Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1029-L/06
Übergabsvertrag, gemischte Schenkung, Vorlage des Vordruckes NeuFö 3
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1029-L/06vom 13.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 18. August 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr je vom 25. Juli
2006 betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 19. April 2006
übertrugen die Ehegatten R ihrem Sohn, dem nunmehrigen Berufungswerber, die
in Punkt 1. des Vertrages näher beschriebenen Grundstücke. Der
vereinbarte Übergabspreis in Höhe von 35.000,00 € wurde lt.
Punkt 2. des Vertrages vom Übernehmer bereits vor Unterfertigung dieses
Vertrages durch Investitionen in das Übergabsobjekt zur Gänze
beglichen, was von den Übergebern mit Unterfertigung dieses Vertrages
bestätigt wird. Lt. Punkt 3. des Vertrages haben sich die Übergeber
auf ihre Lebensdauer unentgeltlich gewisse Rechte ausbedungen
(Wohnungsgebrauchs- und Ausgedingsrechte). Nach Punkt 12. des Vertrages
wurde das Wohnungsgebrauchsrecht zu Gunsten der Übergeber mit jährlich
6.000,00 €, das vereinbarte Nutzungsrecht der Fischteichanlage mit
jährlich 1.200,00 € bewertet.
Das Finanzamt setzte mit den nunmehr angefochtenen
Bescheiden die Grunderwerbsteuer hinsichtlich beider Übergeber
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 vom
landwirtschaftlichen Einheitswert, weiters gemäß
§ 5 GrEStG vom sonstigen übergebenen Vermögen
(Wohnungswert gem. § 33 BewG) fest; der Erwerb von Herrn JR wurde als so
genannte gemischte Schenkung gewertet und die Schenkungssteuer vom unentgeltlich
erworbenen Vermögen festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die gegenständliche Übergabe eines
landwirtschaftlichen Anwesens sei eine begünstigte Übergabe im Sinne
des Neugründungsförderungsgesetzes. Die entsprechende Erklärung
gemäß
§ 5a iVm. § 4 NeuFöG wurde von
der Landwirtschaftskammer OÖ am 18. April 2006 ausgestellt und
wurde diese Erklärung im Original vom Berufungswerber anlässlich der
Unterfertigung des Übergabsvertrages dem Schriftenverfasser ausgefolgt. Aus
diesem Grunde wurde auf der ersten Seite des Übergabsvertrages vom
Schriftenverfasser auch der Vermerk "Gebühren- und Abgabenbefreiung
gemäß NeuFöG wird in Anspruch genommen" angebracht. Lediglich
aufgrund eines Kanzleiversehens wurde bei der Übermittlung der
Vertragskopie sowie der Abgabenerklärung an das Finanzamt diese
Originalbestätigung der Landwirtschaftskammer OÖ nicht
mitgeschickt. Da diese Originalerklärung der Landwirtschaftskammer
OÖ im Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabsvertrages zweifellos
bereits ausgestellt war, werde somit ersucht, die Grunderwerbsteuerbefreiung
für die Übertragung der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke zu gewähren.
Gegen die Festsetzung der Schenkungssteuer wird Folgendes
eingewendet: Nach den angefochtenen Bescheiden setze sich die gesamte
Gegenleistung des Übernehmers aus dem Übergabspreis und den
ausbedungenen Rechten mit einem Gesamtwert von 128.015,06 € zusammen.
Da der 3-fache Einheitswert der übergebenen Liegenschaften
127.540,80 € betrage, liege die Gesamtgegenleistung des
Übernehmers über dem 3-fachen Einheitswert, sodass kein
schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand gegeben sei. Für den
Einschreiter sei nicht nachvollziehbar, warum die ermittelten kapitalisierten
Barwerte der vereinbarten Rechte vom Finanzamt in weiterer Folge wieder in einen
auf den Übergeber und eine auf die Übergeberin entfallenden Anteile
unterteilt werde. Da diese Rechte für zwei Personen gemeinsam ausbedungen
wurden, erfolgte die Kapitalisierung dieser Rechte im Sinn des
§ 16 BewG aufgrund eines Mischfaktors. In dieser Bestimmung des
Bewertungsgesetzes sei jedoch nicht angeordnet, dass der aufgrund dieses
Mischfaktors ermittelte Kapitalwert in weiterer Folge weder auf die einzelnen
übergebenden Personen aufzuteilen
sei. DieseAufteilung habe auch
deshalb nicht zu erfolgen, weil die Rechte nicht von jedem Übergeberteil
ausschließlich für sich selbst ausbedungen wurden sondern sich die
Übergeber diese Rechte eben gemeinsam jeweils für sich und für
den anderen ausbedungen haben, dies gehe auch aus der Formulierung im
Übergabsvertrag hervor. Bei diesen Rechten handle es sich somit um eine
gemeinsame Gegenleistung zu Gunsten der Übergeber für die
Übergabe der von den Übergebern bisher gemeinsam besessenen und somit
auch gemeinsam an den Übernehmer übergebenen Liegenschaften. Da es
sich bei den ausbedungenen Rechten eben um eine gemeinsame Gegenleistung zu
Gunsten der Übergeber handle, wurden diese Rechte im Punkt 12. des
Übergabsvertrages auch für beide Übergeberteile gemeinsam
bewertet. Wäre die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung der
kapitalisierten Rechte auf je einen Übergeberteil richtig, müsste die
Bewertung konsequenterweise so vorgenommen werden, dass die Rechte nur für
jeden Übergeberteil gesondert bewertet und unter Zugrundelegung der
jeweiligen Faktoren eines jeden Übergeberteiles gesondert kapitalisiert
werden. Es dürfte also von vornherein für die Kapitalisierung kein
Mischfaktor herangezogen werden, was aber zweifellos der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes widerspreche. Außerdem
unterliege eine Zuwendung unter Lebenden gemäß
§ 3 des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes dieser Steuer nur dann, wenn ua. die
Zuwendung zu einer Bereicherung des Erwerbers führe und ein
Bereicherungswille vorliege. Beide Voraussetzungen seien keinesfalls
gegeben. Wie bereits ausgeführt, sei die Gesamtgegenleistung für die
gegenständliche Übergabe als der 3-fache Einheitswert der
übergebenen Liegenschaften, sodass eben keine Bereicherung des
Übernehmers im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erfolgt
sei. Selbst wenn aufgrund der angefochtenen Berechnungsmethode des Finanzamtes
eine geringfügige Bereicherung des Übernehmers hinsichtlich des von
seinem Vater übernommenen Liegenschaftsanteiles angenommen werden
könnte, sei diese Bereicherung von den Vertragsparteien keineswegs gewollt
gewesen. Dies deshalb, da eben sämtliche Vertragsparteien davon ausgegangen
seien, dass es sich bei den ausbedungenen Rechten der Übergeber um
gemeinsame Rechte handle, die ihnen bis zum Ableben des zuletzt verstorbenen
Übergeberteiles zustehen.
Selbst wenn ungeachtet der angeführten Argumente die
Vorschreibung einer Schenkungssteuer dem Grunde nach richtig sein sollte, sei im
angefochtenen Schenkungssteuerbescheid die Steuer insofern nicht richtig
ermittelt worden, als die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und
15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht berücksichtigt
wurden.
Der Berufung angeschlossen war die Erklärung einer
Betriebsübertragung (Vordruck NeuFö 3, im Original), unterfertigt
am 18. April 2006.
Das Finanzamt wies die Berufungen als unbegründet
ab.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt: Gemäß
§ 11 Abs. 1 GrEStG
seien Notare befugt, die Grunderwerbsteuer als Bevollmächtigte des
Steuerschuldners selbst zu berechnen. Demzufolge komme in Angelegenheiten der
Grunderwerbsteuer Notaren eine behördliche Funktion zu. Die erforderliche
Erklärung im Sinn des Neugründungsförderungsgesetzes
anlässlich der Unterfertigung des Übergabsvertrages sei vom
Übernehmer dem Schriftenverfasser als Bevollmächtigten des
Steuerschuldners ausgefolgt worden, weshalb auch vom Schriftenverfasser auf der
ersten Seite des Übergabsvertrages der Vermerk "Gebühren- und
Abgabenbefreiung gemäß Neugründungsförderungsgesetz wird in
Anspruch genommen" angebracht wurde. Somit wurde diese Erklärung
rechtzeitig bei einem Notar als Bevollmächtigten eines Steuerschuldners und
somit gleichsam als Behörde in Grunderwerbsteuerangelegenheiten
vorgelegt. Im konkreten Fall sei die Steuerschuld mit Unterfertigung des
Übergabsvertrages am 19. April 2006 entstanden, die Wirksamkeit
dieses Übergabsvertrages war weder vom Eintritt einer Bedingung noch von
der Genehmigung einer Behörde abhängig. Wie bereits mehrfach
ausgeführt wurde, lag die erforderliche Erklärung im Zeitpunkt der
Unterfertigung des Übergabsvertrages und somit im Zeitpunkt des Entstehens
des Abgabenanspruches bereits vor, wodurch die in den Begründungen der
Berufungsvorentscheidungen verlangte Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Begünstigung gegeben war. Diesbezüglich sei auf ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Zuerkennung einer
abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld maßgeblich seien.
Zu den Ausführungen betreffend die Berufung gegen die
Grunderwerbsteuervorschreibungen sowie zur Schenkungssteuervorschreibung werde
nochmals festgehalten, dass die Leistung des Wohnrechtes zweier Personen eine
verbundene Rente sei. Die Kapitalisierung mit Hilfe des Verbindungsfaktores
berücksichtige bei verbundenen Renten die Überlebenswahrscheinlichkeit
der kombinierten Lebenserwartung beider Berechtigten.
Aus dieser Begründung in der Berufungsvorentscheidung
gehe hervor, dass es sich beim Wohnungsgebrauchsrecht für zwei Personen um
ein gemeinsam ausbedungenes Recht der Übergeber handle, weswegen es mit
Hilfe eines Verbindungsfaktors kapitalisiert werde. Dabei werde eben die
Überlebenswahrscheinlichkeit der kombinierten Lebenserwartung beider
Berechtigter berücksichtigt. Eine nachträgliche Aufteilung eines mit
Hilfe eines Verbindungsfaktors kapitalisierten Wohnungsgebrauchsrechtes zweier
Personen führe die erfolgte Kapitalisierung mit Hilfe des
Verbindungsfaktors ad absurdum.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Anwendung der Bestimmungen des
Neugründungsförderungsgesetzes:
Unstrittig ist, dass der Übergabsvertrag am
19. April 2006 abgeschlossen und nach dem Anzeigevermerk dem Finanzamt
am 27. April 2006 angezeigt wurde. Das Formular NeuFö 3
wurde dem Finanzamt anlässlich der Einbringung der Berufung am
21. August 2006 vorgelegt. Die Vorlage dieser Erklärung erfolgte
jedenfalls nach Erlassung der angefochtenen Bescheide. Was die Vorlage
der Erklärung NeuFö 3 betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in
mehreren Erkenntnissen, zuletzt am 29. März 2007,
Zl. 2006/16/0098, zum Ausdruck gebracht: Die Erklärung der
Neugründung - und analog dazu die Erklärung der
Betriebsübertragung - nach dem Neugründungsförderungsgesetz ist
formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und
überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses
formgebundenen Antrages ist die materielle Voraussetzung für die
Begünstigung. Die ordnungsgemäß und im Sinne des § 4
Abs. 1 NeuFöG vollständig ausgefüllte Erklärung
(gegebenenfalls inkl. Bestätigung der Beratung) ist damit materielle
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigungen. Daher
kann eben aus dem Grund, dass für die Inanspruchnahme der
Abgabenbegünstigungen die ordnungsgemäße und vollständige
Erklärung NeuFö 3 eine materielle Voraussetzung darstellen,
selbst durch spätere Nachreichung dieser Erklärung der Mangel nicht
mehr beseitigt werden. Die nachträgliche Vorlage des wenn auch
vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruckes im Zuge des
Berufungsverfahrens führt daher nicht zum Eintritt der Begünstigung
nach dem Neugründungsförderungsgesetz.
2. Zur Berufung betreffend Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag
oder ein anderes Rechtsgeschäft, dass den Anspruch auf Übereignung
begründet. Von der Besteuerung ausgenommen sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG in der hier anzuwendenden Fassung
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955,
BGBI. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter
einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich
und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen,
als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt. Weiters entspricht es den Regeln des
Verkehrssteuerrechtes, dass jeder Erwerbsvorgang (dabei ist ohne Bedeutung ob
entgeltlich oder unentgeltlich) für sich zu beurteilen und die
abgabenrechtlichen Folgen eben daran anknüpfen.
Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen
abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der
Überlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher
Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie
dauernden Lasten abzüglich Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von
Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz
gemäß
§ 15 Abs. 1 BewG anzuwenden. Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, anhand anerkannter
Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Lebenswahrscheinlichkeiten
auszugehen ist (§ 16 Abs. 2 BewG). Unbestritten ist
im vorliegenden Fall der Gesamtwert des den Übergebern eingeräumten
Wohnrechtes und der Umstand, dass die Übergeber jeweils einen
Hälfteanteil übertragen haben. Sofern der Berufungswerber jedoch
verneint, dass Wohnrecht sei unteilbar, so ist unter Berücksichtigung der
obigen Ausführungen entgegenzuhalten, dass die Gegenleistung für jede
einzelne Übergabe auf die steuerlichen Auswirkungen zu untersuchen
ist. Der Gesetzgeber hat durch die Neuformulierung des
§ 16 BewG in BGBI. I 2003/71 die Anwendung
versicherungsmathematischer Grundsätze angeordnet, um Renten auch
steuerlich (annähernd) nach der tatsächlich zu erwartenden Lebensdauer
zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist von einer so genannten verbundenen Rente
auszugehen. Eine Verbindungsrente ist eine Rente, die an die Lebenszeit mehrerer
Personen geknüpft ist. Die Rente soll bei Verstorben einer Person entweder
in gleicher oder in anderer Höhe auf die andere Person übergehen oder
ausbezahlt werden. Eine typische Ausprägung einer solchen verbundenen Rente
ist ein in einem Übergabsvertrag von den Übergebern ausbedungenes
Wohnrecht und kann daher rechtlich dementsprechend beurteilt werden. Der
so genannte Barwert einer Rente kann nach gewissen mathematischen Formeln
berechnet werden. Für steuerliche Zwecke ist dieser Barwert der verbundenen
Rente auf die einzelnen Beteiligten aufzuteilen, sofern für jede dieser
berechtigten Personen ein Erwerbsvorgang vorliegt. Die Gegenleistung ist
für jeden Erwerbsvorgang für sich zu ermitteln. Es liegen daher so
viele Erwerbsvorgänge vor, als Personen auf beiden Vertragsseiten
auftreten. Ergibt sich daher für einen der Beteiligten ein
Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert seines übertragenen Vermögens
(steuerlich maßgeblicher Wert) zum Wert der Gegenleistung (hier: Anteil am
Barwert der verbundenen Rente) so liegt insoweit eine so genannte gemischte
Schenkung vor, die gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 2 GrEStG insoweit der Schenkungssteuer unterliegt. Die
Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und § 15a ErbStG waren entgegen dem
Berufungsvorbringen im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil land-
und forstwirtschaftliches Vermögen nicht unentgeltlich zugewendet wurde und
für den sog. übersteigenden Wohnungswert (§ 33 BewG) die
Begünstigung nach § 15a ErbStG nicht zu gewähren
ist.
Über die Berufungen ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 13.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1029-L/06
- Stammnummer
- 39814
- Gültig
- 13.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF