Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0261-G/08
Werbungskosten (hier: anteilige AfA für Garderobe und Parkplatz, Zahlungen an die Ehegattin) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Fahrtkosten für Besuchsfahrten zu einer betagten Mutter als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-G/08vom 19.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Kollermann-Steinkellner KEG, 8600 Bruck/Mur, Fridrich-Allee 1A, vom
14. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
25. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der elektronisch eingebrachten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machte der
Berufungswerber (Bw.) Werbungskosten im Gesamtbetrag von 5.327,67 Euro und
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.666,12 Euro
geltend.
In der Folge wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert, die
Belege für die beantragten Arbeitsmittel, die sonstigen Werbungskosten und
die Steuerberatungskosten inkl. Aufstellung und Ersätze zur Einsichtnahme
vorzulegen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bw. folgende
Unterlagen vor:
Anlageverzeichnis zum
31.12.2006
|
Bezeichnung
|
AfA
|
Arbeitszimmer
|
632,16
|
Parkplatz abzügl. 50% PA
|
366,26
|
Garderobe abzgl. 50% PA
|
160,80
|
Computer Max-Data
|
118,00
|
Summe
|
1.277,22
1 Rechnung
(Anrichtenverbau mit Laden) über den Betrag von 3.216 Euro
1 Rechnung Max Data Favorit iHv
708 Euro
Bestätigungen der Ehegattin
über den Erhalt von monatlich 320 Euro (für Juni 70 Euro und
für November und Dezember jeweils 50 Euro für Reinigung) für
Administration und Reinigung.
2 Bestätigungen über
bezahlte Rezeptgebühren im Gesamtbetrag von 133,40 Euro.
Nachweise für Strom,
Gemeindeabgaben und Fernwärme (anteilig).
Die beantragten Werbungskosten und
außergewöhnlichen Belastungen schlüsselte der Bw.
folgendermaßen auf:
Werbungskosten
|
AfA lt. Verzeichnis
|
1.277,22
|
Microsoft
|
135,00
|
Aushilfe
|
3.250,00
|
Gemeindeabgaben anteilig
|
58,47
|
Strom anteilig
|
133,23
|
Fernwärme anteilig
|
183,43
|
Versicherung anteilig
|
50,32
|
Beratungskosten
|
240,00
|
Summe
|
5.327,67
Außergewöhnliche
Belastung:
|
Wöchentliche Betreuungsfahrten
(5.820 km a´ 0,38 €)
|
2.211,60
|
Diäten
|
198,00
|
Arztkosten
|
123,12
|
Medikamente
|
133,40
|
Summe
|
2.666,12
In einem ergänzenden
Vorhalt wurde der Bw. um Vorlage folgender Unterlagen ersucht:
Dienstvertrag mit der Firma und eine detaillierte
Beschreibung der beruflichen Tätigkeit, Fahrtenbuch, Beschreibung der
Tätigkeit der Aushilfe, detaillierte Aufstellung der Berechnung der
anteiligen Gemeindeabgaben, Stromkosten, Fernwärme und Versicherung unter
Angabe des angewandten Prozentsatzes, sowie die Erklärung der
wöchentlichen Betreuungsfahrten in schriftlicher Form.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bw. in der Folge
einen Dienstzettel vor, aus dem ua ersichtlich ist, dass er einen
Telearbeitsplatz am Wohnsitz inne habe.
Die Tätigkeit der Ehegattin als Aushilfe listete er
auf:
Telefondienst bei Abwesenheit
des Steuerpflichtigen
Abfragen von E-Mails und
Weiterleitung von Nachrichten bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen
Betreuung der
Dokumentenablage
Reinhaltung des
Büros.
Die
Kosten des Arbeitszimmers berechnete
der Bw. lt. vorgelegtem Bauplan ausgehend von 10,82m² für das
Arbeitszimmer mit 8,78% der Gemeindeabgaben, Stromkosten, Fernwärme und
Feuerversicherung. Von der am 20. April 2006 angeschafften
Garderobe beantragte er die AfA für den Hälfteanteil und für den
Computer machte er die Anschaffungskosten zur Gänze geltend.
Zum Nachweis der
außergewöhnlichen Belastung legte der Bw. ein Schreiben seiner Mutter
vor:
"Zur
Versorgung meines Haushaltes mit Lebensmitteln und Beschaffung
regelmäßig notwendiger Medikamente, ist mein Sohn verpflichtet
für wöchentliche Betreuungsfahrten von meinem Wohnort nach Stainz,
Deutschlandsberg oder Graz zu sorgen."
In dem in der Folge ergangenen
Einkommensteuerbescheid erkannte das Finanzamt die beantragten Aufwendungen nur
teilweise an. Dies mit nachstehender Begründung:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 8.440,23 Euro nicht
übersteigen.
................
Die
von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen sind weder aus tatsächlichen,
rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher
keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
Einkommensteuergesetzes.
Aushilfe:
Die Leistungen von Frau G.R., fallen
unter die eheliche Beistandspflicht. Die Zahlungen in der Höhe von 3.250
Euro sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als
Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen iSd § 20 EStG
anzusehen.
Parkplatz Garderobe
(Afa 366,26 € + 160,80 €): Diese Aufwendungen stellen keine
Betriebsausgaben dar, weil eine betriebliche Veranlassung gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 nicht gegeben ist."
Dagegen wandte sich der Bw. mit
dem Rechtsmittel der Berufung. Darin führte der steuerliche Vertreter
ergänzend aus, dass der Bw. aus tatsächlichen, rechtlichen und
sittlichen Gründen verpflichtet sei, seiner 86-jährigen Mutter
beizustehen und ihm dadurch erhebliche Kosten erwachsen. Der Vater sei ein
Pflegefall und benötige eine 24-Stunden Betreuung. Die dazu
beschäftigten Pflegehelfer besäßen kein Fahrzeug und reisten mit
dem Taxi an. Da aber ständig Lebensmittel und Medikamente besorgt werden
müssten, das Haus der Eltern sehr abgelegen liege und keine
öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar seien, müsse sich der Bw.
darum kümmern, dass alle notwendigen Besorgungen erledigt würden.
Weiters müsse er die Arztbesuche und sonstigen Wege seiner Mutter
begleiten. Dies gehe über den Rahmen einer normalen Mithilfe eines Kindes
weit hinaus. Auch die Mitarbeit von Frau G.R. gehe über die eheliche
Beistandspflicht hinaus, da sie verpflichtet sei, die vereinbarten Leistungen
pünktlich und regelmäßig zu erbringen und die Entlohnung
durchaus "einem Fremdvergleich statthält". Von einer Anmeldung bei der
Gebietskrankenkasse sei einfachheitshalber abgesehen worden, da Frau G.R. das
60. Lebensjahr überschritten habe und aus diesem Grund keine
Unfallversicherungsbeiträge abgeführt werden müssten. Es
könne nicht behauptet werden, dass die Tätigkeit von Frau G.R.
(Telefondienst, Ablagearbeiten, Korrespondenz, etc.) im Rahmen der Zumutbarkeit
und Üblichkeit einer familienhaften Mitarbeit liegen. Der Parkplatz
sei für den Kundenverkehr unbedingt notwendig. Der private PKW stehe in der
Garage. Zur Frage der Absetzbarkeit der Garderobe brachte der Bw. vor, dass
diese ebenfalls den Kunden zur Verfügung stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht die Aufwendungen oder Ausgaben für ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind die
darauf entfallenden Aufwendungen einschließlich der Kosten seiner
Einrichtung abzugsfähig.
Für die vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten
Aufwendungen für eine
Garderobe in Form
eines "Anrichtenverbaues mit Laden in Ahorn furniert" gilt Folgendes:
Einrichtungsgegenstände können dann zu
Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, wenn sie (nahezu)
ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet werden (zB
Schreibtisch, Schrank). Hiefür ist es nicht erforderlich, dass sich die
Einrichtung in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer befindet
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 20,
Tz 5 Stichwort "Arbeitsraum(zimmer)" und Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 16, Tz 68, Stichwort
"Arbeitszimmer").
Da lt. eigener Angaben des Bw. diese Garderobe auch zur
Hälfte privat verwendet wird, dient sie nicht ausschließlich oder
nahezu ausschließlich der beruflichen Tätigkeit, weshalb das
Finanzamt zu Recht die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht im Wege der
AfA als Werbungskosten berücksichtigt hat.
Der Bw. nutzt den zu seinem Einfamilienhaus gehörigen
Parkplatzauch zu beruflichen Zwecken. Aber auch hier ist entscheidungsrelevant,
dass eine private Verwendungsmöglichkeit weitgehend ausgeschlossen ist,
denn auch hier gilt der Grundsatz, dass eine private Nutzung nur dann
unschädlich ist, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher von
einer nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung auszugehen ist. Ist dies
aber nicht der Fall, so greift das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 lit. a
EStG 1988.
Da auch hier eine private Nutzung von 50% unbestritten
gegeben ist, liegt keine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung vor,
weshalb diese Aufwendungen keine Anerkennung als Werbungskosten finden
können.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendungen
auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Gemäß
§ 90 Abs. 2 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen
mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar ist, es nach den Lebensverhältnissen
der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
Erfolgt die
Mitarbeit der
Ehegattin ohne besondere vertragliche Verpflichtung, lediglich im Rahmen
der Beistandspflicht der Ehegatten oder auf Grund des familiären
Naheverhältnisses, stellen die an den Ehegatten gezahlten Beträge
keine Betriebsausgaben dar (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein, Tz 3.1). Die
geleisteten Abgeltungsbeträge gemäß
§ 98 ABGB sind in
der Folge familienhaft bedingt und als Zuwendungen an unterhaltsberechtigte
Personen im Sinne des § 20 EStG 1988 anzusehen.
Gegenständlichenfalls ist nun zu klären, ob die
Tätigkeit der Ehegattin eine über die nach § 90 ABGB
gebotene Mitwirkungspflicht gehende darstellt. Fest steht, dass den zu
überprüfenden Leistungen keine schuldrechtliche (schriftliche)
Vereinbarung zu Grunde liegt, die unter Berücksichtigung der
Femdvergleichsgesichtspunkte zu überprüfen wäre.
Das Arbeitszimmer befindet sich, wie unbestritten
feststeht, im Einfamilienhaus des Bw.. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates ist es nicht unüblich, wenn von der Ehegattin, die dieses
Haus ebenfalls bewohnt, auch dieses Zimmer mitgereinigt, das Telefon bei
Abwesenheit ihres Gatten abgehoben wird oder auch Ablagearbeiten von ihr
durchgeführt werden. All das sind geradezu typische Beispiele, die für
eine familienhafte Mitarbeit unter Ehegatten sprechen und weder der Art noch dem
Umfang nach über eine rechtlich bzw sittlich gebotene familienhafte
Beistandspflicht hinausgehen, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen keine
Werbungskosten darstellen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen.
Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss
außergewöhnlich sein.
Sie muss
zwangsläufig erwachsen.
Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Die Belastung
ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2
leg.cit.).
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann
(Abs. 3 leg.cit.).
Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2
EStG 1988 bedeutet außergewöhnlich, dass dem Steuerpflichtigen
eine höhere Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen muss. Das
Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient somit der Abgrenzung
atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener
Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung.
Liegt eine Ausgabe in einer bestimmten Einkommenskategorie an sich im Bereich
der normalen Lebensführung, liegt auch dann keine
außergewöhnliche Belastung vor, wenn tatsächlich nicht die
Mehrheit dieser Einkommenskategorie dieselben Ausgaben tätigt
(Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 34 Abs. 2 bis 5, Tz 2
).
Nach den vorstehenden Ausführungen zum
Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit muss es sich um atypische,
außerhalb der normalen Lebensführung gelegene Belastungen
handeln.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
stellen Hilfeleistungen zwischen Kindern und Eltern nichts Ungewöhnliches
dar. Einer Vielzahl von Abgabepflichtigen erwachsen dadurch
Fahrtkosten, dass
sie sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern, sie besuchen und
mit ihnen ausgehen, sowie für sie Besorgungen uä tätigen. Dies
gilt im besonderen auch für die Betreuung altersbedingt behinderter
Personen (VwGH 1.3.1989, 85/13/0091). Ausnahmen gelten, wenn
Besuchsfahrten ausschließlich zum Zweck der Heilung bzw. Linderung eines
Leidens getätigt werden (Jakom/Baldauf, EStG, § 34, Rz 90
Stichwort "Besuchsfahrten").
Den Ausführungen des Bw. und den vorgelegten
Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Fahrten zu seiner Mutter notwendig
waren, um diese zu pflegen und zu betreuen. Ausschlaggebend für die
Beurteilung dieser Frage ist jedoch, ob die Betreuung eines Elternteils eine
typische Krankenbetreuung darstellt, oder ob es sich um eine Hilfestellung bei
bestimmten Besorgungen des täglichen Lebens handelt. Letzteres ist im
vorliegenden Fall, wie aus der Bestätigung der Mutter zu erkennen ist,
gegeben, weshalb die beantragten Fahrtkosten keine außergewöhnlichen
Aufwendungen darstellen, die der Art und dem Grunde nach außerhalb des
Üblichen liegen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 19.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-G/08
- Stammnummer
- 39813
- Gültig
- 19.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF