Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0038-I/06
Hinreichende Verdachtsmomente für Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0038-I/06vom 13.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Oktober 2006 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. September
2006, StrNr. X,
zu
Recht erkannt:
I. Aus Anlass der
Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die
Wortfolge "im Gesamtbetrag von € 11.111,31 (S 152.894,95)" durch
die Wortfolge "in noch festzustellender Höhe" ersetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
19. September 2006 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als selbständiger Versicherungsvertreter im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der
Jahre 1998 und 2000 eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer im
Gesamtbetrag von € 11.111,31 (S 152.894,95) bewirkt habe, indem
Erlöse nicht bzw. nicht vollständig erklärt und Betriebsausgaben
zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Oktober 2006, in welcher unter
Anschluss zweier Kopien von Abrechnungen im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Zum Jahr 1998 wurde vorgebracht, bei den nicht
erklärten Einahmen von S 28.846,20 habe es sich um eine
Provisionsauszahlung der Firma A gehandelt, für die keine übliche
Abrechnung gemacht worden sei. Die Auszahlung sei in einer Zeile der folgenden
Abrechnung aufgeführt worden und, da der Beschwerdeführer keinen
eigenständigen Abrechnungsbeleg gehabt habe, in seiner Addition der
Auszahlungsbeträge der einzelnen Abrechnungen von ihm übersehen
worden. Er habe keinerlei Vorsatz gehabt, diesen Betrag nicht zu erklären.
Dasselbe Versehen sei bei der außerordentlichen Zahlung von
S 13.197,69 durch die ehemalige A, zu diesem Zeitpunkt B, im September 2000
geschehen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diäten
habe er laut seinem Fahrtenbuch ermittelt, ohne zum damaligen Zeitpunkt zu
wissen, dass ein "weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit" begründet werden
könne. Er sei bei der Geltendmachung der Diäten der festen
Überzeugung gewesen, dass jede betriebliche Reise über
25 Kilometer und mindestens 3 Stunden Dauer zur Geltendmachung der
Diäten berechtige. Er habe keinesfalls den Vorsatz gehabt,
unberechtigterweise Diäten geltend zu machen. Dies würde auch für
die geltend gemachten Diäten in seiner Erklärung für das Jahr
2000 gelten.
Zum Jahr 2000 wurde vorgebracht, dass - wie bereits bei der
Beibringung der Unterlagen Ende 2006 im Laufe der Prüfung und bei der
Berufung vom 28. Juni 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000
vom 26. Mai 2006 vom Beschwerdeführer dargelegt - im Jahr 2000 nicht
Herr W Subprovisionen in Höhe von S 110.142, sondern Herr L [solche]
in Höhe von S 292,485,00 erhalten habe. Die Provisionszahlungen an
Herrn L hätten nur im Jahr 1999, nicht aber im Jahr 2000
Berücksichtigung gefunden. Auch in diesem Punkt habe der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Absicht oder den Vorsatz gehabt,
seine Bemessungsgrundlage bzw. seine Abgaben unberechtigterweise zu
verkürzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird
(§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Beschwerdeführer ist seit 1988 als Vermittler von
Versicherungen unternehmerisch tätig. Beim Beschwerdeführer wurde zu
AB-Nr. Y eine Außenprüfung gemäß
§ 147
Abs. 1 BAO für die Zeiträume 1998 bis 2000
durchgeführt.
Mit der
Einkommensteuererklärung für 1998 vom 14. Oktober 1999 hat der
Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
S 133.795,98 erklärt. Nach seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat er
1998 insgesamt Einnahmen von S 789.744,36 erzielt
Im Zuge der Betriebsprüfung
wurden Differenzen zwischen den Bankeingängen und den erklärten
Provisionseinkünften festgestellt, welche vom Beschwerdeführer im
Verlauf der Prüfung nicht aufgeklärt wurden. Es wurde daher eine
Zuschätzung in Höhe der nicht erklärten Bankeingänge von
S 35.778,00 vorgenommen.
Weiters wurde festgestellt, dass eine Provisionszahlung der
Firma A nicht als Einnahmen erklärt wurde. Die Einnahmen wurden um diese
Zahlung in Höhe von S 28.846,00 erhöht (Tz. 1 des
Bp-Berichtes vom 24. Mai 2006 zu Ab-Nr. Y).
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde
das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und mit Bescheid vom
26. Mai 2006 dem Beschwerdeführer die Nachforderung an Einkommensteuer
für 1998 vorgeschrieben. Der Einkommensteuerbescheid für 1998 ist
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Die Vorinstanz hat die aus den obigen Feststellung
resultierende Nachforderung an Einkommensteuer mit € 2.139,78
(entspricht S 29.444,01) ermittelt. Tatsächlich ergibt sich aus der
Erhöhung der Bemessungsgrundlage um S 64.624,00 eine Nachforderung an
Einkommensteuer für 1998 von S 21.372,00 (€ 1.553,16). Es
ist daher für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung von einem
Verdacht auf Verkürzung von Einkommensteuer für 1998 von
€ 1.553,16 auszugehen.
Mit der
Einkommensteuererklärung für 2000 vom 14. September 2001 hat der
Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
S 162.653,50 erklärt. Nach seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat er
2000 insgesamt Einnahmen von S 830.273,33 erzielt
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Differenzen
zwischen den Bankeingängen und den erklärten Provisionseinkünften
festgestellt, welche vom Beschwerdeführer im Verlauf der Prüfung nicht
aufgeklärt wurden. Es wurde daher eine Zuschätzung in Höhe der
nicht erklärten Bankeingänge von S 193.986,00 vorgenommen.
Weiters wurde festgestellt, dass eine Provisionszahlung der
Firma B nicht als Einnahmen erklärt wurde. Die Einnahmen wurden um diese
Zahlung in Höhe von S 13.197,00 erhöht (Tz. 1 des
Bp-Berichtes vom 24. Mai 2006 zu Ab-Nr. Y).
Schließlich wurde festgestellt, dass für das
Jahr 2000 Subprovisionen von S 110.142,00, welche nach dem im Zuge der
Betriebsprüfung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers bar an W.
gezahlt worden seien, als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Nach den
Feststellungen des Prüfers war unter der auf den
Provisionsauszahlungsbestätigungen angeführten Adresse keine Person
namens W. gemeldet. Dieser hat diese Bestätigungen auch nicht
unterschrieben, vielmehr findet sich dort nach den Buchstaben "i.A." eine
unleserliche Unterschrift. (Seiten 155 ff des Arbeitsbogens zu AB-Nr. Y). Der
Prüfer erachtete den Beweis, dass Subprovisionen an W. bezahlt worden
seien, als nicht erbracht, sodass diese angeblichen Zahlungen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt wurden (vgl. Tz. 4 des Bp-Berichtes vom
24. Mai 2006 zu Ab-Nr. Y).
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurde
das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und mit Bescheid vom
26. Mai 2006 dem Beschwerdeführer die Nachforderung an Einkommensteuer
für 2000 vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid am
28. Juni 2006 eine Berufung eingebracht. Darin wurde zu den
Zuschätzungen vorgebracht, darin seien S 92.438,18 enthalten, welche
keine Einnahmen des Beschwerdeführers, sondern Ersatz von Barauslagen durch
seinen damaligen Arbeitgeber darstellen würden. Diese seien gesammelt
verrechnet und mittels Scheck ersetzt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass im
Jahr 2000 nicht Herr W. Subprovisionen in Höhe von S 110.142,00,
sondern Herr L Subprovisionen in Höhe von S 292.485,00 erhalten
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2007
wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als von den in der Berufung
angesprochenen Barauslagen von S 92.438,18 ein Teilbetrag von
S 47.253,00 sowie Subprovisionen in Höhe von S 28.425,00
anerkannt wurden. Die Abweisung der übrigen geltend gemachten Barauslagen
erfolgte mit der Begründung, dass es sich dabei um Kosten für
Lebensmittel (S 1.767,60), Kosten für Nächtigungen und
Bewirtungen (S 24.245,80), Ausgaben in einem Nachtclub (S 8.100,00),
einen nicht näher erläuterten Barauslagenersatz (Scheck vom
23. Juni 2000, S 10.000,00) und die Hälftekosten für ein
"FK-Meeting" (S 1.071,50) gehandelt habe. Ein Nachweis über die
betriebliche Veranlassung dieser Ausgaben sei nicht erbracht worden.
Hinsichtlich der Subprovisionen sei lediglich die Auszahlung von
S 28.425,00 an L am 31. Juli 2000 nachgewiesen worden, weshalb dieser
Betrag anerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer hat am 16. Jänner 2008
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, in welchem er sich gegen die
(überwiegende) Nichtanerkennung der nach seinem Berufungsvorbringen an L
ausbezahlten Subprovisionen gerichtet hat. Eine Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates über diese Berufung liegt noch nicht
vor.
Zur objektiven Tatseite besteht somit der Verdacht, dass
der Beschwerdeführer eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2000
durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Barauslagen bewirkt hat. Dieser
Verdacht gründet sich darauf, dass deren betrieblichen Veranlassungen nicht
hinreichend belegt wurden. Im Abgabenverfahren hat der Beschwerdeführer
nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung gegen die diesbezüglichen
Feststellungen keine weiteren Einwendungen erhoben (vgl. Vorlageantrag vom
11. Jänner 2008).
Weiters besteht aus folgenden Gründen der Verdacht,
dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2000 Subprovisionen zu Unrecht
als Betriebsausgaben geltend gemacht und dadurch eine Verkürzung an
Einkommensteuer bewirkt hat:
In der Einnahmen-Ausgaben-Rechung für 2000 hat der
Beschuldigte die Subprovisionen mit S 289.489,30 angegeben. Laut
Betriebsprüfung zu AB-Nr. Y (Seite 153 des Arbeitsbogens) setzen sich die
Subprovisionen für 2000 wie folgt zusammen:
|
Empfänger
|
Betrag in ATS
|
E1
|
121.280,40
|
E2
|
24.138,00
|
E3
|
33.937,00
|
W.
|
110.142,70
|
Summe
|
289.498,10
Die nach dieser Aufstellung an W. bezahlten Provisionen
wurden im Zuge der Betriebsprüfung aus den bereits oben dargestellten
Gründen nicht anerkannt.
In der Berufungsschrift vom 28. Juni 2006 gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2000 hat der Beschuldigte vorgebracht, im Jahr
2000 habe nicht W. Provisionen in Höhe von S 110.142,00, sondern L
habe Provisionen von S 292.485,00 erhalten. Im Arbeitsbogen finden sich
jedoch die Kopien von sechs "Provisionszahlungsbestätigungen", nach denen
ein W. (unterzeichnet mit "i.A." + unleserlicher Unterschrift) den Erhalt von
insgesamt S 110.142,70 im Jahr 2000 bestätigt. Eine Zahlung an L am
31. Juli 2006 in Höhe von S 28.425,00 wurde im
abgabenbehördlichen Berufungsverfahren mittels eines Auszahlungsbeleges
nachgewiesen. Anzumerken ist jedoch, dass diese Zahlung in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2000 offenkundig nicht erfasst wurde und
dass der tatsächliche Grund für die Auszahlung aus der
Zahlungsbestätigung nicht ersichtlich ist. Für die übrigen im
Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 geltend
gemachten Subprovisionen liegen weder Auszahlungs- bzw. Überweisungsbelege
noch Empfangsbestätigungen vor.
Diese widersprüchlichen Auszahlungsbeträge und
Empfängerangaben sowie der Umstand, dass die vom Beschuldigten angegebenen
Auszahlungen weitestgehend nicht belegt wurden, lassen den begründeten
Verdacht zu, dass Subprovisionen zu Unrecht geltend gemacht wurden. Aufgrund der
voneinander abweichenden Angaben des Beschwerdeführers in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einerseits und im abgabenbehördlichen
Berufungsverfahren andererseits ist - zumal eine rechtskräftige
Abgabenfestsetzung hinsichtlich der Einkommensteuer für 2000 noch nicht
erfolgt ist - zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einem Verdacht auf
Abgabenverkürzung in noch zu bestimmender Höhe auszugehen.
Ergänzend wird dazu bemerkt, dass es der Angabe des verkürzten
Betrages an Abgaben im Einleitungsbescheid nicht bedarf (VwGH 30.5.1995,
95/13/0112; VwGH 2.8.1995, 93/13/0167).
Für die Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8
Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Der Beschwerdeführer ist seit 1988 unternehmerisch
tätig ist und verfügt damit über umfangreiche einschlägige
Erfahrungen. Er hat die Einkommensteuererklärungen für 1998 und 2000
eigenhändig unterschrieben.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Einnahmen richtig zu erklären und Betriebsausgaben in nur tatsächlich
geleistetem Umfang geltend gemacht werden dürfen. Hierbei handelt es sich
um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem
Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Subprovisionen besteht
schon aufgrund der oben dargestellten Ungereimtheiten und einander
widersprechenden und ausschließenden Angaben des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Empfänger und der Höhe der ausgezahlten Beträge
der Verdacht, dass der Beschwerdeführer - der für die Richtigkeit der
Angaben in den Abgabenerklärungen verantwortlich ist - es zumindest
für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die in der
Einkommensteuererklärung für 2000 gemachten Angaben unrichtig sind und
zu einer Abgabenverkürzung führen. Ein deutlicher Hinweis darauf ist
der Umstand, dass er entgegen seinen ursprünglichen Angaben und entgegen
den im Arbeitsbogen ersichtlichen Provisionsauszahlungsbestätigungen
nunmehr vorbringt, überhaupt keine Zahlungen an W. geleistet zu
haben.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, die
Provisionszahlungen der Fa. A und B seien irrtümlich übersehen worden.
Da jedoch neben diesen Provisionszahlungen noch weitere, erheblich höhere
Beträge bislang nicht erklärt wurden, kann dieses Vorbringen den
Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht beseitigen. Vielmehr
besteht aufgrund der Höhe der nicht erklärten Einnahmen, deren
Grundlage nicht hinreichend geklärt werden konnte, der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer zumindest von der Möglichkeit der Unrichtigkeit der
von ihm in der Steuererklärung bekannt gegebenen Daten wusste.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer (zumindest
bedingt) vorsätzlich gehandelt hat und damit auch die subjektive Tatseite
des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
erfolgte damit zu Recht.
Zu den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Diäten
ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Feststellungen der
Betriebsprüfung (Tz. 2 des Bp-Berichtes vom 24. Mai 2006 zu
Ab-Nr. Y) nicht Gegenstand des Einleitungsbescheides sind.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-I/06
- Stammnummer
- 39810
- Gültig
- 13.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF