Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0027-W/09
Zustellung einer Strafverfügung an den Beschuldigten war nicht rechtswirksam, da sich der Verteidiger laut VwGH gemäß § 8 RAO iSd § 9 Abs. 1 ZustG "ausdrücklich" auf seine Zustellungsbevollmächtigung berufen hat.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-W/09vom 13.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen A.B., Wien, vertreten durch Mag. Dr. Roland Kier,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Kärntner Ring 6, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 29. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. September
2006, Strafnummer-1, über die Zurückweisung der Berufung (Einspruch)
gegen die Strafverfügung sowie die Abweisung des Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 29.
September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. September 2006, mit dem
a. die
Berufung (Einspruch) gegen die Strafverfügung als verspätet
zurückgewiesen wurde,
b. der Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde,
wird stattgegeben und die
angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 11.
Juli 2005 verhängte das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen A.B. (in weiterer Folge Bf.) wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG
(Nichtführung von Lohnkonten) eine Geldstrafe von € 2.000,00,wobei die
Strafverfügung dem Bf. am 16. Juli 2005 durch Hinterlegung persönlich
zugestellt wurde.
Mit Eingabe vom 23. August 2006
stellte der Bf. einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung der
Strafverfügung vom 11. Juli 2005, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bzw. brachte Berufung ein und führte aus, dass er die
Rechtsanwälte Bischof Embacher Kier Bischof Soyer mit seiner weiteren
rechtlichen Vertretung beauftragt habe.
Am 25. April 2005 habe RA Mag.
Dr. Roland Kier eine Akteneinsicht beim Finanzamt Wien 4/5/10 vorgenommen.
Hierbei sei mit dem zuständigen Sachbearbeiter eine Frist für eine
Stellungnahme bis zum 18. Mai 2005 vereinbart worden, die auch am 12. Mai 2005
erstattet worden sei. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 habe der Einschreiter,
wiederum vertreten durch RA Mag. Dr. Roland Kier, den Antrag auf Einvernahme
eines Zeugen gestellt. In beiden genannten Schriftsätzen habe sich auf der
ersten Seite jeweils folgender Vermerk gefunden: "Vollmacht erteilt
gemäß
§ 8 RAO"
Trotz dieses eindeutigen
Hinweises, dass Herr RA Mag. Dr. Roland Kier die Vertretung des Einschreiters im
gegenständlichen Verfahren übernommen habe, seien an ihn keine
weiteren Schriftstücke zugestellt worden. Stattdessen sei die
Strafverfügung vom 11. Juli 2005 unmittelbar an den Einschreiter per
Adresse S-Straße, zugestellt worden. Da diese vom Einschreiter nicht
behoben worden sei, sei sie schlussendlich wieder an das Finanzamt Wien 4/5/10
rückübermittelt worden.
Gemäß
§ 56 Abs.
3 FinStrG gelten im Finanzstrafverfahren für Zustellungen einerseits die
Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, und andererseits
sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung.
Die Berufung auf die erteilte
Vollmacht umfasse gemäß
§ 8 Abs. 1 RAO auch die
Bevollmächtigung, die an die Partei adressierten Schriftstücke
entgegen zu nehmen. Nach der eindeutigen Judikatur des VwGH könne bei
aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung - wie sich dies aus §
56 Abs. 3 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 ZustellG ergibt - nicht an die Partei
selbst rechtswirksam zugestellt werden. Die Zustellung habe vielmehr an den
Zustellbevollmächtigten zu erfolgen. Werde stattdessen an den Vertretenen
selbst zugestellt, dann sei diese Zustellung unwirksam (vgl. VwSlg 3949 A, VwSlg
10.327, VwGH 30.03.1993, 92/11/0236).
Da die Strafverfügung vom
11. Juli 2005 nicht iSd Zustellgesetzes an den ausgewiesenen Vertreter des
Einschreiters zugestellt worden sei, werde die ordnungsgemäße
Zustellung der Strafverfügung vom 11. Juli 2005 an den ausgewiesenen
Vertreter RA Mag. Dr. Roland Kier, 1010 Wien, Kärntner Ring 6,
beantragt.
Da der Einschreiter lediglich
durch ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis iSd § 167 Abs.
1 FinStrG, nämlich die nicht ordnungsgemäße Zustellung iSd
Zustellgesetzes, in dem die betreffende Behörde die Strafverfügung vom
11. Juli 2005 nicht an seinen ausgewiesenen Vertreter, sondern unmittelbar an
ihn persönlich übermittelt habe und von ihm nicht behoben werden habe
können, daran gehindert worden sei, von der Strafverfügung vom 11.
Juli 2005 Kenntnis zu erlangen, werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand iSd § 167 FinStrG gegen die Versäumung der
Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Berufung gestellt. Hinsichtlich
§ 167 Abs. 2 FinStrG werde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber
erst durch das Schreiben des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 09. August 2006 davon
Kenntnis erlangt habe, dass gegen ihn bereits eine Strafverfügung ergangen
gewesen sei. Die Frist sei somit gewahrt.
Gleichzeitig wurden
"Berufungs"-Ausführungen gegen die Strafverfügung vom 11. Juli 2005
vorgebracht, die allerdings - soweit sie den Sachverhalt für das
gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffen - keine Erkenntnisse bringen.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. September
2006 wurde die Berufung (Einspruch) gegen die Strafverfügung als
verspätet zurückgewiesen und ausgeführt, dass die
Strafverfügung vom 11. Juli 2005 dem Bf. zu eigenen Handen (RSa-Brief)
zugestellt worden sei und daher bereits am 16. August 2005 in Rechtskraft
erwachsen sei. Gemäß
§ 145 FinStrG könne der Beschuldigte
gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen
habe, Einspruch erheben. Der nunmehr am 23. August 2006 eingebrachte - als
Berufung bezeichnete - Einspruch sei somit verspätet eingebracht worden und
daher zurückzuweisen gewesen.
Ebenfalls mit Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
26. September 2006 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand abgewiesen und gleichfalls darauf hingewiesen, dass die
Strafverfügung vom 11. Juli 2005 dem Bf. zu eigenen Handen (RSa-Brief)
zugestellt und daher bereits am 16. August 2005 in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Zustellung sei aus dem Grund nicht an den Verteidiger erfolgt, da
gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustG idF BGBI. 110/2004 die
Bevollmächtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gegenüber der
Behörde ausdrücklich erteilt werden müsse, eine solche jedoch zum
Zeitpunkt der Zustellung nicht aktenkundig gewesen sei, sondern lediglich eine
allgemeine Vollmacht vorgelegen sei. Da die Zustellung wirksam durch
Hinterlegung erfolgt und kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
glaubhaft gemacht worden sei, welches den Beschuldigten an der rechtzeitigen
Einbringung eines Einspruchs gehindert hätte, sei der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen.
Gegen diese Bescheide wurde mit
Eingabe vom 29. September 2006 fristgerecht Beschwerde eingebracht und Folgendes
ausgeführt: Die Erstbehörde vertrete die Rechtsauffassung, dass
die Zustellung "aus dem Grund nicht an den Verteidiger erfolgt sei, da
gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustellG idF BGBl 110/2004 die
Bevollmächtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gegenüber der
Behörde ausdrücklich erteilt werden müsse, eine solche jedoch zum
Zeitpunkt der Zustellung nicht aktenkundig gewesen sei, sondern lediglich eine
allgemeine Vollmacht vorgelegen sei. Dabei verkenne aber die Erstbehörde
die Rechtslage zur Gänze:
Nach der eindeutigen Judikatur
des VwGH könne bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung,
wie sich dies aus § 56 Abs. 3 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 ZustellG ergebe,
nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden. Die Zustellung habe
vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen. Werde stattdessen an
den Vertretenen selbst zugestellt, dann sei diese Zustellung unwirksam (VwSlg
3949A, VwSlg 10327, VwGH 30.03.1993, 92/11/0236)
Darüber hinaus
schließe "eine allgemeine Vertretungsvollmacht die
Zustellungsbevollmächtigung im allgemeinen ein" (Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht Rz 202 unter Verweis auf VwSlgNF 2027 A, 5222 A,
11.112 A; siehe gleichlautend auch Hengstschläger,
Verwaltungsverfahrensrecht Rz 195 unter Verweis auf VwGH 12.3.1998, 95/20/0317).
Letztlich legen auch Hauer/Leukauf Handbuch ZustG § 9 unter Verweis
auf VwGH 25.10.1994, 94/14/0104 klar: "Beruft sich ein RA gemäß RAO
auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch für
die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es
noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises
derselben bedürfte".
Entgegen dieser somit
eindeutigen Rechtslage vermeine die Erstbehörde, dass die im Akt bereits
mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 ersichtliche Berufung auf die "gemäß
§ 8 RAO" erteilte Vollmacht nicht ausreichend wäre. Diese
Rechtsauffassung erscheine aber nicht nur im Widerspruch zur oben
angeführten Rechtslage, sondern sei schlichtweg in allen
österreichischen Rechtsverfahren die Berufung auf die gemäß
§ 8 RAO erteilte Vollmacht als gänzlich ausreichend anzusehen.
Somit sei die an den
Beschuldigten selbst erfolgte Zustellung iSd der oben bezeichneten Judikatur als
nicht rechtswirksam zu betrachten. Es werde somit der Antrag gestellt, der
Unabhängige Finanzsenat Wien möge der Beschwerde Folge geben und den
rechtswidrigen Bescheid aufheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz
(ZustG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004,
können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist,
die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften
gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von
Dokumenten bevollmächtigen
(Zustellungsvollmacht).
Ist ein
Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde
gemäß § 9 Abs. 3 ZustG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Außer Streit seht, dass
bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung - wie sich dies aus
§ 56 Abs. 3 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 ZustG ergibt - nicht an die Partei
selbst rechtswirksam zugestellt werden darf, die Zustellung vielmehr an den
Zustellbevollmächtigten zu erfolgen hat und eine Zustellung, die an den
Vertretenen selbst erfolgt, unwirksam ist (VwGH 30.3.1993, 92/11/0236).
Strittig war im vorliegenden
Fall zunächst, ob die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß
§ 8 Abs. 1 RAO die vom Gesetzgeber geforderte
"ausdrückliche" Zustellbevollmächtigung ersetzen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2007/13/0022, die ho.
Beschwerdeentscheidung vom 9. Jänner 2007 mit der Begründung
aufgehoben, dass auch nach der Novelle des § 9 Abs. 1 ZustG durch das BGBl
I Nr. 10/2004 eine nur allgemein erteilte Vollmacht die Zustellvollmacht
einschließt. Diese Rechtsfrage war - wie oben dargestellt - nie strittig,
vielmehr wäre zu klären gewesen, in welcher Form die vom Gesetzgeber
geforderte Ausdrücklichkeit einer Zustellungsvollmacht umzusetzen gewesen
wäre. Der Umstand, dass eine allgemeine Vollmacht eine Zustellvollmacht
einschließt, sagt nichts darüber aus, ob die Zustellvollmacht der
Behörde gegenüber "ausdrücklich" erklärt worden ist. Nur das
wäre zu prüfen gewesen, da man dem Gesetzgeber nicht unterstellen
kann, dass er Worte wie "ausdrücklich" ohne Grund und ohne Bedeutung in den
Gesetzestext eingefügt hat. Eine explizite Antwort dazu ist der
Verwaltungsgerichtshof insoweit schuldig geblieben, als der Beschluss des VwGH
vom 23. Oktober 2008, 2007/16/0032, auf den verwiesen worden ist, bis zur
Erledigung der Beschwerde (nach fast fünf Monaten) - noch - nicht
veröffentlicht wurde.
Der Vollständigkeit halber
darf angemerkt werden, dass somit die Entscheidung des VwGH derzeit - noch -
nicht nachvollziehbar ist und mit dem damals im Rechtsbestand gewesenen
Gesetzestext nicht im Einklang erscheint.
Laut den zitierten
Ausführungen des oben angeführten VwGH-Erkenntnisses, die dem
fortgesetzten Verfahren zugrunde zu legen sind, war die Zustellung der
Strafverfügung erst mit der Übermittlung an den Verteidiger bewirkt,
sodass der in der Eingabe vom 23. August 2006 erhobene Einspruch daher
rechtzeitig war. Angesichts der Feststellung der Rechtzeitigkeit des Einspruches
bedurfte es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr. Der
Beschwerde war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Wien, am 13.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 8 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-W/09
- Stammnummer
- 39807
- Gültig
- 13.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF