Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0104-W/08
Der Nachweis einer Umsatzsteuerverkürzung und einer verdeckten Gewinnausschüttung nach im Betriebsprüfungsverfahren festgestellten Kalkulationsdifferenzen konnte schon in objektiver Hinscht nicht erbracht werden, da gravierende Anhaltspunkte für Diebstähle aus dem Personalbereich als Ursache für kalkulatorischen Abweichungen vorliegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0104-W/08vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch BzG
Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
3571 Gars am Kamp, Wiener Straße 113a, wegen des Finanzvergehens der
versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 2. Mai 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten
vom 23. November 2007, SpS, nach der am 10. März 2009 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidiger Ing. Mag. W.G. und
M.R., der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin E.M.
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis in dem den Berufungswerber (Bw.)
betreffenden Schuldspruch A) aufgehoben und das gegen ihn wegen des
Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung (als Beteiligter)
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung
mit § 11 FinStrG geführte Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. November
2007, SpS, wurde der Bw. unter Schuldspruch A) der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1,
13 FinStrG für schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer
der Fa. G-GmbH vorsätzlich bewirkt (gemeint wohl: dazu beigetragen),
dass durch C.P. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht für 2001 unrichtige Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen abgegeben worden seien und dadurch eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 19.978,70 und
Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von € 50.398,39 zu bewirken
versucht worden wäre.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 16.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa. G-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Hingegen wurden die gegen die Mitbeschuldigten C.P., G.L.
und R.B. geführten Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136
FinStrG eingestellt.
In Bezug auf den Bw. wurde seitens des Spruchsenates
begründend ausgeführt, dass er finanzstrafrechtlich unbescholten sei
und eine Pension von € 1.679,00 beziehe. Er sei verheiratet und
verfüge über kein Vermögen.
Die Fa. G-GmbH sei mit Vertrag vom 18. Mai 1998
gegründet worden, Unternehmensgegenstand sei der Betrieb einer Brauerei mit
angeschlossenem Gasthaus gewesen. Am 14. Oktober 2004 sei der Betrieb der
Brauerei und des Gastgewerbes eingestellt worden, die Gesellschaft sei seither
nicht mehr operativ tätig.
Der Bw. sei vom 22. Jänner 2001 bis
19. November 2001 Geschäftsführer gewesen, wobei er vom
22. Jänner 2001 bis 2. April 2001 die Geschäftsführung
gemeinsam mit R.B. ausgeübt habe, ab 3. April 2001 sei er alleiniger
Geschäftsführer gewesen. Am 19. Juli 2001 habe er einen
Herzinfarkt erlitten und er habe die Arbeit daraufhin am 13. September 2001
wieder aufgenommen.
Die Jahressteuererklärungen für die
gegenständliche GmbH seien für das Jahr 2001 am 11. Juli 2003 im
Zuge der Betriebsprüfung eingereicht worden und seien vom damaligen
Geschäftsführer C.P. unterschrieben.
Dem Bw. sei bekannt gewesen, dass der
Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich die für die
Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten verantwortliche Person
sei.
Am 15. April 2001 habe der Bw. Wareneinsatzdifferenzen
bemerkt, er habe Diebstähle auch intern vermutet und es sei dann am
2. Mai 2001 eine neue Kassenanlage montiert und sämtliche
Schlösser ausgetauscht worden. Der Bw. habe jedoch die Grundaufzeichnung in
mangelhafter Weise gemacht, so seien beispielsweise am 5. Juni 2001 zwei
Tageslosungen eingetragen, wovon jene mit einem Betrag von S 204.478,00
nicht nachvollziehbar sei. Die Grundaufzeichnungen seien dem Steuerberater
übermittelt worden, der die Selbstbemessungsabgaben errechnet habe. Im
Büro seien vier Frauen beschäftigt gewesen, die aber immer wieder
Probleme insoweit bereitet hätten, als sie nicht die erforderliche
Arbeitszeit zu leisten bereit gewesen wären und eine von ihnen,
nämlich Frau X., sei überhaupt fachlich überfordert gewesen. Ab
Juni 2001 hätten, wie bei der Betriebsprüfung festgestellt,
Ausgangsrechnungen gefehlt und andere seien wieder doppelt vorhanden gewesen
(AR 125/01, 126/01 und 144/01). Einige Rechnungen, so z.B. an Bischof B.
und an die Fa. S. (Eigentümer der Gesellschaft) seien mangelhaft
gewesen, es habe das Rechnungsdatum gefehlt, der Rechnungsaussteller usw..
Insgesamt hätten sich dadurch Kalkulationsdifferenzen bei Küche, Bier,
Kaffee, Tee, Wein, Spirituosen, alkoholfreien Getränken und Rauchwaren von
S 1,803.000,00 für das Jahr 2001 ergeben.
Dem Bw. seien diese Mängel bekannt gewesen, er habe
durch die nichtordnungsgemäße Aufzeichnung der Erlöse
vorsätzlich bewirkt, dass zu Folge der angeführten
Kalkulationsdifferenzen Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer des Jahres 2001 in
den später eingereichten Jahressteuererklärungen in dem im Spruch
angeführten Umfang verkürzt worden seien.
Diese Feststellungen würden sich weitgehend auf die
Darstellungen des Bw. gründen, welcher allerdings formell kein
Geständnis abgelegt habe. Er habe eingeräumt, dass es Personalprobleme
gegeben habe, für die Tatsache fehlender Ausgangsrechnungen könne er
keine Erklärung geben. Die Meinung, dass alle Fehlbeträge auf
Diebstähle, sei es im Geschäftsbereich intern oder auch auf
Fremddiebstähle zurückzuführen seien, sei zu einfach und
vermöge den Senat nicht zu überzeugen. Welches "Chaos" in der
Buchhaltung geherrscht habe und welche Mängel in der Organisation
überhaupt, ergebe sich ganz eindeutig aus der Aussage des Beschuldigten
G.L., der ab seinem Eintritt als Geschäftsführer einige Wochen
für die Überprüfung benötigt und dabei erhebliche
Mängel im Bereich Kosten, Personal und Marketing festgestellt habe. Vorsatz
des Bw. nehme der Spruchsenat aufgrund des Wissens des Bw. um Mängel und
Fehler sowie aufgrund der Tatsache der länger dauernden Fehlhandlungen
an.
Die einzelnen Kalkulationsdifferenzen bzw. festgestellten
Mängel würden sich auf das unbedenkliche Ergebnis einer
Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2002 gründen, wobei die
Mängel, beispielhaft oben dargestellt, in der Beilage 1 zum
Betriebsprüfungsbericht vollständig aufgezählt seien.
Der Spruchsenat sei bei der rechtlichen Beurteilung zur
Ansicht gelangt, dass der Bw. als Alleintäter das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in zeitlichem und
sachlichem Umfang der Anschuldigung begangen habe. Er sei im Zeitraum der
Fehlleistungen der alleinige Geschäftsführer gewesen (die wesentlichen
Mängel seien erst ab Juni 2001 aufgetreten) und die Probleme der
Kalkulationsdifferenzen und Wareneinsatzdifferenzen seien ihm bekannt gewesen,
ebenso, dass das Büropersonal nicht einwandfrei gearbeitet habe.
Dementsprechend trage er die Verantwortung für die eingetretenen
Verkürzungen an Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer. Aus diesen
Überlegungen sei er als Täter anzusehen, wenngleich formell, jedoch
aufbauend auf seinem Fehlverhalten, die verkürzten Beträge in den von
einer anderen Person unterfertigten Jahreserklärungen den Niederschlag
gefunden hätten.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen Umstand
an.
Diese Gründe würden bei der Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages von rund € 70.000,00, der Tatsache,
dass das Fehlverhalten schon längere Zeit zurückliege, der
wirtschaftlichen Lage des Bw. und schließlich unter weiterer
Berücksichtigung des Umstandes, dass er keinen persönlichen Vorteil
aus dem deliktischen Verhalten gezogen habe, die Verhängung einer
Geldstrafe in Höhe von € 16.000,00 bzw. einer 40-tägigen
Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 2. Mai 2008, mit
welcher Schuld und Strafe angefochten werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der
Schuldspruch nicht gerechtfertigt sei, da einerseits die Beweisführung
gegenüber dem Bw. mangelhaft wäre und damit die Schuld nicht
nachgewiesen werden könne und andererseits die aus gesundheitlichen
Gründen nicht mögliche Straffälligkeit nicht berücksichtigt
worden sei.
Der Bw. sei mit 22. Jänner 2001 gemeinsam mit
einem branchenkundigen Zweitgeschäftsführer, Herrn R.B., zum
Geschäftsführer bestellt worden. Der Bw. habe nur die Aufgabe gehabt,
den Kollegen bei der Zusammenarbeit mit dem Eigentümer zu
unterstützen. Der Bw. hätte die Aufgabe als alleiniger
Geschäftsführer nie angenommen, da ihm die Branchenerfahrung gefehlt
habe. R.B. habe zu diesem Zeitpunkt Vorträge auf der Wirtschaftskammer
über die Unternehmensführung in einem Gastronomiebetrieb
gehalten.
Bereits nach zwei Monaten, und zwar am 10. März
2001, habe sich R.B. nicht mehr in der Lage gesehen, den Betrieb
ordnungsgemäß zu führen und er sei als Geschäftsführer
abberufen worden. Da kurzfristig kein neuer Geschäftsführer durch den
Eigentümer aufzufinden gewesen sei, sei der Bw., welcher zu diesem
Zeitpunkt bereits gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, gebeten worden,
kurzfristig die Geschäfte allein bzw. mit seinem Mitarbeiterstab zu
führen. Wie auch in der Vergangenheit habe der Bw. nun auch feststellen
müssen, dass es zu Ungereimtheiten im Unternehmen gekommen sei, wobei als
Ursache Diebstähle aus der Belegschaft ermittelt worden wären. Es
seien die Schlösser ausgetauscht worden. Von einer Anzeige sei jedoch
Abstand genommen worden, da mehrere Mitarbeiter in Frage gekommen seien.
Außer Frage sei bei der Betriebsprüfung
gestanden, dass es zu Kalkulationsdifferenzen gekommen sei, wobei man diese
gemeinsam mit der steuerlichen Vertretung erarbeitet habe. Nicht in Betracht
gezogen worden sei von der Betriebsprüfung die Tatsache, dass die
Kalkulationsdifferenzen von Diebstählen hergerührt hätten. Damit
habe die Zuschätzung nicht den Tatsachen entsprochen.
Es seien laut dem damaligen Steuerberater auch Zeugen
genannt worden, welche den Diebstahl belegen sollten. Aufgrund der
möglichen Glaubhaftmachung im Finanzstrafverfahren sei aber dann nach
Ablehnung der Zeugen im Abgabenverfahren nicht wegen dieses Umstandes berufen
worden, da keine Besserung der Situation bzw. in der Höhe der Nachforderung
bei der Abgabenprüfung zu erwarten gewesen wäre.
Anders sei die Situation im Finanzstrafverfahren. Die
Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlage hindere zwar nicht die Annahme
einer Steuerhinterziehung, deren Richtigkeit sei jedoch von der die Beweislast
treffenden Behörde zu prüfen.
Im konkreten Fall sei die Feststellung des Diebstahles
bereits bei der Abgabenbehörde aktenkundig gewesen und hätte somit von
Amts wegen im Finanzstrafverfahren ihren Niederschlag finden müssen.
Es decke sich die Behauptung der Diebstähle im
Betriebsprüfungsverfahren mit dem Schlosswechsel durch den Bw. und
könne genauso wie die von der Abgabenbehörde behaupteten
Umsatzverkürzungen der Grund für die Kalkulationsdifferenzen sein. Es
stehe also die Aussage des Bw. und der damaligen steuerlichen Vertretung mit der
Tatsache des Schlosswechsels gegen die Aussage der Finanzverwaltung, die den
üblichen und einfachen Weg - der Zuschätzung - begangen habe. Ein
Beweis für die tatsächliche Umsatzverkürzung liege damit nicht
vor.
Vor dem Spruchsenat sei vorgebracht worden, dass der Bw. im
Juni 2001 einen Hinterwandinfarkt erlitten und danach in stationärem
Aufenthalt und anschließend in der Rehabilitation in Bad Tatzmannsdorf
verweilt habe. Daneben werde nun der Befundbericht vom behandelnden Arzt
vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass der Bw. bereits im Februar 2001
unter zunehmenden Beklemmungsgefühlen gelitten habe und diese vor allem bei
Stresssituationen bestanden hätten.
Der Abgang von R.B. als Geschäftsführer habe den
Bw. massiv belastet, wodurch dieser aufgrund der Beklemmungsgefühle auch
Angstzustände bekommen habe und damit nicht mehr voll handlungsfähig
gewesen sei.
Dass man in diesem Zustand nicht unmittelbar an die
Zurücklegung der Geschäftsführung denke bzw. dazu nicht in der
Lage gewesen sei (stationärer Aufenthalt und Rehabilitation) sei
nachvollziehbar, jedoch vom Senat nicht berücksichtigt worden. Die meisten
Ungereimtheiten seien in der Zeit entstanden, wo der Bw. nicht in der Lage
gewesen sei, die Geschäfte zu führen.
Falls man daher der Ansicht sei, die Zuschätzung der
Behörde würden ausreichen, eine Schuld dem Geschäftsführer
zuzuschreiben, falle seine Verantwortung wegen Handlungsunfähigkeit
jedenfalls aus.
Zusammengefasst werde festgehalten, dass die Verurteilung
zu Unrecht erfolgt sei, da die Beweise hierfür nicht ausreichten, da ja die
Aussage mit schlüssigen Beweisen für eine Veruntreuung durch
Mitarbeiter vorliege, welcher nur die übliche Zuschätzung bei einer
Kalkulationsdifferenz seitens des Finanzamt entgegenstehe.
Im Finanzstrafverfahren habe die Behörde die
Beweislast, wobei die Gegenargumente nicht widerlegt hätten werden
können.
Der Bw. sei im Zeitraum seiner
Geschäftsführertätigkeit die meiste Zeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage gewesen, rationale Entscheidungen (nämlich
die Zurücklegung seiner Funktion) zu treffen. Er sei zu diesem Zeitpunkt
der allfälligen Verkürzung nicht handlungsfähig gewesen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Schuldspruch
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen
rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn
sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben
verkürzt wurden.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates liegen in
objektiver Hinsicht die Feststellungen einer Betriebsprüfung der
Fa. G-GmbH betreffend die Jahre 1998 bis 2001, welche mit Bericht vom
25. März 2004 abgeschlossen wurde, zugrunde.
Unter Textziffer 17 des Betriebsprüfungsberichtes
wurden für das Jahr 2001 Kalkulationsdifferenzen bei Speisen und
Getränken sowie Rauchwaren in Höhe von insgesamt S 1,803.000,00
festgestellt und diese den Umsätzen hinzugerechnet. Das daraus
resultierende Mehrergebnis an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 19.978,70 wurde der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt.
Unter Textziffer 28 des genannten
Betriebsprüfungsberichtes wird davon ausgegangen, dass die nicht
erklärten, im Schätzungswege ermittelten Umsätze den Beteiligten
natürlichen Personen im Ausmaß ihrer Beteiligung zugeflossen seien,
und zwar an F.S. in Höhe von 79,2%, an E.S. in Höhe von 3,64% und an
Ing. B.L. in Höhe von 17,16%.
Der Bw. wendet in der gegenständlichen Berufung, wie
bereits im erstinstanzlichen Verfahren, ein, dass die unbestritten
festgestellten kalkulatorischen Differenzen zwischen den erklärten
Wareneinsätzen und den Umsätzen mit Diebstählen zu erklären
wären, sodass die Zuschätzung nicht den Tatsachen entsprechen
würde und eine objektive Umsatzverkürzung daher aufgrund der im
Finanzstrafverfahren gegenüber dem Abgabenverfahren geänderten
Beweislast nicht erwiesen werden könne.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert
zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die
Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der
Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn sich
nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten
sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht
richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge
nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen
festzustellen waren, für sich allein noch nicht, Verkürzungsvorsatz
anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche
finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten
Abgabenverkürzungen geführt haben (VwGH 07.07.2004,
2003/13/0171).
Zwar hindert die Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung. Anders
als im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnung
mangelhaft ist, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu
tragen hat, trifft im Finanzstrafverfahren die Abgabenbehörde die
Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der
geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass
die Verantwortung des Beschuldigten auch hinsichtlich der Höhe der
Verkürzung so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen
ausgeschlossen werden kann (VwGH 22.02.1996, 93/15/0194).
Im nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat der Spruchsenat zum
Sachverhalt selbst festgestellt, dass der Bw. am 15. April 2001
Wareneinsatzdifferenzen bemerkt und auch intern Diebstähle vermutet habe
und er deswegen am 2. Mai 2001 eine neue Kassenanlage montiert und
sämtliche Schlösser ausgetauscht habe.
Dieses Vorbringen des Bw. kann auch aus einer im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindlichen Erklärung des
Objektbetreuers des "T.L.", in welchem sich unter anderem auch die
Fa. G-GmbH befand, nachvollzogen werden. In einer Erklärung vom
15. Dezember 2003 legte S.F. seine Wahrnehmungen bei den
Rundgängen im Zeitraum 2001 wie folgt nieder:
"Ich habe
morgens oft Privatautos von Beschäftigten des
S.B. beim lagerseitigen Ausgang geparkt
gesehen, welche mit Waren bzw. Speisen aus der Küche und dem Lager beladen
waren. Da ich annahm, dass dies zum Zweck von Cateringaufträgen geschah,
habe ich keinen Verdacht gehegt.
Erst als ich im
Frühsommer 2001 von den vermuteten Diebstählen erfuhr, sind mir
diese Wahrnehmungen wieder eingefallen. Ich habe sie an die
Geschäftsleitung weitergegeben, worauf ein genereller Zylinder- und
Schlüsselwechsel vorgenommen wurde, einmal im April/Mai, das zweite Mal im
Juli/August 2001. Dies war notwendig, da durch den damaligen starken
Personalwechsel die Übersicht über die Geschäfts- und
Lagerschlüssel nicht mehr vorhanden war. Viele Mitarbeiter waren nach ihrem
Ausscheiden nicht mehr greifbar, sodass ein Schlosswechsel die einzige
Möglichkeit war. Zu diesem Zeitpunkt waren sicher
ca. 30 Schlüssel abgängig. Ich weiß dies deshalb
genau, weil die Schlüsselbestellung immer ausnahmslos über mich
gelaufen ist.
Einmal fand ich
sogar einen kompletten Schlüsselbund mit Gasthaus- und Lagerschlüsseln
in einer angrenzenden Grünanlage.
Ebenso konnten
damals über den Lagerausgang in der Garage, die damals noch mit keinem
Gitter versehen, ungesehen Lagerwaren aus dem Lager transportiert werden. Dies
geschah meist früh morgens".
Diese Aussage wurde auch von R.K., welcher im Zeitraum Mai
bis Oktober 2001 als Restaurantleiter der Fa. G-GmbH tätig war,
inhaltlich bestätigt.
Es ergeben sich daher aus der Aktenlage maßgebliche
Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum der Geschäftsführung des
Bw. massive Diebstähle durch Angestellte des Gastronomiebetriebes
stattgefunden haben, wobei der Bw. durch Austausch von Schlüssel und
Schlössern und Ankauf einer neuen Kassenanlage im Mai 2001 versucht
hat, diesem Problem Herr zu werden.
Bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes kann nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bei gegebener Beweislastumkehr im
Finanzstrafverfahren keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis
erbracht werden, dass die im Wareneinkauf der Fa. G-GmbH befindlichen
Einkäufe tatsächlich zu vom Bw. nicht aufgezeichneten Umsätzen
geführt, welche dann deswegen auch in den vom späteren
Geschäftsführer C.P. am 11. Juli 2003 abgegeben
Steuererklärungen keinen Eingang gefunden hätten.
Auch ergeben sich weder aus der Aktenlage noch aus dem
erstinstanzlichen Erkenntnis Anhaltspunkte dafür, dass eventuell erzielte
Schwarzumsätze verdeckt an die Gesellschafter F.S. und E.S. bzw. Ing. B.L.
ausgeschüttet worden wären.
Unbestritten wurden durch die Betriebsprüfung die im
erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates wiedergegebenen
Aufzeichnungsmängel (Fehlen bzw. Doppeltverbuchung einzelner
Ausgangsrechnungen, mangelhaft ausgestellte Rechnungen usw.) festgestellt,
jedoch können diese, nach Dafürhalten des Unabhängigen
Finanzsenates, keinesfalls der Grund für die festgestellten hohen
Kalkulationsdifferenzen sein.
Viel logischer und nahe liegender, wenngleich durch den Bw.
auch umgekehrt nicht beweisbar, ist daher aufgrund der obigen Ausführungen
das Vorliegen von Diebstählen als Ursache für die dem
erstinstanzlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Umsatzzuschätzungen
aufgrund der Kalkulationsdifferenzen.
Da somit der Nachweis, dass der Bw. im Zeitraum seiner
Geschäftsführertätigkeit (22. Jänner bis
19. November 2001) zu geringe Umsätze aufgezeichnet und damit
dazu beigetragen hat, dass durch den späteren Geschäftsführer
C.P. eine unrichtige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der vom
ihm am 11. Juli 2003 abgegebenen unrichtigen Steuererklärungen
erfolgt wäre, nicht erbracht werden und auch die Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung nicht erwiesen werden kann, war schon mangels Vorliegen
der objektiven Tatseite mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Ein Eingehen auf die vom Bw. vorgebrachten Einwendungen zur
subjektiven Tatseite war daher obsolet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0104-W/08
- Stammnummer
- 39802
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF