Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0012-K/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-K/07vom 11.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. N.N., in der Finanzstrafsache gegen K.N.,
L., R.Str. 20, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
9. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X1. vom 16. Mai
2006, SN 2006/00000-001, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 hat das Finanzamt X1.
als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht besteht, sie habe vorsätzlich die Ausführung der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1
und § 33 Abs. 2 lit.a.FinStrG des Herrn N.N.1. ermöglicht,
einen Tatbeitrag geleistet und dadurch die Abgabenhinterziehungen nach
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lita. Finanzstrafgesetz (FinStrG) in
Verbindung mit § 11 FinStrG begangen.
Im Spruch verweist das Finanzamt darauf, dass gegen N.N.1.
der begründete Verdacht bestehe, er habe Betriebseinnahmen aus seiner
gewerblichen Tätigkeit als Händler mit gebrauchten Fahrzeugen in den
Jahren 2002 bis 2004 in Österreich gegenüber den zuständigen
Abgabenbehörden nicht erklärt und dadurch Einkommen- und Umsatzsteuer
in noch festzustellender Höhe verkürzt.
Demnach habe der bislang steuerlich nicht erfasste N.N.1.
gebrauchte Fahrzeuge in Österreich an Letztverbraucher
veräußert, welche zuvor in Deutschland auf die
Beschwerdeführerin zugelassen worden waren. Dabei habe es der unmittelbare
Täter unterlassen, die Umsatz- und Einkommensteuer zu erklären bzw.
den Abgabenbehörden gegenüber offen zu legen. Die Zulassungsanmeldung
der in Österreich verkauften Fahrzeuge (insgesamt sechs Fahrzeuge) auf die
Beschwerdeführerin in Deutschland habe dazu gedient, die
Eigentumsverhältnisse an diesen Fahrzeugen und damit die tatsächlichen
Verkaufsgeschäfte zu verschleiern.
Die betroffenen sechs Fahrzeuge wurden im
Einleitungsbescheid nach Marken, Kennzeichen und Verkaufsdatum aufgelistet
dargestellt. Sämtliche Erwerber der Fahrzeuge sind der Abgabenbehörde
bekannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 9. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Vorweg werde bezweifelt, ob die Beschwerdeführerin in
Österreich überhaupt ein Finanzvergehen begehen könne, weil sie
in Österreich nicht der Steuerpflicht unterliege. Sie wisse auch nicht, ob
der Haupttäter in Österreich der Steuerpflicht unterliege bzw. Steuern
abführe. Sie sei lediglich Halter der verfahrensgegenständlichen
Fahrzeuge gewesen, nicht jedoch Eigentümer oder Besitzer. Der
Fahrzeughalter müsse keineswegs der Eigentümer des Fahrzeuges sein
(Bsp.: Leasing, Kreditkauf).
Sie habe auf Bitten des Herrn N.N.1. diesem eine Vollmacht
erteilt, in seinem Eigentum bzw. Besitz befindliche Fahrzeuge auf ihren Namen
zur Zulassung in Deutschland anzumelden. Durch die Anmeldung wären ihr
keine Kosten entstanden. In sämtlichen sechs Fällen der Zulassung von
Fahrzeugen sei der Zwecke darin gelegen, diese Fahrzeuge zwecks
Überstellung nach Österreich anzumelden. Keinesfalls habe sie
beabsichtigt, den Verkauf dieser Fahrzeuge in Österreich gegenüber den
Behörden zu verschleiern.
Im Einzelnen führte die Beschwerdeführerin aus,
das zumindest zwei Fahrzeuge nicht im Eigentum des Herrn N.N.1., sondern eines
gewissen Herrn M.K. gestanden wären. Wenn dieser die
Beschwerdeführerin als Eigentümer der Fahrzeuge im Zuge einer
Zeugeneinvernahme anführe, sei dies unrichtig und entspreche nicht den
Tatsachen. Diesbezüglich behalte sie sich weitere rechtliche Schritte
vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher
die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder
ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine
Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO haben
Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu
legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere
beispielsweise richtige Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise in dem er
in Steuererklärungen entsprechende Erlöse entgegen der Bestimmung des
§ 119 Bundesabgabenordnung verheimlicht, eine Abgabenverkürzung,
nämlich eine zu niedrige Festsetzung bescheidmäßig
festzusetzender Abgaben wie Umsatz- und Einkommensteuer, bewirkt.
Lediglich eine fahrlässige Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG hat jedoch derjenige zu verantworten,
der die in § 33 Abs.1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig
begeht.
Fahrlässig handelt gemäß
§ 8 Abs.2
FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt aber auch, wer es
für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche,
ihn aber nicht herbeiführen will.
Bedingt vorsätzlich handelt bereits nach § 8 Abs.
1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Zur Sache ist daher wie folgt auszuführen:
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Sachverhalt
den vermeintlich unmittelbaren Täter schriftlich bevollmächtigt
insgesamt sechs Fahrzeuge zum Zwecke der Überführung der Fahrzeuge von
Deutschland nach Österreich in Deutschland zur Zulassung anzumelden. Ihr
war zu dieser Zeit zumindest bewusst, dass der unmittelbare Täter Fahrzeuge
für eine Autofirma in Deutschland vermittle und mit gebrauchten Fahrzeugen
handle. Dem unmittelbaren Täter(n) war es dadurch vorläufig
möglich, die wahren Verkaufsvorgänge gegenüber den Behörden
in Österreich zu verschleiern und damit eine Abgabenverkürzung
herbeizuführen.
Damit liegen in objektiver Hinsicht aus der Sicht des
Referenten Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen die
Beschwerdeführerin könne als Betragstäterin im Sinne des §
11 FinStrG einen Tatbeitrag zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 des
unmittelbaren Täters geleistet haben.
In subjektiver Hinsicht ist der Verdacht dadurch
begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft annehmen hat
können, dass sämtliche vom unmittelbaren Täter zuvor in
Deutschland erworbenen Fahrzeuge ausschließlich für private Zwecke
nach Österreich überführt würden. Diese Annahme
widerspräche logischen Denkgesetzen.
Insofern ist der Verdacht, sie könne über die
abgabenschädlichen unredlichen Absichten und damit verbunden über die
Vorgangsweise des N.N.1. Bescheid gewusst haben, vorerst einmal ausreichend
begründet.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige
Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch
dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf
gehabt hat.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade
das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen
jedoch nicht gänzlich beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und
würdigen sein wird.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, die Beschwerdeführerin könne das ihr
zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG ihr bescheidmäßig zur Kenntnis zu
bringen, dass ein Tatverdacht vorliege.
Sollten sich die zur Last gelegten Verdachtsmomente als
nicht stichhältig herausstellen bzw. gegenüber der
Beschwerdeführerin nicht nachweisbar sein, wird das Finanzstrafverfahren im
Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin einzustellen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-K/07
- Stammnummer
- 39800
- Gültig
- 11.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF