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UFSZ3K ZRV/0107-Z3K/05
Zollschuld für einen PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0107-Z3K/05vom 12.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Georg
Luckmann, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, 8. Mai-Straße 47/1, vom
3. Oktober 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt
vom 1. September 2005, GZ. 400/05457/2005, betreffend Eingangsabgaben
und Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 12. Mai 2005, GZ.
400/03303/2005, wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) die Eingangsabgaben
für ein Kraftfahrzeug der Marke Porsche, Type 911, Bj. 1973, Fgst.Nr.
9113210724, Motor Nr. 6231462, in Höhe von € 1.521,47 (Zoll:
€ 475,46, Einfuhrumsatzsteuer: € 1.046,01) gemäß Art.
203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
(Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG und gemäß
§
108 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 10,57
mitgeteilt und zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche
Kraftfahrzeug, welches aus den USA kommend mit Versandschein T 1 vom 16.
März 2005 von Deutschland/Bremen mit Stellungsfrist bis 21. März
2005 zur Bestimmungsstelle Klagenfurt angewiesen wurde, bei der
Bestimmungsstelle nicht gestellt und der zollamtlichen Überwachung entzogen
wurde. Die Sachverhaltsfeststellung gründete sich dabei auf die Angaben des
Bf.. Das Fahrzeug wurde in die Warennummer 8703 2390 00 des
Österreichischen Gebrauchs-Zolltarifes mit einer Zollbelastung von 10 % und
einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 20 % eingereiht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seinen Vertreter
mit Eingabe vom 7. Juni 2005 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug
die Voraussetzungen der Kriterien des EuGH-Urteiles in der Rechtssache Nr. C
200/84 erfülle und damit als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert
in die Unterposition 9705 0000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei. Die
Abgabenbelastung dürfe damit lediglich 10 % an Einfuhrumsatzsteuer
betragen. Auch sei die Festsetzung der Abgabenerhöhung zu Unrecht erfolgt.
Beantragt wurde die Festsetzung einer lediglich 10 %igen
Einfuhrumsatzsteuer.
Mit Vorhalten des Zollamtes Klagenfurt vom 4. August 2005
und 22. August 2005 wurde der Bf. ersucht der Behörde jene Kriterien
darzulegen, welche für eine Einreihung als Sammlungsstück i.S. der
Erläuterungen zur Unterposition 9705 0000 der Kombinierten Nomenklatur
sprechen.
Mit Eingabe vom 17. August 2005 hat der Bf. diverse
Bescheinigungen vorgelegt und damit den Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug als
"Historisches Kraftfahrzeug" für kraftfahrrechtliche Belange, insbesondere
für die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 34 Abs. 2
Kraftfahrgesetz, anzusehen ist. Mit Eingabe vom 25. August 2005 ergänzte
der Bf. sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass das Fahrzeug
mittlerweile derart selten sei, dass ein Erwerb im Rahmen des üblichen
Handels mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nicht möglich und das Fahrzeug
somit jedenfalls Gegenstand eines Spezialhandels sei. Da es sich um ein mehr als
30 Jahre altes Fahrzeug handle, sei der nach Abzug der Transportkosten
verbleibende Wert von 5.400.- US-Dollar (umgerechnet: € 4.141.-) jedenfalls
als hoch im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur anzusehen.
Als "charakteristischer Schritt in der Entwicklung der menschlichen
Errungenschaften" wird vom Bf. die Tatsache angeführt, dass die
verfahrensbezughabende E-Serie des Porsche 911 im Jahr 1971 mit einem 2,4 Liter
6-Zylinder Boxer Motor ausgestattet wurde, welcher lediglich mit Normalbenzin zu
betreiben war, wodurch wesentlich niedrigere Abgaswerte gegenüber der
Verwendung von Superbenzin zu erreichen waren. Mit dem nämlichen Motor sei
eine bis damals unmögliche Leistung von 121 KW mit umweltfreundlicheren und
auch wesentlich billigeren Normalbenzin erreicht worden. Der Bf. sei
überdies Sammler von Altfahrzeugen und verwende das gegenständliche
Fahrzeug nicht seinem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß,
sondern vielmehr anlässlich von Oldtimertreffen und ähnlichen
Veranstaltungen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2005, GZ.
400/05457/2005, hat das Zollamt Klagenfurt die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Die ausführliche Begründung der Entscheidung konzentriert
sich dabei insbesondere auf die Frage, inwieweit die im Bereich der Motortechnik
gesetzten Maßnahmen zur Verwendung von Normalbenzin einen
charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften
dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen
können. Die, einen solchen Entwicklungsschritt verneinenden
Ausführungen des Zollamtes stützen sich dabei im Wesentlichen auf die
Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes zur Position 9705 der
Kombinierten Nomenklatur bzw. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs in den
Rechtssachen C-200/84 und C-259/97. Darüber hinaus hat das Zollamt eine
vorgelegte Bestätigung, wonach sich das verfahrensgegenständliche
Fahrzeug im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells,
des Steuer- oder Bremssystems und des Motors - befinden solle, als kein
geeignetes Beweismittel für den bestätigten Sachverhalt bezeichnet, da
es nicht von einem gerichtlich beeideten bzw. öffentlich bestellten
Sachverständigen erstellt worden sei. Die Klassifizierung des
gegenständlichen Porsches als "Historisches Kraftfahrzeug" im Sinne des
Kraftfahrgesetzes hat das Zollamt nicht bezweifelt, dazu allerdings
ausgeführt, dass dies lediglich für kraftfahrrechtliche Belange von
Bedeutung sei und nicht für die Einreihung des Fahrzeugs in die Kombinierte
Nomenklatur. Abschließend wurde die Festsetzung der Abgabenerhöhung
einschließlich der angefallenen Säumniszeiträume
ausführlich dargestellt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. durch
seinen Vertreter mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 binnen offener Frist Beschwerde
erhoben, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt und zum Nachweis
des Originalzustandes des gegenständlichen Porsches ein von einem allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für
Maschinenbau, Straßenverkehr, Verkehrssicherheit und Havarieschäden
erstelltes und diesen Originalzustand bestätigendes Gutachten vorgelegt. In
der weiteren Begründung rügt der Bf. die Auslegung der Kombinierten
Nomenklatur zu Unterposition 9705 0000 in Bezug auf Kraftfahrzeuge, deren
Entwicklung seit mehr als 100 Jahren eine stetige sei, durch das Zollamt als
derart restriktiv, dass die Voraussetzungen des bezughabenden EuGH-Urteiles
niemals erfüllt werden könnten. Der Betrieb des seinerzeit
eingeführten Motors mit Normalbenzin stelle selbstverständlich eine
wissenschaftliche Errungenschaft dar. Auch seien die Ausführungen des
Zollamtes, wonach sich die Qualifikation des gegenständlichen Porsches als
historisches Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes lediglich auf
kraftfahrrechtliche Belange beziehe, nicht einsichtig. Darüber hinaus erhob
der Bf. seine Ausführungen in der Berufung und in den eingebrachten
Stellungnahmen zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Abgabenbescheid vom 11. Mai 2005, GZ. 400/03303/2005,
und der Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2005, GZ. 400/05457/2005, hat
das Zollamt Klagenfurt die Rechtgrundlagen und Bemessungsgrundlagen für die
zolltarifarische Einreihung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges
der Marke Porsche, Type 911 E Targa, Bj. 1973, und für die Festsetzung
einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG ausführlich
dargestellt und die getroffene Entscheidung ausführlich begründet. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werden die beiden genannten
Entscheidungen des Zollamtes ausdrücklich zum Inhalt dieser
Berufungsentscheidung erhoben, sofern sie nicht den nachfolgenden
Ausführungen widersprechen.
Zusammengefasst können die maßgeblichen
Rechtsgrundlagen für die zolltarifarische Einreihung eines Kraftfahrzeugs
als Sammlungsstück in die Position 9705 wie folgt dargestellt
werden:
Der Teil I Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 enthält die Allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Die Allgemeine Vorschrift 1
bestimmt, dass die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel
nur Hinweise darstellen und für die Einreihung der Waren der Wortlaut der
Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in
den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts
anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften
maßgebend sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist im
Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das
entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren
grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen,
wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und den
Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25.
Mai1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13).
Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur gehört
zum Kapitel 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten)
und lautet: "Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische
Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem,
archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder
münzkundlichem Wert".
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, welche
nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein wichtiges, wenn auch nicht
rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Positionen
darstellen, lauten zu Unterposition 9705 0000 auszugsweise:
Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als
Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des
EuGH-Urteils in den Rechtssache C-200/84 entsprechen und somit:
- einen gewissen Seltenheitswert haben;
- normalerweise nicht ihrem ursprünglichen
Verwendungszweck gemäß genutzt werden;
- Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des
üblichen Handels mit ähnlichen
Gebrauchsgegenständen sind;
- einen hohen Wert haben und
- einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der
menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung
dokumentieren.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug
grundsätzlich um einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der
der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt,
können - soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen
sprechen - die vorstehenden Voraussetzungen des genannten Urteils als
gegeben unterstellt werden für:
- Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand - ohne
wesentliche Änderungen des Fahrgestelles, des Steuer- oder
Bremssystems, des Motors usw. -, die 30 Jahre oder älter sind und
einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen;
- alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950
hergestellt wurden, auch in nicht fahrbereitem Zustand.
Der Tenor des Urteiles des EuGH in der Rechtssache C-200/84
lautet:
Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des
Gebrauchszolltarifes sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung
aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die
verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem
ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand
eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit
ähnlichen Gebarauchsgegenständen sind und einen hohen Wert
haben.
Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im
Sinne der Tarifnummer 99.05 des Gebrauchszolltarifes sind solche
Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung
der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser
Entwicklung veranschaulichen.
Der Tenor des Urteiles des EuGH in der Rechtssache C-259/97
lautet:
Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif ist
dahin auszulegen, dass ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei
Kraftfahrzeugen vermutet wird, die
- sich im Originalzustand - ohne wesentliche
Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw.
-befinden,
- 30 Jahre oder älter sind und
- einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ
entsprechen.
Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind
jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn die
zuständige Behörde nachweist, dass sie keinen charakteristischen
Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder
keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.
Darüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung
des Gerichtshofes entwickelten Kriterien in Bezug auf die Eigenschaften
erfüllt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine
Sammlung erforderlich sind.
Zu beurteilen ist daher, ob das
verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach seiner Art und Beschaffenheit als
ein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert zu betrachten ist.
Mit der Beschwerde vom 3. Oktober 2005 hat der Bf. ein
Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen für Maschinenbau, Straßenverkehr,
Verkehrssicherheit und Havarieschäden vorgelegt und damit beurkundet, dass
sich das gegenständliche Fahrzeug im Originalzustand befindet. Der
Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund den Befund des genannten
Gutachtens anzuzweifeln und sieht daher den Originalzustand des Fahrzeugs - ohne
wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des
Motors usw. - als gegeben an. Das gegenständliche Fahrzeug (Porsche 911 E
2.4 Targa, Bj. bzw. Erstzulassung 1973) war im Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung älter als 30 Jahre und entspricht als so genanntes
"Urmodell", welches von 1964 bis 1973 gebaut wurde, trotz der im Wesentlichen
bis heute gleich lautenden Modellbezeichnung einem nicht mehr hergestellten
Modell oder Typ.
Der Porsche 911 E 2,4 Targa wurde in den Jahren 1971 bis
1973 gebaut. Das Fahrzeug hat im Hinblick darauf, dass Serienfahrzeuge im
Allgemeinen in sehr großen Stückzahlen produziert werden und eher
kurzlebige Gebrauchsgegenstände sind, mit ca. 1.900 produzierten Einheiten
des gegenständlichen Typs (vom "Ur-Targa" wurden von 1965 bis 1973 23.358
Stück produziert) unbestritten einen gewissen Seltenheitswert.
Als historisches Kraftfahrzeug im Sinne des § 2
Abs. 1 Ziffer 43 KFG 1967 gilt ein erhaltenswürdiges,
nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug mit
Baujahr 1955 oder davor, oder das älter als 25 Jahre ist und in
die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist. Diese Liste
ist auf Basis der bisher gültigen Stückzahlbegrenzungen erstellt, das
heißt, Massenmodelle mit großer Verbreitung auf dem Markt sind auch
dann nicht enthalten, wenn sie schon das Alter von 25 Jahren erreicht
haben. Das Modell des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war zum
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung (22. März 2005) in der Liste der
historischen Kraftfahrzeuge enthalten. Sofern ein Modell eines Kraftfahrzeuges
in der Liste für historische Kraftfahrzeuge enthalten ist, kann bei
Nachweis der Erhaltenswürdigkeit und des Erhaltungszustandes des
Kraftfahrzeuges gemäß
§ 34 Abs. 4 KFG 1967
ausnahmsweise eine Typengenehmigung erteilt werden (Ausnahmegenehmigung); derart
genehmigte Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet
werden. Mit Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Kärntner
Landesregierung vom 24. Mai 2005, wurde der verfahrensgegenständliche PKW
als historisches Kraftfahrzeug genehmigt. Durch die auf 120 Tage
eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit des betreffenden Kraftwagens ist
die tägliche Benützung und die tägliche Verwendung als
Gebrauchsgegenstand ausgeschlossen. Der ursprüngliche Verwendungszweck ist
nicht mehr gegeben.
Das Kriterium "Gegenstand eines Spezialhandels" sieht der
Unabhängige Finanzsenat ebenfalls als erfüllt an, da die Modelle des
verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges außerhalb des
üblichen Handels mit gebrauchten Kraftfahrzeugen als Oldtimer angeboten und
gehandelt werden. Auch das gegenständliche Fahrzeug wurde offensichtlich
bei einem solchermaßen spezialisierten Fahrzeughändler, der Firma A
(Kalifornien, USA), welche sich nach durchgeführten Internetrecherchen mit
dem Handel von "Classic Porsche and European sports cars" befasst,
angekauft.
Obwohl der Kaufpreis nach der Aktenlage umgerechnet nur
€ 4.141.- betrug, ist auch das Kriterium des "hohen Wertes" als
erfüllt anzusehen, da bereits im April 2005 bei der US-amerikanischen
Verkäuferfirma durchgeführte Internetrecherchen ergaben, dass
vergleichbare Fahrzeuge zum Kaufpreis von umgerechnet ca. € 11.500.-
angeboten worden sind. Der Neupreis des gegenständlichen Porsche betrug im
Jahr 1973 umgerechnet ca. € 15.000.-. Es ist daher davon auszugehen,
dass der tatsächliche Wert des Fahrzeugs demnach beinahe dem
ursprünglichen Neupreis entspricht. In Anbetracht des Umstandes, dass die
Preise von gebrauchten Fahrzeugen üblicherweise weit unter dem
seinerzeitigen Neuwert liegen und bei Fahrzeugen ab einem Alter von 15 Jahren
meist nur mehr dem Schrottwert entsprechen, ist von einem hohen Wert des
gegenständlichen Porsches auszugehen.
Die vier zuletzt genannten Kriterien sind auch vom Zollamt
Klagenfurt nicht in Zweifel gezogen worden.
Der Senat bezweifelt allerdings, wie auch das Zollamt
Klagenfurt, dass es sich bei der Umstellung des Motors auf den Betrieb mit
Normalbenzin um eine Entwicklung handelt, die einen charakteristischen Schritt
in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften darstellt. Der Begriff "von
geschichtlichem Wert" bedeutet im Zusammenhang mit Automobilen, dass das
konkrete Fahrzeug geeignet sein müsse, zur Geschichtsbildung beizutragen,
insbesondere aufgrund seiner bedeutenden technischen Neuerungen einen
exemplarischen Entwicklungsstandart und einen grundlegenden Wandel in der
Entwicklungsgeschichte des Kraftfahrzeugbaus zu verkörpern.
Der mehrfach im Akt einliegenden und auf einschlägigen
Internetseiten nachvollziehbaren Entwicklungsgeschichte des Porsche 911 ist zu
entnehmen, dass Porsche, wie auch alle anderen Fahrzeughersteller, die ihre
Produkte am US-amerikanischen Markt absetzen wollten, die ab 1971
verschärften Abgasbestimmungen erfüllen mussten. Dies bedingte die
Umstellung der Motoren auf die Verwendung von Normalbenzin. Die in den Jahren
1971 bis 1973 gebauten Modelle wurden daher mit einem von 2,2 auf 2,4 Liter
Hubraum vergrößerten Motor mit einer verringerten Verdichtung
ausgestattet. Dieser Motor wurde dabei in drei Leistungsstufen mit 130 PS (T),
165 PS (E) und 190 PS (S) gebaut. Es handelte sich dabei um eine von vielen
Weiterentwicklungen des Motors, der im so genannten "Urmodell" des Porsches 911
von 1964 bis 1973 verbaut wurde. Dieser Motor wurde als luftgekühlte
Version noch mehrfach weiterentwickelt und wie auch den vom Bf. im Rahmen des
Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, erst 1997 durch
eine völlig neu konstruierte wassergekühlte Version ersetzt. Die
anfängliche Leistung von 130 PS aus 2 Liter Hubraum wurde bis zur
Einführung der vorgenannten Neukonstruktion auf 408 PS aus 3,6 Liter
Hubraum gesteigert.
Beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug handelt es
sich um einen Gegenstand, der der ständig fortschreitender technischen
Entwicklung unterliegt. Daraus ergibt sich, dass die rasche Folge technischer
Neuerungen im Automobilsektor, diesen Sektor zu einem Bereich macht, in dem es
zahlreiche Beispiele gibt, die die Entwicklung der menschlichen Errungenschaften
veranschaulichen. Darüber hinausgehend muss das Fahrzeug aber auch noch
für die Vergangenheit repräsentativ sein, weil es eine Neuerung oder
einen Abschnitt dieser Entwicklung darstellt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, das der PKW Porsche
911 E 2,4 Targa die Voraussetzungen für die Einreihung in die KN-Position
9705 nicht erfüllt, da er zwar einen Seltenheitswert besitzt, aber weder
als Ganzes noch ob der Konstruktion seines Motors als technische Errungenschaft
zu bewerten ist, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der
menschlichen Errungenschaften darstellt oder einen Abschnitt dieser Entwicklung
dokumentiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. März 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0107-Z3K/05
- Stammnummer
- 39799
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF