Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0277-W/09
Keine Vertreterpauschale für Verantwortlichen für die Forcierung und den Ausbau des Fondsgeschäftes im Bereich der Vermögensverwaltung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-W/09vom 12.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X., betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
Mit Bescheid datiert vom 23. Oktober 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 wurde von der
Erklärung insoweit abgewichen als begründend ausgeführt worden
ist, dass die Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften höchstens im Ausmaß von 100 € als
Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten (§ 18 Abs. 1 Z
5 EStG 1988).
Mit Eingabe vom 25. November 2008 erhob der Bw gegen den oa
Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass er die
Berücksichtigung von pauschalen Werbungskosten für seine
Vertretertätigkeit iHv 5% der Bemessungsgrundlage, somit
€ 1.593,06 beantrage, da er aus Unwissenheit, dass er diese
Werbungskosten steuerlich absetzen könne, diese in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2007 nicht angeführt hätte. Er hätte die
Vertretertätigkeit von 1.04. bis 31.12.2007 ausgeübt und von seinem
Dienstgeber keinerlei Kostenersätze erhalten.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 übermittelte der
Bw eine Dienstgeberbestätigung, in welcher betätigt worden ist, dass
der Bw im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 eine Vertretertätigkeit im
Rahmen der Kundenbetreuung ausgeübt hat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2008 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit des Bw nicht um eine
Vertretertätigkeit im Sinne des § 17 EStG handeln würde und somit
könne das Berufsgruppenpauschale nicht gewährt werden. Vom Dienstgeber
seien steuerfreie Ersätze gemäß
§ 26 EStG 1988 in
Höhe von € 1.548,09 ausbezahlt worden.
Mit Eingabe vom 18. Jänner 2008 stellte der Bw einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass wie von seinem
Arbeitgeber, A. bestätigt, übe er eine Vertretertätigkeit im
Rahmen seiner Anstellung aus. Die Außendiensttätigkeit umfasse
Kundenbetreuung (spezielle Fondskunden) im zeitlichen Ausmaß von mehr als
50%.
Im Detail würden Kundengespräche,
Verkaufs-/Abschlussgespräche gemeinsam mit den Bankberatern in der Bank vor
Ort über Vermögensverwaltungsmandate durchgeführt werden. Im
Rahmen dieser Tätigkeit würde er Banken in den Regionen,
Niederösterreich, Wien, Steiermark, Oberösterreich und Tirol betreuen.
Er beantrage daher die pauschalen Werbungskosten für seine
Vertretertätigkeit zu berücksichtigen.
Mit Vorlagebericht vom 29. Jänner 2009 wurde die oa
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen
Finanzsenat legte der Bw eine detaillierte Beschreibung seiner Tätigkeit
bei A. vor.
"Tätigkeitsbeschreibung
Stellenbeschreibung:
Key Account;
Verantwortlich für die Forcierung und den Ausbau des Fondsgeschäftes
im Bereich der Vermögensverwaltung; Verantwortung für
Vertriebsprojekte in den Bundesländern Tirol, Niederösterreich/Wien,
Steiermark und Oberösterreich
Zielsetzung
der Stelle (was soll durch die Gesamttätigkeit der Stelle ereicht
werden?
Der
Vertrieb von Vermögensverwaltungsprodukte (spezielle Fonds) soll in den
Bundesländern Tirol, Niederösterreich/Wien, Steiermark und
Oberösterreich bei den Banken forciert und zum Abschluss gebracht
werden
Die
Produkte sollen langfristig etabliert und Vertriebsaktivitäten ausgebaut
werden
Aufgabe
der Stelle (inkl. Verantwortung):
Erste
Ansprechpersonen zu allen vertriebsrelevanten Themen in den zu verantwortenden
Bundesländern Tirol, Niederösterreich/Wien, Steiermark und
Oberösterreich
Durchführung
von Verkaufs-/Abschlussgespräche gemeinsam mit den Bankberatern in der Bank
vor Ort
Gesamthafte,
selbständige und professionelle Aufbereitung und Durchführung von
Vertriebsschwerpunkten; zB Start-Workshops, CC`s, Expertenupdates, CC follow
up`s, Abschlussbesprechungen, Kundenveranstaltungen mit dem Ziel
Vermögenverwaltungsmandate zu produzieren
Vertriebsaspekte
wie die Übersicht aller Vertriebsaktivitäten und die jeweilige
Strategie in den entsprechenden Bundesländer
Aufwand:
Reisetätigkeit
in den zu verantwortenden Bundesländern Tirol, Niederösterreich/Wien,
Steiermark und Oberösterreich"
In einem weiteren Schreiben
datiert vom 18. Februar 2009 führte der Bw ergänzend zu seiner
Tätigkeit aus, dass im Kern seiner Tätigkeit Verkaufsgespräche
mit Kunden (im Beisein des Bankberaters) mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses
geführt werden würden. Dabei handle es sich um Produkte im Bereich der
Vermögensverwaltung (Management von Portfolios mit Fonds). Der Bankberater
stelle in diesem Fall sozusagen den Kontakt zum Kunden her, der Kunde würde
die Produkte seines Arbeitgebers kaufen.
Neben dieser Haupttätigkeit würden im Rahmen
seiner Außendiensttätigkeit weitere Aktivitäten wie Schulungen
bzw die Übersicht über alle Vertriebsaktivitäten in den
Bundesländern Tirol, Niederösterreich/Wien, Steiermark und
Oberösterreich hineinfallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Anerkennung des
Vertreterpauschales.
Gemäß
§ 17 Abs 6 EStG 1988 können
zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden (BGBl 1993/818 ab 1994).
Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr.
382/2001, werden ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen die
Werbungskosten für Vertreter (§ 1 Z 9) mit 5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens mit € 2.190,00 jährlich festgelegt. Der
Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für die konkreten Aufträge
erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtzeit muss dabei mehr
als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre
(Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, Tz 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStR
Rz 406) und Entscheidungspraxis (UFS ua 20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die
im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Mit dieser Tätigkeitsbeschreibung ist somit
klargestellt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers keineswegs jede
Außendiensttätigkeit unter Vertretertätigkeit fällt. Nach
der detaillierten Beschreibung seiner Tätigkeit ist der Bw. für die
Forcierung und den Ausbau des Fondsgeschäftes (spezielle Fonds) im Bereich
der Vermögensverwaltung in den Bundesländern zuständig. Zudem ist
der Bw erste Ansprechperson für alle vertriebsrelevanten Themen in den zu
verantwortenden Bundesländern. Die Verkaufs-/Abschlussgespräche werden
gemeinsam mit den Bankberatern in der Bank vor Ort mit dem Ziel eines
Vertragsabschlusses durchgeführt. Zudem fallen auch die gesamthafte,
selbständige und professionelle Aufbereitung und Durchführung von
Vertriebsschwerpunkten (zB: Start-Workshops, CC`s, Expertenupdates, CC follow
up`s, Abschlussbesprechungen, Kundenveranstaltungen mit dem Ziel
Vermögenverwaltungsmandate zu produzieren) in das Aufgabengebiet des
Bw.
Der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers ist nach
Ansicht des UFS nicht zu entnehmen, dass der Bw ausschließlich zur
Anbahnung und zum Abschluss von Geschäften und somit als Vertreter im Sinne
der oben angeführten Verordnung tätig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom
24.2.2005, 2003/15/0044 ausgesprochen, dass ein Dienstnehmer auch dann (noch)
als Vertreter anzusehen ist, wenn er im Rahmen seines Außendienstes auch
Tätigkeiten der Auftragsdurchführung (dort: Entgegennahme und
Entsorgung von Altmedikamenten und Problemstoffen) verrichtet, solange der
Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für
Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von
Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht.
Im gegenständlichen Fall vermag der UFS aber nicht zu
erkennen, dass von einer (nahezu) ausschließlichen Vertretertätigkeit
gesprochen werden kann. Vielmehr geht der UFS davon aus, dass der Bw selbst
keine Aufträge abschließt, sondern dass in der Folge der Bankberater
vor Ort den Kontakt zum Kunden herstellt und dieser dann die Produkte des
Arbeitgebers verkauft. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
der Bw fallweise auch an Kundenbesprechungen und Beratungen zum Zwecke der
Schulung der Bankberater teilnimmt.
Demgegenüber liegt nach Ansicht des UFS die
Haupttätigkeit des Bw in der Forcierung und dem Ausbau des
Fondsgeschäftes und der Verantwortung für Vertriebsprojekte in den
Bundesländern.
Als Indiz gegen eine ausschließliche
Vertretertätigkeit spricht auch der Umstand, dass der Bw keine Provisionen
aus den von ihm angebahnten Aufträgen erhält, obschon es bei
Vertretern allgemein üblich ist, dass deren Entlohnung neben einem
Grundgehalt in Form von (Verkaufs)Provisionen erfolgt.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass
der Bw vom seinem Arbeitgeber nach § 26 EStG nicht steuerbare
Leistungen in Höhe von € 1.548,09 erhalten hat.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt X.
Wien, am 12.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-W/09
- Stammnummer
- 39790
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF