Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0591-L/08
Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge bei Berufungen gegen die Stammabgabenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0591-L/08vom 12.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der MU, vertreten durch Dr. Helmut
Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6,
1) vom 26. Juni 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. Mai 2002 über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von 3.742,24 €
2) vom 12. August 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Juli 2002 über die Festsetzung
eines Säumniszuschlages in Höhe von 1.765,91 € betreffend
Umsatzsteuer 2000
3) vom 12. Juli 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 10. Juni 2002 über die Festsetzung von
Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 9.579,92 €
betreffend die Umsatzsteuern 1994 bis 1999 und 01-11/2001,
entschieden:
1) Die Berufung
gegen den Aussetzungszinsenbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
2) Der Berufung
gegen den Säumniszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2000 wird
teilweise stattgegeben. Der Säumniszuschlag wird auf 1.224,72 €
herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
3) Der Berufung
gegen die Säumniszuschlagsbescheide betreffend die Umsatzsteuern 1994 bis
1996 wird stattgegeben, die Bescheide über die Festsetzung dieser
Säumniszuschläge werden aufgehoben.
Der Berufung
gegen den Säumniszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1997 wird
teilweise stattgegeben. Der Säumniszuschlag wird auf 540,36 €
herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen
Der Berufung
gegen den Säumniszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1998 wird
teilweise stattgegeben. Der Säumniszuschlag wird auf 550,27 €
herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen
Der Berufung
gegen den Säumniszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1999 wird
teilweise stattgegeben. Der Säumniszuschlag wird auf 909,36 €
herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
gegen den Säumniszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 01-11/2001 wird
teilweise stattgegeben. Der Säumniszuschlag wird auf 1.183,68 €
herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1) Bescheid betreffend
Aussetzungszinsen
Das Finanzamt verfügte mit Bescheid vom 23.5.2002 den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung detailliert nach Abgabenart, Zeitraum und
Betrag aufgegliederter Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
60.092,21 €.
Mit weiterem Bescheid vom 23.5.2002 wurden
Aussetzungszinsen in Höhe von 3.742,24 € festgesetzt. Die Berechnung
der Aussetzungszinsen wurde auf einem beigelegten Berechnungsblatt unter Angabe
des Aussetzungsbetrages (unter Berücksichtigung von Anfangsbestand und
Änderung), der Anzahl der Tage (Zeitraum der in Anspruch genommenen
Aussetzung der Einhebung), des Jahreszinssatzes und des Tageszinssatzes sowie
der dafür im einzelnen angefallenen Aussetzungszinsen dargestellt.
Mit Eingabe vom 26.6.2002 wurde unter anderem gegen den
Aussetzungszinsenbescheid Berufung erhoben. Der Bescheid über den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung sei nicht nachvollziehbar begründet, ebenso
wenig die Berechnung der Aussetzungszinsen. Zur Vorschreibung hinsichtlich
Umsatzsteuer 1998 und 1999 sowie Einkommensteuer 1998 und 1999 werde darauf
verwiesen, dass die den Zahlungsvorschreibungen zugrunde liegenden Bescheide
durch die am 28.5.2002 ergangenen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens gegenstandslos und durch noch nicht rechtskräftige
Ersatzbescheide ersetzt worden seien.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15.4.2008 als unbegründet ab. Die
Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 13.5.2008 die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
2) Säumniszuschlag
betreffend Umsatzsteuer 2000
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 18.6.2002 die
Umsatzsteuer 2000 mit 95.928,14 € fest. Aufgrund der für diesen
Zeitraum bisher festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 7.632,75 €
ergab sich eine bereits fällig gewesene Nachforderung von 88.295,39
€.
Mit Bescheid vom 9.7.2002 setzte das Finanzamt von dieser
Umsatzsteuernachforderung einen Säumniszuschlag von 1.765,91 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 12.8.2002 allein mit der
Begründung Berufung erhoben, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde
liegende Abgabenschuld noch nicht rechtkräftig wäre, da gegen den
Umsatzsteuerbescheid Berufung erhoben worden sei.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 29.2.2008 wurde die Umsatzsteuer 2000 mit 68.868,85 €
festgesetzt. Gegenüber der bisherigen Vorschreibung in Höhe von
95.928,14 € ergab sich somit eine Herabsetzung von 27.059,29 €.
Das Finanzamt gab daraufhin mit Berufungsvorentscheidung
vom 15.4.2008 der Berufung vom 12.8.2002 gegen den Säumniszuschlagsbescheid
teilweise statt, und setzte diesen mit 1.224,72 € neu fest. Als
Bemessungsgrundlage ging das Finanzamt dabei von einer Umsatzsteuernachforderung
in Höhe von 61.236,10 € aus (68.868,85 € laut
Berufungsentscheidung vom 29.2.2008 abzüglich des bereits im Erstbescheid
vom 18.6.2002 ausgewiesenen Umsatzsteuervorsolls in Höhe von 7.632,75
€, welches nicht Bemessungsgrundlage für den gegenständlichen
Säumniszuschlag war).
Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 13.5.2008
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
3)
Säumniszuschläge betreffend die Umsatzsteuern 1994 bis 1999 und
01-11/2001
Mit Bescheiden vom 10.6.2002 setzte das Finanzamt folgende
Säumniszuschläge fest:
|
Abgabe
|
|
Frist
|
Betrag
|
Säumniszuschlag
|
Umsatzsteuer
|
1994
|
15.02.1995
|
38.179,91
|
763,60
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
15.02.1996
|
46.461,63
|
929,23
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
17.02.1997
|
65.869,71
|
1.317,39
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
16.02.1998
|
73.023,84
|
1.460,48
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
15.02.1999
|
72.614,55
|
1.452,29
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
15.02.2000
|
82.621,96
|
1.652,44
|
Umsatzsteuer
|
01-11/2001
|
15.01.2002
|
100.224,35
|
2.004,49
Gegen diese Bescheide wurde mit
Eingabe vom 12.7.2002 allein mit der Begründung Berufung erhoben, dass die
den Säumniszuschlägen zurunde liegenden Angaben gesetzwidrig
vorgeschrieben worden wären und im Rechtsmittelweg bekämpft
würden. Sollten diese Rechtsmittel erfolgreich sein, erweise sich auch die
Vorschreibung der Säumniszuschläge als rechtsgrundlos.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.4.2008 gab das
Finanzamt dieser Berufung teilweise statt, und hob die
Säumniszuschläge betreffend die Umsatzsteuern 1994 bis 1999 auf. Der
Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 01-11/2001 wurde auf 1.183,68
€ herabgesetzt.
Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 13.5.2008
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Bescheid betreffend
Aussetzungszinsen
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Berechnung der
Aussetzungszinsen am beigelegten Berechnungsblatt unter Angabe des
Aussetzungsbetrages (unter Berücksichtigung von Anfangsbestand und
Änderung), der Anzahl der Tage (Zeitraum der in Anspruch genommenen
Aussetzung der Einhebung), des Jahreszinssatzes und des Tageszinssatzes sowie
der dafür im einzelnen angefallenen Aussetzungszinsen detailliert
dargestellt. Im Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung waren
die von der Aussetzung umfasst gewesenen Abgaben nach Abgabenart, Zeitraum und
Betrag aufgegliedert worden. Es trifft daher nicht zu, dass der angefochtene
Bescheid nicht nachvollziehbar begründet worden wäre. Im Übrigen
legte die Berufungswerberin nicht näher dar, welche Bescheidbestandteile
für sie nicht nachvollziehbar wären.
Auch aus dem Einwand, dass die der Vorschreibung von
Aussetzungszinsen zugrunde liegenden Erstbescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1998 und 1999 durch eine nachfolgende Wiederaufnahme der
Verfahren "gegenstandslos" geworden wären, und die im wiederaufgenommenen
Verfahren ergangenen neuen Sachbescheide (noch) nicht rechtskräftig gewesen
wären, ist für die Berufungswerberin nicht zu gewinnen. Zum einen ist
aufgrund der Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom
15.10.2007 und 29.2.2008 mittlerweile Rechtskraft der Abgabenfestsetzungen
eingetreten. Die erwähnten Einkommensteuern wurden mit 46.623,26 €
(1998) und 71.288,42 € (1999) festgesetzt. Der Berechnung der
Aussetzungszinsen waren aber ohnehin nur die in den Erstbescheiden vom 14.7.2000
und 17.10.2000 festgesetzten Einkommensteuern in Höhe von 9.261,21 €
bzw. 127.437,00 ATS (1998) und 7.400,13 € bzw. 101.828,00 ATS (1999)
zugrunde gelegt worden. Diese Abgabenforderungen erwiesen sich somit letztlich
jedenfalls als rechtmäßig. Bemessungsgrundlage für die
Aussetzungszinsen ist immer der für die Aussetzung in Betracht kommende
Abgabenbetrag bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte
Abgabenschuldigkeit, wobei nur eine nachträgliche Herabsetzung der
Abgabenschuld zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist stets, ob sich der
strittige Betrag letztlich als rechtswidrig oder rechtmäßig erweist
(Ritz, BAO³, § 212a Tz 34). Sinn der Aussetzungszinsen ist die
Abgeltung des Zinsvorteiles des Abgabepflichtigen für jene Abgaben, deren
Vorschreibung sich letztlich als rechtmäßig erweist. Nur soweit sich
die strittigen Beträge tatsächlich als zu Unrecht vorgeschrieben
erweisen ("im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
..."), fallen keine Zinsen an. Da wie bereits ausgeführt der Berechnung der
Aussetzungszinsen ohnehin nur die in den Erstbescheiden vom 14.7.2000 und
17.10.2000 festgesetzten Einkommensteuern zugrunde gelegt wurden, und sich diese
Abgabenforderungen aufgrund der erwähnten Berufungsentscheidungen letztlich
jedenfalls als rechtmäßig erwiesen, kam eine Herabsetzung der Zinsen
nicht in Betracht.
Gleiches gilt für die Aussetzungszinsen für den
Zahlungsaufschub betreffend die Umsatzsteuern 1998 und 1999. Diese Abgaben
wurden mit Berufungsentscheidung vom 29.2.2008 mit 34.112,63 € bzw.
50.053,27 € festgesetzt. Der Berechnung der Aussetzungszinsen waren aber
auch hier nur die mit den Erstbescheiden vom 14.7.2000 und 17.10.2000
festgesetzten Umsatzsteuernachforderungen in Höhe von 11.250,99 € bzw.
154.817,00 ATS (1998) und 12.187,89 € bzw. 167.709,00 ATS (1999) zugrunde
gelegt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Beschwerden gegen die
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 15.10.2007 und
29.2.2008 mit Erkenntnissen vom 28.5.2008, 2007/15/0286 und vom 25.6.2008,
2008/15/0166 als unbegründet abgewiesen.
Insgesamt gesehen zeigte die Berufungswerberin keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Aussetzungszinsenbescheides auf, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
2) Säumniszuschlag
betreffend Umsatzsteuer 2000
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu
entrichten.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die
nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung
rechtmäßig, rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist
(Ritz, BAO³, § 217 Tz 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Die
Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages setzt nicht den Bestand einer
sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur den einer formellen
Abgabenzahlungsschuld. Der Umstand, dass die den Säumniszuschlägen
zugrunde liegenden Abgabenbescheide mit Berufung angefochten wurden, vermag
daher einer Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide nie zum Erfolg zu
verhelfen.
In derartigen Fällen wird immer wieder allein zur
Erlangung einer Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge eine
Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide erhoben. Dies ist weder
notwendig noch sinnvoll. Eine mittelbare Abhängigkeit der Höhe einer
Abgabe von der Erledigung einer Berufung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO
liegt auch dann vorliegt, wenn der Abgabenbescheid nach Berufungserledigung nur
dann abzuändern ist, wenn dies die Partei beantragt. Daher ist die
Aussetzung von Säumniszuschlägen bei Anfechtung des
Stammabgabenbescheides möglich, obwohl die Anpassung des
Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 8 BAO nur auf Antrag
zulässig ist (Ritz, BAO³, § 212a Tz 7). Es genügt daher
allein eine Berufung gegen den Stammabgabenbescheid, um auch eine Aussetzung der
Einhebung des davon abgeleiteten Säumniszuschlages beantragen zu
können (z.B. UFS 19.12.2008, RV/0076-L/08).
Die Berufungsbehörde hat im Zuge einer
Berufungsentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO (von hier nicht in
Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) immer von der Sachlage im Zeitpunkt
ihrer Entscheidung auszugehen (Ritz, BAO³, § 289 Tz 59 mit
Judikaturnachweisen). Es ist daher im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Berufung gegen die angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide eine
zwischenzeitig im Abgabenfestsetzungsverfahren eingetretene Herabsetzung der
Abgabenschuld zu berücksichtigen.
Bei der Entscheidung über die gegenständliche
Berufung betreffend den Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 2000 ist daher
(wie schon in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes) zu
berücksichtigen, dass mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 29.2.2008 diese Umsatzsteuer mit 68.868,85 € festgesetzt
wurde. Gegenüber der bisherigen Vorschreibung in Höhe von 95.928,14
€ ergab sich somit eine Herabsetzung um 27.059,29 €. Da die
ursprüngliche Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag aber
nur die Nachforderung aus dem Erstbescheid vom 18.6.2002 in Höhe von
88.295,39 € war, verminderte schon das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 15.4.2008 zu Recht die Bemessungsgrundlage für
den Säumniszuschlag auf 61.236,10 € (88.295,39 € abzüglich
27.059,29 € bzw. 68.868,85 € laut Berufungsentscheidung vom 29.2.2008
abzüglich des bereits im Erstbescheid vom 18.6.2002 ausgewiesenen
Umsatzsteuervorsolls in Höhe von 7.632,75 €).
Der gegenständlichen Berufung war daher teilweise
stattzugeben, und der Säumniszuschlag auf 1.224,72 € (2 % von
61.236,10 €) herabzusetzen.
3)
Säumniszuschläge betreffend die Umsatzsteuern 1994 bis 1999 und
01-11/2001
Auch gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom 10.6.2002
wurde allein mit der Begründung Berufung erhoben, dass die den
Säumniszuschlägen zurunde liegenden Angabenvorschreibungen nach
Ansicht der Berufungswerberin rechtswidrig bzw. noch nicht rechtskräftig
wäre. Es wurde bereits oben unter Punkt 2 aufgezeigt, dass mit einem
derartigen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der
Säumniszuschlagsfestsetzungen dargetan wird.
Unter Bedachtnahme auf die ebenfalls oben zitierte
Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO ist jedoch auch hier im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Berufung gegen die angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheide auf eine zwischenzeitig eingetretene Herabsetzung
der Stammabgabe Bedacht zu nehmen.
a) Den Säumniszuschlägen betreffend die
Umsatzsteuern für die Jahre 1994 bis 1996 wurden die Nachforderungen aus
den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheiden vom 28.5.2002
zugrunde gelegt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.7.2007 wurden die Bescheide
über die Wiederaufnahme aufgehoben. Damit schieden auch die zuvor im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheide aus dem
Rechtsbestand aus. Die Jahre 1994 bis 1996 wurden in weiterer Folge nicht
wiederaufgenommen. Es fehlt damit endgültig an Nachforderungen an
Umsatzsteuern für diese Jahre, die Bemessungsgrundlage für die
gegenständlichen Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 1994
bis 1996 sein könnte. Der Berufung war daher hinsichtlich dieser
Säumniszuschläge unter Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide
stattzugeben.
b) Hinsichtlich der Umsatzsteuern 1997 bis 1999 ergingen
jedoch in den "neuerlich" mit Bescheiden vom 19.7.2007 wiederaufgenommenen
Verfahren neue Sachbescheide vom selben Tag, aus denen sich (gegenüber den
Erstbescheiden) folgende Nachforderungen an Umsatzsteuern ergaben: 27.018,16
€ (1997), 27.513,79 € (1998) und 45.467,90 € (1999).
In der Berufungsentscheidung vom 29.2.2008 wurden die
Umsatzsteuern für diese Jahre in der selben Höhe wie in den neuen
Sachbescheiden vom 19.7.2007 festgesetzt, an den der
Säumniszuschlagsbemessung zugrunde zu legenden Nachforderungen (aus den
Bescheiden vom 19.7.2007) trat damit keine Änderung ein. Die Beschwerde
gegen diese Berufungsentscheidung wurde wie bereits erwähnt vom
Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.
Die Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuern
1997 bis 1999 waren daher unter teilweiser Stattgabe der Berufung auf folgende
Beträge einzuschränken:
|
Abgabe
|
|
Frist
|
Betrag
|
Säumniszuschlag
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
16.02.1998
|
27.018,16
|
540,36
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
15.02.1999
|
27.513,79
|
550,27
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
15.02.2000
|
45.467,90
|
909,36
c) Mit Bescheid vom 28.5.2002
wurde die Umsatzsteuer für 01-11/2001 mit 95.928,14 € festgesetzt.
Aufgrund des bis dahin insgesamt geltend gemachten Vorsteuerüberschusses
von 4.296,21 € ergab sich aus diesem Bescheid eine Nachforderung von
100.224,35 €. Diese Nachforderung war Bemessungsgrundlage für den
gegenständlichen Säumniszuschlag betreffend eben diese
Umsatzsteuer.
Mit Bescheid vom 22.7.2003 wurde die Umsatzsteuer für
das Jahr 2001 mit 95.928,14 € festgesetzt (somit in selber Höhe wie im
Festsetzungsbescheid 01-11/2001 vom 28.5.2002). Aus diesem Bescheid ergab sich
eine weitere Nachforderung von 230,18 € (in der Umsatzsteuervoranmeldung
12/2001 war ein Vorsteuerüberschuss von 230,18 € geltend gemacht
worden).
Mit Berufungsentscheidung vom 29.2.2008 wurde die
Umsatzsteuer 2001 mit 54.887,68 € neu festgesetzt. Gegenüber der
bisherigen Zahllast ergab sich somit eine Herabsetzung um 41.040,46 €. Die
Berufung gegen den Bescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung 01-11/2001
wurde als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Es war daher die Bemessungsgrundlage für den
gegenständlichen Säumniszuschlag um 41.040,46 € herabzusetzen,
die sich dadurch auf 59.183,89 € verminderte. Der Berufung war daher
insoweit stattzugeben, und der Säumniszuschlag auf 1.183,68 € (2 % von
59.183,89) einzuschränken.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0591-L/08
- Stammnummer
- 39785
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF