Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3338-W/08
Begünstigt ist nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3338-W/08vom 12.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Begünstigung des § 3 Abs. 5 ErbStG ist, dass der zugewendete Betrag zur Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes verwendet wird. Hier wurde der erste gemeinsame Haushalt im Juni 2005 eingerichtet, der zugewendete Betrag befand sich noch im Oktober 2008 auf einem Sparbuch.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.K., W., vertreten durch D.W.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 1. Februar 2008 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr D.K. schrieb am 18. Mai 2005 einen Brief an
seine Tochter, Frau E.K., der Berufungswerberin. Dieser lautet
auszugsweise:
"Wie bereits
besprochen erhältst du von mir als Heiratsgut zur Hochzeit am
4. Juni 2005 ein Sparbuch mit einer Einlage von
€ 50.000
(fünfzigtausend).
Das Buch hat die
Kontonummer 1 bei der
xy, ist auf fünf Jahre gebunden
und hat das Losungswort
xx.
Die Einlage entspricht in etwa dem künftigen Kaufpreis deiner derzeitigen
Genossenschaftswohnung, die gemäß Vertrag mit der
yy vom 10. September 2000 in
der Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2012 ins
Eigentum erworben werden könnte. Dieser oder einer ähnlichen
Verwendung ist mein Hochzeitsgeschenk gewidmet, es wird auf ein späteres
Erbe anzurechnen sein.
Ich wünsche
dir und C. eine harmonische, gemeinsame
Zukunft.
Dein
Papa
(Unterschrift
D.K.)
Ich nehme das
Heiratsgut an und bestätige die Übernahme des beschriebenen
Sparbuches.
(Unterschrift
der Berufungswerberin)"
Dieser Brief wurde beim Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien am 25. Mai 2005 unter der Erfassungsnummer 2
angezeigt.
Für dieses Heiratsgut wurde der Berufungswerberin vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom
1. Februar 2008 die Schenkungssteuer mit € 1.912,--
vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass das
zugewendete Heiratsgut gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG der
Schenkungssteuer unterliegt, weil es nicht innerhalb von zwei Jahren zur
Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes verwendet wurde.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht:
"Das
Rechtsmittel richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit
gemäß
§ 3
Abs.
5 ErbStG für ein Heiratsgut.
E. und
C.K. haben am 4. Juni 2005 geheiratet
(der Mann hat dabei den Familiennamen der Frau angenommen). Sie bewohnten zu
diesem Zeitpunkt eine geförderte Mietwohnung mit Eigentumsoption in
W.. Hinsichtlich dieser Wohnung besteht
die vertraglich zugesicherte Möglichkeit dieselbe in der Zeit vom 1.
Februar 2009 bis 31. Jänner 2012 (Abschnitt 8.1 des Mietvertrages) ins
Eigentum zu erwerben. Der künftige Kaufpreis lässt sich aus den
bezüglichen Bestimmungen ermitteln (Abschnitte 8.2 ff des
Mietvertrages).
Der Vater,
D.K., legte den Betrag von Euro 50.000
auf ein gebundenes Kapitalsparbuch, dessen Endwert etwa dem Kaufpreis der
Wohnung entspricht. Das Sparbuch lautete auf
D.K. und war zugunsten des Vaters
identifiziert.
Der Vater
schrieb am 18. Mai 2005 einen Brief an seine Tochter
E., in welchem er das Heiratsgut
zusagte und die Widmung des Kapitals festlegte. Da ein Wohnungserwerb aber erst
nach 4 Jahren möglich war und die in § 3 Abs. 5 ErbStG genannte Frist
von 2 Jahren nicht eingehalten werden könnte, hat er diesen Brief dem
Finanzamt angezeigt und damit das Problem offen gelegt. Das gegenständliche
Sparbuch hat er der Tochter in Verwahrung gegeben aber nicht übertragen.
Der Vater wollte die Stellungnahme oder den Vorhalt des Finanzamtes abwarten,
bevor er die Schenkung durchführt.
Nachdem es
seitens des Finanzamtes zu keiner Reaktion kam, hat der Vater am 30.11.2007,
gemeinsam mit seiner Tochter, in der Zentrale der
xy vor dem Abteilungsleiter, Herrn
Z., und einer Schalterbeamtin die
Übertragung des Sparbuches an seine Tochter durchgeführt (Beilage).
Das Sparbuch behielt - bei unveränderter Kondition und Laufzeit - die
Kontonummer 1 und lautet nun auf
E.K. (Beilage).
Am 1.2.2008 hat
das Finanzamt den bekämpften Bescheid erlassen, ohne zu
überprüfen ob und wann die Schenkung durchgeführt worden ist.
Eine allfällige Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1 Z.2
ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Falls daher die
Wohnung innerhalb von 2 Jahren (ab 30.11.2007 bis 30.11.2009) erworben wird
kommt § 3 Abs. 5 ErbStG zur Anwendung.
Es liegen dann
alle Voraussetzungen für die Behandlung des Heiratsgutes gemäß
§ 3
Abs. 5 ErbStG
vor:
Die Tochter hat
geheiratet (4.6.2005).
Die Tochter
hatte bis zum 30.11.2007 ein Heiratsgut zwar zugesagt aber nicht
erhalten.
Die Schenkung
wurde am 30.11.2007 durchgeführt.
Die Wohnung kann
ab 1.2.2009 ins Eigentum erworben werden.
Die
widmungsgemäße Verwendung des Heiratsgutes durch Kauf der Wohnung
wird
innerhalb von 2 Jahren
(bis 30.11.2009) geschehen.
Wir ersuchen den
Bescheid ersatzlos aufzuheben."
Diese Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom
15. September 2008 als unbegründet abgewiesen. Diese Abweisung
wurde wie folgt begründet:
"Der Sinn der
Bestimmung des § 3 Abs. 5 SchenkStG liegt darin, die Einrichtung des ersten
gemeinsamen Haushaltes von Eheleuten zu begünstigen. Dieser erste
gemeinsame Haushalt war lt. Berufung an der Adresse der Berufungswerberin zum
Zeitpunkt der Eheschließung bereits begründet. Bei der
Genossenschaftswohnung kann auch nicht von einem vorübergehenden
Provisorium ausgegangen
werden.
Im Zeitpunkt der
Schenkung hat somit kein im § 3 Abs. 5 SchenkStG geforderter Anlass (die
erstmalige Errichtung eines gemeinsamen Haushaltes)
bestanden.
Die Verwendung
für den zukünftigen Ankauf der gegenständlichen
Genossenschaftswohnung aufgrund der eingeräumten Eigentumsoption
erfüllt nicht die im § 3 Abs. 5 SchenkStG angeführten
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der
Schenkung.
Das Heiratsgut gilt
nur dann nicht als (steuerpflichtige) Schenkung, wenn alle im Gesetz genannten
Tatbestandsmerkmale (gegebener Anlass, Erfüllung des Zweckes innerhalb von
zwei Jahren, etc.) erfüllt
sind.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet
abzuweisen."
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantrag wurde ausgeführt:
"Der vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 15.9.2008 angeführten
Begründung ist zu widersprechen, da im gegenständlichen Fall alle
Voraussetzungen vorliegen um das Heiratsgut als nicht steuerpflichtige Schenkung
zu behandeln, auch die Voraussetzung der Errichtung des ersten gemeinsamen
Haushaltes. Möglicherweise ist die Finanzbehörde auf Grund einer
(irrtümlich) unzutreffenden Formulierung in der Berufungsschrift zu einer
anderen Auffassung gekommen.
Die Tochter hat
diese Wohnung von der Genossenschaft nur deswegen angemietet, weil sie
gemäß Vertrag ins Eigentum erworben werden konnte und ihr vom Vater
eine Eigentumswohnung zur Hausstandsgründung im Falle ihrer Verehelichung
als Heiratsgut versprochen war.
Es war die erste
Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Ehemann, der erst nach
der Heirat von seiner Wohnung in V. in
die gegenständliche Wohnung eingezogen ist. Unsere Formulierung in der
Berufung "sie bewohnten
zu
diesem Zeitpunkt eine Mietwohnung..." war insoweit unrichtig als es hätte
heißen müssen "sie bewohnten
ab
diesem Zeitpunkt eine Mietwohnung...". Die vorübergehende Anmietung war nur
erfolgt, weil der Kauf der dem Zweck der Hausstandsgründung gewidmeten
Wohnung vertraglich noch nicht möglich war.
Der Zusammenhang
der Hingabe des Heiratsgutes mit dem Anlass der gemeinsamen
Hausstandsgründung nach der Heirat ist durch den Brief des Vaters vom 18.
Mai 2005 und der Übertragung des Sparbuches am 30. November 2007 gegeben.
Die Wohnung wird ab 9. Februar 2009 von der Tochter ins Eigentum
erworben.
Die Eigenschaft
eines Heiratsgutes geht nicht verloren, wenn diese nicht gemäß ABGB
unmittelbar bei der Verehelichung sondern erst später (hier am 30.11.2007)
hingegeben wird (VwGH, zuletzt vom 9.8.2001, 2000/16/0879)
Unter Heiratsgut
ist eine Gabe für die erste Einrichtung eines gemeinsamen Haushaltes zu
verstehen. Darunter versteht man "eine angemessene und daher allenfalls auch
erhebliche (z.B. Eigentumswohnung) Starthilfe zur ersten Gründung einer
Familie (Wohnung und Hausstand), die in Geld oder anderen Vermögenswerten
bestehen" kann (VfGH v. 10.3.1994, B 1262/93).
"Jedoch schadet
ein wegen der erst erfolgenden Errichtung eines Einfamilienhauses
vorübergehend angemietetes Objekt der Anwendung des § 3 Abs.5 ErbStG
nicht. Vorübergehende Provisorien sind somit unmaßgeblich" VwGH v.
9.8.2001, 2000/16/0879. Hier kann die vorübergehende Anmietung durch die
Braut bis zum Wegfall des vertraglichen Hindernisses für den der
gemeinsamen Hausstandsgründung gewidmeten Wohnungserwerb einwandfrei
subsumiert werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1231 ABGB ist unter Ausstattung die Gabe der
Eltern des Bräutigams für die erste Einrichtung des Haushaltes zu
verstehen. Hingegen ist unter dem Heiratsgut im Sinne des § 1218 ABGB
dasjenige Vermögen zu verstehen, welches von der Ehegattin oder für
sie von einem Dritten - zu Folge § 1220 ABGB von den Eltern oder
Großeltern - dem Mann zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft
verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird. Trotz der
unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ff ABGB (für die
Tochter) und § 1231 ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben
Ausstattungsanspruch. Es geht beide Male um die Gewährung einer
angemessenen Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer
eigenen Familie. Auch § 3 Abs. 5 ErbStG bietet keinen
Anhalt für eine Differenzierung zwischen Heiratsgut und Ausstattung (VwGH
4. 3. 1982, 15/3575/80).
§ 3 Abs. 1 ErbStG bestimmt, was als steuerpflichtige
Schenkung im Sinn des Gesetzes gilt. Während die weiteren Absätze 2
bis 4 des § 3 ErbStG die Schenkungssteuerpflicht näher abgrenzen,
enthält sein Absatz 5 die Bestimmung, dass eine Ausstattung oder ein
Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Errichtung eines den
Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten
angemessenen Haushaltes gewährt wird, nicht als Schenkung gilt, sofern zur
Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut
gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt
wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene
Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.
Aus der vorzitierten Bestimmung folgt, dass
Heiratsgutbestellungen prinzipiell schenkungssteuerbare Vorgänge
darstellen, die aber unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von
der Steuer freigestellt werden:
a) Das Heiratsgut (die Ausstattung) muss an
Abkömmlinge gegeben werden; b) sie muss zur Errichtung eines
Haushaltes gewährt werden; c) die Höhe der Zuwendung muss den
Vermögensverhältnissen der Beteiligten entsprechen; d) es muss
ein Anlass vorhanden sein und e) der Zweck der Zuwendung muss innerhalb
von zwei Jahren erfüllt werden.
Das Heiratsgut gilt nur dann nicht als (steuerpflichtige)
Schenkung, wenn alle diese im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale (gegebener
Anlass, Erfüllung des Zweckes innerhalb von zwei Jahren etc.) erfüllt
sind (VwGH 19. 5. 1988, 87/16/0091, VwGH 25. 9. 1991,
88/16/0231).
§ 3 Abs. 5 ErbStG knüpft an die zivilrechtlichen
Begriffe der Ausstattung und des Heiratsgutes an und normiert unter bestimmten,
einschränkenden Voraussetzungen die Schenkungssteuerfreiheit von
Zuwendungen, die unter diesen Titeln gewährt werden. Der erkennbare Sinn
dieser Bestimmung liegt darin, die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes
von Ehegatten zu begünstigen. Anlass im Sinne des § 3 Abs. 5 ErbStG
ist, diese Auffassung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung, die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung
des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute (vgl. VwGH 9. 8. 2001,
2000/16/0879). Ein Anlass wird also dann anzunehmen sein, wenn sich im
Zusammenhang mit einer Verehelichung die Notwendigkeit zur Errichtung eines
gemeinsamen Haushaltes ergibt.
Gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG muss allerdings
"der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt" werden. Diese
Anordnung zielt hauptsächlich auf die Zuwendung von Geld hin. Was unter
"Zweck der Zuwendung" zu verstehen ist, ergibt sich wieder aus der grundlegenden
Zielsetzung des § 3 Abs. 5 ErbStG, nämlich die Einrichtung des ersten
gemeinsamen Haushaltes zu begünstigen, wobei gemeinsamer Haushalt
gemäß der Zweckbestimmung von Heiratsgut und Ausstattung den
gemeinsamen Haushalt der Eheleute bedeutet. Der Zweck der Zuwendung wird also
nur mit der Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute
erfüllt. Daraus folgt, dass der Zweck der Zuwendung nicht erfüllt
wird, wenn die zugewendeten Werte nicht zur Haushaltseinrichtung verwendet
wurden.
Laut Berufung haben die Berufungswerberin und Herr C.K. am
4. Juni 2005 geheiratet und bewohnten zu diesem Zeitpunkt eine
geförderte Mietwohnung mit Eigentumsoption in W.. Laut Vorlageantrag war es
die erste Begründung eines gemeinsamen Haushaltes der Berufungswerberin mit
ihrem Ehemann, der erst nach der Heirat von seiner Wohnung in die
gegenständliche Wohnung eingezogen ist. Die Formulierung in der Berufung
"sie bewohnten zu diesem Zeitpunkt eine
Mietwohnung ,,," wäre insoweit unrichtig als es hätte heißen
müssen "sie bewohnen ab diesem
Zeitpunkt eineMietwohnung ...". Damit
steht fest, dass der erste gemeinsame Haushalt zumindest gleich nach (in der
Berufung noch vor) der Eheschließung eingerichtet wurde.
Der erste gemeinsame Haushalt der Ehegatten wurde bereits
im Juni 2005 eingerichtet. Noch im Oktober 2008 befand sich der zugewendete
Betrag auf dem Sparbuch. Da der zugewendete Betrag noch immer auf dem Sparbuch
liegt, kann er nicht für die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes,
welcher bereits im Juni 2005 eingerichtet wurde, verwendet worden sein. Daraus
folgt, dass der zugewendete Betrag nicht zur Einrichtung des ersten gemeinsamen
Haushaltes verwendet wurde und auch nicht mehr verwendet werden kann, da der
erste gemeinsame Haushalt bereits im Juni 2005 eingerichtet wurde. Der Kauf der
Wohnung dient nicht mehr zur Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes,
sondern wird durch diesen nur jene Wohnung erworben, in welcher der erste
gemeinsame Haushalt bereits im Juni 2005 eingerichtet wurde.
Damit steht auch fest, dass es sich bei der Einrichtung des
ersten gemeinsamen Haushaltes in W. im Juni 2005 nicht um ein Provisorium
gehandelt hat, da der gemeinsame Haushalt sich auch nach einem Kauf der Wohnung
in W. weiterhin in dieser Wohnung befinden wird. Für das Vorliegen eines
Provisoriums wäre eine Übersiedlung in eine neue Wohnung nach dem Kauf
notwendig. Hier kommt es jedoch nach dem Kauf nicht zu einer
Übersiedlung.
Der gegenständliche Fall lässt sich mit jenem im
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. 8. 2001, 2000/16/0879,
nicht vergleichen, da hier nicht ein Objekt vorübergehend angemietet wurde,
weil ein Einfamilienhaus erst errichtet wird, sondern im Gegenteil, hier war die
Wohnung schon vor der Eheschließung fertig. Die Berufungswerberin hat in
dieser Wohnung, in welcher nach der Eheschließung auch der erste
gemeinsame Haushalt eingerichtet wurde, schon vor der Eheschließung
gewohnt.
Da der zugewendete Betrag nicht zur Einrichtung des ersten
gemeinsamen Haushaltes - dieser wurde bereits im Juni 2005 eingerichtet, der
zugewendete Betrag befand sich im Oktober 2008 noch immer auf dem Sparbuch,
- verwendet wurde, wurden die Voraussetzungen für die Begünstigung des
§ 3 Abs. 5 ErbStG nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3338-W/08
- Stammnummer
- 39783
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF