Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3355-W/02
Kein Hälftesteuersatz bei Veräußerung von Beteiligungen, die keine Erwerbstätigkeit vermitteln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3355-W/02vom 06.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Beteiligung an eine Publikumsgesellschaft (typ. Verlustbeteiligung) veräußert (abgeschichtet), so ist mangels einer Erwerbstätigkeit § 37 Abs. 5 EStG 1988 nicht anwendbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Hans Peter Roth gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird mit Euro 1.582,01
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und
schichtete im Streitjahr eine Mitunternehmerbeteiligung ab.
Der Bw. beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung 2000, unter der Kennzahl 423 "Einkünfte
gemäß
§ 37 oder § 38, für die ich den
Hälftesteuersatz beanspruche" die Anwendung des
Hälftesteuersatzes auf einen Veräußerungsgewinn in Höhe von
S 165.000,00.
Das Finanzamt erließ den
Einkommensteuerbescheid 2000 am 15. Oktober 2001 und anerkannte den beantragten
Hälftesteuersatz mit der folgenden Begründung nicht:
"Der begünstigte
Steuersatz für den Veräußerungsgewinn von S 165.000,-- wurde
nicht gewährt, da die Voraussetzungen gemäß
§ 37 Abs. 5
EStG 1988 nicht gegeben sind. Der Hälftesteuersatz steht für
Veräußerungsgewinne u.a. dann zu, wenn der Abgabepflichtige das 60.
Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt und zudem die
Beteiligung zumindest sieben Jahre im Besitz hatte. Die Abschichtung einer
mitunternehmerischen Beteiligung, die keine Erwerbstätigkeit vermittelt,
ist i.S.d. § 37 Abs. 5 EStG 1988 dann begünstigt, wenn die Beteiligung
im Zuge der Beendigung der Erwerbstätigkeiten (dh. innerhalb eines
Sechsmonatezeitraumes) - einschließlich nichtselbständiger
Arbeit - veräußert bzw. abgeschichtet wird. Eine spätere
"isolierte" Veräußerung bzw. Abschichtung ist nicht mehr
begünstigt.
Sie haben im Jahr 1996 ihre
Erwerbstätigkeit beendet (Pensionierung) und im Jahr 2000 die Beteiligung
an der V. GmbH u Mitg. veräußert. Ein Zusammenhang zwischen
Veräußerung und Einstellung der Erwerbstätigkeit ist somit nicht
gegeben."
In der mit Schriftsatz vom 7.
November 2001, eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000
beantragte der Bw. die Aufteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3
Jahre.
Im gleichfalls mit 7. November
2001 datierten und am 14. November 2001 beim Finanzamt eingebrachten, als
"Berufungs-Ergänzung" bezeichneten Schriftsatz führt der
Bw. aus:
"Ich berufe gegen die
Nichtgewährung des "begünstigten Steuersatzes" (=1/2
Steuersatz) für den Veräußerungsgewinn von S 165.000,-- für
das Jahr 2000, da dem Gesetz nach sämtliche Voraussetzungen gegeben
sind.
Ich bin 60 Jahre alt (1998)
- in Pension (1996) und besitze die Beteiligung 7 Jahre.
Ich war Landesbediensteter
(Techniker) und habe von 1988 - 1995 jedes Jahr eine VERLUST-Beteiligung
als Altersvorsoge getätigt. (Landesinterne Bauvorhaben)
Der Rückfluss des
Veräußerungsgewinnes aus diesen Beteiligungen erfolgte ab
1996.
Nach Rücksprache mit dem
Finanzamt (siehe handschriftliche Notiz vom 27. 5. 98) erfolgt die Versteuerung
der Gewinne wie folgt:
1996 - Aufteilung auf 3
Jahre
1997 - Aufteilung auf 3
Jahre
ab 1998 - ½
Steuersatz bis zum Auslaufen der Beteiligungen (2003)
1998 wurde dieser ½
Steuersatz gewährt.
1999 war kein
Veräußerungsgewinn - daher keine Notwendigkeit.
2000 habe ich in gutem Glauben
den ½ Steuersatz beantragt und dieser wurde nicht
gewährt.
Bereits 1996 wurde mir gesagt,
dass erst ab 1998 und die Folgejahre der "begünstigte Steuersatz=1/2
Steuersatz" möglich ist, da erst ab diesem Jahr (98) der letzte Punkt
der Voraussetzungen (60. Lebensjahr) erfüllt ist.
Es wurde auch so gehandhabt und
für 1998 der ½ Steuersatz gewährt. Da in der Zwischenzeit keine
gesetzliche Änderung erfolgte, habe ich in gutem Glauben vertraut, dass die
seinerzeitige Auskunft, bzw. Anwendung des Gesetzes noch Gültigkeit
hat."
Dieser
"Berufungsergänzung" liegt eine "Kopie handschriftliche
Notiz vom 27.5.98 laut Auskunft des Finanzamtes für die weitere
Vorgangsweise" bei, welche nachstehenden Vermerk
enthält:
"ab dem 60. Lebensjahr
(u. Pension) ist ½ Steuersatz begünstigt möglich. Daher ab
FA/98 Otto (formlosen Antrag stellen) ½ Steuersatz (jedes
Jahr)."
Die vom Bw. im Jahre 2000
abgeschichtete Beteiligung bestand an der V. GmbH u Mitg. mit dem
Unternehmensgegenstand der "Errichtung und Vermietung bzw. Verkauf von
Baulichkeiten des Regierungsviertels in St. Pölten (insbesondere Landhaus).
Der Bw. beteiligte sich im Jahr 1992 an der oben angeführten Gesellschaft
treuhändig über die H. Leasing als (atypisch) stiller
Gesellschafter mit einer stillen Gesellschaftereinlage in Höhe von ATS
100.000,-- und hat per 31. 12. 2000 das Treuhandverhältnis gekündigt
mit dem Auftrag, die Gesellschaftsbeteilung ebenfalls per 31. 12. 2000 zu
kündigen. Die H. Leasing teilte dem Bw. einen
Veräußerungsgewinn 2000 betreffend der angeführten Beteiligung
in Höhe von ATS 165.000,-- mit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren, ob für den Gewinn aus der
Veräußerung (Abschichtung) einer mitunternehmerischen Beteiligung,
die keine Erwerbstätigkeit vermittelt, nach Erreichen des 60. Lebensjahres
und Jahre nach Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen der
Hälftesteuersatz gem. § 37 Abs. 5 EStG 1988 für den
Veräußerungsgewinn zusteht.
§ 24 Abs. 1 EStG 1988
lautet auszugsweise:
"Veräußerungsgewinne
sind Gewinne, die erzielt werden bei
der
Veräußerung
des
ganzen Betriebes
eines
Teilbetriebes
eines
Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebes anzusehen ist
..."
§ 37
EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(1) Der Steuersatz
ermäßigt sich für
...
außerordentliche
Einkünfte (Abs. 5)
...
auf
die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes.
...
(5) Außerordentliche
Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der
Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der
Steuerpflichtige
gestorben
ist,
erwerbsunfähig
ist oder
das
60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt.
Für
Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur
über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind."
Unter
"Erwerbstätigkeit" fallen alle Tätigkeiten, die sich als
aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen.
Eine mitunternehmerische
Beteiligung ist, wenn der Mitunternehmer in wirtschaftlicher Sicht keine
wesentlich andere Funktion hat wie ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft,
nicht einer aktiven Betätigung zuzuordnen (VwGH 9. 3. 1982, 82/14/0044,
0045; 10. 12. 1985, 85/12/0151, betr Auslegung von
"erwerbstätig" in der Zuzugsbegünstigung gem § 103
EStG 1972).
Danach vermittelt eine
mitunternehmerische Beteiligung ohne wesentlichen Einfluss auf die
Geschäftsführung, wie zB eine bloße Beteiligung an einer
Publikums-Personengesellschaft, nicht eine Erwerbstätigkeit iSd § 37
Abs. 5 und § 24 Abs. 6 EStG 1988.
Die treuhändige
Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an der V. GmbH u Mitg. (s.
E-Akt, S 9/2000) ist eine mitunternehmerische Beteiligung, die keine
Erwerbstätigkeit vermittelt, also eine Beteiligung im Sinne der
angeführten VwGH Erkenntnisse und der Literatur (vgl. Wiesner, RdW 1996,
242f, Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, 158). Diese Beteiligung
erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG 1988
betreffend die geforderte Einstellung der Erwerbstätigkeit.
Es kann daher auch der
Veräußerungsgewinn eines Einzelunternehmers trotz Weiterbestehens
einer mitunternehmerischen Beteiligung im aufgezeigten Sinn nach Maßgabe
des § 37 Abs. 5 EStG 1988 begünstigt sein. Die Abschichtung der
Beteiligung kann aber nicht mehr begünstigt sein, weil insoweit eine
Erwerbstätigkeit nicht eingestellt wird.
Aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 geht klar hervor
("Außerordentliche Einkünfte
sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb
deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
... - das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit
einstellt."), dass eine Einstellung der Erwerbstätigkeit
Voraussetzung für die Anwendung der Ermäßigung der Progression
ist. Da solche "kapitalistischen" Mitunternehmerbeteiligungen keine
Erwerbstätigkeit darstellen (siehe oben), und logischerweise bei diesen
auch eine Erwerbstätigkeit nicht eingestellt werden kann, ist damit die
Veräußerung derartiger Beteiligungen grundsätzlich nicht
begünstigungsfähig (vgl. Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, S 163;
Wiesner, RdW 1996, 242f).
Die Erläuternden
Bemerkungen (EB) zum StruktAnpG 1996 gehen zu Art. 39 Z 23 und 44 (§§
24 Abs. 4, 37) davon aus, dass Veräußerungs- und
Übergangsgewinne von Steuerpflichtigen, bei denen
vom Gesetz wegen eine zwangsweise Beendigung
der Tätigkeit unterstellt wird, auch in Hinkunft dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen. Im Hinblick auf die generelle
Tendenz zur Anhebung des faktischen Pensionsalters wäre dabei allerdings
die Altersgrenze von bisher 55 Jahre auf 60 Jahre angehoben worden.
Mit diesen Ausführungen in
den EB wird klar, dass das Vorliegen der Voraussetzung
"Einstellung der
Erwerbstätigkeit" vom Gesetzgeber für die begünstige
Besteuerung gem. § 37 Abs. 5 EStG 1988 beabsichtigt war. Denn es wird
damit einerseits in den EB eine zwangsweise Beendigung der Tätigkeit
unterstellt und das heißt nichts anderes, als dass der Gesetzgeber von
einer Einstellung einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit und nicht von
der Einstellung einer kapitalistischen mitunternehmerischen Beteiligung, die
keine Erwerbstätigkeit begründet, als begünstigungsfähig
ausgeht. Es ist weiters die Beendigung einer mitunternehmerischen Beteiligung,
die keine Erwerbstätigkeit vermittelt auch nicht
zwangsweise im Sinne der EB. Auch die
Anhebung der Altersgrenze, begründet mit der Anhebung des faktischen
Pensionsalters, stützt dieses Argument, denn die Altersgrenze bzw. das
faktische Pensionsalter beziehen sich auf das Entstehen eines
Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes aufgrund der Einstellung einer
tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit, und nicht auf das
Abschichten einer mitunternehmerischen Beteiligung, die keine
Erwerbstätigkeit vermittelt.
Eine Auslegung des § 37
Abs. 5 EStG 1988 in die Richtung - wenn keine Erwerbstätigkeit
vorgelegen sei, dann brauche man auch keine einzustellen, und dass eine
Erwerbstätigkeit Voraussetzung der Begünstigung sei, stehe nicht im
Gesetz (siehe Doralt, § 37 EStG 4. Auflage, Tz 82 ) - erscheint nach
Auffassung des Senates 18 nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen.
Der Steuerpflichtige verweist
auf eine "Rücksprache mit dem Finanzamt" und legt dazu eine von
ihm handschriftlich angefertigte Gesprächsnotiz vom 27. Mai 1998 in Kopie
der Berufung bei, wonach er nach Erreichen des 60. Lebensjahres und nach
Pensionsantritt einen Anspruch auf Versteuerung der
Veräußerungsgewinne seiner Beteiligung mit dem Hälftesteuersatz
habe. Auch sei ihm bereits 1996 gesagt worden, dass erst ab 1998 und die
Folgejahre der "begünstigte Steuersatz=1/2 Steuersatz"
möglich sei, da erst ab diesem Jahr (98) der letzte Punkt der
Voraussetzungen (60. Lebensjahr) erfüllt sei.
Der Bw. verweist auch darauf,
dass für das Jahr 1998 der Hälftesteuersatz für den
Veräußerungsgewinn gewährt worden sei, und da in der
Zwischenzeit keine gesetzliche Änderung erfolgt sei, habe der Bw. in gutem
Glauben darauf vertraut, die seinerzeitige Auskunft bzw. Anwendung des Gesetzes
habe jetzt noch Gültigkeit.
Wenn der Bw. in der
Nichtgewährung des Hälftesteuersatzes im Ergebnis seiner
Ausführungen einen Verstoß gegen Treu und Glauben sieht, ist er auf
Folgendes zu verweisen:
Dem Beschwerdeführer ist
zuzustimmen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Abgabenverfahren Geltung
hat. Er besteht jedoch nicht darin, ganz allgemein das Vertrauen eines
Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit zu schützen. Nach der
Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von
der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen
lassen (zB VwGH 9. Juli 1997, 96/13/0185), wie dies zB der Fall sein kann, wenn
ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer
bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die
Unrichtigkeit der Vorgangsweise herausstellt (VwGH 10. Oktober 1996,
95/15/0208).
Der Bw. behauptet aber nicht,
von der Abgabenbehörde zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert
worden zu sein und dass sich nachträglich die Unrichtigkeit der
Vorgangsweise herausgestellt habe. Dies stünde auch im Widerspruch zur
Anschaffung der Beteiligung im Jahr 1992
(siehe E-Akt, S 9/2000). Damit wurde im Hinblick auf die vom Bw.
angeführte Auskunftserteilung der Grundsatz von Treu und Glauben nicht
verletzt (vgl. die angeführte Judikatur sowie Ritz, ÖStZ 1991,
285).
Auch die Anwendung des
Hälftsteuersatzes für Veräußerungsgewinne im Jahr 1998 kann
der Bw. nicht erfolgreich für eine Gewährung der Begünstigung im
Jahre 2000 einwenden, denn es schützt der Grundsatz von Treu und Glauben
nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit. Die Behörde ist verpflichtet von einer als
gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.
Die in der Berufung vom 7.
November 2001, persönlich abgegeben am 8. November 2001, beantragte
Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3 Jahre gem. § 37 Abs. 2
Z 1 EStG 1988 wurde berücksichtigt (siehe Berechnungsblatt).
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb betragen nunmehr somit S 59.245,00 (1/3 des
Veräußerungsgewinnes des Jahres 2000 in Höhe von S 165.000,00,
d.s. S 55.000,00 und laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der
Beteiligung an der NÖ. Treuhandbeteiligung II/Tranche 10 - 1995 in
Höhe von S 4.245).
Wien,
6. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VeräußerungsgewinneMitunternehmerVeräußerung einer Verlustbeteiligungaußerordentliche Einkünfteermäßigter Steuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3355-W/02
- Stammnummer
- 3978
- Gültig
- 06.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF