Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0688-I/08
Exzessive Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0688-I/08vom 11.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 16. Juni 2008 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
2006 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen vom 13. bzw.
23.10.2008 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Da der Berufungswerber (kurz: Bw.) - zum wiederholten Male
- keine Abgabenerklärungen eingereicht hatte, wurden die Umsatz- und
Einkommensteuer 2006 im Schätzungswege festgesetzt. In den Berufungen gegen
die Bescheide vom 16.6.2008 wurde eingewendet, dass die Umsätze und
Einnahmen aus Vermietung lediglich 3.600 € betragen haben. Die
abweisenden Berufungsvorentscheidungen führten aus, dass "aufgrund des
Ergänzungsansuchens vom 18.9.2008" weder Aufzeichnungen noch die
geforderten Belege vorgelegt wurden; die bei der Beantwortung des
Ergänzungsansuchens aufgestellten Behauptungen hätten
belegmäßig nicht nachgewiesen werden können. Im Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 29.10.2008 wurde zu den einzelnen Mietobjekten näher Stellung
genommen. Die Berufungen wurden der Abgabenbehörde zweiter Instanz am
18.11.2008 mit dem Bemerken vorgelegt, dass die Vorlage mit Fotos einer Wohnung
und schriftlichen Bestätigungen von zwei Mieterinnen erfolge.
Gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO hat die Vorlage
einer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst "nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen" zu erfolgen. Dies
gilt auch dann, wenn erstmals im Vorlageantrag Umstände releviert werden
und die Abgabenbehörde erster Instanz vor der Berufungsvorlage keine
diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat
(Ritz, BAO, § 289
Tz 11).
Die BAO stellt ausreichend Mittel zur Verfügung, um
Abgabepflichtige, die ihren gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen - wie im
vorliegenden Fall - nicht entsprechen, dazu zu verhalten, diesen Pflichten nach
Möglichkeit nachzukommen. Es ist die Aufgabe der Abgabenbehörde
erster Instanz, diese Mittel im
Bedarfsfall auch entsprechend einzusetzen. Müssen die Bemessungsgrundlagen
im Schätzungsweg ermittelt werden, ist (dennoch) darauf zu achten, jenen
Weg zu wählen, der im Einzelfall der Erreichung des Ziels, den
tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am ehesten
entspricht. Zu den Schätzungsmethoden gehört die Anwendung eines
Sicherheitszuschlags, doch dürfen Sicherheitszuschläge keine
"Strafzuschläge" sein. Zur Ahndung von Vergehen sind eigene Verfahren
vorgesehen und einzuleiten.
Die Umsätze und Einnahmen des Berufungsjahres wurden
mit 25.500 € angesetzt. Das entspricht einer Erhöhung
gegenüber der Schätzung des Vorjahrs um 10.400 € (69%) bzw.
8.940 € (54%). Wie diese Beträge errechnet worden sind, ist den
Bescheiden nicht zu entnehmen. Werbungskosten, auch eine in den Jahren 1999 bis
2004 berücksichtigte Absetzung für Abnutzung, wurden nicht zum Ansatz
gebracht. Eine Begründung, weshalb § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
nicht zur Anwendung gelangen sollte, lässt sich weder dem Erstbescheid noch
der Berufungsvorentscheidung entnehmen, wenngleich schon in der Berufung auf die
Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung ausdrücklich hingewiesen worden
war.
Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die
den Abgabengläubiger repräsentierende Abgabenbehörde
erster Instanz. Sie trägt die
Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend zu machen. Solcherart obliegt es nach § 115
Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde erster Instanz, die abgabepflichtigen
Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (vgl. VwGH 14.5.1991, 89/14/0195; uva).
Es entspricht nicht der in der BAO vorgegebenen Aufgabenteilung,
Abgabenansprüche zu realisieren, dabei aber den für eine
Begründung solcher Bescheide erforderlichen Ermittlungsaufwand
schwerpunktmäßig und in erheblichem Umfang auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu verlagern und die gegen solche Bescheide
eingebrachte Berufung ohne weitere Ermittlungen sogleich der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0688-I/08
- Stammnummer
- 39776
- Gültig
- 11.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF