Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1503-W/02
Häusliches Arbeitszimmer bei WIFI-Prüfertätigkeit und Abhaltung eines Programmiererkurses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1503-W/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein häusliches Arbeitszimmer kann bei einer WIFI-Prüfungstätigkeit (Honorar für 16 Stunden á S 573 im Jahr) und der Abhaltung eines einzelnen viertägigen Programmiererkurses mangels Auslastung nicht anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und
1997 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte in den Jahren 1996 und 1997 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (in Höhe von rd. S 900.000,00)
Einkünfte aus einer Tätigkeit als Prüfer am WIFI (Einnahmen in
Höhe von rd. S 10.000,00); daneben flossen in diesen Jahren
Autorenhonorare in Höhe von S 447,30 bzw. S 89,46 zu.
Strittig sind folgende Punkte:
1.) Arbeitszimmer
2.) Telefonaufwand
3.) Berechnung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996
weist (wie oben festgehalten neben Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
- S 18.466,00 aus, jene für das Jahr solche von
- S 11.020,00. Aus den den Erklärungen beigelegten
Überschussrechnungen gehen folgende Einnahmen und Ausgaben sowie
nachstehende Angaben hervor:
1996:
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"Einnahmen:
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Prüfer am WIFI, Autorenhonorare
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S 447,30
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Ausgaben:
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Versicherungen Büro
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S 546,34
|
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Telefon
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S 1.811,68
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Fachverb., MB, Krk-SV (LA)
|
S 450,00
|
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Energiekosten
|
S 1.987,97
|
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Miete
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S 13.945,53
|
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|
----------------
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|
|
S 18.913,54
|
|
Verlust
|
|
S 18.466,24
Die Tätigkeit als
Prüfer am WIFI (Wirtschaftskammer Wien) gilt ab 1996 als 'nicht
geringfügige Beschäftigung', die dem Angestelltengesetz unterliegt und
für die diverse Abgaben vom Dienstgeber einbehalten wurden. Ich gehe daher
davon aus, dass der Finanzbehörde alle diesbezüglichen Entgelte und
Abzüge bekannt sind und diese nicht mehr in meine Überschussrechnung
aufzunehmen sind (s.a. ESt-Erklärung Punkt 4, lit.a)." Mit diesen
Angaben im Einklang stehend erfolgte bei der Veranlagung der Ansatz von
steuerpflichtigen Bezügen "Werkvertr. WKammer Wien 11.175 S"
(Blatt 1 und 3 des Bescheides).
1997:
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"Einnahmen:
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Prüfer am WIFI, Autorenhonorare
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S 9.257,46
|
Ausgaben:
|
|
|
Versicherungen Büro
|
S 557,31
|
|
Telefon
|
S 1.811,68
|
|
Fachverb., MB, Krk-SV (LA)
|
S 450,00
|
|
Fachliteratur
|
S 2.909,29
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|
Energiekosten
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S 1.708,09
|
|
Miete
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S 12.840,59
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|
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--------------
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|
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S 20.276,97
|
|
Verlust
|
|
S 11.019,51
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Funktionsgebühren
|
|
S 173,50"
1.)
Arbeitszimmer
Die Veranlagung betreffend das
Jahr 1996 war zunächst erklärungsgemäß erfolgt.
Im Rahmen der Veranlagung
betreffend das Jahr 1997 anerkannte das Finanzamt die geltend gemachten Ausgaben
für Energiekosten und Miete nicht als Betriebsausgaben an. Begründend
wurde auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 verwiesen, wonach "ab der Veranlagung
1996 Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung nicht abgezogen werden dürfen. Ein derartiges Arbeitszimmer ist
auf Grund der Neuregelung nur mehr dann abzugsfähig, wenn es den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen darstellt."
Aufgrund dieser Veranlagung
des Folgejahres berichtigte das Finanzamt auch den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1996 und anerkannte mit der gleichen Begründung auch die
geltend gemachten Ausgaben für Energiekosten und Miete dieses Jahres nicht
als Betriebsausgaben.
Der Bw. erhob gegen die
Einkommensteuerbescheide Berufungen und beantragte den Ansatz der Einkünfte
gemäß den Einkommensteuererklärungen (Verluste
- S 18.466,00 bzw. - S 11.020,00).
Die vom Finanzamt angewandte
Gesetzesbestimmung treffe aus nachstehenden Gründen nicht zu: Die
im betreffenden Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten dienten
ausschließlich der selbständigen Arbeit bzw. im Jahr 1996 auch der
'nichtselbständigen Arbeit', nämlich der Tätigkeit für das
WIFI. Am WIFI sei dem Bw. zu keiner Zeit ein Arbeitsplatz zur Verfügung
gestanden.
Die Arbeiten des Bw. wie
für das WIFI Wien, die Autorentätigkeit, Vorlesungen an
Universitäten und Seminare an anderen Bildungsstätten hätten
keinen wie immer gearteten Konnex mit seiner hauptberuflichen Anstellung, seien
auch von dieser Firma, seinem Arbeitgeber, nicht angeregt oder veranlasst
worden.
Das Finanzamt ersuchte den Bw.
um Aufschlüsselung der Einnahmen aus selbständiger Arbeit (nach
Tätigkeiten) und gab in einem Hinweis die Rechtsansicht bekannt, dass bei
einem Überwiegen der Autorenhonorare die Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer aufgrund der berufsbildtypischen Betrachtungsweise
abzugsfähig seien [infolge eines Versehens wies der Text "nicht
abzugsfähig" aus].
In Beantwortung dieses
Schreibens brachte der Bw. vor, die Frage nach der Nutzung eines Arbeitszimmers
für Autorentätigkeit oder andere Arbeiten in den Jahren 1996 bis 1998
sei irrelevant, wenn sein einziges Buch im Jahr 1989 - also vor mehr als zehn
Jahren - in Druck gegangen ist. Die Einnahmen aus seiner
"ein Dezennium zurückliegenden
Tätigkeit als Autor" listete der Bw. wie folgt auf: 1996: S
86,46 - mit Schreiben vom 7.8.2000 berichtigt auf: S 447,30 1997: S
29,82 - mit Schreiben vom 7.8.2000 berichtigt auf: S 89,46 1998: S
0,00 - mit Schreiben vom 7.8.2000 berichtigt auf: S 29,82
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit nachstehender Begründung:
Laut der Vorhaltsbeantwortung
lägen nur geringfügige Einnahmen aus der Autorentätigkeit vor,
d.h. der überwiegende Teil der Einnahmen betreffe die Tätigkeit als
Prüfer (Vortragender, Lehrer) am WIFI. Beim Berufsbild Lehrer bzw.
Vortragender liege der Mittelpunkt bzw. Schwerpunkt der Tätigkeit
jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers. Bei einer derartigen
Tätigkeit bestimme die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte
Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend. Die mit der
Tätigkeit (auch) verbundene Tätigkeitskomponente, die auf das
Arbeitszimmer entfällt, sei demgegenüber bei Beurteilung des
Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich. Daher könnten die
beantragten Arbeitszimmeraufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden.
Der Bw. stellte einen
Vorlageantrag, verwies auf das in der Berufung erstattete Vorbringen und
führte ergänzend Folgendes aus:
Berufsbild 'Informatiker'
Das Berufsbild 'Lehrer bzw. Vortragender' sei im Falle des
Bw. nicht zutreffend, da er über viele Jahre haupt- und nebenberuflich
vornehmlich als Informatiker tätig gewesen sei. Sein beruflicher Werdegang
(langjährige Tätigkeit als Universitätsassistent) habe dabei ein
Tätigkeitsprofil mit sich gebracht, in dem Lehrtätigkeit fest
integriert und dem beruflichen Selbstverständnis eines
wissenschaftlich-innovativ arbeitenden Technikers untrennbar verbunden sei.
Neben Tätigkeit als Lehrer seien vom Bw. jedoch in den vergangenen Jahren
zahlreiche andere Aktivitäten als Informatiker durchgeführt worden:
Autor
('Konzepte der Betriebssysteme', Springer-Verlag)
Ersteller
von Software für verschiedene in- und ausländische Auftraggeber
Computerkunst
(Fliesenverlegung in der U-Bahnstation P...)
Beratung
Dieses Tätigkeitsprofil entspreche auch seinem
hauptberuflichen Berufsbild, in dem er - zuerst als Universitätsassistent
für Informatik und danach in der Industrie auch wieder als Informatiker -
sowohl lehrend als auch technisch-wissenschaftlich tätig gewesen sei.
Eine Zerlegung dieses
Berufsbildes in Komponenten wie Software-Produzent oder Lehrer oder Autor und
Berater nach dem eher zufälligen Verlauf der Einkünfte in einzelnen
Kalenderjahren sei seines Erachtens nicht richtig.
Schwerpunkt 'Arbeitszimmer'
In der Bescheidbegründung werde auf eine typische, das
Berufsbild entscheidende Tätigkeitskomponente außerhalb des
Arbeitszimmers hingewiesen. Dass der Schwerpunkt seiner Lehrtätigkeit
außerhalb des Arbeitszimmers liege, halte der Bw. für eine
unzulässige Annahme der Finanzbehörde:
Arbeiten
für das WIFIKonkret sei bei den für das WIFI durchgeführten
Arbeiten vom Bw. die Ausarbeitung einer Lehrveranstaltung ('Echtheitssysteme')
komplett mit Kursunterlagen (Skriptum), Lehrbeispielen und Software für
Robotermodelle durchgeführt worden. Danach sei er bei
Abschlussprüfungen als Prüfer tätig gewesen, ohne jedoch diese
Lehrveranstaltung jemals selbst zu halten! (1996 seien Einnahmen aus dieser
Prüfungstätigkeit geflossen).
Schwerpunkt
'Arbeitszimmer' allgemeinDoch selbst wenn Ausarbeitung und Abhaltung einer
Lehrveranstaltung in einer Hand liegen, könne ein Schwerpunkt der
Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers nicht a priori und generell
angenommen werden: Typischerweise sei der Aufwand für die Ausarbeitung
eines Seminars oder einer Vorlesung mit dem fünf- bis zehnfachen
Zeitaufwand zu veranschlagen.
In diesem Zusammenhang weise der Bw. darauf
hin, dass bei Lehrtätigkeiten an der TU Wien, am WIFI und der
Pädagogischen Akademie des Landes ... ein hohes Qualitätsniveau und
sorgfältige Vorbereitung erwartet werde. Ganz besonders möchte der Bw.
betonen, dass speziell auf dem Fachgebiet Informatik (mit einer derzeit bei
3 Jahren angenommenen Halbwertszeit des Wissens) eine intensive
Beschäftigung mit der Materie (d.h. mit Arbeit am Computer) erforderlich
ist, um Lehrveranstaltungen ausarbeiten zu können. Auch
bloßer Prüfungstätigkeit dürfe nicht ohne weiteres und
allgemein die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers abgesprochen werden:
Schriftliche Prüfungen und Seminararbeiten seien zu korrigieren und bei
Praktika und Übungen der Informatik seien die abgegebenen Arbeiten zu
begutachten, was am Schreibtisch bzw. am Computer erfolge.
An keiner der
Bildungseinrichtungen, für die der Bw. in den letzten Jahren tätig
war, stünde dem Bw. ein Arbeitsplatz oder Computerressourcen zur
Verfügung oder wäre ihm zur Verfügung gestanden.
Werbungskosten und Betriebseinnahmen
Die Besteuerung seiner
nebenberuflichen Einnahmen erfolge nach vereinnahmten Entgelten. Eine Zuordnung
der Werbungskosten zu den Betriebseinnahmen sei somit nicht zu quantifizieren.
Würde die Entscheidung der Absetzbarkeit von Aufwänden von einer eher
zufällig entstehenden Mehrheit bei der einen oder anderen Variante seiner
Tätigkeit als Informatiker abhängig gemacht, so wäre dem Bw. eine
zuverlässige Kalkulation und somit ein seriöses unternehmerisches
Handeln unmöglich.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ersuchte den Bw. ua., nachstehende Unterlagen vorzulegen:
Einnahmenbelege (Honorarnoten)
und sonstige Unterlagen jedweder Art, die zur Beurteilung von Art und Umfang
Ihrer selbständigen Tätigkeit (1996: Einnahmen von S 447,30,
1997: Einnahmen von S 9.257,46) sowie der Tätigkeit "Werkvertrag
WKammer Wien" (1996: S 13.960,00) geeignet erscheinen.
Weiters wurde unter Punkt 4.)
auf Folgendes hingewiesen: "Zur Stützung Ihrer (die Jahre 1996 und 1997
betreffenden) Berufung verweisen Sie ua. auf Lehrtätigkeiten an der TU Wien
und der Pädagogischen Akademie des Landes NÖ. Die erstere
Tätigkeit haben Sie 1994 beendet, bei der zweitgenannten handelte es sich
um ein einzelnes Seminar im Jahr 1998 (Schreiben an das Finanzamt vom 21.6.1999,
AS 3/99)."
Vorgelegt wurden zwei
Überweisungsbelege, ein Kontoauszug, eine Abmeldung sowie Anmeldung bei der
Sozialversicherung und der Werkvertrag mit dem WIFI Wien.
Ausgeführt wurde vom Bw.,
dass vom WIFI eine Honorarnote nie erwartet worden sei, weil nach fixen
Sätzen abgerechnet wird.
Die Erwähnung der
Vorlesungstätigkeit an der TU Wien und der Seminare an der Pädak sei
primär zur Untermauerung seiner Feststellung gedacht gewesen, dass die von
ihm ausgeübte Tätigkeit generell auf Universitäts- bzw. FH-Niveau
war. Allerdings sei die Lehrtätigkeit an der TU erst mit der letzten
Prüfung im Jahr 1997 beendet gewesen.
Im Jahr 1996 seien aus
selbständiger Tätigkeit lediglich Einnahmen aus Autorentätigkeit
angefallen. Gemäß der Begründung des Finanzamtes sollte hier
eigentlich der vorgebrachte Ausschlussgrund der überwiegenden
Lehrtätigkeit nicht zur Anwendung kommen.
Wie aus der
Kursankündigung der Pädak hervorgehe, seien ursprünglich zwei
Termine geplant gewesen. Damit sei auch belegt, dass die gesamte Ausarbeitung
des Kurses schon im Jahr 1997 erfolgt sein muss, was für die Beurteilung
des Umfanges der im Jahr 1997 zuhause geleisteten Arbeit relevant sei.
Das Schreiben seines
Arbeitgebers vom Feber 1998 (aus welchem hervorgeht, dass der Bw. für
seinen überdurchschnittlichen Einsatz im abgelaufenen Jahr 1997 eine
einmalige Prämie im Ausmaß von S 55.000,00 erhielt) liefere die
Erklärung, warum die nebenberufliche Tätigkeit des Bw. in den Jahren
1996 und 1997 so gering ausgefallen ist. Im Anschluss wird die
Tätigkeit (Programm-Entwicklungsarbeit) im Einzelnen dargestellt.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 in
der Fassung BGBl 1996/201 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Dass das Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten
(betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit nur auf die gesamte Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle, nicht aber auf die Gesamtheit des Erwerbes
abstellt, hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (vgl vor allem E
27.5.1999, 98/15/0100, ÖStZB 1999, 644; ebenso E 24.6.1999, 98/15/0135,
ÖStZB 1999, 691, oder 27.6.2000, 98/14/0198, ÖStZB 2001/42).
In seinem Erkenntnis vom 24.4.2002, Zl. 98/13/0193, hat der
Gerichtshof ausgeführt:
Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften
aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die
Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage
des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 anhand der vom Pensionisten
ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der
Pensionseinkünfte zu beurteilen (vgl E 20.7.1999, 98/13/0222, ÖStZB
2000/5). Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer, sog häusliches Arbeitszimmer, sind - zusätzlich zu den
in § 20 Abs. 1 Z 2 lit d leg cit normierten Voraussetzungen - nach den von
der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiters nur dann anzuerkennen, wenn
ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch
entsprechend eingerichtet ist (vgl Doralt, EStG, 5. Auflage, Tz 104/8 zu §
20, sowie Hofstätter - Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20,
jeweils mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der in der
Beschwerde allgemein vertretenen Rechtsmeinung, es komme bei der Beurteilung
nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 idgF nicht mehr darauf an, dass ein
Arbeitszimmer im Wohnungsverband "notwendig" sein müsse, nicht gefolgt
werden kann (das Abstellen auf die Notwendigkeit stellt in Wahrheit eine
Prüfung der tatsächlichen betrieblich/beruflichen Veranlassung dar,
vgl Hofstätter - Reichel, aaO).
Die Prüfung des Mittelpunktes einer Tätigkeit iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d zweiter Satz EStG 1988 ist nach ihrem materiellen
Schwergewicht zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl
Hofstätter - Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20, sowie etwa
E 19.12.2000, 99/14/0283, ÖStZB 2001/330).
Ein Arbeitszimmer ist nur anzuerkennen, wenn Art und Umfang
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht
(zuletzt VwGH 25.11.1997, 93/14/0193; 27.5.1999, 97/15/0142; 24.6.1999,
97/15/0070. Mit der Notwendigkeitsvoraussetzung stellen sich Fragen der
zeitlichen Auslastung des Arbeitszimmers und Fragen berufsspezifischer Natur,
inwieweit bei der konkreten Tätigkeit überhaupt ein Arbeitszimmer
erforderlich ist. (Neuber, Die aktuelle steuerliche Rechtslage zum
Arbeitszimmer, ÖStZ 2001/539)
Die rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Absetzbarkeit
von Aufwendungen für den Fall, dass ein Arbeitszimmer im Rahmen einer
Einkunftsart für mehrere Tätigkeiten genutzt wird, die jeweils
verschiedenen Berufsbildern zuzuordnen sind, hat hierbei nach dem Berufsbild der
Haupttätigkeit zu erfolgen. Mit anderen Worten bedeutet dies nichts
anderes, dass in Ansehung eines Einnahmenschlüssels seitens der
Abgabenbehörde die überwiegende Tätigkeit (der Anteil
nämlicher Tätigkeit an den Gesamteinnahmen stellt mehr als 50 Prozent
dar) heraus zu filtern ist und sodann in Anlehnung an das Berufsbild derselben
der Tätigkeitsmittelpunkt (innerhalb oder außerhalb des
Arbeitszimmers) mit Wirksamkeit für die gesamte Einkunftsart festzulegen
ist. Als praktisches Beispiel zu diesem Themenkreis möge dasjenige eines
auf dem Gebiet des Rechnungswesens gutachterlich tätigen Steuerberaters
angeführt werden, im Rahmen dessen der Anteil der im Arbeitsraum
erwirtschafteten Gutachterhonorare 10 Prozent der Gesamteinnahmen nämlicher
Einkunftsart ausmachte.
Lösung: Diesfalls überwiegt innerhalb der
Einkunftsart "selbständige Arbeit" jene Tätigkeit (steuerliche
Beratung), für welche das Arbeitszimmer kein Tätigkeitsmittelpunkt im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d Satz 2 ist. Somit kommt ein Abzug der
Aufwendungen für das Arbeitszimmer, wiewohl dieses unbestritten den
Tätigkeitsmittelpunkt für die gutachterliche Tätigkeit darstellt,
nicht in Betracht (vgl FLD für Wien, NÖ und Bgld FJ-LS 2001/10).
(Ryda, Langheinrich, Der Konnex der ertragsteuerlichen Berücksichtigung von
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Ausübung einer
spezifischen betrieblichen bzw beruflichen Tätigkeit, FJ 2002, 372)
Betreffend einen an der Universität Wien
unterrichtenden Beschwerdeführer führte der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 20.1.1999, Zl. 98/13/0132, aus:
Wie vom Beschwerdeführer
richtig erkannt wird, ist für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nach der für das
Streitjahr geltenden Rechtslage entscheidend, ob dieses Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bildet. Mit seinen weitwendigen Ausführungen verkennt der
Beschwerdeführer aber, dass der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der
Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen
und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann
naturgemäß nicht in einem häuslichen Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen
unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden.
Die Beurteilung, ob die Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer auch mit Rücksicht auf die Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 und die oben erwähnte Rechtsprechung
zur Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen als Betriebsausgaben
Berücksichtigung finden können, ergibt Folgendes:
Bei der rechtlichen Beurteilung
des Arbeitszimmers ist davon auszugehen, dass der Bw. die oben wiedergegebenen
Einnahmen - 1996: S 11.175,00 (steuerpflichtige Bezüge "Werkvertr.
WKammer Wien", 1997: S 9.168,00 (Überweisungsbeleg,
"Prüfungshonorar WIFI 10.07.97") - aufgrund seiner
WIFI-Prüfungstätigkeit erzielte.
Betreffend die Tätigkeit
geht aus dem am 7. Juli 1997 zwischen dem WIFI und dem Bw. abgeschlossenen
Werkvertrag hervor: "(Der Bw.)
verpflichtet sich, für das WIFI nachstehend genannte Leistung
durchzuführen:
- Abhaltung
einer Prüfung zu der Veranstaltung 'WIFI
I...seminar'
- Die
vertragsgegenständliche Leistung ist so zu planen und durchzuführen,
dass die am 10.07.1997 abgeschlossen
ist.
Bei der Durchführung
ist der (Bw.) an keinen fixen Arbeitsablauf gebunden und in keiner Weise in das
WIFI eingegliedert, Der (Bw.) ist berechtigt, sich jederzeit ohne Angabe von
Gründen und ohne Rücksprache mit dem WIFI vertreten zu lassen.
Für die
vertragsgegenständliche Leistung wird ein Honorar von öS 573,--
pro Stunde / gesamt öS 9.168,-- vereinbart."
Wenn der Bw. vorbringt, bei einer
"Prüfungstätigkeit dürfe nicht
ohne weiteres und allgemein die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers abgesprochen
werden: Schriftliche Prüfungen und Seminararbeiten seien zu korrigieren und
bei Praktika und Übungen der Informatik seien die abgegebenen Arbeiten zu
begutachten, was am Schreibtisch bzw. am Computer erfolge.", so steht dem
der Umstand entgegen, dass das Arbeitszimmer nicht den
Tätigkeitsmittelpunkt für die in Rede stehende
Prüfungstätigkeit darstellt:
Ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit
nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Außerhalb des Arbeitszimmers
liegt der Tätigkeitsschwerpunkt danach z.B. bei folgenden Berufen: Lehrer,
Richter, Politiker, Berufsmusiker, Dirigent, darstellende Künstler,
Vortragender, Vertreter, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte.
In einem Arbeitszimmer liegt der Tätigkeitsschwerpunkt dagegen z.B. bei:
Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Heimarbeiter,
Heimbuchhalter und Teleworker (Doralt, aaO, Tz. 104/7 zu § 20).
Im Sinne dieser
Ausführungen und der oben angeführten Judikatur liegt im Hinblick auf
die zu berücksichtigende Verkehrsauffassung und das typische Berufsbild der
Tätigkeitsschwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Gleiches gilt betreffend die
Veranstaltung des Pädagog. Institutes NÖ vom 12. bis
15. Jänner 1998 in H., in deren Rahmen vom Bw. ein Programmiererkurs
abgehalten wurde.
Dem Berufungsbegehren kann aus einem weiteren Grund nicht
entsprochen werden:
Nach den obigen Ausführungen ist ein Arbeitszimmer nur
anzuerkennen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den
Aufwand unbedingt notwendig macht und stellen sich mit der
Notwendigkeitsvoraussetzung Fragen der zeitlichen Auslastung des Arbeitszimmers
und Fragen berufsspezifischer Natur, inwieweit bei der konkreten Tätigkeit
überhaupt ein Arbeitszimmer erforderlich ist.
Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen wurde vom Bw. trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht
nachgewiesen. Im Hinblick auf die vertragsgegenständliche Leistung,
für welche "ein Honorar von
öS 573,-- pro Stunde / gesamt öS 9.168,--
vereinbart" wurde - womit also eine 16-stündige Leistung zwischen
dem 7. und 10. Juli (Tag des Vertragsabschlusses und Tag der
abgeschlossenen Leistung) mit dem angeführten Stundensatz entlohnt wurde
und auf die fehlende Nachweisführung hinsichtlich des Programmiererkurses
der Pädagog. Instituts- Veranstaltung sind die obigen Voraussetzungen nicht
erfüllt. Die Angaben des Bw. im Schreiben vom 21. Juni 1999, wonach es
sich bei den Einkünften im Jahr 1998 um ein
"Honorar für ein einzelnes Seminar am
Pädagog. Institut NÖ, das auch nur (eher zufällig) zur Entlastung
der regelmäßig tätigen Vortragenden an (den Bw.) gefallen
ist", handelte, weisen in Verbindung mit der Veranstaltungsdauer nicht
auf ein großes Ausmaß hinsichtlich der zeitlichen Auslastung des
Arbeitszimmers aufgrund dieses Kurses hin.
Wenn der Bw. für seinen
Standpunkt, der Anerkennung von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
betreffend die Jahre 1996 und 1997, zahlreiche andere Tätigkeiten, u.a. als
Autor, ins Treffen führt, so setzte er sich damit in Widerspruch zu seinen
eigenen ein paar Monate zuvor erstatteten Angaben:
"mein einziges Buch ... im Jahr 1989 - also
vor mehr als zehn Jahren - in Druck gegangen ist." (Schreiben vom
1. März 2000). In den Überschussrechnungen für die Jahre
1994 und 1995 scheinen an Einnahmen auf: "Honorare für Lehrauftrag TU Wien,
Prüfer am WIFI, Autorenhonorare" (S 8.990,18) bzw. "Prüfer am
WIFI, Autorenhonorare" (S 11.467,30), Softwareeinnahmen scheinen in der
Überschussrechnung für das Jahr 1993 auf, lagen somit vom
Berufungszeitraum aus betrachtet, Jahre zurück.
Die Aufwendungen für
Energie und Miete waren daher zurecht nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
2.) Telefonaufwand
Aufgrund der gegenüber den
erzielten Einnahmen hohen geltend gemachten Telefonkosten (unter Bedachtnahme
auf die ausgeübte Tätigkeit) ersuchte die Abgabenbehörde zweiter
Instanz den Bw. um "Nachweis des betrieblichen
bzw. beruflich veranlassten Ausmaßes des geltend gemachten
Telefonaufwandes (zB Rufdatenaufzeichnung). Falls eine entsprechende
Nachweisführung nicht erfolgen sollte, würden sich (da es glaubhaft
erscheint, dass Sie etwa zwecks Terminvereinbarungen betriebliche bzw.
berufliche Telefonate durchgeführt haben) unter der Annahme einer
durchschnittlichen siebenminütigen Gesprächsdauer für im
Schätzungswege in Ansatz gelangende S 500,00 rd. 70 Telefonate
errechnen."
Dazu gab der Bw. an, eine
Rufdatenerfassung nicht vorlegen zu können. Bei den angesetzten
Beträgen sei natürlich die Grundgebühr anteilsmäßig
enthalten. Ferner werde nicht immer der Ortstarif zum Einsatz gekommen sein, da
zB. Gespräche mit der Pädak des Landes NÖ und seiner Erinnerung
nach recht intensive Diskussionen mit dem Seminarleiter Mag. B. mit Dienststelle
in NÖ notwendig gewesen seien. Bei der durchgeführten
Betriebsprüfung sei der angewendete Satz von 20% als rechtens anerkannt
worden, ein Prozentsatz der ihm angesichts der Nutzung des Telefons auch
für Datendienste für fair erscheine.
Das Vorbringen des Bw.
hinsichtlich der durchgeführten Betriebsprüfung ist nicht
stichhältig, spricht vielmehr gegen den Standpunkt des Bw., weil er damals
Einkünfte bzw. Einnahmen in vielfacher Höhe der nunmehr erzielten
hatte (1988: Einkünfte aus selbständiger Arbeit S 181.583,00 und
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: S 107.907,00, vgl. Tz. 24 des
BP-Berichtes vom 22. Oktober 1990).
Da das Ausmaß der
betrieblichen bzw. beruflich veranlassten Telefonate weder nachgewiesen noch auf
eine nachvollziehbare Weise dargelegt wurde, gelangen im Schätzungswege
Telefonkosten in Höhe von jährlich S 500,00 in Ansatz.
3.) Berechnung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Bei der Berechnung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 1997
(S 86,00) unterlief dem Finanzamt - wie in der Aufstellung laut Punkt 5.)
des Schreibens der Abgabenbehörde zweiter Instanz dargestellt - ein
richtigzustellender Berechnungsfehler.
Neuberechnungen:
(Hinweis: Infolge
Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages ändern sich zwar in
beiden Jahren die Einkünfte, nicht jedoch das Einkommen und die
Einkommensteuer.)
1996:
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"Einnahmen:
|
|
|
Prüfer am WIFI, Autorenhonorare
|
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S 447,30
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Ausgaben:
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|
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Versicherungen Büro
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S 546,34
|
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Telefon
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S 500,00
|
|
Fachverb., MB, Krk-SV (LA)
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S 450,00
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----------------
|
|
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S 1.496,34
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Verlust (gerundet)
|
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- S 1.049,00
1997:
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Einnahmen:
|
|
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Prüfer am WIFI, Autorenhonorare
|
|
S 9.257,46
|
Ausgaben:
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Telefon
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S 500,00
|
|
Fachverb., MB, Krk-SV (LA)
|
S 450,00
|
|
Fachliteratur
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S 2.909,29
|
|
|
--------------
|
|
|
S 3.859,29
|
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Gewinn (gerundet)
|
|
S 5.398,00
Einkommensteuer
für 1996:
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut
BE
|
- S 1.049,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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S 3.542,00
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
S 891.909,00
|
Veranlagungsfreibetrag
|
- S 2.493,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte - wie bisher
|
S 891.909,00
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Einkommen - wie bisher
|
S 891.909,00
|
Einkommensteuer - wie bisher
|
S 334.078,78
|
Anrechenbare Lohnsteuer - wie bisher
|
- S 332.467,00
|
Festgesetzte Einkommensteuer - wie bisher
|
S 1.612,00
Die
festgesetzte Einkommensteuer von S 1.612,00 beträgt
€ 117,15
Einkommensteuer
für 1997:
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut
BE
|
S 5.398,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
S 3.407,00
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
S 908.381,00
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Sonstige Einkünfte
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S 174,00
|
Veranlagungsfreibetrag
|
- S 8.979,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte - wie bisher
|
S 908.381,00
|
Einkommen - wie bisher
|
S 908.381,00
|
Einkommensteuer - wie bisher
|
S 350.366,34
|
Anrechenbare Lohnsteuer - wie bisher
|
- S 349.949,70
|
Festgesetzte Einkommensteuer - wie bisher
|
S 417,00
Die festgesetzte Einkommensteuer
von S 417,00 beträgt € 30,30
Wien,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1503-W/02
- Stammnummer
- 3977
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF