Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1773-W/08
Reparaturkosten nach Verkehrsunfall bei beruflich veranlasster Fahrt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1773-W/08vom 11.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Barbara
Huber, Steuerberater, 1210 Wien, Mühlschüttelgasse 59/2/9,vom
8. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
10. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 die nunmehr strittigen
Aufwendungen für den Verkehrsunfallschaden in der Höhe von €
4.235,50 im Zuge einer Dienstreise als Werbungskosten geltend. Der Unfall habe
sich im Rahmen einer Dienstreise für seinen Arbeitgeber ereignet. Der
Schaden sei von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht bezahlt worden,
eine Vollkaskoversicherung habe nicht bestanden. Ein Kostenersatz durch den
Dienstgeber habe nicht stattgefunden. Vorgelegt wurden vom Bw. ein von den am
Unfall beteiligten Personen unterschriebener Unfallbericht, sowie als
Zeitnachweis und zum Beweis dafür, dass vom Dienstgeber kein Kostenersatz
geleistet wurde die Reiskostenabrechnung an den Arbeitgeber. Weiters wurde ein
Ausdruck der E-Mail an die Wiener Städtische Versicherung mit welchem der
Unfallbericht und die Annahme eines Anbotes für eine Vollkaskoversicherung
übermittelt wurden als Beweismittel vorgelegt.
Die geltend gemachten Werbungskosten wurden wegen
Nichtbeibringung benötigter Unterlagen (Unfallprotokoll und
Schadensmeldung) nicht antragsgemäß berücksichtigt.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt
der Bw. vor, die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom 1. Juli 2007
übermittelt und die Fragen beantwortet zu haben.
Ein Unfallprotokoll existiere nicht, da keine Polizei
hinzugezogen wurde, es wurde von den am Unfall Beteiligten der bereits
vorgelegte Unfallbericht abgefasst und unterschrieben. Die Unfallmeldung gehe
aus der elektronischen Übermittlung des Unfallberichtes an die Versicherung
hervor. Des weiteren wird vom Bw. im wesentlichen vorgebracht, dass nur leichte
Fahrlässigkeit vorliege, welche einer Berücksichtigung der
Reparaturkosten als Werbungskosten nicht entgegenstehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2007 wies das
Finanzamt vorstehende Berufung als unbegründet ab und begründete dies
mit dem Vorliegen von grober Fahrlässigkeit.
Der Bw. wendet sich in der Hauptsache gegen die Annahme von
grober Fahrlässigkeit und führte neben der Zitierung der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Unfallhergang aus, dass die in der
Skizze zum Unfallhergang eingezeichnete Kreuzung durch eine Ampel geregelt ist.
Die "halb links" Abbiegespur befinde sich nicht wie auf der Unfallskizze
abgebildet unmittelbar neben der "scharf links" Abbiegespur, sondern beginne
erst nach einer geschätzten geraden Strecke von 150 Metern.
Zum Unfallhergang wurde wie folgt ausgeführt:
Die auf der Unfallskizze nicht ersichtliche Ampel war rot.
Mein Unfallgegner stand bereits vor Ort und wartete auf das Grünzeichen.
Mit seinem LKW hat er die Bodenmarkierung verdeckt, sodass mir nur meine
Bodenmarkierung ersichtlich war. Diese Bodenmarkierung interpretierte ich als
"scharf links abbiegen", da die "halb links" Abbiegespur in weiterer Entfernung
lag und rechts neben mir "gerade aus" Spuren vorhanden waren. Ich nahm weiters
in logischer Konsequenz an, dass der LKW-Fahrer dieselbe Bodenmarkierung wie ich
verdeckte, insbesondere da 2 "scharf links" Abbiegespuren vorhanden
waren.
Nach Umschalten der Ampel auf Grün bin ich auf meiner
Spur scharf links abgebogen und blieb auf der rechtesten "scharf links" Spur.
Der LKW Lenker hingegen fuhr - auf Grund seiner Bodenmarkierung durchaus
rechtens - geradeaus, um letztlich halblinks abbiegen zu können.
Als ich merkte, dass der der LKW-Fahrer geradeaus fuhr,
bremste ich sofort, konnte jedoch einen Zusammenstoss nicht mehr vermeiden. Auch
der LKW-Fahrer hatte mich auf Grund der erhöhten Sitzposition im LKW zu
spät gesehen.
Erst nach dem Unfall habe ich die Bodenmarkierung wie im
Unfallbericht eingezeichnet einsehen können und erkannt, dass ich rein
objektiv gesehen einen Spurwechsel vorgenommen habe.
Subjektiv betrachtet sei jedoch kein schweres Fehlverhalten
anzunehmen, da dem Bw. die Bodenmarkierung nicht einsichtig gewesen sei, er
angenommen habe, dass der LKW-Fahrer dieselbe Bodenmarkierung wie er verdeckte
und dem Bw. ein Spurwechsel nicht bewusst gewesen sei, er im Gegenteil von
seiner Spurtreue ausgegangen sei. Der Schaden sei damit auch nicht vorhersehbar
gewesen, und sei deshalb nur leicht fahrlässiges Verhalten
vorwerfbar.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wurde mit Schreiben vom 7. März 2009
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird von der entscheidenden
Behörde als erwiesen angenommen:
Der Bw. beschädigte im Zuge einer beruflichen Fahrt in
Innsbruck durch Kollision mit einem Transporter der Marke I., amtl. Kz. X EI
sein Privatfahrzeug. Die Reparatur des Fahrzeuges verursachte Kosten in der
Höhe von € 4.235,50. Der Bw. erhielt für diesen Schaden keine
Versicherungsleistung, ein Kostenersatz durch den Dienstgeber des Bw. hat nicht
stattgefunden.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Erhebungen der
Abgabenbehörde erster Instanz, sowie die Angaben des Bw. und ist rechtlich
wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich
veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten
Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen
unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann
dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein
Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt u.a. vom Grad
des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem - wie im
vorliegenden Fall - selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht
durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt
aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als
ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen
Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob
fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht wurde (vgl. VwGH v.
25.1.2000, 97/14/0071; VwGH v. 21.10.1999, 94/15/0193).
Grobe Fahrlässigkeit setzt nach der Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes ein Verhalten voraus, von dem der Handelnde wusste oder
wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Schadens zu fördern.
Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne
weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das
tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Als grobe
Fahrlässigkeit im Sinne des Versicherungsvertragsrechts ist eine besonders
auffällige, über die alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen
erheblich hinausgehende Außerachtlassung der im Straßenverkehr
erforderlichen Sorgfalt zu verstehen (vgl. OGH 12.4.1967, 7 Ob 45/67; OGH
7.8.2002, 7 Ob 165/02v).
Der Bw. fuhr mit seinem Fahrzeug auf der H. Straße
Richtung G. Brücke und befand sich auf der zweiten rechts gelegenen
Linksabbiegespur. Die ganz linke Spur berechtigt zum Abbiegen (scharf links) in
die S. und zum Abbiegen (halb links) zur G. Brücke. Auf der vom Bw.
benutzten Fahrspur ist nur ein Abbiegen (halblinks) zur G. Brücke
möglich. Durch das Abbiegen des Bw. (scharf links) kam es in der Folge zum
Zusammenstoss mit dem auf der linken Fahrspur fahrenden und halblinks
abbiegenden Unfallgegner.
Der Bw. bringt vor, sich im Irrtum darüber befunden zu
haben, dass auf der von ihm benutzten Spur ein Abbiegen scharf links
möglich gewesen sei.
Bei diesem Unfallhergang kann trotz bestehender klarer
Ausschilderung ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne der oben zitierten
Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorgeworfen werden, insbesondere kann
von der erkennenden Behörde keine derart offenkundige
Schadenswahrscheinlichkeit erblickt werden. Das zugegeben widerrechtliche
Abbiegen von der vom Bw. benutzten Fahrspur stellt kein Fahrverhalten dar, das
von auffallender Sorglosigkeit getragen war.
Da somit der Verkehrsunfall vom Bw. nicht grob
fahrlässig verursacht wurde und die Kosten auch nicht durch eine
Versicherung gedeckt waren, waren die Reparaturkosten im Sinne der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Werbungskosten anzuerkennen (VwGH
16.3.1989, 89/14/0056; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071; VwGH 21.10.1999,
94/15/00193).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 11.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1773-W/08
- Stammnummer
- 39767
- Gültig
- 11.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF