Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2107-W/08
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und/oder der Unterschrift, da keine Frist versäumt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2107-W/08vom 11.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 4. Februar
2008 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. November 2006 wurde der Berufung des Berufungswerbers (Bw.) vom
1. Februar 2004 gegen den Haftungsbescheid vom 15. Dezember 2003
teilweise stattgegeben und die Haftungsschuld betreffend aushaftende Abgaben der
M-GmbH mit € 8.372,09 (gemeint € 6.372,09)
festgesetzt.
Mit Schreiben vom
17. September 2007 beantragte der Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand sowie in einem die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar (gemeint
wohl 14. November) 2006, die aus den Seiten 1 und 2 bestanden hätte,
dem Bw. zwar im November 2006 zugestellt worden wäre, jedoch keine
Rechtsmittelbelehrung enthalten hätte. Als juristischer Laie wäre er
davon ausgegangen, dass damit seine Berufung vom 6. Februar 2006 (gemeint
wohl 1. Februar 2004) noch nicht endgültig behandelt worden wäre
und die Vorentscheidung die Rechtssache noch nicht abschließend beendet
hätte. Da die Rechtsmittelbelehrung zur Gänze gefehlt hätte,
wäre auch kein weiteres Rechtsmittel erhoben worden.
Erst durch den
Pfändungsbescheid vom 3. September 2007 hätte der Bw. erstmals
davon Kenntnis erlangt, dass entgegen seiner Annahme über seine Berufung
vom 6. Oktober 2006 (gemeint wohl 1. Februar 2004) bereits
endgültig entschieden worden wäre und die Berufungsvorentscheidung
einen rechtskräftigen Titel darstelle. Wäre ihm
ordnungsgemäß Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, hätte der
Bw. selbstverständlich rechtzeitig gegen diese Entscheidung einen
Vorlageantrag gestellt.
Die Fehleinschätzung der
Bedeutung der Berufungsvorentscheidung und das Fehlen einer
Rechtsmittelbelehrung, weshalb den Bw. kein Verschulden an der Versäumung
der Frist treffe, stelle für ihn ein unvorhersehbares und abwendbares
(gemeint wohl unabwendbares) Ereignis dar, wodurch er an der rechtzeitigen
Einbringung des Antrages gehindert worden wäre. Das Hindernis wäre
durch das Erkennen der Versäumung frühestens erst durch Zugang des
Pfändungsbescheides vom 3. September 2007 weggefallen, sodass der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls rechtzeitig
wäre.
Mit Bescheid vom
4. Februar 2008 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ab und führte begründend aus, dass gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108-110 BAO) auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen wäre, wenn sie glaubhaft mache, dass sie durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre,
die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung
zur Last liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich
nur um einen minderen Grad des Versehens handle. Voraussetzungen für die
Bewilligung einer Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 1 BAO
wären die Versäumung einer Frist, ein hierdurch entstandener
Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein grobes
Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung.
Wenn man der Behauptung, dass
keine Rechtsmittelbelehrung beigelegt worden wäre, folge, würde
gemäß
§ 93 Abs. 4 BAO die Rechtsmittelfrist nicht
in Gang gesetzt werden, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig
wäre, da keine Frist versäumt worden wäre. Da die Behörde
aber nicht davon ausgehe, dass die Rechtsmittelbelehrung fehle, wäre der
Antrag zulässig und als unbegründet abzuweisen.
Dagegen erhob der Bw. am
4. März 2008 das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass ihm
durch die Nichtzustellung der Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsnachteil
entstanden wäre, welcher sehr wohl ein außergewöhnliches und
unabwendbares Ereignis darstelle. Er wäre als juristischer Laie das erste
Mal mit einer Berufungsvorentscheidung konfrontiert worden, nicht wissend, dass
es sich um eine endgültige Entscheidung gehandelt hätte, weshalb er
wartend auf ein endgültiges Urteil die Einspruchsfrist versäumt
hätte. Auch die Änderung von M-GmbH auf seinen Namen wäre
für den Bw. unverständlich, letztendlich auch der Bescheid vom
29. April 2004, mit dem die Vollstreckung eingestellt worden wäre,
weshalb er dachte, die Angelegenheit wäre für ihn positiv gelöst
worden.
Die weiteren Einwendungen
betreffen das der Wiedereinsetzung zu Grunde liegende Haftungsverfahren und
werden mangels Relevanz nicht wiedergegeben.
In dem am 10. März
2009 durchgeführten Erörterungsgespräch erklärte der Bw. auf
die Frage der Referentin, weshalb die Berufung gegen den Haftungsbescheid erst
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, dass er die Berufung
rechtzeitig erhoben hätte, da er mangels ständigen Aufenthalts an der
Adresse XY, die Verständigung über die Hinterlegung erst drei Wochen
später vorgefunden hätte. Diese Adresse wäre nur eine Notwohnung
ohne Warmwasser, die er nur ungern aufsuche. Er wohne lieber bei seiner Freundin
oder übernachte auch hin und wieder in der Firma. Der Bw. ersuchte,
hinkünftig die Zustellungen an die Firmenanschrift der G-GmbH, YZ,
vornehmen zu wollen.
Der Amtsbeauftragte wies darauf
hin, dass kein Fristverlängerungsansuchen eingebracht worden wäre,
sodass die Berufung gegen den Haftungsbescheid verspätet wäre. Auf
Grund eines Versehens wäre dies bei Erlassung der Berufungsvorentscheidung
nicht berücksichtigt worden.
Zur Klärung der Frage, ob
die Rechtsmittelbelehrung (und Unterschrift) auf der Berufungsvorentscheidung
fehlte oder nicht, legte der Bw. das Original vor, das lediglich zwei Seiten
ohne Rechtsmittelbelehrung und Unterschrift aufwies. Außerdem hätte
er diesen Bescheid einem Rechtsanwalt gezeigt.
Dazu brachte der Vertreter des
Finanzamtes vor, dass es sehr unwahrscheinlich wäre, dass ein Rechtsanwalt
im Falle des tatsächlichen Fehlens der Bescheidbestandteile diesen Mangel
nicht bei der Abgabenbehörde aufgezeigt hätte. Ein Rechtsvertreter
hätte außerdem neben der Rechtsmittelbelehrung vor allem die fehlende
Unterschrift bemängelt, die viel weitreichendere Konsequenzen hätte,
da ansonsten der Bescheid nicht wirksam ergangen wäre. Er legte den
Formularvordruck vor, aus dem hervorgehe, dass eine händische
Berufungsvorentscheidung sehr wohl eine Rechtsmittelbelehrung samt Unterschrift
enthalte.
Der Bw. wurde von der
Referentin dahingehend belehrt, dass eine Anerkennung der
Berufungsvorentscheidung mit sämtlichen Bescheidbestandteilen für ihn
günstiger wäre, da darin seiner Berufung teilweise stattgegeben wurde
und ansonsten mangels rechtswirksamer Berufungsvorentscheidung die
ursprüngliche Berufung zwar wieder unerledigt, jedoch wegen Verspätung
zurückzuweisen wäre, weshalb der gegenüber der
Berufungsvorentscheidung ungünstigere Haftungsbescheid rechtskräftig
wäre.
Der Bw. erklärte, dennoch
daran festhalten zu wollen, dass ihm keine Rechtsmittelbelehrung
übermittelt worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108-110 BAO) auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der
Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß
§ 308
Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO) bei der
Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden.
Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Da nach dem Vorbringen des Bw.
sowie der Vorlage der unvollständigen Berufungsvorentscheidung der
Unabhängige Finanzsenat nicht ausschließen konnte, dass ihm
tatsächlich keine Rechtsmittelbelehrung übermittelt wurde, war ihm
daher insoweit zu folgen.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 BAO hat ein Bescheid zu enthalten
a)
eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen zu Grunde liegt, dem nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen
wird;
b)
eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist
und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. ferner, dass das
Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung
nicht zukommt.
Enthält
der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die
Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für
unzulässig, so wird gemäß
§ 93 Abs. 4 BAO
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Daraus erhellt, dass dem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Erfolg beschieden sein kann, weil
eben gemäß
§ 93 Abs. 4 BAO die Rechtsmittelfrist
bis zur Versendung der Berufungsvorentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung am
4. Februar 2008 noch nicht in Lauf gesetzt wurde, weshalb auch gar keine
Frist versäumt werden konnte.
Alle
schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen
gemäß
§ 96 BAO die Bezeichnung der Behörde
enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die
Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann,
soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung
angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der
genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes
übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig
beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen
weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine
Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der
Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Zudem weist die an den Bw.
übermittelte Berufungsvorentscheidung nach dem Vorbringen des Bw. auch
keine Unterschrift bzw. Beglaubigung auf. Da dies aber nach
§ 96 BAO einen essentiellen Bescheidbestandteil darstellt, war
die Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2006 nicht rechtswirksam
ergangen, da auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlen
einer Unterschrift auf einer Erledigung dazu führt, dass kein Bescheid
vorliegt (VwGH 10.10.1991, 91/17/0096).
Da die Berufung somit aus
Rechtsgründen abzuweisen war, war auch ein weiteres Eingehen auf die Frage,
ob überhaupt ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht wurde,
entbehrlich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2107-W/08
- Stammnummer
- 39766
- Gültig
- 11.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF