Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0023-W/02
mißbräuchliche Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-W/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien in der Finanzstrafsache
gegen Herrn Bf.. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 11 Mineralölsteuergesetz in Verbindung mit §§ 11, 33
Abs.4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 21. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 3. Dezember 2001, über die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG zu Recht
erkannt: Der
Spruch des bekämpften Bescheides wird gemäß
§ 161 Abs.1
FinStrG insoferne abgeändert als der Beschuldigte. in Verdacht steht die
genannten Finanzvergehen als unmittelbarer Täter begangen zu haben, im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz: leitete mit dem im Spruch genannten Bescheid
das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. Ein, weil der Verdacht bestehe, er habe
am 23. Juni 2001 im Bereiche des Hauptzollamtes Wien in seiner Funktion als
Besitzer eines Tankfahrzeuges an der Anschrift in Wien 10, in Höhe S.
Straße Nr. X vorsätzlich dazu beigetragen, dass gekennzeichnetes
Gasöl, nämlich 10 Liter durch T.K. vorschriftswidrig verwendet wurde
und habe hiermit ein Finanzvergehen nach § 11 Mineralölsteuergesetz
1995 (MinStG) i.V. mit § 33 Abs.4 FinStrG in der zum Tatzeitpunkt geltenden
Fassung begangen.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Beschwerdeführer im weiteren (Bf.) mit Eingabe vom 21. Dezember 2001
das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er ausführt:
Gegen den
Bescheid vom 3. Dezember 2001 durch das Hauptzollamt Wien möchte ich
Beschwerde erheben, sowie den Verdacht ein Finanzvergehen nach dem
Mineralölsteuergesetz begangen zu haben aus dem Weg
räumen
Am 22. Juni
2001 befüllte ich meinen Tankwagen mit Diesel, um am selben Tag meinen
Firmentank aufzufüllen. Dies belegt der beigelegte Lieferschein vom 22.
Juni 2001. Dazu ist zu erwähnen, dass der Tank des Tankwagens bei diesem
Vorgang nicht vollständig geleert wurde.
Am 23. Juni
2001 kam T.K. auf mich zu und informierte mich darüber, dass kurz vor
meinem Wohnsitz der Tank seines Autos ausgegangen war .Auf Grund dessen pumpte
ich 10 Liter Diesel aus dem Restbestand meines Tankwagens in sein Auto, um zur
nächsten Tankstelle zu gelangen.
Als ich am 23.
Juni 2001 von 2 Polizeibeamten einvernommen wurde, vergaß ich in der
Hektik die Befüllung meines Tankwagens mit Diesel vom Vortag (da ich zu 98%
Heizöl befördere) und gab die Betankung des Fahrzeuges des T.K. mit
Heizöl an.
Als mir der
Fehler bewusst wurde, versuchte ich eine halbe Stunde später den
Polizeibeamten, welcher die Aufnahme durchführte, davon zu überzeugen,
meinen Tankwagen sowie das Fahrzeug von T.K. zu
überprüfen.
Allerdings
erklärte mir der Polizeibeamte, dass dies derzeit nicht möglich
wäre und mit der Überprüfung des Fahrzeuges des T.K. bald zu
rechnen wäre. Dazu ist anzumerken, dass diese Überprüfung bis
dato nicht durchgeführt wurde.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 11 MinStG 1995 macht sich
derjenige, der gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9
Abs.6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9) einer Abgabenhinterziehung und, wenn er
fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist
der Unterschiedsbetrag zwischen der
nichtermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5MinStG
ermäßigten. Mineralölsteuer für die verbotswidrig
verwendeten oder behandelten Gasölmengen.
Gemäß
§ 11 Abs.3 MinStG 1995 sind
Abgabenhinterziehungen Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes und nach
diesen zu ahnden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 MinStG 1995 ist Gasöl
der Unterposition 27 10 00 69 der Kombinierten Nomenklatur besonders zu
kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die
Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung
zur Kennzeichnung von Gasöl verfügt, andernfalls gilt das Gasöl
als nicht gekennzeichnet.
Gemäß
§ 9 Abs. 6 MinStG 1995 ist die
Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum
Verheizen oder zum Antrieb der im § 8 angeführten begünstigten
Anlagen verboten.
Gemäß
§ 9 Abs.8 MinStG 1995 darf nach
Absatz 1 oder Absatz 10 gekennzeichnetes Mineralöl nicht in einen
Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht.
Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem
Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig
verwendet.
Gemäß
§ 33 Abs.4 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung
dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung
gewährt wurde, zu einem anderen Zweck verwendet, der für die
Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterlässt, dies
der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung
anzuzeigen.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder
§ 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. VwGH vom 25.
Jänner 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0201).
Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn
gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche
die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde erachtete auf Grund der
Wahrnehmungen, der Meldung und der niederschriftlichen Angaben der
Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juni 2001, der Angaben des Bf. und des
H.S. vor Organen der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juni 2001 und der
sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend
begründet.
Am 23. Juni 2001 um 9.32 Uhr wurde ein
Einsatzwagen des Streifendienstes zum Tatort in 1100 Wien, S.Straße
Nr 7, beordert. Der Grund des Einsatzes war die Anzeige, ein Pkw werde mit
Heizöl betankt. Tatsächlich konnten beim Eintreffen des
Einsatzfahrzeuges ein Lkw Mazda E 2200 Pritsche mit dem Kennzeichen W-XXX
und ein Pkw Marke Opel Corsa W-XXX vorgefunden werden. Der Betankungsvorgang war
bereits abgeschlossen.
Eine am Einsatzort hinzukommende Zeugin gab ergänzend
an:
"Am heutigen Tag, gegen 9.25 Uhr, während meines
Spazierganges sah ich, wie zwei Männer den Pkw W-XXX, welcher hinter dem
Tankfahrzeug W-XXX abgestellt war, mittels Zapfschlauch betankten. Die Pumpe des
Tankfahrzeuges (Tankbehälter ist als Heizöltank beschriftet) war in
Betrieb und verursachte einen großen Lärm. Nach dem Tankvorgang haben
sich die beiden Männer in die Gartenanlage Rasenstadt, S.Straße
Nr. X entfernt."
Daraufhin stellte die Polizei auf Grund der Aufschrift des
Tankfahrzeuges die Adresse des Heizölhändlers R.S. fest und es konnten
beide an der Betankung beteiligten Personen an der Adresse 1100 Wien,
S.Straße Nr. X, angetroffen werden.
Der Bf. führte zu diesem Vorfall aus: "Ja es stimmt,
dass ich das Fahrzug W-XXX meines Bekannten T.K. von meinem Tankwagen aus mit
Heizöl betankt habe. Es wurden jedoch nur 10 Liter Heizöl getankt. Ich
tat dies aus Bequemlichkeit für meinen Bekannten, dem der Sprit (Diesel)
ausgegangen ist und der nicht zu einer Tankstelle gehen wollte. Es ist mit
bekannt, dass dieser Vorgang strafbar ist."
T.K. gab zum Vorfall der Betankung befragt an:
"Ja es stimmt, dass ich meinen Bekannten, H.S., welchen ich
am heutigen Tag lediglich besuchen wollte, ersuchte, mir mit einigen Litern
Heizöl auszuhelfen, da ich bei der Zufahrt mit meinem Fahrzeug W-XXX zur
Adresse des H.S. bemerkte, dass mir der Sprit ausgeht. Aus diesem Grunde parkte
ich mein Kfz genau hinter seinem Tankfahrzeug. Mir ist bekannt, dass dieser
Vorgang strafbar ist."
Aus diesen oben wiedergegebenen
Aussagen ist eindeutig erkennbar, dass der Bf. aus seinem Tankwagen Heizöl
für den Pkw des T.K. abgeschlaucht hatte, wusste, dass erstens Heizöl
befüllt wird und zweitens, dass dieser Vorgang strafbar ist
Zur objektiven und subjektiven
Tatseite des Tatbestandes der Befüllung des Treibstofftankes eines
Kraftfahrzeuges mit gekennzeichnetem Gasöl liegt hiermit ein
Geständnis vor. Weiters war sich der Bf. Der Strafbarkeit seines Verhaltens
bewusst.
Auch der Versuch in der
Beschwerde darzulegen, dass ohnedies 10 Liter Diesel und nicht wie angegeben
Heizöl getankt wurde und die Vorlage einer Rechnung vom 22. Juni 2001
über den Bezug von 150 Liter Dieseltreibstoff sind nicht geeignet, den
durch das Geständnis des Bf. und des T.K. sowie die wiedergegebene
Zeugenaussage begründeten Verdacht der verbotswidrigen Verwendung von
gekennzeichnetem Gasöl zu beseitigen.
Das zugegebene Wissen des Bf.
Und des T.K. um die Strafbarkeit und die in unmittelbarer Tatnähe
abgegebenen Erklärungen können in diesem Zusammenhang den bestehenden
Tatverdacht nur bestätigen.
Es erscheint auch auf Grund des
zugegebenen Wissens um die Strafbarkeit des Verhaltens vollkommen
unglaubwürdig , am Vortag 150 Liter Dieselöl befördert haben zu
wollen, da der im Heizöltank naturgemäß befindliche
Kennzeichnungsstoff in den angeblichen 150 Liter Dieselöl jederzeit
nachweisbar wäre. Die nunmehrige Verantwortung, es sei Dieselöl
befördert und abgeschlaucht worden, kann aus diesen Überlegungen nicht
überzeugen.
§ 9 Abs.8 MinStG erfasst das verbotswidrige
Einfüllen gekennzeichneten Gasöles in einen mit einem Motor in
Verbindung stehenden Behälter, § 9 Abs.6 MinStG die verbotswidrige
Verwendung.
§ 11 Abs.1 MinStG stellt die verbotswidrige Verwendung
unter Strafsanktion. Wird in den Treibstofftank eines Kraftfahrzeuges
gekennzeichnetes Gasöl eingefüllt, dann ist schon mit dieser Handlung
alleine der Straftatbestand des § 11 Abs.1 MinStG i.V. mit § 9 Abs. 6
und Abs.8 MinStG verwirklicht (VwGH 18.September 2000, 2002/17/0108). Die
gesetzliche Vermutung des § 9 Abs.8 MinStG besagt nämlich, dass mit
dem Einfüllen des gekennzeichneten Gasöls die Abgabenverkürzung
bereits bewirkt ist, unabhängig ob es zu einem Verbrauch kommt oder
nicht.
Gemäß den obigen Ausführungen liegt durch
das Befüllen des Tankes des Kraftfahrzeuges des T.K. unmittelbare
Täterschaft vor
Das vom Beschuldigten gesetzte Verhalten erfüllt daher
in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand nach
§ 11 MinStG 1995.i.V. mit § 33 Abs.4 FinStrG.
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehen
schwerwiegende Verdachtsgründe, dass die Einleitung des Strafverfahrens
jedenfalls begründet erfolgte. Die bescheidmäßige Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz erfolgte daher zu Recht.
Ob der Verdacht zur Überzeugung der
Finanzstrafbehörde, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
gemäß
§ 11 MinStG 1995 i.V. mit § 33 Abs.4 FinStrG
tatsächlich begangen, führen wird, bleibt dem durchzuführenden
Finanzstrafverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 9 Abs. 8 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-W/02
- Stammnummer
- 3975
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF