Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3967-W/08
Familienbeihilfe für ausländischen Studenten, fraglich Mittelpunkt der Lebensinteressen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3967-W/08vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. xx, Adr., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis
30. September 2006 und Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für
den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis laufend, sowie die zugehörigen
Kinderabsetzbeträge, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist saudiarabische
Staatsbürgerin. Ihr Gatte hatte als Student ein jeweils auf ein Jahr
befristet gewährtes und bei entsprechendem Studienerfolg zu
verlängerndes Aufenthaltsrecht gemäß
§ 7 FRG. Dieser
Aufenthaltstitel vermittelte der Bw. und den fünf minderjährigen
Kindern, als dessen Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel
gemäß
§ 7 Abs. 4 Z 1 FRG.
Aus den Ausführungen der Bw. und insbesondere aus
Sozialversicherungsabfragen ergibt sich, dass weder die Bw. noch deren Gatte
jemals in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielt haben und auch aktuell keine erzielt werden.
Die Bw. gibt zwar an, bei zweimaligem Versuch
selbständige Einkünfte zu erzielen, betrogen worden zu sein. Genauere
Angaben, wann diese Versuche unternommen wurden, macht die Bw. nicht. Weder die
Bw. noch deren Gatte haben zu irgendeinem Zeitpunkt Einkünfte
gemäß
§ 22 bzw. § 23 EStG erklärt.
Weiters gibt die Bw. an, Schulden in nicht genannter
Höhe zu haben. Woraus der Lebensunterhalt bestritten wird, ist den
Ausführungen der Bw. nicht zu entnehmen.
Aus vorgelegten Meldezetteln ergibt sich, dass die Bw.
deren Gatte und teilweise deren Kinder Anfang der 90er Jahre in Wien gemeldet
waren. Im Jahr 1994 erfolgte die amtliche Abmeldung, da die Gemeldeten unbekannt
verzogen waren.
Aus den Zentralmeldeamtsauszügen ergibt sich, dass die
Bw. und ihr Gatte seit Dezember 2005 erneut in Österreich gemeldet
sind.
Die Bw. behauptet, sie würde sich seit 1987, ihr Gatte
seit 1979 und die fünf Kinder, abhängig vom Geburtsjahr, seit 1991,
1992, 1994, 1998 und 2006 würden sich rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Die Kinder Sd 1994 und M 2006 seien in Wien geboren.
Nach von der Bw. vorgelegten Bestätigungen haben Ihre
Kinder
S
von 1996 bis 2005
H
von 1998 bis 2005
Sd
von 2000 bis 2005
Y
von 2004 bis 2005
in Saudiarabien die Schule besucht.
Aus weiteren Bestätigungen geht hervor, dass diese
Kinder seit 2006 die saudische Schule in Wien besuchten. Seit wann genau, ist
den Bestätigungen nicht zu entnehmen. Aufgrund des ursprünglichen
Antrags ist zu vermuten: ab Mai 2006.
Der UFS hat die Bw. mittels Vorhalt vom 27.1.2009, in
diesem Zusammenhang gebeten, einen Nachweis zu erbringen, ab wann genau der
Schulbesuch in Wien erfolgte, oder andere Unterlagen beizubringen, aus denen
sich zweifelsfrei ableiten lässt, ab wann ihre Kinder sich in
Österreich aufhielten.
Weiters wurden der Bw. in diesem Vorhalt die
Ermittlungsergebnisse des UFS zur Kenntnis gebracht.
Entsprechend der Auskunft
des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur besitzt die
Saudische Schule in Wien 3, Str.X, nicht das Öffentlichkeitsrecht.
Zeugnisse dieser Schule entsprechen keiner in
Österreich gesetzlich geregelten Schulart, und sind somit in diesem Sinne
nicht anerkannt. Eine Anerkennung eines Zeugnisses der Schule könnte
allenfalls im Wege einer Nostrifikation gemäß
§ 75 SchUG
erfolgen.
Derzeit kann, mangels eines genehmigten
Organisationsstatus, durch einen Besuch dieser Schule die in Österreich
bestehende allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden.
Die Unterrichtssprache an der Saudischen Schule ist
Arabisch.
Nach Auskunft der
Medizinischen Universität Wien, hat
ihr Gatte, A.A., von 1.10.1981 bis 28.4.1996 als ordentlicher Hörer Medizin
inskribiert.
Die letzte Prüfung hat er am
6.7.1995 abgelegt. Danach hat er sein Studium unterbrochen.
Das Studium wurde mit dem WS 2005
fortgesetzt. Der Student befindet sich derzeit im zweiten Studienabschnitt, wo
ihm noch eine Prüfung im Gegenstand Pharmakologie und Toxikologie
fehlt.
Der erste erneute
Prüfungsantritt erfolgte am 7.12.2006 im Gegenstand Pharmakologie und
Toxikologie. Die Prüfung wurde mit nicht genügend bewertet.
Danach erfolgte eine
Fristverlängerung für diesen Gegenstand bis 30.11.2006. Im Zeitraum
21.2.2006 bis 16.12.2008 hat sich der Gatte der Bw. insgesamt 11-mal von dieser
Prüfung wieder abgemeldet. Ein positiver Abschluss eines
Studiengegenstandes ist seit der Wiederaufnahme des Studiums nicht
erfolgt.
Ein Abschluss des Studiums
innerhalb der nächsten 12 Monate (wie von Ihnen ausgeführt) erscheint
unrealistisch, da noch 12 rigorosale Teilprüfungen fehlen, was mehr ist,
als bisher erfolgreich abgelegt.
Weiters wurde der Bw. noch
vorgehalten:
"Was den voraussichtlich
ständigen Aufenthalt bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen Ihrer
Familie in Österreich anlangt, so haben sie sich diesbezüglich im
Wesentlichen darauf gestützt, dass Sie, Ihr Gatte und Ihre Kinder sich
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Eine polizeiliche Meldung
ist lediglich ein Indiz und die anderen Beweise sprechen gegen einen
ständigen Aufenthalt in Österreich.
Ob Sie sich tatsächlich seit 1987, Ihr Gatte seit 1979
und Ihre Kinder ab deren Geburt, sich ständig in Österreich
aufgehalten haben, erscheint angesichts des nachgewiesenen Schulbesuchs der
Kinder in Saudiarabien und der Unterbrechung des Studiums des Gatten von 1996
bis 2005 bzw. 2006 (erster Prüfungsantritt) zweifelhaft. Es ist in diesem
Zusammenhang wesentlich wahrscheinlicher, dass sich die gesamte Familie,
während dieses Zeitraumes in Saudiarabien aufgehalten hat.
Es ist unstrittig, dass Sie und Ihr Gatte in
Österreich aktuell kein Erwerbseinkommen haben. Inwieweit, wann und wo die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt war, ist aufgrund der
rudimentären Angaben und mangels Vorlage von Unterlagen, weder
nachvollziehbar noch überprüfbar. Da nicht einmal eine Steuernummer
vergeben wurde, kann unterstellt werden, dass diese Bestrebungen, bisher
über die Planungsphase nicht hinausgekommen sind. Hinzu kommt noch, dass
Sie und Ihr Mann aufgrund des Aufenthaltstitels nicht dazu berechtigt sind, eine
nichtselbständige Tätigkeit in Österreich aufzunehmen
Aus welchen Mitteln jetzt und in Zukunft der
Lebensunterhalt bestritten werden soll, ist Ihren Ausführungen nicht zu
entnehmen. Auch die Herkunft der Mittel, mit denen bis dato der Lebensunterhalt
bestritten wurden, bleibt unklar und wurde zudem nicht belegmässig
nachgewiesen.
Gab oder gibt es Einkünfte aus Saudiarabien?
Der Annahme des Finanzamtes, welches aufgrund der
befristeten Aufenthaltsgenehmigung Ihres Gatten, ausschließlich für
Studienzwecke, davon ausging, dass Ihr Aufenthalt lediglich für die Dauer
des Studiums und nicht ständig beabsichtigt sei, treten Sie nicht mit
Argumenten entgegen. Beim gegebenen Sachverhalt endet das Aufenthaltsrecht mit
Abschluss des Studiums, ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich ist dann
rechtlich unzulässig."
Dieser Vorhalt wurde der Bw. am 30.1.2009 nachweislich
durch Hinterlegung zugestellt. Die Bw. hat den Vorhalt mit Schreiben vom
28.2.2009 teilweise beantwortet und jedoch keine der angeforderten Unterlagen
beigebracht.
Die Bw. gibt lediglich an, ihre Kinder seien in
Österreich ordentlich gemeldet. Zur Frage, ab wann sich die Kinder in
Österreich aufhalten macht die Bw. keine Angaben. Zu den Schlussfolgerungen
des UFS, dass sich die Familie samt Kindern, wegen deren Schulbesuch vermutlich
bis Mai 2006 in Saudiarabien aufgehalten hat, nimmt die Bw. nicht Stellung.
Die saudiarabische Schule, sei nach Ansicht der Bw. in
Österreich anerkannt. Es sei geplant die Kinder ab nächstem Jahr in
eine österreichische Schule zu schicken.
Hinsichtlich der Lebenshaltungskosten, räumt die Bw.
zwar ein, dass bis September 2008 ein Stipendium in Höhe von € 340,--
aus Saudiarabien bezogen wurde. Zur Frage wovon die Lebenshaltungskosten
bestritten werden, macht die Bw. keinerlei Angaben.
Die sonstigen Ausführungen betreffen den Studienerfolg
des Gatten bzw. stellen Wiederholungen der bisherigen Vorbringen dar.
Da der Aufenthalt für Studienzwecke lediglich
befristet (i.R. auf ein Jahr) erteilt wird und eine Verlängerung an den
Nachweis eines positiven Studienerfolgs geknüpft ist, den der Gatte der Bw.
lt. Auskunft der Universität, nicht hatte, stellte der UFS noch
Ermittlungen bei der für Einwanderung und Aufenthaltstitel zuständigen
MA 35 an.
In einem Telefonat vom 27.1.2009 wurde mitgeteilt, dass der
Antrag des Gatten der Bw.- auf
Verlängerung des Aufenthaltstitels mit
Bescheid vom 26.8.2008, abgefertigt am 20.9.2008,
abgewiesen worden ist und auch die
Berufung gegen diesen Bescheid bereits abschlägig entschieden wurde. Da der
Aufenthaltstitel der Bw. und deren Kindern lediglich über den
Aufenthaltstitel des Gatten vermittelt wurden, verfügen somit weder der
Gatte noch die Bw. und deren Kinder über einen gültigen
Aufenthaltstitel.
In einem weiteren Anruf vom 13.2.2009 teilte die MA 35 noch
mit, dass derzeit keine Kopien der abweislichen Bescheide übermittelt
werden könnten, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet und die
Akten zu diesem Zweck an die zuständigen Behörden (Fremdenpolizei)
weitergeleiten worden seien.
Das Finanzamt hatte die Familienbeihilfe ursprünglich
antragsgemäß gewährt, nach Überprüfung des
Sachverhalts jedoch mit Bescheid vom 23.3.2007 für den Zeitraum Mai bis
September 2006 rückgefordert und mit einem weiteren Bescheid selben Datums
den Antrag auf Familienbeihilfe ab Oktober 2006 abgewiesen.
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung und stellte
hinsichtlich der abweisenden BVE des Finanzamtes fristgerecht am 9.12.2008
Antrag auf Vorlage.
Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe stützt die Bw.
darauf, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Wien habe. Weshalb der
Mittelpunkt in Österreich liegt, wird nicht weiter ausgeführt.
Anscheinend stützt sich die Bw. diesbezüglich vor allem auf die
Behauptung, wonach sie sich seit 1987, der Gatte seit 1979 und die fünf
Kinder praktisch seit ihrer Geburt rechtmäßig in Österreich
aufhielten und vier der Kinder die saudiarabische Schule in Wien
besuchten.
Gegen den Rückforderungsbescheid wendet die Bw.
lediglich ein, dass die Familienbeihilfe vorerst ausbezahlt wurde und nach
Überprüfung und nachdem sie allen Vorgaben des Finanzamtes entsprochen
habe, rückgefordert wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für
Zeiträume in denen sich Kinder nicht nachweislich in Österreich
aufhalten kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 26 FLAG ist zu unrecht bezogene
Familienbeihilfe rückzufordern.
Die Behauptung der Bw., sich seit 1987, ihr Gatte seit 1979
und die Kinder im wesentlichen seit deren Geburt, in Österreich aufgehalten
zu haben, ist offenkundig unzutreffend. Der Gatte der Bw. hat sein Studium
zwischen 1995 und 2005 unterbrochen und vier der Kinder sind von 1996 bis 2005
nachweislich in Saudiarabien zur Schule gegangen. Nach den vorgelegten
Meldezetteln erfolgte die polizeiliche Abmeldung bereits im Jahr 1994. Der UFS
nimmt daher als erwiesen an, dass sich die Bw., deren Gatte und deren Kinder
nicht ständig in Österreich aufgehalten haben, sondern ihren
ständigen Aufenthalt, zumindest von 1995 bis 2005 in Saudiarabien gehabt
haben.
Mangels Mitwirkung und konkreter Angaben der Bw. und anhand
der vorliegenden Schulbestätigungen, geht der UFS weiters davon aus, dass
zumindest die Kinder nicht bereits im Dezember 2005, sondern erst
frühestens im Mai 2006 nach Österreich gekommen sind. Es ist daher
nicht davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw.
deshalb in Österreich gelegen ist, weil sich die Familien schon seit Jahren
hier aufgehalten hätte. Vielmehr hält es der UFS für erwiesen,
dass der Familienwohnsitz erst mit dem Zuzug der Kinder Mitte 2006 nach
Österreich verlegt wurde. Inwieweit ein vordem zweifellos existierender
Wohnsitz in Saudiarabien tatsächlich aufgegeben wurde, entzieht sich
mangels geeigneter Angaben und Unterlagen einer Beurteilung durch den UFS.
Unstrittig verfügt weder die Bw. noch ihr Gatte in
Österreich über Einkünfte.
Die Bw. selbst gibt an, verschuldet zu sein, es kann also
unbedenklich davon ausgegangen werden, dass in Österreich auch kein
Vermögen vorhanden ist, aus dem der Lebensunterhalt bestritten werden
könnte.
Die Bw. räumt selbst ein, dass bis September 2008 eine
Stipendium aus Saudiarabien bezogen wurde. Dieses betrug jedoch lediglich €
340,-- und reicht unter keinen Umständen aus um eine siebenköpfige
Familie zu versorgen.
Zwar blieb die Frage woraus der Lebensunterhalt finanziert
wird, seitens der Bw. ebenso unbeantwortet, wie jene, ob die Mittel dafür
(mit Ausnahme des Stipendiums) aus Saudiarabien stammen. Da jedoch nicht der
geringste Hinweis darauf gefunden werden konnte, dass die fraglichen Mittel in
Österreich erwirtschaftet wurden und werden und die Bw. im Ergebnis
einräumt, dass in Österreich keine Einkünfte erzielt werden, ist
es am wahrscheinlichsten und nimmt der UFS es daher als erwiesen an, dass die
Quelle dieser Mittel, ebenso wie des Stipendiums, im Heimatland der Bw. zu
verorten ist.
Darüber, ob die Mittel von Familienangehörigen
(wäre persönliche Beziehung), oder aus anderen Quellen stammen kann
bloß spekuliert werden. Es steht jedoch insgesamt zweifelsfrei fest, dass
die Bw. und ihre Familie die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zu ihrem
Heimatstaat und nicht zu Österreich haben.
Zur Frage wohin die engeren persönlichen Beziehungen
der Bw. und deren Familie bestehen, finden sich im Akt keine Feststellungen. Es
erscheint in diesem Zusammenhang angezeigt, darauf hinzuweisen, dass sich auch
dem UFS diesbezüglich keine sinnvoll und zielführend erscheinenden
Ermittlungshandlungen aufgedrängt haben.
Was den Schulbesuch der Kinder in Österreich anlangt,
mag ein solcher grundsätzlich ein Indiz dafür sein, dass engere
persönliche Beziehungen zum Wohnsitzstaat bestehen. Im konkreten Fall ist
das Gegenteil der Fall. Die Unterrichtssprache in der derzeit besuchten Schule
ist arabisch, die in der Schule erworbenen Zeugnisse werden in Österreich
nicht anerkannt und mit diesem Schulbesuch die österreichische Schulpflicht
nicht erfüllt. Diese Umstände sind ein klarer Hinweis darauf, dass die
engeren persönlichen Beziehungen nach wie vor zum Heimatstaat bestehen.
Wenn nicht von vorneherein eine Rückkehr fix vorgesehen ist, wäre es
geradezu unsinnig, seinen Kindern eine Ausbildung angedeihen zu lassen, die sie
in Österreich überhaupt nicht oder nur mit großen
Schwierigkeiten verwerten könnten und ihnen in der schulischen Ausbildung
eine Sprache vermitteln zu lassen, die in Österreich nur von wenigen
gesprochen wird.
Was das Studium des Gatten der Bw. anlangt, so steht fest,
dass er dieses nicht erfolgreich betreibt. Ob er es 2005 überhaupt
ernstlich wieder aufgenommen hat, erscheint angesichts der Tatsache, dass er bis
dato, also in mehr als drei Jahren, keine einzige Prüfung erfolgreich
abgelegt hat, zumindest zweifelhaft. Ein Hinweis darauf, dass eine engere
Beziehung zu Österreich besteht, ist im Studium nicht zu erblicken.
Vielmehr ist der dadurch vermittelte bloß befristete Aufenthaltstitel, ein
Indiz dafür, dass kein ständiger Aufenthalt in Östereich geplant
ist, sondern die Rückkehr in den Heimatstaat, was u.a. auf eine engere
persönliche Beziehung zu diesem hindeutet.
Dass mittlerweile weder die Bw. noch deren Gatte und die
Kinder über einen gültigen Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9
NAG verfügen, bedeutet vordringlich, dass die Bw., insbesondere bei ihren
Ausführungen im Vorlageantrag, den Sachverhalt nicht ganz vollständig
dargestellt hat und sich mittlerweile - entgegen ihrer Behauptung - keineswegs
rechtmäßig in Österreich aufhält. Ab Herbst 2008 würde
zudem auch gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 keine Familienbeihilfe
zusteht. Es mag sein, dass in absehbarer Zukunft durch behördlichen
Eingriff (d.h. aufenthaltsbeendende Maßnahmen) unfreiwillig eine noch
engere persönliche Beziehung der Bw. und deren Familie zu ihrem Heimatstaat
hergestellt wird. Für die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage,
wo im streitgegeständlichen Zeitraum die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen der Bw. liegen, kann aus diesem Umstand nichts
gewonnen werden.
Aufgrund des erwiesenen Sachverhalts und der obigen
Ausführungen, nimmt es der UFS als erwiesen an, dass die engeren
wirtschaftlichen Beziehungen der Bw. und deren Familie, praktisch
ausschließlich zu Saudiarabien bestehen. Was die persönlichen
Beziehungen anlangt, so bietet der festgestellte Sachverhalt deutliche Hinweise
(siehe obige Ausführungen) darauf, dass deren Schwerpunkt nach wie vor eher
in Saudiarabien und weniger in Österreich liegt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3967-W/08
- Stammnummer
- 39747
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF