Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0324-I/02
Werbungskosten einer Pastoralassistentin, Kreativseminar, Exerzitienkurs in Rieti
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-I/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterscheidet sich das Programm eines Exerzitienkurses (franziskanische Spiritualität) in Rieti nicht vom Programm einer herkömmlichen Pilgerreise nach bzw. in die Nähe von Assisi, werden jene Stätten besucht, welche im Leben des hl. Franz von Assisi eine Rolle spielten und entsprechen auch die Themen, welche bei diesen Stätten behandelt werden jenen herkömmlicher Pilgerreisen, so sind die Aufwendungen für diesen Exerzitienkurs auch bei einer Pastoralassistentin den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Johannes
Müller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 12. November
2001 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Nach Berücksichtigung der für das
Kalenderjahr 1999 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 25.000 S ergibt
sich ein tatsächlicher Nachzahlungsbetrag von 2.759 S.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte die
Bw., eine als Pastoralassistentin, Wirtschafterin eines Pfarrers und
Religionslehrerin tätige Steuerpflichtige, folgende Aufwendungen als
Werbungskosten geltend:
Fachbücher, Büro- und Schulbedarf 8.041,00
S
Fachzeitschriften 1.155,30 S
Weiterbildungskurse 18.140,00 S
Reisekosten (km-Gelder) 41.454,00 S
Tagesdiäten,
Nächtigungskosten 15.240,00 S
Insgesamt 84.030,30
S
Mit Bescheid vom
12. November 2001 führte das Finanzamt die Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999 durch und berücksichtigte
hiebei folgende Aufwendungen nicht als Werbungskosten:
Fachzeitschriften 251,80 S
Weiterbildungskurse 16.940,00 S
Reisekosten (km-Gelder) 24.892,00 S
Tagesdiäten und
Nächtigungskosten 8.430,00 S
Außerdem kürzte es
zusätzlich die nach den vorliegenden Unterlagen von der Bw. im Streitjahr
zurückgelegten beruflichen Kilometer um 1000 km, weil kein Fahrtenbuch
geführt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Insbesondere sind nach Z 7 der
angeführten Gesetzesstelle Aufwendungen für Arbeitsmittel und nach Z 9
der Gesetzesstelle Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen Werbungskosten.
Dem gegenüber dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Aus diesen Gesetzesbestimmungen
ergibt sich, dass als Werbungskosten lediglich die ausschließlich
beruflich veranlassten Aufwendungen anzusehen sind, während privat
(mit)veranlasste Ausgaben den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die
Lebensführung zuzurechnen sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll
vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaften seines
Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht,
und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988,
§ 20, Tz. 10, Seite 770, und die dort angeführte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Lichte dieser Rechtslage
ergibt sich zu den einzelnen strittigen Punkten folgendes:
1.
Fachzeitschriften:
Das Finanzamt rechnete die
Kosten für das Abonnement der Zeitschrift "Welt der Frau" in Höhe von
252 S den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung
zu. Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um die Mitgliederzeitschrift der
Katholischen Frauenbewegung.
Gegen die vom Finanzamt
vertretene Ansicht wendet die Bw. ein, dass sie in der Pfarre S. auch die Frauen
betreue und die Lektüre der in Rede stehenden Zeitschrift daher zu ihren
Dienstpflichten gehöre.
Dem ist entgegen zu halten,
dass Aufwendungen für Literatur (Bücher oder Zeitschriften) nach
übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung nur dann als
Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn das Druckwerk seinem Inhalt nach
nicht auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen
Personen auf Interesse stößt (VwGH. 23.5.1984, 82/13/0184). Dies gilt
selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die
berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH. 26.4.2000,
96/14/0098). Da der Inhalt der in Rede stehende Zeitschrift nicht auf die
Interessen von Pastoralassistentinnen oder Theologien, sondern ganz allgemein
auf die Interessen sämtlicher Mitglieder der Katholischen Frauenbewegung
abgestellt ist, wurden die Ausgaben für ihr Abonnement zu Recht den nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet.
2.
Weiterbildungskurse:
Das Finanzamt hat die
Aufwendungen für einen Fernkurs für Literatur (2.840 S), für
ein Kreativseminar (1.100 S), für einen Weiterbildungskurs in
franziskanischer Spiritualität in Rieti (9.100 S) sowie für einen
Kurs für Stimmbildung (3.900 S) ohne nähere Begründung den
Aufwendungen für die private Lebensführung zugerechnet.
Während des
Berufungsverfahrens hat die Bw. dargetan und mittels einer Bestätigung der
Lehrinhalte des Seminarveranstalters nachgewiesen, dass der Fernkurs für
Literatur auf Leiterinnen von Pfarrbücherein abgestellt war und nicht in
erster Linie Literaturgeschichte behandelte, sondern vor allem Hilfestellungen
anbot, Menschen zum Lesen von Büchern und zum Verfassen eigener Texte zu
motivieren und so die Dienste einer Bibliothek in Anspruch zu nehmen. Die Bw.,
welche als Pastoralassistentin die Pfarrbücherei S. leitet, nahm an diesem
Kurs teil und führte in der Pfarre S. einen Literaturzirkel, einen
Literaturstammtisch sowie eine Schreibwerkstatt ein. Somit steht für den
entscheidenden Senat fest, dass dieser Kurs speziell auf die Interessen von
Personal von Pfarrbüchereien - und nicht auf die Interessen von an
Literatur bzw. Literaturgeschichte Interessierte schlechthin - abgestellt war,
sodass die diesbezüglichen Aufwendungen in Höhe von 2.840 S als
Werbungskosten abzugsfähig sind.
Ebenso wurde eine
ausschließliche berufliche Veranlassung zum Besuch des Stimmbildungskurses
nachgewiesen. Die dort erworbenen Kenntnisse werden von der Bw.
ausschließlich in Liturgie bzw. Religionsunterricht genutzt, sodass auch
die diesen Kurs betreffenden Aufwendungen in Höhe von 3.900 S als
Werbungskosten abziehbar sind.
Anders verhält es sich mit
dem Kreativseminar und der Weiterbildung in franziskanischer Spiritualität
in Rieti. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
muss das Programm eines Kurses - sollen die Aufwendungen als Werbungskosten
anerkannt werden - derart einseitig und ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren (z. B. VwGH. 31.5.2000, 97/13/0228).
Beide Kurse wenden sich ihrem
Inhalte nach nicht an Theologen oder Pastoralassistenten. Das ergibt sich aus
den vorgelegten Programmen. Das Kreativseminar wendet sich an "Menschen jeden
Alters, die selbst kreativ sein wollen" und behandelte Fragen wie "Welche
Gestaltungsqualitäten haben Blütenblätter, Steine, Zweige, Erde,
Wasser ...? Was erzählen sie über ihre Lebensgeschichte? Welche Themen
stoßen sie an? Was geben sie uns in die Hand?" Dem Programm des
Exerzitienkurses in Rieti ist zu entnehmen, dass - neben einer Wanderung durch
das Rietital - sämtliche franziskanische Stätten rund um Assisi
besucht wurden, welche anlässlich jeder Assisireise von Reisenden besucht
werden (Fonte Colombo, Poggio Bustone, die Buche des hl. Franz, Speco di Narni,
Greccio, La Foresta). Auch die an den einzelnen Besichtigungsorten behandelten
Themen unterscheiden sich keineswegs von jenen Themen, die auf Pilgerreisen nach
Assisi oder in dessen Umgebung betrachtet werden. Wenn aber die Programme dieser
Kurse nicht auf die speziellen Interessen von Theologen oder Pastoralassistenten
abgestimmt, sondern auch für nicht einschlägig beruflich Tätige
von Interesse waren, kann nach der angeführten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht davon gesprochen werden, dass die Aufwendungen
für diese Kurse ausschließlich beruflich veranlasst waren; vielmehr
muss eine privaten (Mit)Veranlassung unterstellt werden, sodass die Aufwendungen
für diese beiden Kurse zu Recht den nicht abzusfähigen Aufwendungen
für die Lebensführung zugerechnet wurden.
3.
Fahrtkosten:
Fahrtkosten stellen lediglich
dann Werbungskosten dar, wenn die Fahrt durch eine berufliche Verpflichtung
verursacht wurde. Dies ist jedoch bei Ausflügen nicht der Fall, weshalb die
Kosten der am 24. Juni 1999 bzw. der von 24. bis 26. Oktober 1999
durchgeführten Fahrten nicht als Werbungskosten anerkannt werden
können. Ebenso können die Kosten der Fahrten zum Kreativseminar und
zum Exerzitienkurs in Rieti nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden
(s. Punkt 2.).
Die durch den Literaturkurs
verursachten Fahrtkosten stellen aus den unter Punkt 2. dargelegten Gründen
Werbungskosten dar. Außerdem hat die Bw. im Rechtsmittelverfahren
nachgewiesen, dass alle übrigen beantragten Fahrten, ausschließlich
beruflich veranlasst waren und demgemäß Aufwendungen in Höhe von
insgesamt 34.731,20 S (7.088 km x 4,90 S) als Werbungskosten
anzuerkennen sind. Von diesen Aufwendungen wurden vom Finanzamt bereits
Kilometergelder in Höhe von 16.562 S anerkannt wurden, sodass auf grund
dieser Entscheidung zusätzlich noch Kilometergelder in Höhe von
18.169,20 S zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der vom Finanzamt
vorgenommenen Kürzung der geltend gemachten Kilometer um 1000 km ist
anzumerken, dass eine derartige Kürzung nicht nachvollziehbar ist. Das
Finanzamt hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass die von der Bw. in ihrer
Aufstellung über die im Streitjahr beruflich zurückgelegten Fahrten
angegeben Entfernungen nicht den tatsächlichen Verhhältnissen
entsprechen würden, oder, dass die Berufungswerberin für die
Zurücklegung der einzelnen Fahrstrecken nicht ihr eigenes Kraftfahrzeug
verwendet hätte. Die Kürzung erfolgte ausschließlich, "da kein
Fahrtenbuch geführt wurde". Wenn aber das Finanzamt keinerlei Bedenken
hegt, dass die Bw. die einzelnen Fahrten tatsächlich mit ihrem eigenen KFZ
zurücklegte und dass die der Berechnung der Werbungskosten zu Grunde
gelegten Entfernungen mit der Wirklichkeit übereinstimmen, widerspricht die
Kürzung von unbestritten beruflich zurückgelegten Kilometern den
Denkgesetzen und auch dem Gesetz.
4.
Tagesdiäten, Nächtigungskosten:
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass Tages- und Nächtigungsgelder als Werbungskosten
lediglich dann berücksichtigt werden können, wenn die Bw. eine
ausschließlich beruflich veranlasste Reise durchführte. Da der
Begriff "Reise" im EStG 1988 nicht definiert ist, muss er nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch ausgelegt werden. Dabei versteht man unter einer "Reise" die
Zurücklegung größerer Entfernungen. Dass diese
größeren Entfernungen Strecken von mehr als 25 km betragen, hat der
Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen als nicht rechtswidrig
erachtet. Da die Fahrten vom 19. April, 7. Mai, 11. Mai und
21. Mai 1999 die Bw. in Orte führten, die nicht mehr als 25 km
von S. entfernt sind, liegen keine Reisen im Sinne des § 16
Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 vor, weshalb für diese Fahrten keine
Tagesgelder als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Darüber hinaus lässt
das Gesetz lediglich Aufwendungen als Werbungskosten zu, die durch eine
ausschließlich
beruflich
veranlasste Reise verursacht worden
sind. Das bedeutet, dass für sämtliche Fahrten, von denen in den
Punkten 1., 2. oder 3. ausgeführt wurde, dass sie nicht
ausschließlich beruflich veranlasst sind, auch keine Tagesgelder als
Werbungskosten berücksichtigt werden können (Fahrten vom
24. Juni, 23. bis 25. Juli, 27. August und vom 24. bis
26. Oktober 1999).
Alle anderen in der Aufstellung
enthaltenen Fahrten sind als ausschließlich beruflich veranlasste Reisen
anzusehen. Daher sind die entsprechenden Tages- und Nächtigungsgelder in
Höhe von insgesamt 10.800 S als Werbungskosten zu berücksichtigen; von
diesen hat das Finanzamt 6.810 S bereits berücksichtigt, sodass auf grund
dieser Entscheidung zusätzlich 3.990 S an Tages- und
Nächtigungsgeldern als Werbungskosten abzuziehen sind.
Zusammenfassend ergibt sich
dass folgende zusätzliche Werbungskosten bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1999 abzuziehen sind:
Punkt 1. 0,00 S
Punkt 2. 6.740,00 S
Punkt 3. 18.169,20 S
Punkt 4. 3.990,00
S
Insgesamt 28.899,20
S
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-I/02
- Stammnummer
- 3974
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF