Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1110-L/08
Persönliche Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1110-L/08vom 09.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 12. August 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 14. Juli 2008
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betrieb nach Lage der Akten seit 1980
ein Gastgewerbe. Seit 1998 unternahm das Finanzamt gegenüber dieser
zahlreiche Einbringungsversuche.
Mit Schreiben vom 26.6.2008 ersuchte die Berufungswerberin
um Nachsicht von € 28.631,26. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber den
anderen Gläubigern stellte sie wie folgt dar. Gemeinde € 5.411;
O.Ö. Gebietskrankenkasse € 22.088,83; Sozialversicherung €
12.036,51.Weiters hielt sie fest, dass sie mit ihrer Nettopension in Höhe
von € 692,31 kaum die Grundbedürfnisse absichern könne. Alleine
die Medikamentenkosten bzw. der Selbstbehalt bei Arztbesuchen betrage
durchschnittlich € 30 pro Monat. Die Doppelpension würde zum
Einkleiden und zur Anschaffung diverser Haushaltsgeräte benötigt.
Zudem würde für sie weder die Möglichkeit einer
außergerichtlichen Lösung bestehen, noch könnte sie auf Grund
der Verfahrenskosten einen Privatkonkurs beantragen. Zudem könnte die
mündliche Zahlungsvereinbarung von monatlich € 100 nicht mehr erbracht
werden.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom 14.7.2008
mit dem Hinweis ab, dass weder eine persönliche noch eine sachliche
Unbilligkeit vorliegen.
Im Berufungsschriftsatz vom 12.8.2008 ersuchte die
Berufungswerberin den Sachverhalt neu zu überprüfen. Weiters hielt sie
fest, dass in ihrem Fall sehr wohl eine persönliche als auch eine sachliche
Unbilligkeit vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 5.2.2009 wurde die Berufungswerberin von
der erkennenden Behörde aufgefordert, mitzuteilen, ob sie an ihre
übrigen Gläubiger gleichfalls mit einem Ansuchen auf
Forderungsverzicht herangetreten sei. Weiters wurde um Bekanntgabe jener
Gründe ersucht, die für das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit
sprechen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 236 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung)
können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles kann
eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit
ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Eine solche
Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des
Abgabepflichtigen gefährdet. Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur
jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners
so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht
den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung
nichts änderte (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 236 Tz 10). Auf
Grund der von der Berufungswerberin dargestellten Verbindlichkeiten
gegenüber anderen Gläubigern (insbesondere Gebietskrankenkasse und SV)
ist davon auszugehen, dass die beantragte Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte. Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
wird daher zu verneinen sein.
Selbst wenn die Berufungswerberin diese Ansicht nicht
teilen sollte, kommt eine Nachsicht aus nachstehenden Überlegungen nicht in
Betracht. Die Bewilligung liegt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, im Ermessen
der Behörde (Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 236 Tz 16). Bei der
Ermessensübung ist vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Seit 1998 ist der Rückstand
kontinuierlich angewachsen und hat das Finanzamt immer wieder
Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Berufungswerberin gesetzt. Eine
jahrelange Verletzung von Zahlungspflichten gegenüber der
Abgabenbehörde spricht gegen eine Nachsichtsgewährung. Gleiches hat zu
gelten, wenn sich die Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken
würde (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, Tz 16-17). Nur wenn die
übrigen Gläubiger gleichfalls zu einem gänzlichen
Forderungsverzicht bereit wären, käme eine Nachsicht allenfalls in
Betracht. Von der Berufungswerberin ist nicht einmal behauptet worden, dass sie
an ihre anderen Gläubiger gleichfalls mit einem Ansuchen um
Forderungsverzicht herangetreten ist.
Den Antragsteller trifft eine erhöhte
Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Berufungswerberin hat das
Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit lediglich behauptet; Gründe hat sie
allerdings keine vorgebracht.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 9.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1110-L/08
- Stammnummer
- 39709
- Gültig
- 09.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF