Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0697-G/08
Abweisung eines Rückzahlungsantrages mangels Guthabens am Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0697-G/08vom 09.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, 8720 Knittelfeld, Gaalerstraße 5, vom 23. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 25. August 2008 betreffend Rückzahlung (§§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag seines Rechtsanwaltes vom 21. Juli 2008 beantragte der Bw die Rückzahlung eines Guthabens von 469.962,94 Euro auf seinem Abgabenkonto.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 25. August 2008 wies das Finanzamt den Antrag mangels Guthabens ab.
Dagegen wendet sich der Bw durch seinen Rechtsanwalt mit Berufungsschreiben vom 23. September 2008.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Dezember 2008 zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Da zum Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages kein Guthaben am Abgabenkonto des Bw bestanden hat, wurde der Antrag von Finanzamt zu Recht abgewiesen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 9. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0697-G/08
- Stammnummer
- 39707
- Gültig
- 09.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF