Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0239-L/08
Berufung gegen einen Einkommensteuerbescheid mit Gründen, welche im Feststellungsbescheid geltend zu machen sind. Feststellungsbescheid erging erst nach der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-L/08vom 08.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HM HB, PLZ W, ADR, vertreten
durch Prof. Mag. J P, Steuerberater, PLZ W , ADR1, vom 9. Juli 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 4. Juli
2007 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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3.445,30 €
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Einkommensteuer
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0,00 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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0,00 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr sowohl Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung als auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Zur Darstellung des Sachverhaltes, der zur
gegenständlichen Berufung führte, wird auf die
Berufungsentscheidung vom 13.
Februar 2009, RV/0238-L/08 des Unabhängigen Finanzsenates betreffend
die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2004
zu St.Nr.: ZAhl1 des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck verwiesen.
In einer Mitteilung
an das zuständige Team für die Veranlagung der Berufungswerberin
teilte der Betriebsprüfer mit Schreiben
vom 5. Juni 2007 mit, dass die
anteiligen Einkünfte der Abgabepflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft im
Jahr 2004 127.962,63 € (fiktive Feststellung der Einkünfte im Akt
des Gatten) und die anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus
St.Nr.: Zahl2 542,63 € betragen würden.
Dem
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom
4. Juli 2007 legte das Finanzamt die oben genannten
Beträge zugrunde. Eine Begründung ist aus diesem
Einkommensteuerbescheid nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom
9. Juli 2007 erhob die Abgabepflichtige
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
Berufung, die sie folgendermaßen begründete:
"Unter der Steuernummer ZAhl1 erfolgt die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft für die von meinem Mann und mir gemeinsam betriebene Land-
und Forstwirtschaft in W , ADR . Obwohl unter der genannten Steuernummer eine
einheitliche und gesonderte Feststellung nicht erfolgte, werden unter der im
Betreff genannten Steuernummer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
für 2004 vorgeschrieben.
Meine Berufung richtet sich - formal unrichtig,
aber wegen des erforderlichen Aussetzungsantrages anders nicht möglich -
gegen die im Einkommensteuerbescheid 2004 ausgewiesenen Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft. Ich beantrage die Änderung der Einkünfte und
erlaube mir zur Begründung Folgendes vorzubringen:
Meine Schwiegereltern, von denen mit
Übergabsvertrag vom 27. Juni 2003 die Liegenschaft samt dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen wurde, betreiben seit eh und je
die Vermietung sowohl von Zimmern mit Frühstücksverabreichung als auch
von Ferienwohnungen. Die drei gegenständlichen Fewo wurden in folgender
chronologischer Reihenfolge der Vermietung zugeführt: Fewo I 1. OG
55m²: im Jahr 1955 Fewo II 2. OG 35m²: im Jahr 1980 Fewo
III Hütte 35m²: im Jahr 1988 Die Ferienwohnungen waren bei
Betriebsübernahme abgewohnt. Ihre Ausstattung war einfach. Von den Eltern
wurde die Vermietung der drei Ferienwohnungen in den letzten Jahren nur zu
kostendeckenden Preisen betrieben. Im Jahr 2004 wurde mit der Sanierung der
Ferienwohnungen begonnen. Die "Entnahme" fällt daher in längst
verjährte Jahre und nicht in das Jahr 2004. Die Vermietung der
Ferienwohnungen erfolgte von den Übergebern in der Einkunftsart VuV. Ein
Überschuss wurde nicht erzielt. Von den Übernehmern wird - nach
Sanierung - d.h. ab dem Jahr 2004 ein Überschuss erzielt. Die im
Jahresabschluss 2004 angesetzten Anschaffungswerte sind fiktive
Anschaffungskosten im Sinne des § 6 Z 9 EStG. Ihre
Geltendmachung im Jahresabschluss 2004 ist als Antrag im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 8b EStG zu verstehen.
Ergänzend wird angemerkt, dass - wie dem
Finanzamt bereits mitgeteilt wurde - eine "Entnahme" aus "Betriebsvermögen"
nicht vorliegt, weil Folgendes zu berücksichtigen ist: Im
Einheitswertbescheid vom 1. Jänner 1990 werden bei der Berechnung des
Einheitswertes für den Wohnungswert 1131m³ dem Wohnungswert
zugerechnet. Weil die bäuerliche Großfamilie viel Platz
benötigte, wurde bei der Einheitswertermittlung der private Anteil mit mehr
als 470 m² (1.131m³ dividiert durch die durchschnittliche
Raumhöhe von 2,40 m) angesetzt. Von der Außenprüfung wurde nicht
erhoben, wie hoch der private Anteil des Betriebsgebäudes in Prozenten der
Gesamtfläche ist. Selbstverständlich ist das Bewertungsgesetz nicht
für einkommensteuerliche Zwecke heranzuziehen. Bei der Beurteilung der
Größe des Wohnungswertes für die Entnahme liefern jedoch die
Feststellungen im Bewertungsverfahren eine wertvolle Hilfe.
Jedenfalls ist der bisher privat genutzte Teil des
"Betriebs"-gebäudes größer als 20% und war daher
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Betriebsvermögen der
Land- und Forstwirtschaft gedanklich nicht zu aktivieren. Siehe dazu die
jüngste Rechtssprechung des VwGH: "Werden einzelne bestimmt abgegrenzte
Teile eines Gebäudes betrieblich genutzt, andere hingegen privat
benützt, dann ist das Gebäude nach ständiger Rechtssprechung des
VwGH für die Zwecke der Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlage in einen
betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen, wovon nur dann Abstand zu
nehmen ist, wenn der betrieblich benützte oder der privat benützte
Teil von bloß untergeordneter Bedeutung ist." (VwGH 13.09.2006,
2002/13/0123)
Im Zuge der Außenprüfung wurde nicht
versucht zu erheben, in welchem Zustand sich die Räume befanden, bevor sie
zu Ferienwohnungen adaptiert wurden. Baujahr des "Betriebs"-Gebäudes: 1650!
Der vom Finanzamt angesetzte und nicht nachvollziehbare Restbuchwert von
0,07 € muss zu denken geben.
Es wurde nie die Frage aufgeworfen, ob die
dislozierte Ferienwohnung überhaupt in einem landwirtschaftlichen
Gebäude errichtet wurde oder ob die Bienenhütte (Mutmaßung der
BP) oder der Stadl (ebenfalls Mutmaßung der BP) vor Errichtung der
Ferienwohnung abgerissen und für Vermietungszwecke neu aufgebaut wurde, da
eine Unterbringung von Gästen in einer Bienenhütte oder in einem Stadl
nur schwer vorstellbar ist."
Mit Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2007
wurden die von HB JH und HM im Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft für 2004 gemäß
§ 188 BAO mit
255.925,27 € festgestellt, wobei der auf die Berufungswerberin
entfallende Anteil 127.962,64 € betrug. Auch gegen diesen Bescheid
wurde mit im Wesentlichen gleich lautender Begründung Berufung erhoben.
Dieser Berufung gegen den Bescheid über die
Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2004 zu
St.Nr.: ZAhl1 wurde mit Berufungsentscheidung vom
13. Februar 2009, RV/0238-L/08 vom Unabhängigen Finanzsenates
Folge gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich von der
Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Daher sind
Veränderungen des Sachverhaltes idR zu berücksichtigen (vgl.
Ritz, BAO³, § 289 Rz 59 und die dort zit.
Rechtsprechung).
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind
(§ 252 Abs.1 BAO).
Die Berufung wendet sich ausschließlich gegen
Feststellungen, die grundsätzlich in einem Feststellungsverfahren
gemäß
§ 188 BAO zu treffen sind. Der bekämpfte
Einkommensteuerbescheid erging jedoch vor dem Feststellungsbescheid und es
wurden gemeinschaftliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angesetzt.
Der später erlassene Feststellungsbescheid (vom 31. Oktober 2007)
stellte den Anteil der Berufungswerberin an den Einkünften genau in jener
Höhe fest, wie sie schon im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
berücksichtigt worden waren.
Da der Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidung
von der Sachlage im Zeitpunkt seiner Berufungsentscheidung auszugehen hat, ist
daher die Berufung, da sie sich ausschließlich gegen Feststellungen, die
grundsätzlich in einem Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO zu treffen sind wendet, gemäß
§ 252 BAO abzuweisen.
Ein zweitinstanzlicher Abgabenbescheid hat gemäß
§ 192 BAO die Feststellungsbescheide, die im Zeitpunkt seiner
Erlassung dem Rechtsbestand angehören, zu berücksichtigen
(vgl. Ritz, BAO³, § 289 Rz 59).
Da über die Berufung gegen den Feststellungsbescheid
bereits eine stattgebende Berufungsentscheidung ergangen ist, war zwecks
Berücksichtigung der in diesem Feststellungsbescheid festgestellten
Einkünfte der Einkommensteuerbescheid 2004 zu Gunsten der Berufungswerberin
abzuändern.
Die Berechnung der Einkommensteuer 2004 ist der Beilage zu
entnehmen:
Linz, am 8.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-L/08
- Stammnummer
- 39703
- Gültig
- 08.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF