Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0243-L/08
Einlagewert eines Baggers, AfA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-L/08vom 08.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H JO, Erdbewegungen, PLZ W, ADR,
vertreten durch Vertreter, vom 26. Juni 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 12. Juni 2007 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004
sowie Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 und 2004
entschieden:
1. Die
Berufungen betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer
für 2003 und 2004, Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer 2003 und 2004, Umsatzsteuer 2003 und 2004 sowie Einkommensteuer
2003 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2. Die Berufung hinsichtlich
Einkommensteuer 2004 wird als unbegründet abgewiesen
Der Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2004
|
Einkommen
|
5.617,61 €
|
Einkommensteuer
|
0,00€
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
0,00€
Entscheidungsgründe
Vorweg wird festgehalten, dass zur Darstellung des
Verfahrensablaufes und des Sachverhaltes, der zur gegenständlichen Berufung
führte, insbesondere jener Umstände, die die Entnahme der
Ferienwohnungen betreffen, auf die
Berufungsentscheidung vom
13. Februar 2009, RV/0238-L/08 des Unabhängigen Finanzsenates
betreffend die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
für 2004 zu St.Nr.: Zahl des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck verwiesen wird.
Im Folgenden werden bei der Darstellung des
Verfahrensablaufes nur jene Umstände angeführt, die die weiteren
Berufungspunkte betreffen.
Die Umsatzsteuer und
Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 wurden ursprünglich
vom Finanzamt erklärungsgemäß erstellt.
Über die Jahre 2003
und 2004 wurde vom Finanzamt in der Folge eine
Betriebsprüfung durchgeführt
(Prüfungsauftrag vom 13. November 2006).
Im Rahmen dieser Betriebsprüfung führte der
Betriebsprüfer im an den Steuerberater
gerichteten Vorhalt vom
7. Dezember 2006 zu den berufungsgegenständlichen Punkten
aus:
"Werter Herr Magister, in Antwort auf unser
gestern am späten Nachmittag geführtes Telefonat gebe ich Ihnen in
Schriftform jene Besprechungspunkte bekannt, denen im bisherigen
Ermittlungsverfahren festgestellte Sachverhalte zugrunde liegen.
Ferienwohnungen: Der
diesbezügliche Sachverhalt wurde in einem Schriftsatz, der Ihnen bereits am
15. November 2006 übergeben wurde, ausführlich dargestellt.
Dieser Schriftsatz wird diesem Schreiben als Anlage beigefügt und ist als
integrierter Teil dieses Besprechungsprogrammes anzusehen.
Gewerbebetrieb: Der
Bagger Takeuchi TB 045 wurde per 1. Jänner 2003 mit
einem Wert von 20.000 € eingebracht. Nach der Serien-Nummer dieser
Maschine handelst es sich um ein Modell einer Baureihe aus dem Jahr 1992 oder
1993. Die Ermittlung des Einbringungswertes dieses Gerätes ist zu
erläutern (Anschaffungszeitpunkt?, Anschaffungspreis?). Außerdem
stellt sich die Frage nach der Nutzung dieses Gerätes vor der Einbringung
in den Gewerbebetrieb.
Div.
Betriebsausgaben wären näher zu erläutern (Höhe bzw.
Veranlassung): Aufwand für Treibstoff (Diesel für
Bagger): im äußeren Betriebsvergleich ist für einen Bagger
dieses Typs von einem durchschnittlichen Verbrauch von 7 Liter je Betriebsstunde
auszugehen. Aus dem gebuchten Treibstoff-Einkauf ergibt sich jedoch
hochgerechnet ein Verbrauch von rd. 12 Litern je Betriebsstunde.
Anteilige Traktor- und Kipper-Ausgaben
Berufskleidung (Jagdhemd usw.)
Reisekosten mit jährlich 1.780€
Sachversicherung 2004 mit
1.155,40 €
Sie werden ersucht, zu diesen Punkten innerhalb
von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Angemerkt wird, dass diese Auflistung der
Besprechungspunkte Sachverhalte betrifft, die für den Prüfungszeitraum
(2003 und 2004) ermittelt wurden. Eine Ausdehnung des Prüfungszeitraumes
bzw. eine Änderung der Rechtsgrundlage ist vorerst nicht angedacht. Dieser
Schriftsatz wurde nach Rücksprache mit dem ho. Fachbereich
erstellt."
In einem Aktenvermerk
(Gesprächsnotiz über die am 7. Februar 2007 in den Räumen des
Steuerberaters abgehaltenen (Schluss)Besprechung) vom 9. Februar 2007 von Mag.
SCH lauten die den Gewerbebetrieb des Berufungswerbers betreffenden
Passagen folgendermaßen:
"Ausgangsbasis dieses als Schlussbesprechung
konzipiert gewesenen Gespräches waren die Sachverhaltsermittlungen des
Prüfers S betreffend Land- und Forstwirtschaft,
Frühstückszimmervermietung, Vermietung von Ferienwohnungen und
Gewerbebetrieb Baggerunternehmen.
Da der an den Steuerberater gerichtet gewesene
Vorhalt vom 7. Dezember 2006 bis dato nicht beantwortet war, wurden
die Gespräche mit diesem Bereich begonnen.
Ein Beleg über die Anschaffungskosten des
Baggers im Jahr 1998, der aus der Baureihe um 1992 stammt, ist nicht mehr
vorhanden. Unter Mitwirkung des damaligen Verkäufers wurde vom
Steuerberater ein damaliger Anschaffungspreis von 286.000 S bekannt gegeben
(in Euro 20.784). Nach Recherchen des Prüfers hätte man zum Zeitpunkt
der Einbringung dieses Gerätes ins gewerbliche Betriebsvermögen
für den Bagger einen Betrag um die 12.000 € erhalten. Seitens der
Finanzverwaltung wurde daher ein Wert von 14.400 € als AfA-Basis in
Aussicht gestellt.
Da der Steuerberater sich mit einem solchen Wert
in keiner Weise einverstanden erklärte, wurde dieser Punkt als
sachverhaltsmäßig geklärt erachtet und einer späteren
rechtlichen Würdigung vorbehalten.
Zum Dieselaufwand des Baggers führte der
Prüfer aus, dass nach seinen Informationen bei solch einem Gerät von
einem Verbrauch um die 7 Liter pro Stunde auszugehen sei, was vom Steuerberater
insofern beeinsprucht wurde, dass ein solcher Verbrauch nur beim bloßen
Fahren auf der Straße, ansonsten ein viel höherer Verbrauch zu
verzeichnen sei. Der vom Prüfer festgestellte Verbrauch von 12 Liter je
Betriebsstunde konnte allerdings durch keinerlei Beweismittel
(Stundenaufzeichnungen etc.) untermauert werden.
Bezüglich der anteiligen Traktor- und
Kipperausgaben, der Berufskleidung, Reisekosten und Sachversicherung wurden
keine Urkunden bzw. Beweismittel vorgelegt und mangels gravierender steuerlicher
Auswirkung auch in kein detailliertes Gespräch getreten, weil nach Aussage
des Steuerberaters dem weiteren Gesprächsbereich eine viel gravierendere
Bedeutung beizumessen sei."
Im Besprechungsprogramm
vom 22. März 2007 lauten die die gegenständlichen
Berufungspunkte betreffenden Teile:
"TZ 5 Umsatzsteuer
|
Erhöhung der Entgelte zu 20%
|
2003
|
2004
|
Privatanteile an den Betriebsausgaben lt.
Veranlagung
|
15,00
|
28,32
|
Erhöhung lt. nachstehender
Begründung
|
1.000,00
|
1.000,00
|
25% der AfA des Baggers lt. BP
|
360,00
|
360,00
|
"Privatanteile" an den Betriebsausgaben lt.
Prüfung
|
1.375,00
|
1.388,32
Begründung:
In Anlage 2 wurden "diverse Betriebsausgaben"
angesprochen. Von diesen werden gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege 1.000 € als auf den Bereich Land- und
Forstwirtschaft entfallend angesehen. Ebenso wird von im Gewerbebetrieb
eingesetzten Bagger Takeuchi TB 045 eine "Nutzungskomponente" für eine
Nutzung außerhalb des Gewerbebetriebes, also im Bereich der eigenen Land-
und Forstwirtschaft in Höhe von 25% der durch die Betriebsprüfung
ermittelten AfA unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 184 BAO
im Schätzungsweg angesetzt.
TZ 6: Gewinnermittlung
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
("Baggerungen")
|
2003
|
2004
|
Lt. Veranlagung
|
-1.910.52
|
754,38
|
Kürzung Betriebsausgaben lt TZ 5
|
1.000,00
|
1.000,00
|
AfA Bagger Takeuchi TB 045 lt.
Betriebsprüfung
|
-1.440,00
|
-1.440,00
|
AfA Bagger Takeuchi TB 045 bisher
|
4.000,00
|
4.000,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Betriebsprüfung
|
1.649,48
|
4.314,38
Begründung: AfA-Basis lt.
Betriebsprüfung: Einbringungswert geschätzt mit
14.400 Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lt. BP 10
Jahre Jahresabschreibung lt. Betriebsprüfung 1.440 Auch
diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Anlage 2
hingewiesen (Bei der Anlage 2 handelt es sich um einen Vorhalt vom
7. Dezember 2006, der im Rahmen der Betriebsprüfung
erging).
In seiner Stellungnahme
vom 7. Mai 2007 führte der Prüfer zum Schriftsatz des
Steuerberaters vom 26. April 2007 (dieser Schriftsatz befasst sich
ausschließlich mit Fragen der Entnahme der Ferienwohnungen und ist daher
in der Berufungsentscheidung vom
13. Februar 2009, RV/0238-L/08 des Unabhängigen Finanzsenates
betreffend die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
für 2004 zu St.Nr.: Zahl des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck dargestellt) im Wesentlichen
Folgendes zu den gegenständlichen Berufungspunkten aus :
"Prüfungsbeginn war am 15.
November 2006. Schon vorher wurde in einem umfangreichen Vorhalteverfahren
versucht, Sachverhalte zu ermitteln und zu klären. Am
18. Oktober 2006 erfolgte eine Erhebung, bei der der vorgefundene
Status unter anderem durch Fotos dokumentiert wurde. Die Zuteilung als BP-Fall
erfolgte wegen der zu erwartenden umfangreichen Arbeiten im Zusammenhang mit
einer möglichen Entnahme von Gebäuden (-teilen) aus dem
LuF-Vermögen, verbunden mit einer Aufdeckung der stillen Reserven.
Fakten:
Die Ehegatten H haben die Landwirtschaft per Juli
2003 übernommen (Übergabsvertrag liegt vor - im Veranlagungsakt
abgelegt). Der ho. Abgabenbehörde wurde in einer
Steuererklärung (St.Nr. "NEU", mittlerweile Zahl1) bekannt gegeben, dass
per 1. Jänner 2004 eine Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt
(Einkünfte aus VuV), zusätzlich zum LuF-Nebenerwerb "Urlaub am
Bauernhof" mit fünf Zimmern und zehn Betten, woraus vorerwähnte
Verfahrensschritte resultierten. Außerdem betreibt Herr H ein
Einzelunternehmen ("Erdbewebungen"). Steuerberater Mag. P ist
Zustellungsbevollmächtigter.
Prüfungsablauf: Prüfungsbeginn
15. November 2006 (da waren aber keine Unterlagen
bereitgestellt). "Erster Prüfungstag" am 5. Dezember 2006
- Sichtung der Unterlagen. Übermittlung einer Auflistung von
Besprechungspunkten an den bevollmächtigten Steuerberater am
7. Dezember 2006. Mehrere Telefonate - Urgenzen einer schriftlichen
Stellungnahme des Steuerberaters - wurden geführt. Die Überlegungen
des Prüfers wurden vom Steuerberater kritisiert und in Zweifel gezogen.
Eine schriftliche Stellungnahme werde erst dann erfolgen, wenn der ho.
Fachbereich dazu Stellung bezogen hat.
Am 7. Februar 2007 erfolgte beim
bevollmächtigten Steuerberater eine Besprechung, worüber HR Mag.
SCH am 9. Februar 2007 eine Gesprächsnotiz anlegte und diese dem
bevollmächtigten Steuerberater zur Kenntnis übermittelte. Nach
weiteren Telefonaten - Urgenz einer schriftlichen Stellungnahme des
Steuerberaters - wurde am 29. März 2007 noch einmal ein
Besprechungsprogramm übermittelt, wozu nunmehr die (erstmals schriftliche)
Stellungnahme vom 26. April 2007 vorliegt.
Zu diesem Schriftsatz des Steuerberaters vom
26. April 2007 nimmt der Prüfer wie folgt Stellung:
Ermittlung der
Sachverhalte:
......
Zu den Äußerungen betreffend die Tz 5
und 6 (der gewerbliche Bereich - Baggerungen) wird angemerkt, dass diesen
Änderungen Feststellungen zugrunde liegen, die - siehe auch die
Gesprächsnotiz des HR Mag SCH vom 9. Februar 2006 - mehrfach
besprochen wurden.
Der Prüfer
erlaubt sich abschließend noch Folgendes anzumerken: All
diese Fakten sind dem bevollmächtigten Steuerberater seit nunmehr etwa
einem halben Jahr bekannt. Am 7. Februar 2007 erfolgte ein als
Schlussbesprechung konzipiertes Gespräch, dem auch HR Mag. SCH
(Fachbereich, Leiter der Amtshandlung) teilgenommen hat. Dabei wurden
sämtliche Überlegungen und Feststellungen des Prüfers eingehend
erörtert. Daraus ist erkennbar, dass die Vertreter der Finanzbehörde
zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren als abgeschlossen betrachteten.
Nunmehr gibt es erstmal
schriftlich eine Stellungnahme des
steuerlichen Vertreters, in welcher er behauptet, gewisse Ansätze nicht
nachvollziehen zu können. Konkrete Fakten welche die vom
Prüfer vorgenommenen Ansätze, die zum Teil Schätzungen nach
§ 184 BAO darstellen, in einem anderen Licht erscheinen lassen
können, werden auch nach einem halben Jahr nicht geliefert. Wenn
behauptet wird, dass keine Erhebungen geführt wurden, wie Gebäude
(-teile) vor 2004 genutzt wurden, so wird dazu angemerkt, dass Ausführungen
des Prüfers, denen Erhebungen zu Grunde lagen (Stadl, vermutlich ehemalige
Bienenhütte) als Mutmaßungen abgetan werden, dazu aber seitens des
Steuerberaters bis dato keinerlei Angaben gemacht wurden. Auch in seinem ggst.
Schreiben wird noch immer mit keinem Wort darauf Bezug genommen, welche Nutzung
vor 2004 gegeben war und welchen Stellenwert er einer früheren Nutzung
beimisst.
Die vom Steuerberater - wie nachstehend
auszugsweise dargestellt - angesprochenen Punkte werden vom Prüfer nicht
kommentiert!
Grobe Missachtung des Grundsatzes der
Verwaltungsökonomie.
Ansatz unrealistischer Werte, um im Hinblick auf
Zielvorgaben bei Prüfungen Mehrergebnisse zu erzielen und die in diesem
Zusammenhang aufgestellte Vermutung, dass auch im gegenständlichen Fall aus
diesem Grund keine steuerrechtliche nachvollziehbare Begründung für
die aufgestellten Behauptungen geliefert wurde."
Aus einem Aktenvermerk vom
15. Mai 2007
über einen Anruf des Steuerberaters beim
Finanzamt geht hervor, dass bei einer abschließenden Besprechung keine
Annäherung der divergierenden Standpunkte zu erwarten sei und deshalb der
bereits festgelegte Termin für eine Besprechung abgesagt werde.
Im
Betriebsprüfungsbericht vom
21. Mai 2007 wurden im Wesentlichen die im oben dargestellten
Besprechungsprogramm vorgebrachten Argumente wiederholt und insbesondere zum
Gewerbebetrieb "Erdbewegungen" ergänzend ausgeführt:
"Im Besprechungsprogramm vom 22. März
2007, Anlage 2 (welches einen integrierten Bestandteil dieses Berichtes
darstellt) wurden "diverse Betriebsausgaben" angesprochen. Von diesen werden
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg
1.000 € als auf den Bereich Land- und Forstwirtschaft entfallend
angesehen. Ebenso wird vom im Gewerbebetrieb eingesetzten Bagger
Takeuchi TB 045 eine "Nutzungskomponente" für eine Nutzung
außerhalb des Gewerbebetriebes, also im Bereich der eigenen Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von 25% der durch die Betriebsprüfung
ermittelten AfA unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 184 BAO
im Schätzungsweg angesetzt. Im Ermittlungsverfahren wurde festgestellt,
dass (im äußeren Vergleich) anscheinend deutlich überhöhte
Betriebskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden. In freier
Beweiswürdigung ist der Betriebsprüfer davon ausgegangen, dass
Losungsverkürzungen nicht unterstellt werden und diese "Mehraufwendungen"
auf eine Nutzung im eigenen LuF-Betrieb schließen lassen.
Für die Jahre 2003
und 2004 nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer - unter Hinweis auf die durchgeführte Betriebsprüfung
und deren Ergebnisse - wieder auf und erließ für diese Jahre neue
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide (alle Bescheide vom
12. Juni 2007).
In der gegen die oben
genannten Bescheide erhobenen
Berufung
vom 26. Juni 2007
führte
der Berufungswerber aus:
"Ich beantrage die Neuberechnung der diesen
Bescheiden zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlage.
Zur Begründung erlaube ich mir Folgendes
vorzubringen.
Zu Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004: Es
kann nicht nachvollzogen werden bzw. fehlt die Begründung, wieso
1.000 € nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Auch kann nicht
nachvollzogen werden, wieso ein Satz von 25% betreffend Nutzung des Baggers in
der Landwirtschaft von den Betriebsausgaben ausgeschieden wird.
Zu Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004: Bei der Besprechung am 7. Februar 2007 wurde vom
Prüfer ein Preis genannt, den ein Gebrauchtmaschinenhändler anfangs
2007 für den Bagger Takeuchi TB 045 zu zahlen bereit war. Genannt
wurden 12.000 €. Eine Rückrechnung, aufgestellt bei dieser
Besprechung ergab, dass der im Anlagenverzeichnis angesetzte Wert von
20.000 € mit diesem Wert übereinstimmt. Vom Prüfer wurde
nicht berücksichtigt, dass die Anschaffung seinerzeit ohne Vorsteuerabzug
erfolgt ist.
Zu Einkommensteuerbescheid 2004: Unsere
Eltern bzw. Schwiegereltern, von denen mit Übergabsvertrag vom 27. Juni
2003 die Liegenschaft samt dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
übernommen wurde, betreiben seit eh und je die Vermietung sowohl von
Zimmern mit Frühstücksverabreichung als auch von Ferienwohnungen. Die
drei gegenständlichen Fewo wurden in folgender chronologischer Reihenfolge
der Vermietung zugeführt: Fewo I 1. OG 55m²: im Jahr
1955 Fewo II 2. OG 35m²: im Jahr 1980 Fewo III Hütte
35m²: im Jahr 1988 Die Ferienwohnungen waren bei
Betriebsübernahme abgewohnt. Ihre Ausstattung war einfach. Von den Eltern
wurde die Vermietung der drei Ferienwohnungen in den letzten Jahren nur zu
kostendeckenden Preisen betrieben. Im Jahr 2004 wurde mit der Sanierung der
Ferienwohnungen begonnen. Die "Entnahme" fällt daher in längst
verjährte Jahre und nicht in das Jahr 2004. Die Vermietung der
Ferienwohnungen erfolgte von den Übergebern in der Einkunftsart VuV. Ein
Überschuss wurde nicht erzielt. Von den Übernehmern wird - nach
Sanierung - d.h. ab dem Jahr 2004 ein Überschuss erzielt. Die im
Jahresabschluss 2004 angesetzten Anschaffungswerte sind fiktive
Anschaffungskosten im Sinne des § 6 Z 9 EStG. Ihre
Geltendmachung im Jahresabschluss 2004 ist als Antrag im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 8b EStG zu verstehen.
Ergänzend wird angemerkt, dass - wie dem
Finanzamt bereits mitgeteilt wurde - eine "Entnahme" aus "Betriebsvermögen"
nicht vorliegt, weil Folgendes zu berücksichtigen ist: Im
Einheitswertbescheid vom 1. Jänner 1990 werden bei der Berechnung des
Einheitswertes für den Wohnungswert 1131m³ dem Wohnungswert
zugerechnet. Weil die bäuerliche Großfamilie viel Platz
benötigte, wurde bei der Einheitswertermittlung der private Anteil mit mehr
als 470 m² (1.131m³ dividiert durch die durchschnittliche
Raumhöhe von 2,40 m) angesetzt. Von der Außenprüfung wurde nicht
erhoben, wie hoch der private Anteil des Betriebsgebäudes in Prozenten der
Gesamtfläche ist. Selbstverständlich ist das Bewertungsgesetz nicht
für einkommensteuerliche Zwecke heranzuziehen. Bei der Beurteilung der
Größe des Wohnungswertes für die Entnahme liefern jedoch die
Feststellungen im Bewertungsverfahren eine wertvolle Hilfe.
Jedenfalls ist der bisher privat genutzte Teil des
"Betriebs"-Gebäudes größer als 20% und war daher
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Betriebsvermögen der
Land- und Forstwirtschaft gedanklich nicht zu aktivieren. Siehe dazu die
jüngste Rechtssprechung des VwGH: "Werden einzelne bestimmt abgegrenzte
Teile eines Gebäudes betrieblich genutzt, andere hingegen privat
benützt, dann ist das Gebäude nach ständiger Rechtssprechung des
VwGH für die Zwecke der Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlage in einen
betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen, wovon nur dann Abstand zu
nehmen ist, wenn der betrieblich benützte oder der privat benützte
Teil von bloß untergeordneter Bedeutung ist." (VwGH 13.09.2006,
2002/13/0123)
Im Zuge der Außenprüfung wurde nicht
versucht zu erheben, in welchem Zustand sich die Räume befanden, bevor sie
zu Ferienwohnungen adaptiert wurden. Baujahr des "Betriebs"-Gebäudes: 1650!
Der vom Finanzamt angesetzte und nicht nachvollziehbare Restbuchwert von
0,07 € muss zu denken geben.
Es wurde nie die Frage aufgeworfen, ob die
dislozierte Ferienwohnung überhaupt in einem landwirtschaftlichen
Gebäude errichtet wurde oder ob die Bienenhütte (Mutmaßung der
BP) oder der Stadl (ebenfalls Mutmaßung der BP) vor Errichtung der
Ferienwohnung abgerissen und für Vermietungszwecke neu aufgebaut wurde, da
eine Unterbringung von Gästen in einer Bienenhütte oder in einem Stadl
nur schwer vorstellbar ist."
Mit Schriftsatz vom
9. Juli 2007 führte der Berufungswerber aus:
"Beiliegende Berufung wurde am
27. Juni 2007 per Fax an das Finanzamt Gmunden übermittelt. Aus
Sicherheitsgründen erfolgt eine Nachreichung in Papierform.
Ergänzend wird auf folgenden Sachverhalt
hingewiesen: Unter der Steuernummer Zahl -21 erfolgt die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
für die von meiner Frau und mir gemeinsam betriebenen Land- und
Forstwirtschaft in W , ADR . Obwohl unter der genannten Steuernummer
eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht erfolgte, werden unter der
im Betreff genannten Steuernummer (Zahl2-21) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft für 2004 vorgeschrieben. Wegen des
Aussetzungsantrages erfolgt die Berufung gegen einen formal nicht richtigen
Bescheid. "
Mit
Mängelbehebungsauftrag vom
11. Juli 2007 wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der
gegenständlichen Berufung mitgeteilt, dass diese hinsichtlich des Inhaltes
(§ 250 BAO) Mängel aufweise und diese bis 30. August 2007 zu
beheben seien. Da im berufungsgegenständlichen Schriftsatz die
Neuberechnung der diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen
beantragt werde, werde der Berufungswerber eingeladen, diesbezüglich
entsprechende Ziffern anher bekannt zu geben.
Der
Mängelbehebungsauftrag wurde mit Schreiben
vom 30. Juli 2007 vom Berufungswerber
wie folgt beantwortet:
"Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 habe ich das
Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid eingelegt, der mit Mängel
behaftet ist. Bereits in meinem Schreiben vom 9. Juli 2007 habe ich auf
diese Mängel hingewiesen. Auszug aus diesem Schreiben: ....unter der
Steuernummer Zahl -21 erfolgt die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die von meiner Frau und
mir gemeinsam betriebenen Land- und Forstwirtschaft in W , ADR . Obwohl unter
der genannten Steuernummer eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht
erfolgte, werden unter der im Betreff genannten Steuernummer Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft für 2004 vorgeschrieben.
Im Folgenden bemühe ich mich, die in ihrem
Schreiben vom 11. Juli 2007 aufgezeigten Mängel zu beheben: Es
ist nicht unüblich, dass in Berufungen Ziffern (gemeint Zahlen) nicht
genannt werden. In meiner Berufung habe ich in der Begründung exakte
Formulierungen verwendet. Bei Anwendung dieser Beantragungen ergeben sich in den
Bescheiden jene Steuerberechnungsgrundlagen die vom Berufungswerber
gewünscht werden. Beispiele: bei der USt soll es zu keinen Änderungen
durch Nichtanerkennung von Betriebsausgaben und Nichtunterstellung einer
außerbetrieblichen Nutzung kommen; bei der Einkommensteuer soll der
Anschaffungswert des Baggers erklärungsgemäß angesetzt werden
und die Entnahme der drei Ferienwohnungen soll wegen Verjährung und
diverser anderer Gründe unterbleiben. Der Anspruchszinsenbescheid
ist ein abgeleiteter Bescheid. Auch der Einkommensteuerbescheid ist ein - von
den einheitlich und gesondert ermittelten Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft - abgeleiteter Bescheid. Da ein solcher nicht ergangen ist und
die Notwendigkeit einer rechtssichernden Berufung gegen einen
"Tangentenbescheid" betreffend die Einkommensteuer bestand wurde unnötig
aber konsequent auch der Anspruchszinsenbescheid in meiner Berufung
angeführt.
Zur Stellungnahme des Prüfers darf ich zu der
Behauptung, die Verjährung wäre in meinem Schreiben vom 26. Juni
2007 erstmals aufgestellt worden, anmerken, dass bereits bei der Besprechung mit
Herrn Hofrat SCH von dem Dilemma gesprochen wurde, in das die
Betriebsübernehmer H gekommen sind, als der Steuerberater ihnen die
Alternative aufgezeigt hat, sich entweder steuerlich korrekt zu verhalten und
die Ferienwohnungen als Einkünfte aus VuV zu erklären oder - wie
bisher - zu unterstellen, es handle sich bei diesen Einkünften, wegen
Geringfügigkeit bzw. Verlusten um eine zu vernachlässigende
Einkunftsquelle. Das Ehepaar H ist dem wohlmeinenden Rat des Steuerberaters
gefolgt. Die geradezu existenzielle Beunruhigung, die durch das Vorgehen der
Finanzverwaltung ausgelöst wurde und nun schon viele Monate andauert, hat
bei dieser Besprechung Herr H mit sehr berührenden Worten Ausdruck
verliehen.
Anzumerken ist, dass die Fotos eine deutliche
Sprache sprechen: die dislozierte Hütte schaut, wie auf den Bildern
1 und 2 ersichtlich, nicht so aus als wäre sie erst seit 2004 vermietet
worden. bei den Bildern der Wohnung im 1. OG ist die aufwändige
Sanierung, die im Jahr 2004 erfolgte - die dabei angefallenen Kosten wurden dem
Finanzamt nachgewiesen wobei unklar ist wieso unfreundlicherweise unterstellt
wird, "WG seien in Eigenregie, also ohne Rechnung beschafft worden" - deutlich
zu sehen, die Wohnung im 2. OG ist fotografisch nicht
aussagekräftig dokumentiert. Richtigerweise schreibt der Prüfer, dass
diese Wohnung im Jahr 1980 als "Appartement" errichtet wurde.
Mit Vorlagebericht vom
27. Februar 2008 wurde die Berufung ohne Erlassung einer
Gegenschrift der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Das am 17. Oktober
2008 abgehaltene
Erörterungsgespräch
konzentrierte sich im Wesentlichen auf die Frage der Entnahme der
Ferienwohnungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme
betreffend Umsatzsteuer für 2003 und 2004 sowie Einkommensteuer für
2003 und 2004
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
u.a. eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Im Vorhalt vom 7. Dezember 2006 wurden diverse Fragen
betreffend die Anschaffungskosten und Nutzung des Baggers und diverser weiterer
Betriebsausgaben (u.a. hinsichtlich der teilweisen privaten Nutzung) an den
Berufungswerber gestellt.
Dieser Vorhalt wurde lt.
Aktenlage nicht beantwortet und auch aus dem Aktenvermerk vom 7. Februar
2007 geht hervor, dass vorgebracht wurde, dass bezüglich der anteiligen
Traktor- und Kipperausgaben, der Berufskleidung, Reisekosten und
Sachversicherung keine Urkunden bzw. Beweismittel vorgelegt wurden und mangels
gravierender steuerlicher Auswirkung von Seiten des Berufungswerbers auch in
kein detailliertes Gespräch getreten wurde, weil nach Aussage des
Steuerberaters dem weiteren Gesprächsbereich eine viel gravierendere
Bedeutung beizumessen sei.
Daher sind das Hervorkommen der Umstände
bezüglich des Einbringungswertes des Baggers und der anteiligen Zurechnung
der Nutzung des Baggers im landwirtschaftlichen Betrieb sowie das Hervorkommen
der anteiligen privaten Nutzung der im BP-Bericht angeführten "diversen
Betriebsausgaben" als Neuhervorkommen von Umständen iSd
§ 303 Abs. 4 BAO zu werten.
Zur Frage inwieweit durch die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch
anders lautende Bescheide herbeigeführt wurden, wird auf die folgende
Begründung bezüglich der Sachbescheide verwiesen.
2. Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für 2003 und 2004
A. Entnahme der
Ferienwohnungen (betrifft nur Einkommensteuer 2004)
Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich von der
Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Daher sind
Veränderungen des Sachverhaltes idR zu berücksichtigen (vgl.
Ritz, BAO³, § 289 Rz 59 und die dort zit.
Rechtsprechung).
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind
(§ 252 Abs.1 BAO).
Die Berufung wendet sich in diesem Berufungspunkt
ausschließlich gegen Feststellungen, die grundsätzlich in einem
Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO zu treffen
sind. Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid erging jedoch vor dem
Feststellungsbescheid und es wurden gemeinschaftliche Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft angesetzt. Der später erlassene Feststellungsbescheid
(vom 31. Oktober 2007) stellte den Anteil des Berufungswerbers an den
Einkünften genau in jener Höhe fest, wie sie schon im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden waren.
Da der Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidung
von der Sachlage im Zeitpunkt seiner Berufungsentscheidung auszugehen hat, ist
daher die Berufung, da sie sich ausschließlich gegen Feststellungen, die
grundsätzlich in einem Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO zu treffen sind wendet, gemäß
§ 252 BAO abzuweisen.
Ein zweitinstanzlicher Abgabenbescheid hat gemäß
§ 192 BAO die Feststellungsbescheide, die im Zeitpunkt seiner
Erlassung dem Rechtsbestand angehören, zu berücksichtigen
(vgl. Ritz, BAO³, § 289 Rz 59).
Da über die Berufung gegen den Feststellungsbescheid
bereits eine stattgebende Berufungsentscheidung ergangen ist, waren die in
diesem Feststellungsbescheid festgestellten Einkünfte bei der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zu berücksichtigen und der
Einkommensteuerbescheid 2004 zu Gunsten des Berufungswerbers abzuändern.
B. Nichtanerkennung von
1.000 € als auf den Bereich Land- und Forstwirtschaft
entfallend
Im Vorhalt vom 7. Dezember 2006 wurden diverse Fragen
betreffend die Anschaffungskosten und Nutzung des Baggers und diverser weiterer
Betriebsausgaben (u.a. hinsichtlich der teilweisen privaten Nutzung) an den
Berufungswerber gestellt.
Dieser Vorhalt wurde lt.
Aktenlage nicht beantwortet und auch aus dem Aktenvermerk vom 7. Februar
2007 geht hervor, dass vorgebracht wurde, dass bezüglich der anteiligen
Traktor- und Kipperausgaben, der Berufskleidung, Reisekosten und
Sachversicherung keine Urkunden bzw. Beweismittel vorgelegt wurden und mangels
gravierender steuerlicher Auswirkung von Seiten des Berufungswerbers auch in
kein detailliertes Gespräch getreten wurde, weil nach Aussage des
Steuerberaters dem weiteren Gesprächsbereich eine viel gravierendere
Bedeutung beizumessen sei.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist unter
diesen Umständen in freier Beweiswürdigung eine Schätzung von
1.000 € als auf den Bereich Land- und Forstwirtschaft fallend als
richtig zu erachten.
C. Zurechnung von 25% der
Nutzung des Baggers für landwirtschaftliche Nutzung
Auch bezüglich der anteiligen Nutzung des Baggers
für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich wurden keine Aufzeichnungen
vorgelegt. Auch über die Nutzung des Baggers
vor der Einbringung in den
Gewerbebetrieb wurden lt. Aktenlage keine Angaben gemacht.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher
in freier Beweiswürdigung dieser Umstände eine Schätzung von 25%
als auf den Bereich Land- und Forstwirtschaft entfallend nicht zu beanstanden.
D. AfA für
Bagger
Belege über den Kauf und ein sonstiger Nachweis
über den behaupteten Kaufpreis von 286.000 S vor der Einbringung in
den Gewerbebetrieb wurden nicht vorgelegt. Weiters wurden lt. Aktenlage keine
Angaben über die Verwendung des Baggers
vor der Einbringung in den
Gewerbebetrieb gemacht.
Der Unabhängigen Finanzsenat geht unter diesen
Umständen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der vom
Prüfer ermittelte Einbringungswert vom 14.400 €, der vom
Berufungswerber durch keine substanziellen Einwendungen oder Vorlage von
Unterlagen widerlegt werden konnte, richtig ist.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Berechnung der Einkommensteuer für 2004 ist der
Beilage zu entnehmen.
Linz, am 8.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-L/08
- Stammnummer
- 39702
- Gültig
- 08.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF