Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0030-W/03
Abgabenhinterziehung, Einleitung des Strafverfahrens, Tatverdacht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-W/03vom 06.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten gibt es keinen Verdacht für die rechtmäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien in der Finanzstrafsache Herrn
Bf.., vertreten durch Stenitzer&Schick, wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Bf.. vom 18. Dezember 2002 gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22. November 2002 über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG zu
Recht erkannt:
Der
bekämpfte Bescheid wird gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz leitete mit dem im Spruch genannten
Bescheid das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. ein, weil der Verdacht bestehe,
dass er im September 2002, im Bereiche des Hauptzollamtes Wien,
vorsätzlich, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, eine Abgabenverkürzung eines
außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens hergestellten,
verbrauchsteuerpflichtigen Alkohols von 348,43 Litern bewirkte und
Verbrauchsteuern in der Höhe von € 3.484,30 verkürzte, und
dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG
begangen hat
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Dezember 2002, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Zuge der vorgenommenen Überprüfung sei
festgestellt worden, dass das im Eigentum des Beschuldigten stehende
Brenngerät seit dem Jahre 1998 nicht mehr in Verwendung gestanden habe, so
dass eine Tatbegehung im September 2002 auszuschließen sei.
Der vorgefundene Alkohol stehe nicht im Eigentum des Bf.,
sondern wurde für zwei Geschäftspartner ( Weinkunden) eingelagert und
stamme vermutlich aus der tschechischen Republik.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§ 80 oder § 81 zukommenden Verständigungen
und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss (vgl. z.B. VwGH vom 25. Jänner 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom
8. Februar 1990, Zl. 89/16/0201). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde
erachtete auf Grund der Mitteilungen des Zollamtes Drasenhofen vom 15. Oktober
2002, der dienstlichen Wahrnehmungen der amtshandelnden Beamten des Zollamtes
Drasenhofen, der Technischen Untersuchungsanstalt bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Aussagen des Bf. im
Zuge der Niederschrift vor Organen des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. November 2002 und der sonstigen
amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend
begründet.
Anläßlich einer Routinekontrolle im
Betriebsgebäude der Landwirtschaft des Beschuldigten durch das Zollamt
Drasenhofen am 3. Oktober 2002 konnten in einem Nebenraum 12 Stück PVC
Fässer mit Alkohol vorgefunden werden. Die Fässer waren im Maischebuch
des Abfindungsbrenners nicht angeführt und auch nicht
bezeichnet.
Der Bf. gab an, dass die Fässer nicht ihm
gehören, er wolle jedoch den Besitzer nicht preisgeben. Die Fässer
wurden beschlagnahmt und zum Zollamt Drasenhofen verbracht.
Laut Brennunterlagen des Bf. wurde im Jahre 1998 zum letzen
Mal gebrannt.
Gemäß der am 3.Oktober 2002 aufgenommenen
Niederschrift und den Feststellungen des Zollamtes Drasenhofen trägt der
Zustand des Brenngerätes dem vorangeführten Sachverhalt Rechnung und
erscheint glaubwürdig. Der Helm des Brenngerätes war
ordnungsgemäß versiegelt.
In einer am 7. November 2002 durch das Hauptzollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wohnhaus des Bf. aufgenommenen
Niederschrift gab der Beschuldigte an, die 12 Fässer mit Schnaps nach
Abwicklung eines Weinverkaufes ca. 3 Wochen später von zwei
ausländisch sprechenden männlichen Personen zur Verwahrung
übernommen zu haben. Weiters gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, warum
diese Personen ihm den Alkohol zum Einstellen gebracht hätten, es
könnte sein, dass diese den Alkohol von Tschechien gebracht
hätten.
Der vorliegende Akteninhalt und die durchgeführten
Erhebungen lassen keine Tatsachen erkennen, welche auf das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG hindeuten. Ein Verdacht kann wie
bereits ausgeführt immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Tatsachen oder Fakten, welche auf einen begründeten Verdacht der
Abgabenhinterziehung hinweisen sind für die erkennende Behörde im
vorliegenden eher auslandsbezogenen Sachverhalt nicht ersichtlich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid zu
beheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
6. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-W/03
- Stammnummer
- 3970
- Gültig
- 06.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF