Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0040-F/09
Mehrjährige berufliche Tätigkeit spricht nicht gegen die Annahme einer voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-F/09vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bw, vertreten durch vt, vom
1. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 11. Mai
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum ab 1. Juni 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Betreffend eingangs zu erwähnenden Sachverhaltes zu
vorliegender Rechtssache darf auf die Ausführungen des Unabhängigen
Finanzsenates in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2006, RV/0271-F/06,
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Dezember 2004 verwiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.
November 2008, Zl. 2007/15/0067, die Beschwerde, soweit sie sich gegen die
Versagung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2004 bis Mai 2005
richtet, als unzulässig zurückgewiesen und den angefochtenen Bescheid
hinsichtlich der Versagung der Familienbeihilfe ab Juni 2005 wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und
hiezu ua folgendes erwogen:
"Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich in ihrem
Antrag als Vollwaise, auch die belangte Behörde geht in der Begründung
ihres Bescheides davon aus.
§ 6 FLAG regelt in den Absätzen 1 bis 4 den
Anspruch der minderjährigen und volljährigen Waisen auf Gewährung
der Familienbeihilfe.
Sowohl Vollwaisen als auch Kinder im Sinne des § 6 Abs
5 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit d FLAG, wenn
sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs 6 FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I 2002/105 (welche Bestimmung nach § 50 s Abs 1 leg. cit. mit 1.
Jänner 2003 in Kraft getreten ist) ist der Grad der Behinderung über
die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls
von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen
und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung
abgehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007,
B 700/07). Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte
Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die
für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei
infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, widerlege, hat im Rahmen der durch das Bundesgesetz, BGBl. I
2002/105, geschaffenen neuen Rechtslage (ab 1. Jänner 2003) keinen
Anwendungsbereich.
Die belangte Behörde hat, ohne ein entsprechendes
Gutachten einzuholen oder auf das von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag
vorgelegte Gutachten Bezug zu nehmen, lediglich auf Grund der festgestellten
Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin geschlossen, dass diese
die für ihren Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlegten,
sie wäre infolge ihrer Behinderung dauernd außer Stande gewesen, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte
Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften belastet."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen
Sachverhaltes ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2008 zu Zahl 2007/15/0067, welche
eingangs festgehalten wurde, zu verweisen.
Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 20.
Oktober 2004 fand am 18. Oktober 2004 eine Untersuchung der Berufungswerberin
(Bw) statt. Auf den im Gutachten ausgeführten Anamnesebericht sowie den
Untersuchungsbefund darf verwiesen werden. Im ärztlichen Gutachten wurde
der Bw ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH voraussichtlich
mehr als drei Jahre anhaltend attestiert und darauf hingewiesen, dass eine
Nachuntersuchung nicht erforderlich sei (Dauerzustand). Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab 1. August
1999 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte
sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Aufgrund vorstehender Ausführungen und der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war der Berufung daher stattzugeben
und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Abschließend ist noch folgendes anzumerken:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.
November 2008, Zl. 2007/15/0067, Seite 10, wie folgt ausgeführt:
"Die Entscheidung über die Gewährung von
monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein
derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes
für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17.
September 1991, 91/08/0004, und vom 30. Mai 2001, 2000/11/0015)."
Feldkirch,
am 6. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-F/09
- Stammnummer
- 39697
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF