Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0694-S/08
Familienbeihilfe bei Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit und fehlendem Unterhalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-S/08vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Ort, Straße, vertreten
durch Dr. Peter Rothart , Rechtsanwalt, 5760 Saalfelden,
Lofererstraße 50 D, vom 15. Mai 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Zell am See vom 11. April 2008 betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 30. November 2007 forderte das FA die BW
auf zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe unter anderem
Angaben zu ihren Kindern zu machen. In ihrer Stellungnahme vom 3. Jänner
2008 führte die BW hinsichtlich ihrer Tochter A aus, dass diese nicht
ständig bei ihr wohne sondern am Ausbildungsort in Ort2 Straße2.
Mit Ansuchen vom 7. Januar 2008 beantragte die Tochter der
BW Familienbeihilfe für sich selbst und ersuchte um Überweisung auf
ein auf sie lautendes Bankkonto. Begründend führte die Tochter der BW
dazu an, dass sie mit dem Beginn ihrer Lehre am 13. August 2005 aus dem
elterlichen Haushalt ausgeschieden sei.
Mit Ergänzungsersuchen vom 11. Jänner 2008
ersuchte das FA die BW darzulegen wie oft ihre Tochter nach Hause gekommen sei
und wie hoch die Unterhaltszahlungen ab September 2005 gewesen wären bzw.
welche Aufwendungen für die Tochter getätigt worden seien oder ob die
Familienbeihilfe an die Tochter weitergeleitet worden sei und dies durch
Überweisungsbelege bzw. Empfangsbestätigungen zu dokumentieren. Laut
Aktenlage sei die Tochter mit Beginn ihrer Lehre im August 2005 aus dem Haushalt
der BW ausgeschieden.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens führte
die BW aus, dass ihre Tochter bei ihrem Arbeitgeber ein Personalzimmer erhalten
habe, aber nicht aus dem gemeinsamen Haushalt ausgeschieden sei. Wie oft und
für wie lange ihre Tochter zu Hause gewesen sei könne sie nicht genau
sagen, da sie darüber keine Aufzeichnungen gemacht habe. Durch die Meldung
der Tochter in ihrer Wohnung sei deren Lohn bei der Berechnung der
Wohnbauförderung berücksichtigt worden und sie habe eine erhöhte
Eigenleistung zu bezahlen gehabt. Dies sei von ihr zum Teil aus der
Familienbeihilfe bezahlt worden, vom Rest habe ihre Tochter immer wieder etwas
benötigt (Berufschule, Kleidung). Sie habe diese Beträge aber nicht
von ihrer Tochter bestätigen lassen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 ersuchte das FA die
Tochter der BW hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe um Ergänzung.
Die BW habe angegeben, dass die Antragstellerin (die Tochter der BW) nicht aus
dem gemeinsamen Haushalt ausgeschieden sei. Sie sei seit 12. Juni 2007 mit
Hauptwohnsitz in Ort2 gemeldet, habe aber nach wie vor ihren Nebenwohnsitz in
Ort, Straße. Somit sei zu klären: - wie oft sie sich seit
Lehrbeginn in Ort, Straße aufgehalten habe, - ob ihr in dieser
Wohnung ein eigenes Zimmer zur Verfügung stünde, - warum die
Ummeldung des Wohnsitzes erst am 12.6.2007 erfolgt sei, - wie hoch die
monatlichen Unterhaltsleistungen ihrer Mutter gewesen seien, - letztlich
wurde sie auch dazu befragt ab welchen Zeitpunkt die Familienbeihilfe von ihr
selbst beantragt werde und ob sie von ihrem Vater Unterhaltszahlungen erhalte
sowie - ob sie noch einen Schlüssel der Wohnung in Ort
besitze.
In Beantwortung dieses Vorhaltes am 26. Februar 2008
führte die Tochter der BW aus, dass sie seit ihrem Lehrbeginn am 13. August
2005 insgesamt viermal bei ihrer Mutter in Ort aufhältig gewesen sei. Das
erste Mal sei sie zum Übernachten übers Wochenende Anfang März
2006 dort gewesen, da sie in der Berufsschule gewesen sei. Sie sei am
Freitagabend angekommen und am Samstagmittag wieder nach Ort2 in ihr
Betriebszimmer gefahren. Das zweite Mal ein halbes Jahr später als sie ihre
restlichen Sachen aus ihrem damaligen Zimmer geholt habe und diese ins
Betriebszimmer mitgenommen habe. Das dritte Mal sei sie mit ihrem damaligen
Freund für ca. 3 bis 4 Stunden im August 2006 bei ihrer Mutter gewesen. Das
vierte und letzte Mal sei sie im Oktober 2007 zu ihrer Mutter in die Wohnung
gekommen, da sie eine Unterschrift von ihr für das Internat der
Landesberufsschule gebraucht habe da sie noch minderjährig gewesen sei.
In der Wohnung ihrer Mutter stehe ihr kein Zimmer zur
Verfügung. Dieses sei als Wohnraum für ihren 14jährigen Bruder
umgebaut worden. Sie habe dort auch keine Schlafmöglichkeit mehr. Die
Ummeldung ihres Wohnsitzes sei deswegen erst 2007 erfolgt, da sie nicht daran
gedacht habe sich umzumelden. Ihre Mutter habe sie angerufen und ihr gesagt sie
solle ihren Hauptwohnsitz in Ort2 melden da diese damit mehr Wohnbeihilfe
bekäme.
Monatliche Unterhaltsleistungen von ihre Mutter habe es
nicht gegeben, sie habe das was ihr gehöre selbst bezahlt. Sie erhalte seit
dem 1. Mai 2007 Unterhaltszahlungen von ihrem Vater in der Höhe von derzeit
€ 100,00. Da sie nun volljährig sei, laufe die Überweisung nicht
mehr über das Jugendamt in C sondern direkt von der Firma ihres Vaters. Sie
habe keinen Schlüssel für die Wohnung in Ort und habe einen solchen
auch nie besessen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der
Familienbeihilfengewährung führte die Tochter der BW aus, dass sie um
deren Zuerkennung "ab dem Zeitpunkt, der dem FA richtig erscheine"
ersuche.
Diesem Schreiben legte die Tochter der BW eine
Bestätigung ihres Arbeitgebers in Ort2 bei, wonach sie in dessen Betrieb
wohne und auch ihre Freizeit in diesem Hause verbringe. Weiters führte der
Arbeitgeber an, dass die Tochter der BW in der Urlaubszeit ihre Großmutter
besuche und dann auch dort wohne.
Auf Grund eines weiteren Ergänzungsersuchens des FA
vom 5. März 2008 brachte die Tochter der BW eine Bestätigung ihrer
Großmutter vom 12. März 2008 bei, in dem diese dem FA
bestätigte, dass ihre Enkelin den Urlaub bei ihr verbringe.
Darauf wurde der Tochter der BW die Familienbeihilfe und
der Kinderabsetzbetrag vorläufig ab Jänner 2008 gewährt. Die
Ansprüche ab Jänner 2006 würden nach Abschluss des
Rückforderungsverfahrens bei der BW gewährt.
Im Akt des FA erliegt weiters eine Niederschrift vom 11.
April 2007 erstellt von der BH C, in dem die BW über Befragen
anführte, dass es richtig sei, dass ihre Tochter seit ca. zwei Jahren nicht
mehr zu Hause wohne, jedoch immer finanziell von ihr unterstützt worden
sei. Die BW führte in dieser Niederschrift weiters aus, dass sie in den
Monaten Jänner bis April 2007 keine Vorschüsse (gemeint
Unterhaltsvorschüsse vom Kindesvater) erhalten habe und die Nachzahlung
Anfang April in Höhe von € 175,-- erfolgt sei. Sie werde diesen Betrag
an ihre Tochter weiterleiten und sei damit einverstanden, dass die
Unterhaltsvorschüsse ebenfalls direkt an die Tochter angewiesen werden
würden.
Weiters erliegt ein Beschluss in der Pflegschaftssache der
Tochter der BW vom 25. Mai 2007 im Akt, in dem die Tochter der BW mit Adresse in
Ort2 angeführt wird. Darin wird festgehalten, dass die
Unterhaltsvorschüsse direkt auf das Konto der Tochter der BW zu
überweisen seien, da diese seit ca. 2 Jahren nicht mehr bei der BW zu Hause
wohne.
Mit Bescheid vom 31. März 2008 forderte das FA
Beiträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter A
für den Zeitraum Jänner 2006 bis Dezember 2007 von der BW zurück.
Laut Aktenlage sei die Tochter mit Lehrzeitbeginn aus dem Haushalt
ausgeschieden. Eine überwiegende Kostentragung durch die BW habe nicht
nachgewiesen werden können. Die erhöhte Eigenleistung für den
Wohnungskredit stelle keine Kostentragung für das Kind dar. Da ab dem 16.
Lebensjahr ein Eigenanspruch der Tochter gegeben sei, sei die Beihilfe
zurückzufordern.
Dieser Bescheid wurde von der BW am 15. April 2008
übernommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BW fristgerecht Berufung
und führte dazu im Wesentlichen aus, dass eine Minderjährige ohne
Zustimmung ihrer Eltern aus dem elterlichen Haushalt ausziehen könne. Eine
derartige Entscheidung einer Minderjährigen sei laut geltender Rechtslage
ohne Zustimmung der Eltern sowie einer allenfalls pflegschaftsgerichtlichen
Entscheidung ungültig und ungesetzlich. Die Tatsache, dass die Tochter nach
wie vor im elterlichen Haushalt lebe bzw. gelebt habe, ergebe sich auch aus dem
Schreiben des Landes Salzburg (Wohnbauförderungsabteilung vom 27. September
2006) in dem angeführt sei, dass in der geförderten Wohnung 4 Personen
davon 2 Kinder leben würden. Die Berechtigung für den Bezug dieser
Annuitätenzuschüsse werde von der Wohnbauförderungsabteilung
jährlich neu geprüft. Eine derartige Wertung der
Wohnbauförderungsabteilung des Landes Salzburg sei auch für das FA
bindend. Die BW habe ihre Argumente im Schreiben vom 22. Jänner 2008 im
Detail dargelegt. Das FA wäre allenfalls verpflichtet gewesen dieses
Schreiben bei der Bewertung der Aktenlage zu berücksichtigen und allenfalls
weitere detaillierte Auskünfte anzufordern. Die BW lege weiters eine
Zusammenstellung vor aus der sich zum einen die zweimonatige Auszahlung der
Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages sowie des Erhöhungsbetrages
für zwei Kinder ergebe. Darüber hinaus würden die
korrespondierenden Abhebungen angeführt, welche auf folgende Vereinbahrung
mit der Tochter zurückgingen:
Zwischen der BW und ihrer Tochter sei vereinbart worden,
dass von den Eingängen an Familienbeihilfe plus Kinderabsetzbetrag €
100,00 pro Monat für die Benutzung des Zimmers im elterlichen Haushalt
einbehalten würden und aus dem verfügbaren Restbetrag der Tochter ein
Taschengeld von € 100,00 übergeben werde. Dies ergebe sich auch aus
den entsprechenden Umsatzübersichten der Raiffeisenbank vom 16. April 2008
aus denen Abhebungen per Karte ersichtlich wären. Diese Beispiele
ließen sich beliebig fortsetzen.
Zum Eigenanspruch ab dem 16. Lebensjahr führte die BW
aus, der Antrag auf Direktauszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
durch einen Minderjährigen könne nur dann erfolgen, wenn entweder der
Erziehungsberechtigte oder das Pflegschaftsgericht diesem zustimmten. Ein
selbständiger Antrag ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder des
Pflegschaftsgerichtes sei gesetzwidrig und unzulässig. Darüber hinaus
wäre dies auch nur dann zutreffend wenn die Tochter tatsächlich selbst
einen Eigenanspruch geltend gemacht hätte. Von einem derartigen Eigenantrag
habe die BW weder Kenntnis noch habe sie diesem nachträglich zugestimmt.
Die BW sei derzeit arbeitslos und verfüge über keinerlei Einkommen.
Sie lebe derzeit ausschließlich von Zuwendungen ihres
Lebensgefährten. Die Geltendmachung der Rückforderung wäre daher
für die BW absolut existenzgefährdend. Dieser Berufung legte die BW
die in der Berufung angeführten Beilagen bei. Mit 18. August 2008 lud
das FA die BW vor und ersuchte sie Unterlagen, welche die
Haushaltszugehörigkeit ihrer Tochter dokumentieren könnten, dem FA
vorzulegen.
In der Folge nahm das FA am 28. August 2008 eine
Niederschrift mit der BW auf, in der sie im Wesentlichen anführte, dass
ihre Tochter sie immer wieder zwischendurch besucht habe, dass heißt wenn
sie frei gehabt habe oder Geld gebraucht habe. Genächtigt habe die Tochter
jedoch ständig in ihrem Personalzimmer beim Arbeitgeber. Sie habe die
Tochter jedoch im gesamten Zeitraum der Lehre finanziell unterstützt und
zwar durch Hingabe eines Teiles der Familienbeihilfe sowie durch Weiterleitung
der Alimente bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Alimente direkt auf das Konto der
Tochter überwiesen worden seien. Weiters habe sie Unterstützung
erhalten wenn sie zu ihr gekommen sei und um solche gebeten habe. Wie oft ihre
Tochter in der Wohnung in Ort gewesen sei könne sie nicht mehr sagen,
jedoch sicher öfter als viermal. Sie glaube sich zu erinnern, dass die
Tochter jede zweite Woche in die Wohnung gekommen sei und nach ein paar Stunden
wieder gegangen sei um etwas mit Freunden zu unternehmen. Die Tochter habe auch
nach dem Herbst 2006 noch Sachen in der Wohnung in Ort gehabt (Kleidung, CDs,
Radio) während ihrer Urlaube und zu den Feiertagen sei sie auf ihren Wunsch
hin entweder zu ihrer Großmutter oder ihrem Vater gefahren oder habe sich
bei ihrem Freund aufgehalten. Die Tochter habe bis ca. September 2007 einen
eigenen Schlüssel gehabt und ungefähr zu diesem Zeitpunkt sei ihr
ehemaliges Zimmer auch für den Bruder umgestaltet worden. Sie könne
auch jetzt noch jederzeit in der Wohnung schlafen, habe aber im September 2007
ihre gesamten persönlichen Sachen aus der Wohnung entfernt. Die Tochter
habe bis zu diesem Zeitpunkt deshalb nicht ständig in der Wohnung bleiben
wollen, da sie den Lebensgefährten der BW nicht akzeptiert habe. Die
Tochter habe die Wäsche seit dem Lehrbeginn im Betrieb waschen lassen. Dies
sei für Tochter einfacher gewesen. Sie habe jedenfalls zu Essen bekommen,
auch sei die BW mit ihr einkaufen gewesen und habe z.B. Arbeitskleidung,
Kosmetika und Schuhe gekauft.
Sie habe die Tochter auch bei ihren Hobbys z.B. Radfahren
oder Schwimmen unterstützt. Krankheiten ihrer Tochter seien ihr nicht
bekannt. Was die Bestätigung der Großmutter betreffe so sei diese
bereits 76 Jahre alt und habe die BW auch vor der Ausstellung der
Bestätigung angerufen und gesagt, dass sie diese Bestätigung, die sie
unterschreiben solle eigentlich nicht verstehe aber die Tochter der BW habe ihr
gesagt, dass sie diese Bestätigung für den Führerschein
benötige. Die Tochter sei auch damit einverstanden gewesen, dass
€ 100,00 für die Benutzung ihres Zimmers einbehalten würden.
Die BW besitze kein eigenes Konto von dem gemeinsamen Konto des
Lebensgefährten habe sie die Beträge für die Tochter abgehoben
und ihr in Bar entweder in der Wohnung oder in Saalfelden übergeben.
Zu den Ausführungen der Mutter wurde die Tochter der
BW mit Niederschrift vom 11. September 2008 nochmals befragt wobei sie im
Wesentlichen die Ausführungen, die sie bereits im Jänner 2008
getätigt hatte, bestätigte. Insbesondere dahingehend, dass sie nur
ganz selten in der Wohnung ihrer Mutter gewesen sei, dass sie von ihrer Mutter
während der gesamten Zeit der Lehre kein Geld erhalten habe und auch die
Alimente des Vaters erst zu dem Zeitpunkt erhalten habe da sie ihr durch das
Gericht zugesprochen worden seien, bestätigte die Tochter der BW ihre
damaligen Aussagen. Auch eine sonstige Unterstützung habe sie im gesamten
Zeitraum nicht erhalten. Sie habe auch keinen Schlüssel für die
Wohnung in Ort besessen.
In weiterer Folge wies das FA die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2008 als unbegründet ab und
führte darin im Wesentlichen aus, warum davon ausgegangen wurde, dass die
Haushaltszugehörigkeit der Tochter der BW bereits mit Beginn der
Berufsausübung (Lehre) aufgehoben worden sei und das Kind nicht mehr in die
Wirtschaftsführung der BW mit eingeschlossen gewesen sei. Im Wesentlichen
begründete das FA dies damit, dass die Tochter der BW Wohnung im
Personalzimmer beim Dienstgeber genommen habe, dort freie Verköstigung im
Betrieb auch an freien Tagen erhalten habe und die Reinigung der Wäsche im
Betrieb durchgeführt habe. Auch die Bestätigung des Lehrherren
über die Verbringung der Freizeit am Betriebsort, die Bestätigung der
Aufenthalte bei der Großmutter in den Urlaubszeiten, die nicht nur von der
Tochter sondern auch von der BW bestätigt worden seien, führte das FA
begründend an. Letztlich auch die geringe Anzahl der Besuche der Tochter
bei der BW.
Weiters führte das FA ausführlich aus warum es
davon ausging, dass die BW ihre Tochter der auch wirtschaftlich nicht
unterstützt habe. Neben der Begründung, warum das Taschengeld von
€ 100,00 nicht geglaubt wurde führte das FA auch Übertragung
der Unterhaltsvorschüsse direkt an die Tochter der BW ab 2007 und die
fehlende Aussagekraft der vorgelegten Kontobewegungen vom Konto der BW und ihres
Lebensgefährten an.
Weiters führte das Finanzamt in rechtlicher Hinsicht
zum Thema Haushaltszugehörigkeit nach den tatsächlichen Gegebenheiten
und unabhängig vom Alter des Kindes sowie Empfang der Familienbeihilfe ohne
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab dem vollendeten 16. Lebensjahr aus.
Ebenso zur fehlenden Bindung des FA an die Wertung der
Wohnbauförderungsabteilung des Landes Salzburg.
Darauf beantragte die BW durch ihren ausgewiesenen
Vertreter fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
In Ergänzung des bisherigen Vorbringens führte
die BW durch ihren ausgewiesenen Vertreter aus, dass es klar sei, dass die
Tochter der BW ein Personalzimmer bei ihrem Lehrherrn besessen habe, weil ihr
die tägliche Fahrt von und zur elterlichen Wohnung mangels Fehlens
öffentlicher Verkehrsverbindungen unmöglich gewesen sei. Eine
Entscheidung über eine Wohnsitzverlegung habe die minderjährige
Tochter der BW damals selbständig gar nicht treffen können. Damit sei
aber die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrer Mutter, der BW jedenfalls
nicht aufgegeben worden. Einen eindeutigen Nachweis für die Übergabe
von € 100,00 Taschengeld pro Monat an die Tochter zu verlangen, sei
völlig lebensfremd; Taschengeldzahlungen würden üblicherweise
nicht bestätigt.
Dass zwischen der BW und ihrer Tochter vereinbart worden
sei dass von den Eingängen an Familienbeihilfe plus Kinderabsetzbetrag
€ 100,-- pro Monat für die Benützung des Zimmers im elterlichen
Haushalt einbehalten würden sei nicht berücksichtigt worden. Das FA
habe mit Schreiben vom 4. Februar 2004 der BW bekannt gegeben, dass nach
Überprüfung ihres Anspruches auf Familienbeihilfe, diese für ihre
Tochter bis Dezember 2007 gewährt werde. Das diesbezügliche Schreiben
enthalte jedenfalls keine dahingehende Belehrung, dass die BW verpflichtet
wäre das FA zu informieren sofern die Tochter im Zuge einer Lehre ein
Lehrlingszimmer beziehe. Der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum
1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2007 sei auch deswegen nicht
gerechtfertigt, da die Tochter eben keinen Eigenantrag für diesen Zeitraum
gestellt habe.
Zur Weiterleitung der Alimentationszahlungen des Vaters an
die Tochter der BW werde eine Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft C vom 11.
April 2007 vorgelegt in dem die BW ausführe, dass sie vom Jänner bis
April keine Vorschüsse erhalten habe und daher auch an die Tochter nichts
weiterleiten konnte. Darauf sei die Tochter zum Jugendamt gegangen und habe sich
darüber beschwert. Die Nachzahlung sei erst Anfang April gekommen. Die BW
habe sich verpflichtet diesen Betrag an die Tochter weiterzuleiten und sich
gleichzeitig damit einverstanden erklärt, dass die
Unterhaltsvorschüsse ab 1. Mai 2007 direkt an die Tochter angewiesen
würden. Dieses Einverständnis sei dann der tatsächliche Grund
für den Beschluss des Gerichtes vom 25. Mai 2007 gewesen.
Das FA legte in weiterer Folge die Berufung mit dem Antrag
auf Abweisung dem UFS zur Entscheidung vor.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der im Folgenden festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus
dem Inhalt der Familienbeihilfenakten der BW und der Tochter der BW, sowie dem
darin enthaltenen Vorbringen der Parteien, den von der Tochter der BW in deren
Verfahren schriftlich bzw. niederschriftlich dargelegten Ausführungen,
sowie den von den Parteien vorgelegten Unterlagen aus anderen Verfahren wie zum
Beispiel den zuvor angeführten Unterlagen des Jugendwohlfahrtsamtes bzw.
des Pflegschaftsgerichtes. Soweit diese Aussagen einander widersprechen, wird
darauf im Folgenden näher eingegangen.
Der UFS legt somit den folgenden Sachverhalt seiner
Entscheidung zu Grunde:
Die BW lebt mit ihrem Lebensgefährten in Ort,
Straße. A, die Tochter der BW, gehörte diesem Haushalt bis zum Beginn
ihrer Lehre am 13. August 2005 an. Mit Aufnahme des Lehrverhältnisses in
Ort2 Straße2 bezog die Tochter der BW dort ein Personalzimmer. Die
Wohnungsgemeinschaft mit der BW gab die Tochter de facto mit Beginn des
Lehrverhältnisses auf. Sie verbrachte ihre Freizeit entweder im Betrieb
oder - soweit es Urlaubszeiten betraf - bei ihrer Großmutter oder ihrem
Freund. In ihrem Lehrbetrieb erhielt sie kostenlose Verpflegung auch
außerhalb ihrer Arbeitszeiten und konnte auch sonstige hauswirtschaftliche
Tätigkeiten wie zB das Waschen ihrer Wäsche im Betrieb
durchführen.
Der UFS folgte diesbezüglich den Ausführungen der
Tochter der BW, die sich mit den Darstellungen ihres Lehrherren sowie ihrer
Großmutter decken. Diese haben, insbesondere unter Berücksichtigung
der vagen Aussagen der BW zu diesem Thema, die größte
Wahrscheinlichkeit für sich. Wenn die BW als Mutter nicht in der Lage ist
Besuchszeiten der Tochter zu spezifizieren und zumindest an wesentlichen Daten
wie zB an Festtagen (Weihnachten, Ostern, Geburtstage, Familienfeste udgl.)
festzumachen, sagt dies bereits viel über den Gehalt der Aussage der BW
aus. Zudem bestätigt auch die BW, dass ihre Tochter Urlaube und
ähnliche längere Freizeitzeiträume nicht im Hause der BW sondern
vor allem bei der Großmutter bzw. bei ihrem Freund verbracht habe.
Festzuhalten ist auch, dass dem FA darin zuzustimmen ist,
dass das von der BW angeführte Schreiben des Landes Salzburg
(Wohnbauförderungsabteilung vom 27. September 2006) in dem angeführt
sei, dass in der geförderten Wohnung 4 Personen davon 2 Kinder leben
würden, im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkung entfalten
kann.
Die BW trug ab September 2005 die Unterhaltskosten für
Ihre Tochter nicht mehr. Die Tochter erhielt von der BW keine finanzielle
Unterstützung.
Der UFS folgte auch in diesem Bereich den Ausführungen
der Tochter der BW. Die Ausführungen der BW selbst zu diesem Thema
können nicht überzeugen. Zum Einen mutet es schon seltsam an, dass die
BW anführt, dass von den Beiträgen an Familienbeihilfe bzw.
Kinderabsetzbetrag je monatlich € 100,00 dafür einbehalten worden
wären, dass die Tochter ein Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter behalten
dürfe, das sie letztlich auch nach Aussagen der BW selbst gar nicht
benutzte. Berücksichtigt man weiter, dass offenbar auch in anderen
Bereichen (Alimentationszahlungen des Vaters) Schwierigkeiten mit der
Weiterleitung der der Tochter zustehenden Geldleistungen durch die BW bestanden
haben dürften, wofür sowohl das Schreiben des Jugendwohlfahrtsamtes
als auch der in der Folge ergangene Beschluss des Pflegschaftsgerichtes
sprechen, so ergibt sich in der Summe, dass die Ausführungen der Tochter
der BW nach denen sie von der Mutter keinerlei Unterstützung und keine
Geschenke zu Geburtstagen erhalten habe, eine deutlich höhere
Wahrscheinlichkeit für sich haben, als die Ausführungen der BW selbst,
die selbst für die teilweise Weiterleitung der Familienbeihilfe bzw. des
Kinderabsetzbetrages keine Belege vorweisen kann.
Es ist dem FA auch darin zuzustimmen, dass die von der BW
vorgelegten Abhebungen vom Konto des Lebensgefährten der BW keine Zuordnung
von Zahlungen an die Tochter der BW beweisen können, sind sie doch in
keiner Weise zuordenbar oder nachvollziehbar und unterscheiden sich auch der
Höhe nach nicht von sonst erfolgten Abhebungen.
Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass es bei
gegebenen Ausgangssituation in der die Tochter die Wohnung der Mutter offenbar
nicht oder wenn überhaupt nur für kurze Zeit betrat durchaus nicht
lebensfremd erscheint, dass - wenn ein ernsthaftes Bemühen um den Unterhalt
der Tochter gegeben gewesen wäre - die Beiträge aus der
Familienbeihilfe per Dauerauftrag vom gemeinsamen Konto der BW und ihres
Lebensgefährten überwiesen worden wären. Die von der BW
behauptete gelegentliche Übergabe von Beträgen in bar an ihre Tochter,
die sie nach ihren eigenen Angaben nicht regelmäßig und
möglicherweise nur im Kaffeehaus gesehen haben will, erscheint
diesbezüglich als nicht nachvollziehbare Behauptung der BW zur Darstellung
der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen.
Dies auch deswegen, da zunächst aus den Abhebungen vom
Konto des Lebensgefährten der BW (dem gemeinsamen Konto) auf Grund laufend
gleich hoher Abhebungen von 100,00 bzw. 200,00 Euro eine Zuordnung derartiger
Barabhebung an die BW oder ihren Lebensgefährten nicht erfolgen kann und in
weiterer Folge kein Bezug zu einer immer wiederkehrenden Übergabe zumindest
von Teilen der Familienbeihilfe an die Tochter der BW nicht nachvollzogen werden
kann. Auch die Ausführungen der BW wonach sie Kosten für Bekleidung,
Schulmittel und Kosten von Sportaktivitäten ihrer Tochter übernommen
haben will, erscheinen auf Grund der vorgelegten Bankbelege nicht glaubhaft bzw.
sind in keinster Weise zuzuordnen.
Bei dieser Sachlage ist aber die Berufung
entschieden.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG besteht ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG besteht dieser
Anspruch für eine Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt, wobei das Bewohnen
einer Zweitunterkunft am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung nicht schädlich ist.
Im gegenständlichen Fall erscheint nach dem oben
Dargestellten als wahrscheinlichste Variante, dass die Tochter der BW mit dem
Beginn ihrer Berufsausbildung die gemeinsame Wohnung mit der BW aufgegeben hat.
Der Wohnsitz der Tochter der BW am Arbeitsort war im gegenständlichen Fall
ab dem Beginn der Lehrzeit kein Nebenwohnsitz, sondern - bei aller
räumlichen Beschränkung - deren Hauptwohnsitz, weswegen ein
Familienbeihilfenanspruch der BW aus diesem Titel nach Sicht des UFS nicht
gegeben ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat eine Person, zu
deren Haushalt das Kind nicht gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt und keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchberechtigt ist.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen des UFS lassen es als
die wahrscheinlichste Variante erscheinen, dass die Tochter der BW ab dem Beginn
ihrer Lehrzeit im August 2005 ihre Lebenshaltungskosten zur Gänze selbst
bestritten hat. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die BW ihrer Tochter
hin und wieder kleinere Geldbeträge übergeben haben sollte, kann nach
dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die
BW den nach den Bestimmungen des FLAG erforderlichen Unterhalt für ihre
Tochter geleistet hat. Daher war ein Familienbeihilfenanspruch auch aus diesem
Grunde zu verneinen.
Die BW hatte somit im Ergebnis im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Jänner 2006 keinen Titel mehr,
der einen Anspruch auf die Gewährung der Familienbeihilfe begründen
würde und hat somit die Beihilfe zu Unrecht bezogen.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat eine Person, die
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Somit besteht der angefochtene Rückforderungsbescheid
des FA betreffend die Familienbeihilfe ab Jänner 2006 zu Recht, diese
Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z3 lit. a EStG steht
einem Steuerpflichtigen, dem aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes
(FLAG) Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung
mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG
anzuwenden.
Aufgrund der oben dargestellten Sachlage besteht auch der
angefochtene Rückforderungsbescheid des FA betreffend die
Kinderabsetzbeträge ab Jänner 2006 zu Recht; auch diese Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber darf angeführt
werden, dass die von der BW im gegenständlichen Verfahren angeführten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der direkte Geltendmachung des
Anspruches auf Familienbeihilfe durch ihre Tochter keine gesetzliche Deckung
haben und diese Geltendmachung durch die Tochter rechtens ist.
Gemäß
§ 10 Abs. 5 FLAG bedürfen
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben zur Geltendmachung
des Anspruchs auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe
nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Salzburg, am
6. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-S/08
- Stammnummer
- 39695
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF