Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0029-W/08
Fremdvergleich bei einer Abrechnung unter Familienmitgliedern, Vorsteuerabzug für Instandsetzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-W/08vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen C.M., (Bf.) vertreten durch Hannes Folterbauer,
Wirtschaftstreuhänder, 1010 Wien, Spiegelgasse 21, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 4. Februar 2008 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach, vertreten durch ADir. Schreibvogel, als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 15. Jänner 2008, StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
15. Jänner 2008 hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach
vorsätzlich
als Verantwortliche der H. zufolge Einbringung unrichtiger
Abgabenerklärungen über die Umsatzsteuer 2004 (Tz 3 Werbungskosten)
eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2004 in der Höhe von €
4.000,00 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 4. Februar 2008, in welcher vorgebracht
wird, dass es sich bei dem Vorsteuerabzug um einen Durchläufer gehandelt
habe. Der Betriebsprüfung sei es zwar im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellungen zugestanden, einen Teil der Sanierungsarbeiten im
Fremdvergleich als nicht betrieblich anzusehen. Die Bf. vertrete sehr wohl die
Ansicht, dass die Eingangsrechnung einem Fremdvergleich standhalte und sei
bereit gewesen die Rechnung zu bezahlen.
Es liege demnach nach Ansicht der Bf. kein
finanzstrafrechtlich zu ahndendes Verhalten vor, weswegen die Aufhebung des
Bescheides beantragt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Prüfung, die im Bericht vom 15. Oktober 2007
dokumentiert sind, zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Tz 3 des Prüfungsberichtes wird eine
Vorsteuerkorrektur in der Höhe von € 4.000,00 für 2004
vorgenommen, wobei die Prüferin ihr Vorgehen damit begründet, dass von
einem Anteil von € 20.000,00 einer Rechnung von € 31.000,00 der
Vorsteuerabzug nicht anerkannt wurde.
Es handelt sich dabei um eine Rechnung von H.M., dem Sohn
der Bf. für Instandhaltungsarbeiten an dem vermieteten Objekt in P..
Dazu erliegt im Arbeitsbogen, Auftragsbuchnummer 124018/06
eine Rechnung vom 24. September 2004 über Sanierungsarbeiten und eine
Kostenaufstellung vom 15. August 2004 über anfallende Material- und
Arbeitskosten für einen Stiegenaufgang und einen Heizraum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Im Rechtsmittelverfahren wurde eine Stellungnahme der
Betriebsprüferin eingeholt, die mit Schreiben vom 3. Februar 2009
ergänzte, dass die Firma H.M. und die H. parallel geprüft worden
seien. Die Rechnung über die Instandsetzungsarbeiten sei von der
Prüferin als überhöht angesehen worden, wobei sie die Arbeiten
persönlich besichtigt habe und Unterlagen zum Ansatz der Arbeitszeit
abverlangt, aber nicht erhalten habe. Es seien keine Stundenaufzeichnungen
vorgelegt worden und es sei auch nicht bekannt gegeben worden, welche Arbeiter
auf der Baustelle gearbeitet hätten. Bei den Geschäftspartnern handle
es sich zudem um nahe Angehörige, daher sei ein Fremdvergleich anzustellen
gewesen. Die Bezahlung sei bar erfolgt und der Kassaeingang bei der Firma H.M.
erfasst worden. In der Folge habe es jedoch eine bare Rückzahlung von
€ 20.000,00 gegeben, daher sei im Rahmen der Prüfung davon ausgegangen
worden, dass nur ein Drittel der Rechnung als betrieblich veranlasst zu sehen
sei.
Der Bf. wurde im Rahmen des Parteiengehörs die
Möglichkeit geboten zu den Äußerungen der Prüferin Stellung
zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2009 bekräftigte der Verteidiger
seine Ansicht, es liege kein strafbarer Tatbestand vor. Es sei im Rahmen der
Prüfung nicht der Inhalt, nämlich, dass eine Leistung erbracht worden
sei, sondern nur die Höhe der Rechnung strittig gewesen. Da beide Firmen
Verluste erwirtschaftet hätten, könne hinsichtlich der Einkommensteuer
auch nicht von einem strafrechtlich relevanten Tatbestand gesprochen werden. Ob
eine Rechnung bar bezahlt werde oder nicht, könne auch keinen
finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestand ergeben. Es sei keine bewusste
Schädigung der Finanzbehörde erfolgt.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz verzichtete auf
eine weitere Gegenstellungnahme.
Die Bf. brachte am 31. August 2006 eine erste
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2004 und am 27. September 2006 eine
weitere berichtigte Erklärung ein. Am 1. September 2006 ist ein unrichtiger
Erstbescheid ergangen, die berichtigte Erklärung führte nicht zu einer
Abgabenfestsetzung. Die Vorschreibung des Nachforderungsbetrages erfolgte nach
der Betriebsprüfung mit Bescheid vom 16. Oktober 2007. Es liegt somit eine
vollendete Abgabenverkürzung vor.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass ein begründeter Tatverdacht besteht, dass Vorsteuer
vorsätzlich zu hoch geltend gemacht wurde. Wie die Betriebsprüferin
ausführt, liegt ein Geschäft im familiären Umfeld dar, woraus
sich eine Verpflichtung ergibt dafür Sorge zu tragen, dass eine
Geschäftsbeziehung einem Fremdvergleich standhält. Dennoch konnten im
Prüfungsverfahren keine Nachweise erbracht werden, wer tatsächlich,
wie lange auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle gearbeitet hat
sowie, dass der ursprüngliche Rechnungsbetrag angemessen gewesen sei und
der Vorsteuerabzug in der geltend gemachten Höhe zustehe. Das Fehlen von
Aufzeichnungen zum Leistungsumfang, die Feststellungen im Rahmen der
Besichtigung der Baustelle durch die Prüferin und das Faktum der
Rückzahlung von € 20.000,00 begründen einen Tatverdacht,
dass eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich
gehalten worden sei, der durch die global gehaltene Stellungnahme des
Verteidigers nicht entkräftet werden konnte. Ein strafrechtlich relevantes
Verhalten betreffend Verkürzung von Einkommensteuer ist nicht
Verfahrensgegenstand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-W/08
- Stammnummer
- 39692
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF