Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0085-W/07
Einleitung nach Betriebsprüfung, Schwarzlieferungen, Umsatzsteuerverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0085-W/07vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau HP, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, § 33 Abs. 1 iVm
§ 13 und § 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
1. Juni 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. Mai 2007,
SN 2007/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
unter Punkt a) wie folgt abgeändert: "... a) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärungen für 1998 und 1999 sowie der
Kapitalertragsteuererklärung für 1999 eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt
€ 2.016,77 und Kapitalertragsteuer für 1999 in Höhe von
€ 478,87 bewirkt, ..."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Mai
2007 hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur
SN 2007/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten
vorsätzlich a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und
Kapitalertragsteuererklärungen für 1997-1999 eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für 1997-1999 in Höhe von € 3.972,61,
Kapitalertragsteuer für 1997-1999 in Höhe von € 9.286,41
bewirkt, b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegung- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und
Kapitalertragsteuererklärung für 2000 die Verkürzung von
Umsatzsteuer für 2000 in Höhe von € 265,24 und
Kapitalertragsteuer für 2000 in Höhe von € 621,26 zu
bewirken versucht und c) unter Verletzung der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Zeiträume 1-12/02, 1-12/03, 1-12/04, 1-12/05 und
1-12/06 in Höhe von € 56.692,48 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein
Finanzvergehen ad a) gem. §33 Abs. 1,
ad b) gem. § 33 Abs.1 in Verbindung mit § 13
und ad c) gem. § 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 1. Juni 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe den ihr unterstellten
Bierletztverbraucherlieferungen zu einem Betrag von € 24.000,00
lediglich zugestimmt, um endlich zu einer Lösung zu kommen, obwohl sie es
bis heute bestreite, dass diese überhaupt getätigt wurden.
Es habe sich dabei nur um selbst gebastelte Exceltabellen
gehandelt und sei es nicht bewiesen, dass die J-GsmbH oder der
Lieferempfänger vor der GesmbH oder der Lieferempfänger nach der
GesmbH, diese Letztverbraucherlieferungen erhalten haben.
Seit sie dieser Lösung zugestimmt habe, seien ihr
diese € 24.000,00 immer wieder zum Verhängnis geworden
(Umschuldung, Gericht, Konkursantrag), sodass sie nie wieder etwas anerkennen
werde, was sie nicht getan habe. Es sei daher falsch, ihr zu unterstellen, dass
sie vorsätzlich gehandelt und ein Finanzstrafverfahren begangen habe. Es
werde daher ersucht, die "Strafe zurückzuziehen".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen
(§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Mit Bericht vom 24. Juli 2002 wurde eine
Betriebsprüfung bei der Fa. J-GsmbH abgeschlossen und dabei u. a.
festgestellt, dass bei der Fa. O und B Schwarzeinkäufe getätigt sowie
Bekleidungskosten, Schmuck, Reisen und ein Wifi-Kurs zu Unrecht als
Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Aufgedeckt wurden die
Schwarzeinkäufe durch Ermittlungen (Hausdurchsuchungen) der
Prüfungsabteilung Strafsachen.
Weiters durchgeführte
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungen am 10. Dezember 2003,
23. Dezember 2005, am 11. Oktober 2006 und am 8. März 2007
ergaben, dass für die geprüften Zeiträume weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet wurden. Vor Prüfungsbeginn getätigten Selbstanzeigen konnten
jedoch mangels ordnungsgemäßer Entrichtung nur teilweise
strafbefreiende Wirkung erlangen. Ebenso als Selbstanzeige zu werten war die
verspätete Bekanntgabe der Umsatzsteuervorauszahlungen 2, 6, 7 und 11/04
sowie die Bekanntgabe von Umsatzsteuerrestschuldigkeiten durch Einreichen der
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005, zumal
eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der geschuldeten
Beträge unterblieben ist.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm in der
Folge diese Feststellungen zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten, wobei das Ergebnis der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Punkt
5 des Betriebsprüfungsberichtes betreffend die Schwarzeinkäufe bei O
und B bei Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge herangezogen
wurde.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13
Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss,
sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wenn die Bf. hinsichtlich der Brauereilieferungen
vorbringt, diese seien überhaupt nicht getätigt worden und sei
diesbezüglich nichts bewiesen, ist sie darauf hinzuweisen, dass aufgrund
der vorliegenden Beschwerde lediglich die überprüfen ist, ob der
Verdacht berechtigt ist, dass die Bf. das ihr angelastete Finanzvergehen
begangen haben könnte. Gerade die Rechtfertigung der Bf. zeigt die
Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen
Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt der Bf. auch vor allem
Gelegenheit dazu, ihre Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen
und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen. Die von der
Betriebsprüfung festgestellten, zum Teil durch Kontrollmaterial
dokumentierten, Getränkeinkäufe von der OB und der B-AG, die bisher
steuerlich nicht erfasst waren, rechtfertigen jedenfalls den Verdacht, dass
Abgaben verkürzt wurden. Eine Überprüfung hinsichtlich der
Höhe einer tatsächlich bewirkten Abgabenverkürzung bleibt aber
dem anschließenden Untersuchungsverfahren vorbehalten. Im
Beschwerdeverfahren gegen einen Einleitungsbescheid ist lediglich festzustellen,
ob ein begründeter Tatverdacht hinsichtlich der Verkürzung einer
bestimmten Abgabenart in einem bestimmten Zeitraum gegeben ist.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der
Verdacht, die Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet sei. Im vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die
Bf. aufgrund ihrer Kenntnis und langjährigen Berufserfahrung um die
abgabenrechtlichen Obliegenheiten Bescheid weiß und in diesem Wissen die
strafbaren Handlungen gesetzt haben könne.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Tatsache ist, dass im vorliegenden Fall die
Umsatzsteuergebarung nicht entsprechend den Bestimmungen des § 21 des
Umsatzsteuergesetzes durchgeführt wurde, wobei nach der Bestimmung des
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG für selbst zu
berechnende Abgaben die Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn Abgaben
ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) werden.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind; hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Zudem
ist die Bf. seit Jahren unternehmerisch tätig und sind ihr die
einschlägigen Bestimmungen bereits aus einem vorangegangenen
Finanzstrafverfahren zweifelsfrei bekannt, sodass sie über die Folgen der
Versäumnis (Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter
Umsatzsteuervorauszahlungen) ausreichend informiert ist. Die Bf. räumt auch
in ihrer Rechtfertigung vom 1. Juni 2007 ein, dass sie die
Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich zu spät abgegeben habe.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich wie im gegenständlichen Fall nicht
ordnungsgemäß erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, die Abgabepflichtige habe
vorsätzlich ihre Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die
fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
Da somit hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
objektiven wie der subjektiven Tatseite gegeben sind und das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, den Tatverdacht zu beseitigen, war die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der
gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob
für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente
gegeben waren. Nach der Aktenlage ist diese Frage im vorliegenden Fall zu
bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen. Anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens sind jedoch keine endgültigen Lösungen, sondern
nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen. Die endgültige
Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind
vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226). In dieser Entscheidung werden auch die in der
Beschwerde vorgebrachten besonderen Umstände entsprechend zu
berücksichtigen sein.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung
die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls,
wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind (BGBl
I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005, BGBl. I 2004/57 ab
5.6.2004).
Unter Punkt a) des angefochtenen Bescheides wurde u. a. der
Verdacht ausgesprochen, die Bf. habe eine Abgabenhinterziehung betreffend
Umsatzsteuer 1997 gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
bewirkt. Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG ist
als Beginn der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit die Erlassung
des Abgabenbescheides für das Jahr 1997 am 18. August 1998
anzusehen, sodass insoweit die absolute Verjährung der Strafbarkeit mit
Ablauf des 18. August 2008 eingetreten ist. Ebenso waren die unter
Punkt a) des Spruches des angefochtenen Bescheides angeführten
Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 1997 und 1998 entsprechend der
Bestimmung des § 96 EStG durch Nichtabgabe der
Kapitalertragsteueranmeldungen und Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer bis 1
Woche nach Ablauf des jeweiligen Monates bewirkt, sodass auch insoweit die
absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG spätestens mit Ablauf des
7. Jänner 2009 (für 1998) eingetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0085-W/07
- Stammnummer
- 39690
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF