Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0022-W/02
mißbräuchliche Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-W/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird gekennzeichnetes (steuerbegünstigtes) Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit einem Motor in Verbindung steht, wird es verbotswidrig verwendet. Mit dieser Handlung ist schon für dieses Gasöl die Abgabenschuld entstanden und der Straftatbestand verwirklicht. Auf eine tatsächliche Verwendung und den anschließenden Verbrauch, des in einem mit dem Motor verbundenen Tank befindlichen Gasöls kommt es dabei nicht an.( VwGH vom 18.9.2000, Zl.2000/17/0108) Derjenige der die Befüllung vornimmt, kommt als unmittelbarer Täter im Sinne des § 11 Abs.1 MinStG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 FinStrG in Betracht. Das Auffordern zur Befüllung ist Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 11 FinStrG
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien in der Finanzstrafsache
gegen Herrn Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 11 Mineralölsteuergesetz in Verbindung mit § 33
Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 22. Dezember 2001 gegen den Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 3. Dezember 2001 über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
Der
Spruch des bekämpften Bescheides wird gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG insofern geändert, als der Beschuldigte. im Verdacht
steht, die genannten Finanzvergehen in der Tatbegehungsform des
Bestimmungstäters nach § 11 FinStrG begangen zu haben. Im Übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
I. Instanz leitete mit dem im Spruch genannten Bescheid das
Finanzstrafverfahren gegen den Bf. ein, weil der Verdacht bestehe, er habe am
23. Juni 2001 im Bereiche des Hauptzollamtes Wien vorsätzlich
gekennzeichnetes Gasöl, nämlich 10 Liter zum Betrieb seines Pkw der
Marke Opel Corsa, pol. Kennzeichen W- XXX, welches direkt aus dem Tankfahrzeug
des H.S. in den Pkw der Marke Opel Corsa gepumpt wurde, verbotswidrig verwendet
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 11 Mineralölsteuergesetz
1995 (MinStG 1995) i.V. mit § 33 Abs. 4 FinStrG in der zum Tatzeitpunkt
geltenden Fassung begangen .
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im
weiteren (Bf.) mit Eingabe vom 22. Dezember 2001 das Rechtsmittel der
Beschwerde, worin er ausführt:
"Sehr geehrte
Damen und Herren!
Hiermit erhebe
ich Beschwerde gegen den Bescheid
vom 3. Dezember 2001 (siehe Kopie)
bezüglich Straf-Nr. 2001-01275-001.
Ich war am
23. Juni 2001 auf dem Weg H.S. zu besuchen, als mir kurz vor
seinem
Wohnsitz der
Treibstoff meines Fahrzeuges (Opel Corsa, pol. Kennzeichen: XXX Diesel)
ausging
Ich stellte
mein Fahrzeug ordnungsgemäß ab und machte mich die restlichen ca.
100 m zu Fuß auf den Weg H.S. um Hilfe zu bitten.
H.S. bot mir
an einige Liter Treibstoff aus seinem Öltank in mein Fahrzeug zu pumpen, um
bis zur nächsten Tankstelle zu gelangen. Ohne weiter über die
Konsequenzen nachzudenken willigte ich diesem Vorschlag ein.
Wir pumpten
ca. 10 Liter Treibstoff in mein Fahrzeug und machten uns anschließend
gemeinsam auf den Weg einen Kaffee zu trinken und ein wenig zu plaudern. Einige
Minuten später trafen die Polizeibeamten ein.
Total
überrascht von der missverständlichen Situation waren wir sofort
geständig mein Fahrzeug betankt zu haben.
Nachdem die
Polizeibeamten ihre Einvernahme abgeschlossen hatten, machte ich mich auf dem
Weg nach Hause. Dort angekommen informierte mich H.S. darüber, dass wir
nicht wie angenommen Heizöl, sondern Diesel getankt hätten und ich mit
einer baldigen Überprüfung meines Fahrzeugs rechnen müsse. Diese
Überprüfung fand allerdings bis dato nicht statt."
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 11 MinStG 1995 macht sich
derjenige, der gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9
Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9) einer Abgabenhinterziehung und,
wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist
der Unterschiedsbetrag zwischen der
nichtermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5MinStG
ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig
verwendeten oder behandelten Gasölmengen.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 MinStG 1995
sind Abgabenhinterziehungen Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes und
nach diesen zu ahnden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 MinStG 1995 ist Gasöl
der Unterposition 27 10 00 69 der Kombinierten Nomenklatur besonders zu
kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die
Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung
zur Kennzeichnung von Gasöl verfügt, andernfalls gilt das Gasöl
als nicht gekennzeichnet.
Gemäß
§ 9 Abs. 6 MinStG 1995 ist die
Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum
Verheizen oder zum Antrieb der im § 8 angeführten begünstigten
Anlagen verboten.
Gemäß
§ 9 Abs. 8 MinStG 1995 darf nach
Absatz 1 oder Absatz 10 gekennzeichnetes Mineralöl nicht in einen
Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht.
Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem
Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig
verwendet.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich eine
Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine
Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen Zweck verwendet,
der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es
unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung
anzuzeigen.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder
§ 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. VwGH vom 25.
Jänner 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0201).
Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn
gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche
die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde erachtete auf Grund der
Wahrnehmungen, der Meldung und der niederschriftlichen Angaben der
Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juni 2001, der Angaben des Bf. und des
H.S. vor Organen der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juni 2001 und der
sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend
begründet.
Am 23. Juni 2001 um 9.32 Uhr wurde ein
Einsatzwagen des Streifendienstes zum Tatort in 1100 Wien, S.Straße
Nr 7, beordert. Der Grund des Einsatzes war die Anzeige, ein Pkw werde mit
Heizöl betankt. Tatsächlich konnten beim Eintreffen des
Einsatzfahrzeuges ein Lkw Mazda E 2200 Pritsche mit dem Kennzeichen W-XXX
und ein Pkw Marke Opel Corsa W-XXX vorgefunden werden. Der Betankungsvorgang war
bereits abgeschlossen.
Eine am Einsatzort hinzukommende Zeugin gab ergänzend
an:
"Am heutigen Tag, gegen 9.25 Uhr, während meines
Spazierganges sah ich, wie zwei Männer den Pkw W-XXX, welcher hinter dem
Tankfahrzeug W-XXX abgestellt war, mittels Zapfschlauch betankten. Die Pumpe des
Tankfahrzeuges (Tankbehälter ist als Heizöltank beschriftet) war in
Betrieb und verursachte einen großen Lärm. Nach dem Tankvorgang haben
sich die beiden Männer in die Gartenanlage Rasenstadt, S.Straße
Nr. X entfernt."
Daraufhin stellte die Polizei auf Grund der Aufschrift des
Tankfahrzeuges die Adresse des Heizölhändlers R.S. fest und es konnten
beide an der Betankung beteiligten Personen an der Adresse 1100 Wien,
S.Straße Nr. X, angetroffen werden.
Der Bf. gab zum Vorfall der Betankung befragt
an:
"Ja es stimmt, dass ich meinen Bekannten, H.S., welchen ich
am heutigen Tag lediglich besuchen wollte, ersuchte, mir mit einigen Litern
Heizöl auszuhelfen, da ich bei der Zufahrt mit meinem Fahrzeug W-XXX zur
Adresse des H.S. bemerkte, dass mir der Sprit ausgeht. Aus diesem Grunde parkte
ich mein Kfz genau hinter seinem Tankfahrzeug. Mir ist bekannt, dass dieser
Vorgang strafbar ist."
Der Heizölhändler S. führte zu diesem
Vorfall aus: "Ja es stimmt, dass ich das Fahrzug W-XXX meines Bekannten T.K. von
meinem Tankwagen aus mit Heizöl betankt habe. Es wurden jedoch nur 10 Liter
Heizöl getankt. Ich tat dies aus Bequemlichkeit für meinen Bekannten,
dem der Sprit (Diesel) ausgegangen ist und der nicht zu einer Tankstelle gehen
wollte. Es ist mit bekannt, dass dieser Vorgang strafbar ist."
Aus diesen oben wiedergegebenen Aussagen ist eindeutig
erkennbar, dass der Beschuldigte, der H.S. ersuchte, aus dessen Tankwagen
Treibstoff für seinen Pkw abzuschlauchen, wusste, dass erstens Heizöl
befüllt wird und zweitens, dass dieser Vorgang strafbar ist. Die Eingaben
und Vorbringen in der Beschwerde dahingehend, dass 10 Liter Dieselöl
und nicht Heizöl getankt wurden, sind nicht geeignet, den durch das klare
Geständnis des Beschuldigten, das im Übrigen im Einklang mit der
vorangeführten Zeugenaussage und der wiedergegebenen Aussage des H.S.
steht, bestehenden dringenden Tatverdacht zu widerlegen. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum H.S., der angab um die Strafbarkeit seines Verhaltens zu
wissen, wider besseres Wissen Heizöl statt Dieselöl zugeben
sollte.
§ 9 Abs. 8 MinStG erfasst das verbotswidrige
Einfüllen gekennzeichneten Gasöles in einen mit einem Motor in
Verbindung stehenden Behälter, § 9 Abs. 6 MinStG die
verbotswidrige Verwendung.
§ 11 Abs. 1 MinStG stellt die verbotswidrige
Verwendung unter Strafsanktion. Wird in den Treibstofftank eines Kraftfahrzeuges
gekennzeichnetes Gasöl eingefüllt, dann ist schon mit dieser Handlung
alleine der Straftatbestand des § 11 Abs. 1 MinStG i.V. mit § 9
Abs. 6 und Abs. 8 MinStG verwirklicht (VwGH 18.September 2000,
2002/17/0108). Die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 8 MinStG besagt
nämlich, dass mit dem Einfüllen des gekennzeichneten Gasöls die
Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, unabhängig ob es zu einem
Verbrauch kommt oder nicht.
Das vom Beschuldigten gesetzte Verhalten erfüllt daher
in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand nach
§ 11 FinStrG in Verbindung mit § 11 MinStG 1995 und
§ 33 Abs. 4 FinStrG.
Auf Grund der herrschenden Judikatur, wonach die
Befüllung des Tanks eines Kraftfahrzeuges mit gekennzeichnetem Gasöl
unmittelbare Täterschaft bewirkt, ist davon auszugehen, dass der Bf. durch
sein Ersuchen, gekennzeichnetes Gasöl in den Tank seines Pkw zu
füllen, hinreichend verdächtig erscheint, Herrn H.S. dazu angestiftet
zu haben, Heizöl verbotswidrig zu verwenden. Der Bf. kommt somit als
Bestimmungstäter (Anstifter) des Finanzvergehens des H.S. in Frage.
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehen
schwerwiegende Verdachtsgründe, dass die Einleitung des Strafverfahrens
jedenfalls begründet erfolgte. Die bescheidmäßige Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz erfolgte daher zu Recht.
Ob der Verdacht zur Überzeugung der
Finanzstrafbehörde, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
gemäß
§ 11 MinStG 1995 i.V. mit § 33 Abs. 4
FinStrG in der Form der Bestimmungstäterschaft tatsächlich begangen,
führen wird, bleibt dem durchzuführenden Finanzstrafverfahren
vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 9 Abs. 8 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Abgabenhinterziehunggekennzeichnetes Gasölunmittelbare Täterschaft und BestimmungstäterschaftBefüllen des Tankes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-W/02
- Stammnummer
- 3969
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF