Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0012-W/09
Rechtmäßigkeit einer Pfändungsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-W/09vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 28. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 15. Mai 2008
betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß
§ 26
AbgEO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 setzte das
Finanzamt für die Amtshandlung vom 15. Mai 2008 gemäß
§ 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von
€ 513,84 zuzüglich Auslagenersätze in Höhe von
€ 43,00 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass der Berufungswerber (Bw.) an dem Ort, an dem die
Pfändung durchgeführt worden sei, seinen Betriebsstättensitz
(V-H.KEG) habe und an dem Ort keine
Pfändungsmaßnahmen hätten durchgeführt werden können.
Der Wohnsitz befinde sich in der Slowakei. Die Gebühren seien daher zu
Unrecht vorgeschrieben worden.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht aus, dass die
Ansicht vertreten werde, dass die Pfändungsgebühr nicht vom Wohnsitz,
sondern vom Ort der Amtshandlung abhängig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des
Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a)
Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im
Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle
einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
b)
Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines
Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden
Abgabenbetrag.
Das
Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
Abs.
2: Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der
Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den
Vollstrecker bezahlt hat.
Abs.
3: Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat
der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen
verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung
der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten
Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung
der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt
(§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und
Kostenersätze.
Abs.
5: Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen
Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden
Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie
nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§
51).
Erfolgen an einem Tag mehrere Amtshandlungen
(Pfändungen) sind mehrere gesonderte Pfändungsgebühren
vorzuschreiben.
Gemäß dem angefochtenen Bescheid wurden die
Gebühren für die Amtshandlung vom 15. Mai 2008
festgesetzt.
Gemäß Aktenlage erfolgten an diesem Tag
Forderungspfändungen bei acht-Versicherungen hinsichtlich eines Betrages
von jeweils € 51.383,90 zuzüglich Gebühren und Barauslagen
in Höhe von € 556,84, wobei sich aus den vorliegenden Akten
weiters ergibt, dass die berufungsgegenständlichen Gebühren für
die Pfändung bei der D- Versicherungs AG festgesetzt wurden. Für die
weiteren Pfändungen ergingen keine Bescheide über die Festsetzung von
Pfändungsgebühren. Die Argumentation des Bw. in seiner Berufung geht
daher ins Leere.
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass
eine Vollstreckungsmaßnahme per 15. Mai 2008 an der
Betriebsstätte der Firma V-H.KEGden Akten nicht entnommen
werden kann, jedoch eine vom 16. April 2008, für die mit Bescheid
vom 16. April 2008 Pfändungsgebühren und Barauslagenersätze
in Höhe von insgesamt € 10,55 festgesetzt wurden. Diese sind
jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.10.1993, 90/13/0046) verpflichtet zwar nicht jede im Vollstreckungsverfahren
gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die
Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde
unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv
ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht und entfällt die
Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als
unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein
Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Mangels Darlegung, dass die angeführte
Vollstreckungshandlung sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellt,
erfolgte die Festsetzung einer Pfändungsgebühr im Ausmaß von
€ 556,84 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-W/09
- Stammnummer
- 39682
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF