Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0097-W/08
Abgabenhinterziehung, wobei die subjektive Tatseite nicht bestritten wird
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0097-W/08vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Ing. A.B., J., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
8. Oktober 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 17. September 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. September
2007 hat das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen Ing. A.B. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als
Geschäftsführerin der Firma B-GmbH im Bereich des Finanzamtes
Neunkirchen Wiener Neustadt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis Dezember 2006 in Höhe von € 5.171,52, für
die Monate Jänner bis Mai 2007 in Höhe von € 7.263,85 sowie
Juni 2007 in Höhe von € 9.378,85 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiemit ein
Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Als Begründung wurde auf
die Ausführungen der Umsatzsteuersonderprüfung vom 6. September
2007 Bezug genommen und ausgeführt, dass Vorsteuern in Anspruch genommen
worden seien, für die kein belegmäßiger Nachweis erbracht worden
sei. Für Juni 2007 sei weder eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben noch
eine Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 8. Oktober 2007, in
welcher ausgeführt wird, dass von der Prüferin bei der
Außenprüfung in der Buchhaltungs- und Lohnverrechnungskanzlei
erklärt worden sei, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni
2007 nach Vorlage der Buchhaltungsunterlagen festsetzen wolle und eine Abgabe
der UVA daher nicht notwendig sei. Die Bf. ersuche daher um Aufhebung des
Bescheides vom 17. September 2007.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 9.7.2008, 2008/13/0050). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zunächst ist zur
objektiven Tatseite festzustellen, dass im September 2007 bei der Firma B-GmbH
eine Betriebsprüfung stattgefunden hat und laut
Betriebsprüfungsbericht die Bf. als Geschäftsführerin dieser
Firma Vorsteuern geltend gemacht hat, ohne einen entsprechenden Belegnachweis
erbringen zu können, wobei dieser Vorwurf von der Bf. gar nicht in Abrede
stellt wird.
In ihrer Beschwerde bestreitet
die Bf. lediglich den Tatvorwurf hinsichtlich des
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes Juni 2007 mit dem Hinweis, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2007 anlässlich einer
Außenprüfung nach Vorlage der Buchhaltungsunterlagen von der
Prüferin festgesetzt werden hätte sollen und eine Abgabe der UVA daher
nicht notwendig gewesen wäre. Dass vor Prüfungsbeginn die Absicht
bestanden hätte, für den Zeitraum Juni 2007 eine
Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben oder diese Umsatzsteuervorauszahlung zu
entrichten, lässt sich aus der Aktenlage nicht ableiten.
Die Bf. übersieht, dass
für alle Abgaben, die selbst zu berechnen sind, eine Abgabenverkürzung
bereits bewirkt ist, wenn zum jeweiligen Fälligkeitstag die Abgaben ganz
oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b
FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (§ 33
Abs. 3 lit. d FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem im
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolgt bzw.
Abgabengutschriften zu Unrecht geltend gemacht werden.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung
der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann,
wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder
teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim
Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Soweit die Bf. die Ansicht
vertritt, die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2007 (der Tatvorwurf der
darüber hinaus angelasteten Vorauszahlungszeiträume wird nicht
bestritten) hätte sie zum Fälligkeitstag nicht mehr berechnen und
entrichten müssen, da dies mit Festsetzung durch die Betriebsprüferin
erfolgen hätte sollen, ist darauf hinzuweisen, dass diese
Außenprüfung im September 2007 stattgefunden hat, der
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2007 jedoch schon der 16.
August 2007 gewesen ist, sodass das angeschuldete Delikt der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor
Prüfungsbeginn schon vollendet war. Eine nachträgliche Festsetzung der
entsprechenden Umsatzsteuer hat auf das bereits verwirklichte Finanzvergehen
keine Auswirkung mehr, sodass den diesbezüglichen
Beschwerdeausführungen ein Erfolg versagt bleiben muss.
Angesichts der Tatsache, dass
die Bf. die subjektive Tatseite nicht bestreitet, ihr als
Geschäftsführerin der GmbH die Pflicht zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
zu den Fälligkeitstagen bekannt ist, war die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Die Beantwortung der Frage, ob
die Bf. das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen hat,
bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Abschließend ist
festzuhalten, dass eine Mitteilung der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
wonach das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gemäß
§ 54 Abs. 1 FinStrG allenfalls vorläufig eingestellt worden wäre,
nicht eingelangt ist.
Wien, am 6.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0097-W/08
- Stammnummer
- 39679
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF