Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3522-W/08
Grad der Behinderung bei ADHD-Syndrom
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3522-W/08vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in G., vom 27. Mai 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 5. Mai
2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab März 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend abgeändert, dass erhöhte Familienbeihilfe ab
März 2008 gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 25. März 2008 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für
ihren Sohn B., geboren am ... November 1995, wegen erheblicher Behinderung
ab März 2003; die bei dem Kind bestehende erhebliche Behinderung bzw.
Erkrankung wurde mit "ADH" angegeben.
Auf Grund der im Auftrag des Finanzamtes am 23. April
2008 im Bundessozialamt Wien von einem Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde durchgeführten Untersuchung des B. wurde folgendes
fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Nach
unauffälliger Schwangerschaft und Geburt normale Entwicklung, besuchte dann
Kindergarten und Vorschule. B. war immer sehr aktiv und lebhaft, in der Schule
dann Probleme in der Konzentration und Aufmerksamkeit. 5/2006 Vorstellung bei
Mag. K., ohne Diagnose eines ADHS, jedoch zusätzlich emotionale Probleme
nach Trennung der Eltern. Es wird ein psychologisches Gutachten 11/2003
(mangelnde Affektsteuerung, Konzentrationsstörung) vorgelegt. Vorstellung
im Beratungszentrum Wolkersdorf, es wurde eine Ergotherapie und Spieltherapie
durchgeführt. Er besucht die 1. Kl. Gym. Seine Hauptprobleme im
täglichen Leben sind die Verhaltensstörungen (schlimm, unaufmerksam,
vergesslich ...). Die Mutter muss oft in die Schule. Um den Verhaltensproblemen
Herr zu werden, hat sie jetzt mit Ritalingabe und Concerta begonnen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Ritalin,
Concerta
Untersuchungsbefund:
Normaler
AZ; EZ, klinisch unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Altersentsprechend
freundlich, offen, geregelte Kommunikation,
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-11-29
Mag. P.
F90.0
einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
Diagnose(n):
Einfache
Affekt- und Aufmerksamkeitsstörung
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% lCD: F80.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Keine Änderung in der Einschätzung des
Vorgutachtens.
erstellt
am 2008-04-29 von P.J. Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
Das Finanzamt
wies den Antrag der Bw. auf erhöhte Familienbeihilfe mit Bescheid vom
5. Mai 2008 ab und schloss die vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen erstellte Bescheinigung über das Ausmaß der
Behinderung zur Information bei.
Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid mit Schreiben
vom 27. Mai 2008 Berufung und führte zur Begründung aus:
"Mein Sohn B.
... leidet seit dem Jahr 2003 unter dem ADH-Syndrom. Er wurde im
März 2003 auf Grund von Verhaltensproblemen (Hyperaktivität) in die
Vorschulklasse zurückgestuft. Von der behandelnden Ärztin Frau
Dr. S. wurde festgestellt, dass es sich in seinem Fall um ADHS handelt.
Zur Behandlung wurden die Medikamente Ritalin und Concerta sowie
Ergotherapie empfohlen. Nach mehrmaligen Behandlungen sowie
durchgeführten Tests wurde vom Institut für • Schulprobleme
erneut ADH diagnostiziert. Meinem Sohn wurden daraufhin weitere
psychotherapeutische und ergotherapeutische Behandlungen verschrieben.
Trotz mehreren durchgeführten Therapien haben sich die
Aufmerksamkeitsstörungen und Verhaltensprobleme in der Schule jedoch
vermehrt und es wurde daher in weiterer Folge seit März 2008 auf
medikamentöse Behandlung umgestiegen. ADHS wird von den Medizinern
als Stoffwechselkrankheit beurteilt, die davon betroffenen Kinder benötigen
wesentlich mehr Zeit für ihre Erziehung und wegen der laufenden Therapie-
und Medikamentenkosten ist auch ein erhöhter Finanzierungsaufwand gegeben.
Ich ersuche Sie daher höflichst um nochmalige Überprüfung
des Gutachtens."
Dem Berufungsschreiben war folgender neurologische Befund
der Dr. S., Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, datiert
mit 20. März 2008, beigefügt:
B.
..., geboren ...11.1995
Diagnose:
ADHD-Syndrom
NEUROLOGISCHER
BEFUND
Allgemeiner
Eindruck: ein dunkelhaariger, 12 4/12-jähriger, relativ kleiner,
kräftiger, türk. Knabe mit relativ großem Kopfumfang, kreisrunde
Narbe nach Verbrennung, ca. 1 cm im DM rechts supraclaviculär,
paramedian rechts über der Stirne eine ca. 3 cm lange Narbe nach Sturz
auf den Marmortisch
Größe:
146,5 cm
Gewicht:
41,40 kg
Kopftimfang:
54,5 cm
Hirnnerven:
frei
Facialis:
frei
Motorik:
Gang, Zehenspitzengang, Fersengang, Liniengehen, Hüpfen auf 1 Bein:
alles unauffällig
Patholog.
Bewegungsmuster: keine fassbar
Muskelkraft:
unauffällig
Muskeltonus:
unauffällig
Muskelrelief:
unauffällig
Muskeleigenreflexe:
symmetrisch lebhaft
Babinski:
negativ
Feinmotorik:
altersentsprechend
Ataxiezeichen:
keine fassbar
Sensibilitätsstörungen:
keine fassbar
Abschließende
Diagnose: neurologisch unauffällig
Auf Grund der
eingebrachten Berufung wurde der Sohn der Bw. abermals im Bundessozialamt Wien,
und zwar am 16. Juli 2008, von einer Fachärztin für Kinder- und
Jugendheilkunde untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Es
liegen mehrere Vorgutachten auf, seit 2007 3x, zuerst mit der Diagnose einer
Kombinierten Störung des Sozialverhaltens, zuletzt im Mai 2008 mit der
Diagnose einer einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung,
Pos. 578, 30%. Es wurde Berufung eingelegt, der 12-jährige Bub hat
weiterhin starke Probleme mit der Aufmerksamkeit und der Hyperaktivität. Er
kommt in die 2. Klasse Gymnasium, spielt 3x / Woche Fußball. Die
medizinische Betreuung erfolgt bei Dr. S., er ist auf Ritalin und Concerta
eingestellt, zusätzlich hat er wöchentlich Psychotherapie seit Oktober
2007.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz)
Ritalin
1-0-0, Concerta 18 mg 1-0-0; Psychotherapie 1x / Woche (Mag. W.)
Untersuchungsbefund
12-jähriger
Knabe in gutem AZ und EZ, kräftig, mehrere runde Narben laut Knabe nach
einer Hautinfektion vor einigen Wochen an Bauch und Armen, interner und
grobneurologischer Status unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Hyperkinetische
Verhaltensstörung, Aufmerksamkeitsstörung, kommt in die
2. Klasse
Gymnasium.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-03-20
DR.S.:
Verdacht
auf ADHD.
2008-03-28
DR.S.:
ADHD
Syndrom.
2008-03-20
DR.S.:
ADHD-Symptomatik,
Therapie mit Concerta, Baldria. (leidet an Ein- und Durchschlafstörungen),
Schule mit Verhaltenspyramide, hat 7 von 9 Punkten, danach muss er die Schule
verlassen.
2008-09-09
MAG.R.W., PSYCHOTHERAPEUT:
F93.-
Emotionale und soz. Auffälligkeit; ADHS; therapeutischer Prozess positiv;
Bestätigung der Psychotherapie.
Diagnose(n)
Hyperaktivitäts-
und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% lCD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
W.
d. Pos, da aufgrund der zunehmenden Beschwerden intensive
Therapiemaßnahmen medikamentös und psychotherapeutisch erforderlich.
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2008-07-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Gegenüber
den Vorbefunden ist wegen der Zunahme der Symptomatik und Therapieintensivierung
eine Erhöhung des GdB gerechtfertigt; eine Rückwirkung ist aufgrund
der vorgelegten Befunde nicht gerechtfertigt.
erstellt
am 2008-09-10 von R.S. Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2008 wurde der Berufung
teilweise stattgegeben; die erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn
wurde der Bw. ab Juli 2008 gewährt. Begründend wurde nach
Anführung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt:
"Gemäß
dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.9.2008 liegt, auf
Grund der vorgelegten Befunde, seit Juli 2008 eine 50 %ige Behinderung Ihres
Sohnes vor. Für den rückwirkend beantragten Zeitraum ab
März 2003 (bis Juni 2008) kann mangels Vorliegens der obigen
gesetzlichen Voraussetzungen der Erhöhungsbetrag nicht gewährt
werden."
Die Bw. brachte daraufhin den Vorlageantrag vom
9. Oktober 2008 mit der Begründung ein, ihr Sohn sei seit März
2003 erheblich behindert, und ersuchte um Nachzahlung der erhöhten
Familienbeihilfe von 3/2003-6/2008.
Dem Vorlageantrag war eine ärztliche Bestätigung
der Dr. S., Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom
1. Oktober 2008 angeschlossen mit folgendem Wortlaut:
Betreff:
B. ...
Diagnose:
ADHD (attention deficit hyperactivity desease)
Therapie:
Concerta 18 mg 1-0-0
Ritalin
10 mg
1
/
2
-0-0
ÄRZTLICHE
BESTÄTIGUNG
Obiger
Patient steht wegen obiger Diagnose seit 20.03.03 bei mir in Behandlung. Er ist
auf obige Medikation eingestellt. Er geht jetzt in die 2. Kl. Gymnasium.
Aus
meiner Sicht besteht eine Behinderung von 55%.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 idF
BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9
Abs. 1) sowie die so genannte "Richtsatzverordnung" zwingend vorgesehen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG
auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten
zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer
Behinderung im Sinne des FLAG hat nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Feststellungen über Art und Ausmaß des
Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu
enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Im vorliegenden Fall wurde der Sohn der Bw. im
Bundessozialamt Wien zweimal von verschiedenen Fachärzten für Kinder-
und Jugendheilkunde untersucht. Nach Erstattung des zweiten Gutachtens
ist der Gesamtgrad der Behinderung - 50% - nicht strittig. Strittig ist, bis zu
welchem Zeitpunkt eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
50%-Grades der Behinderung möglich ist.
Die Bw. ist der Meinung, ihr Sohn "ist seit [ihrer]
Antragstellung = 3/2003 erheblich behindert (Unterlagen anbei)."
Tatsächlich war ihre Antragstellung im März 2008 erfolgt.
Den Erhöhungsbetrag beantragte die Bw. - wie dies im Antragsformular
aufscheint - im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab
Antragstellung ab 03/2003.
Bei der (im Vorlageantrag) angeführten Unterlage
handelt es sich um eine ärztliche Bestätigung der Fachärztin
für Kinder und Jugendheilkunde Dr. S. vom 1. Oktober 2008.
Die Bestätigung beinhaltet folgende Angaben:
"Diagnose: ADHD Therapie: Concerta 18 mg 1-0-0, Ritalin 10 mg
1/2-0-0
(Der Sohn der Bw.) steht wegen obiger Diagnose seit 20.03.03 bei mir in
Behandlung. Er ist auf obige Medikation eingestellt. Er geht jetzt in
die 2. Kl. Gymnasium. Aus meiner Sicht besteht eine Behinderung von
55%."
Der alleinige Umstand, dass der (mittlerweile die zweite
Klasse eines Gymnasiums besuchende und medikamentös eingestellte) Sohn der
Bw. seit März 2003 bei der Fachärztin für Kinder und
Jugendheilkunde "in Behandlung (steht)", lässt keinen Rückschluss
darauf zu, ob der Grad der Behinderung, der im Juli 2008 mit 50% eingestuft
wurde, auch im März 2003 und danach bereits in diesem Ausmaß
gegeben war. In der Bestätigung Dris. S. ist damit übereinstimmend
keine Rede davon, es sei bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
möglich.
Ausgehend von dem vom Bundessozialamt im Jahr 2008 für
das Jahr 2008 bestätigten Gesamtgrad der Behinderung von 50% wäre die
Bw. dann im Recht, wenn begründet das Vorliegen
(zumindest) des selben Grades der
Behinderung im März 2003 und danach festzustellen ist. Das ist - wie
nachfolgende Ausführungen zeigen - nicht der Fall:
Im November 2003 wurde im Rahmen eines psychologischen
Gutachtens mangelnde Affektsteuerung und Konzentrationsstörung
diagnostiziert. Nach Vorstelligwerden in einem Beratungszentrum wurden eine
Ergo- und Spieltherapie durchgeführt (Anamnese des 1. Gutachtens des
Bundessozialamtes). Im Mai 2006 führte das Vorstelligwerden bei
Mag. K. nicht zur Diagnose eines ADHS, zur zuvor bereits gegebenen
Aktivität und Lebhaftigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen
in der Schule kamen emotionale Probleme nach der Trennung der Eltern hinzu
(Anamnese des 1. Gutachtens des Bundessozialamtes). Ab Oktober 2007 (bis
zumindest September 2008) befand sich der Sohn der Bw. wöchentlich in
Psychotherapie (Anamnese des 2. Gutachtens des Bundessozialamtes). Trotz
mehreren durchgeführten Therapien haben sich die
Aufmerksamkeitsstörungen und die Verhaltensprobleme in der Schule jedoch
vermehrt und es wurde daher in weiterer Folge seit März 2008 auf
medikamentöse Behandlung (vgl. die nächsten beiden Absätze)
umgestiegen (Berufung, achter Absatz). Am 20. März 2008
diagnostizierte die Fachärztin für Kinder und Jugendheilkunde Dr. S.:
ADHD-Syndrom mit der "abschließende(n) Diagnose: neurologisch
unauffällig" (Neurologischer Befund vom 20. März 2008).
Im Frühjahr 2008 waren die Hauptprobleme (des die 1. Klasse
des Gymnasiums besuchenden Sohnes) die Verhaltensstörungen (schlimm,
unaufmerksam, vergesslich). Die Mutter musste oft in die Schule. Um den
Verhaltensproblemen Herr zu werden, wurde jetzt mit Ritalingabe und Concerta
begonnen (Anamnese des 1. Gutachtens des Bundessozialamtes). Im
September 2008 diagnostizierte das Bundessozialamt: Hyperaktivitäts- und
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und begründete den gegenüber dem
1. Gutachten höheren Prozentsatz (50% statt 30%) damit, dass "aufgrund
der zunehmenden Beschwerden intensive Therapiemaßnahmen medikamentös
und psychotherapeutisch erforderlich (sind)".
Auf Basis dieser Feststellungen, die anhand der jeweils
angegebenen Unterlagen getroffen werden konnten, besteht kein Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzung im 2. Gutachten, dass es sich
tatsächlich um zunehmende Beschwerden handelte (welche in die Erhöhung
des Prozentsatzes mündeten).
Der Zeitpunkt, bis zu welchem eine rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des 50%-Grades der Behinderung möglich
ist, wurde auf den Monat bezogen, in dem die dem 2. Gutachten zugrunde
liegende Untersuchung durchgeführt worden ist, dem Juli 2008.
Diese Vorgangsweise vermag der unabhängige Finanzsenat
aus folgendem Grund nicht zu teilen: Der zutreffend herangezogene Umstand -
nämlich das Erfordernis intensiver a) medikamentöser und
b) psychotherapeutischer Therapiemaßnahmen - war gemäß den
obigen Feststellungen bereits im März 2008 gegeben.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
50%-Grades der Behinderung war daher ab 1. März 2008 möglich (und
kann dahingestellt bleiben, dass es sich um jenen Monat handelt, in dem die
Antragstellung durch die Bw. erfolgte).
Der Berufung konnte somit teilweise stattgegeben werden.
Wien, am 6.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3522-W/08
- Stammnummer
- 39678
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF