Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0074-W/08
Einheitlicher Erwerbsvorgang betreffend mehrere Grundstücke einer wirtschaftlichen Einheit, von denen nur ein Teil der Flurbereinigung dient.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-W/08vom 09.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, den Erwerbsvorgang betreffend eine wirtschaftliche Einheit in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten Teil zu trennen. Dient der wert- und flächenmäßig überwiegend übertragene Teil nicht der Flurbereinigung, so ist die Grunderwerbsteuerbefreiung zu versagen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Z-, vertreten durch Y, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 15. November 2007, Steuernummer, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8. Jänner 2007 erwarb die
Berufungswerberin (Bw.) von Herrn F die Grundstücke Nr. xxx und xxx-, je
landwirtschaftlich genutzt, inne liegend der EZ z, Grundbuch X im Ausmaß
von zusammen 46.534 m².
Als Kaufentgelt für die Grundstücke xx wurde ein
Betrag von € 22.227,- vereinbart.
Für die Grundstücke yy wurde ein Kaufentgelt von
€ 15.000,- vereinbart.
Die Flächenaufteilung ergibt sich wie folgt:
|
Grundstück
|
Fläche
|
x
|
595
|
xx-
|
20033
|
xxx-
|
10938
|
(Kaufpreis €
22.227,00)
|
31566
|
y-
|
3647
|
yy-
|
11321
|
(Kaufpreis €
15.000,00)
|
14968
|
Ergibt
Gesamtfläche
|
46534
Hinsichtlich der letztgenannten Grundstücke werde die
Käuferin die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragen, da
beabsichtigt sei, diese Grundstücke im Rahmen eines
Flurbereinigungsverfahrens zu erwerben.
Die verkaufende Partei verpflichtete sich in Punkt 5. des
Vertrages, die kaufgegenständlichen Grundstücke Zug um Zug gegen
Gutschrift des Betrages von € 37.227,- in den Besitz der kaufenden Partei
zu übertragen.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen
Agrarbezirksbehörde vom 18. September 2007 wurde festgestellt, dass der
gegenständliche Vertrag hinsichtlich der Grundstücke y- und yy-
gemäß
§42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) LGBl.
6650, zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 37.227,00 Euro die
Grunderwerbsteuer fest. Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die
Berufungswerberin bringt vor, in Punkt 3. der Kaufvertragsurkunde vom 8.
Jänner 2007 sei festgehalten worden, dass die Käuferin die Befreiung
von der Grunderwerbsteuer beantragen werde, da beabsichtigt sei, die
kaufgegenständlichen Grundstücke y- und yy- , die sie zufolge Punkt 3.
dieser Urkunde um € 15.000,00 erworben habe, im Wege eines
Flurbereinigungsverfahrens zu erwerben.
Sowohl im Punkt 2. der Kaufvertragsurkunde als auch in
Punkt 3. der Kaufvertragsurkunde sei jeweils ein Kaufvertrag beurkundet worden.
Diese beiden Rechtsgeschäfte hätten getrennte
grundverkehrsbehördliche Verfahren durchlaufen. Die beiden
Rechtsgeschäfte seien nur aus Ersparnisgründen in einer Urkunde
beurkundet worden. Dieser Umstand lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass ein
einheitlicher Erwerbsvorgang vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete im
Wesentlichen, ein sich auf mehrere, zu einer wirtschaftlichen Einheit
gehörenden Grundstücke beziehender Erwerbsvorgang dürfe nach
ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einen
steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Teil zerlegt werden.
Mit der Begründung, es liege kein einheitlicher
Erwerbsvorgang vor, wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des §1 Abs.1 Z1 GrEStG 1987unterliegen ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind nach
§2 Abs.1 GrEStG 1987 Grundstücke im Sinne des bürgerlichen
Rechtes zu verstehen.
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere
Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden
diese Grundstücke gemäß Abs.3 leg.cit. als ein Grundstück
behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines
Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
Der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt,
und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des
II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr.
103, in der jeweils geltenden Fassung ist auf Grund des §3 Abs.1 Z4 GrEStG
von der Besteuerung ausgenommen.
Dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu
einer wirtschaftlichen Einheit gehörten, ist unbestritten. Auf Grund des
§2 Abs.3 GrEStG sind diese daher, soweit sich ein Rechtsvorgang auf diese
bezieht, als ein Grundstück zu behandeln.
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen
ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Unter "Absicht der Parteien" im Sinne des § 914 ABGB
ist keineswegs etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter
oder nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der
Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile
redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss.
Nach §914 ABGB ist also dann, wenn ein Vertrag oder
eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven,
dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern
nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste (siehe
Fellner, Grunderwerbsteuer - Kommentar, Rz 26 ff zu § 1 GrEStG).
Der Behauptung der Bw., dass hier hinsichtlich der
Grundstücke x , xx- und xxx- einerseits und der Grundstücke y- und yy-
andererseits, jeweils gesonderte Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden
seien, steht die einheitliche Gestaltung in einer Kaufurkunde entgegen, selbst
wenn eine Unterteilung in Punkt 2. und 3. erfolgt ist. Laut Punkt 5. des
Kaufvertrages hat die Übertragung aller Grundstücke gegen Gutschrift
des gesamten Kaufpreises in Höhe von € 37.227,00 Zug um Zug zu
erfolgen. Auch der Vertragsrücktritt ist einheitlich in Punkt 4. des
Vertrages geregelt.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, den Erwerbsvorgang
betreffend einer Einheit in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten
Teil zu trennen.
Wird der Tatbestand der Grunderwerbsteuerbefreiung nach
§3 Abs.1 Z4 GrEStG nur hinsichtlich eines Teiles der eine wirtschaftliche
Einheit bildenden Grundstücke erfüllt, so ist darauf abzustellen,
welcher Teil überwiegt (siehe VwGH 8.5.2008, 2007/16/0019, 20.2.1992,
90/16/0170).
Die Vertragsparteien haben den Grundstücken x , xx-
und xxx- im Ausmaß von zusammen 31.566 m² einen Kaufwert von €
22.227,00 und den Grundstücken 277 und 291 im Ausmaß von 14 968
m² einen Kaufwert von € 15.000,00 zugemessen.
Der gegenständliche Vertrag war aber lediglich
hinsichtlich der Grundstücke y- und yy- , somit hinsichtlich des wert- und
flächenmäßig geringeren Teiles zur Durchführung der
Flurbereinigung erforderlich, womit eine Befreiung nach §3 Abs.1 Z4 GrEStG
nicht zu tragen kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-W/08
- Stammnummer
- 39672
- Gültig
- 09.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF