Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3233-W/02
Nachversteuerung von Schwarzlöhnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3233-W/02vom 05.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 1. Juni 2001, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien vom
30. April 2001, betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum vom
1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 2000 wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der berufungswerbenden GmbH (in der
Folge: Bw.) ist der Handel mit Waren aller Art. Aus dem der
Berufungsbehörde vorliegenden Steuerakt geht hervor, dass die Bw. bis 1996
auch ein Kaffeehaus und bis Juli 2000 eine Pizzeria betrieben hat. Im
Dezember 1998 erlangte die BPD Wien im Zuge eines fremdenpolizeilichen
Verfahrens davon Kenntnis, dass GI seit 26. August 1998 im Unternehmen
der Bw. als Koch beschäftigt ist und ein monatliches Gehalt von
ATS 12.920,00 bezieht. Die BPD Wien erstattete daraufhin Anzeige beim
Finanzamt. Am 11. Jänner 2001 hat das Finanzamt den
Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Lohnsteuerprüfung
ausgestellt. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2001 hat das Finanzamt
die Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass in ihrem Betrieb eine
Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1997-2000 durchgeführt werden
soll und sie in diesem Zusammenhang gebeten, am 19. März 2001
beim Finanzamt vorzusprechen und ua. auch folgende Unterlagen mitzubringen:
Lohn- und Gehaltskonten, Kassabücher, Bilanzen, Steuererklärungen,
Verlust- und Gewinnrechnung. Mit Fax vom 16. März 2001 hat die
Bw. das Finanzamt um Erstreckung dieses Termins ersucht, da sich der
Geschäftsführer auf Grund eines Auslandsaufenthaltes erst wieder am
9. April 2001 in Österreich befinde und sich nach seiner
Rückkehr beim Finanzamt melden werde. Da sich der Geschäftsführer
nicht - wie angekündigt - beim Finanzamt gemeldet hat und auch mehrmalige
Versuche des Prüfungsorgans, mit dem Geschäftsführer in Kontakt
zu treten, erfolglos geblieben sind, hat das Prüfungsorgan die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege (§ 184 BAO) ermittelt und die
darauf entfallenden Abgaben berechnet. Dieser Schätzung hat das
Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. April 2001
Rechnung getragen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. am 6. Juni 2001
Berufung erhoben und darin Folgendes ausgeführt: obwohl dem Finanzamt per
Fax mitgeteilt worden sei, dass sich der Geschäftsführer auf einer
Auslandsreise befinde und die notwendigen Unterlagen versperrt und daher nicht
greifbar wären, sei eine Prüfung durchgeführt und die Ermittlung
der Abgaben im Schätzungswege vorgenommen worden. Diese sei ihrer Meinung
nach zu hoch ausgefallen und sie ersuche daher, da sich der
Geschäftsführer noch immer im Ausland befinde, um Verlängerung
der Frist zur Übermittlung der Begründung (Lohnkonten) bis zum
31. Juli 2001. Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 hat das
Finanzamt der Bw. die in der Berufung angesprochene Frist bis zum
31. Juli 2001 erstreckt. Dem Schriftsatz vom 31. Juli 2001
hat die Bw. die Lohnkonten 1997 und einen Teil der Lohnkonten 1998
angeschlossen. Für die Übermittlung der restlichen Lohnkonten 1998,
1999 und 2000 hat die Bw. um Fristerstreckung bis zum 17. August 2001
ersucht. Weiters hat die Bw. darin ausgeführt, dass aus den
übermittelten Lohnkonten zu ersehen sei, dass die Bezüge so gering
gewesen seien, sodass kaum Lohnsteuer angefallen und folglich die
geschätzten Lohnabgaben viel zu hoch ausgefallen seien. Mit Schriftsatz vom
17. August 2001 hat die Bw. die restlichen Lohnkonten
nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 hat das
Finanzamt die Bw. (bis zum 19. Oktober 2001) um die Nachreichung
folgender (noch fehlender) Unterlagen ersucht: Bilanzen 1997-2000, Lohnkonto GI.
Weiters hat das Finanzamt die Bw. ersucht, ihre Geschäftstätigkeit und
die Höhe der Geschäftsführerbezüge 1997-2000 bekannt zu
geben, zur Anzeige der BPD Wien betreffend GI Stellung zu nehmen und zu den
unterschiedlichen Grundlagenmeldungen (Sozialversicherung - Lohnsteuer)
betreffend der Dienstnehmer S, R und D Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom
19. Oktober 2001 hat die Bw. um Fristerstreckung bis zum
30. November 2001 ersucht und dies mit dem Spitalsaufenthalt ihres
steuerlichen Vertreters begründet. Mit Schriftsatz vom
30. November 2001 hat die Bw. um Fristerstreckung bis zum
31. Dezember 2001 ersucht und dies damit begründet, dass sie noch
nicht in die Unterlagen Einsicht nehmen konnte.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
22. Jänner 2002 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen und
diese Entscheidung damit begründet, dass die erforderlichen Unterlagen bzw.
die noch offenen Fragen (auch im Zuge des Berufungsverfahrens) trotz Vorhalt,
mehrmaliger Fristverlängerungen und schriftlicher Urgenzen nicht vorgelegt
bzw. geklärt worden seien. Diesen Ausführungen hat die Bw. in
ihrem Vorlageantrag vom 25. Februar 2002 entgegen gehalten, dass sehr
wohl Lohnkonten vorgelegt worden seien, sodass die Begründung in der
Berufungsvorentscheidung unverständlich sei.
Am 29. Oktober 2003 wurde die Löschung der
Bw. in das Firmenbuch eingetragen (amtswegige Löschung wegen
Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner nach
§ 184 Abs. 3 BAO, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen. Gemäß
§ 76 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber im Inland am Ort der Betriebsstätte (§ 81) für
jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, das die in dieser
Gesetzesbestimmung angeführten Angaben zu enthalten
hat. Gemäß
§ 86 Abs. 1 EStG 1988 hat das
Finanzamt die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer
durch eine Prüfung (Außenprüfung) zu
überwachen. Gemäß
§ 87 Abs. 1
EStG 1988 haben die Arbeitgeber und ihre Angestellten den Organen des
Finanzamtes Einsicht in die nach § 76 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in die
Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für
die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und
für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.
Unstrittig ist, dass die Bw. im Zuge der
Lohnsteuerprüfung keine Unterlagen (Lohnkonten, Kassabücher, Bilanzen
usw.) vorgelegt hat und somit ihrer sich aus § 87 Abs. 1
EStG 1988 ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Das Finanzamt
war daher nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet, die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln (§ 184
Abs. 3 BAO). Die Berechtigung zur Schätzung (dem Grunde nach) wird
auch von der Bw. nicht bestritten. Die Bw. ist jedoch der Auffassung,
dass die aus der Schätzung resultierende Abgabennachforderung zu hoch
ausgefallen sei. Dieses Vorbringen zielt darauf ab, die vom Finanzamt im
Schätzungswege ermittelten Besteuerungsgrundlagen der Höhe nach in
Zweifel zu ziehen und an deren Stelle die Vergütungen lt. den
nachgereichten Lohnkonten der Besteuerung zu Grunde zu legen. Dazu ist Folgendes
auszuführen: Es ist zwar richtig, dass bei einer Schätzung alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO), so auch die im Zuge des
Berufungsverfahrens nachgereichten Lohnkonten. Nach Auffassung der
Berufungsbehörde ist jedoch die (alleinige) Vorlage/Nachreichung von
Lohnkonten im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, das Schätzungsergebnis
des Finanzamtes in Zweifel zu ziehen, und zwar aus folgenden Gründen nicht:
nach dem Einlangen der Lohnkonten hat das Finanzamt die Bw. mit Schriftsatz vom
1. Oktober 2001 um die Nachreichung folgender Unterlagen ersucht:
Bilanzen 1997-2000, Lohnkonto GI. Weiters hat das Finanzamt die Bw. ersucht,
ihre Geschäftstätigkeit und die Höhe der
Geschäftsführerbezüge 1997-2000 bekannt zu geben, zur Anzeige der
BPD Wien betreffend GI Stellung zu nehmen und zu den unterschiedlichen
Grundlagenmeldungen (Sozialversicherung - Lohnsteuer) betreffend der
Dienstnehmer S, R und D Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist die Bw.
nicht nachgekommen. Das bedeutet Folgendes: erstens: die Bw. hat die
Geschäftsführerbezüge nicht offen gelegt; zweitens: unter den von
der Bw. vorgelegten Lohnkonten befindet sich kein Lohnkonto des Dienstnehmers
GI, welcher unstrittig (siehe Anzeige der BPD Wien) im Jahre 1998 im Unternehmen
der Bw. als Koch beschäftigt gewesen ist; drittens: dem von der Bw.
vorgelegten Lohnkonto zufolge hat der Dienstnehmer HP-S (im Kalenderjahr 1999)
ein Bruttogehalt in Höhe von monatlich ATS 6.475,00 bezogen, bei der
Wiener Gebietskrankenkasse war er jedoch mit einem Gehalt in Höhe von
ATS 8.400,00 angemeldet. Da die Bw. die
Geschäftsführerbezüge nicht offen gelegt und das Lohnkonto des
Dienstnehmers GI nicht vorgelegt hat besteht kein Zweifel, dass die Bw. zwar
einen Teil, aber nicht alle Lohnkonten vorgelegt hat. Weiters stimmen die auf
den Lohnkonten aufscheinenden Bruttobeträge zum Teil nicht mit den der
Krankenkasse gemeldeten Beitragsgrundlagen überein sodass die vorgelegten
Lohnkonten keinen Aufschluss darüber geben, in welcher Höhe die Bw.
tatsächlich Bezüge ausbezahlt hat. Es bestand bzw. besteht daher kein
Grund, der Nachversteuerung die von der Bw. vorgelegten Lohnkonten zu Grunde zu
legen. Wenn die Bw. vermeint, dass die Abgabennachforderung zu hoch
ausgefallen sei, so ist ihr abschließend entgegenzuhalten, dass jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer - wie die Bw. - zur
Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Rz 3 zu
§ 184, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3233-W/02
- Stammnummer
- 39663
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF