Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0424-W/06
Liegt eine steuerlich relevante Einkunftsquelle bzw. eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des UStG vor, wenn das Mietobjekt längerfristig leer steht und nicht vermietet wird?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-W/06vom 05.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. Jänner 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom
7. Dezember 2005 betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für
die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2004, sowie Einkommensteuervorauszahlung
für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung aus einem Mietshaus in G mit 14 Wohnungen. Ursprünglich war er
¼ Eigentümer der Liegenschaft, im Jahr 1971 hat er die restlichen
¾ der Liegenschaft im Erbwege erhalten, womit er zum
Alleineigentümer der Liegenschaft wurde.
Seit dem Jahr 1974 hatte der Bw. die Absicht, das Haus
derart umzugestalten, dass aus den vorhandenen 14 Wohnungen lediglich
4 größere Wohnungen (pro Stockwerk eine Wohnung) und eine Garage
errichtet werden. Im Jahr 1974 wurde jedoch das Gebiet um die Liegenschaft zum
Abbruchgebiet erklärt, da ein Erholungspark entstehen sollte.
Am 19. April 1991 gab es eine Widerrufung dieser Umwidmung
und eine Rückwidmung in Bauland. In der Folge beauftragte der Bw. die Fa. L
mit den Bauarbeiten, die im Oktober 1991 begonnen wurden. Im Dezember 1991
wurden die Bauarbeiten wegen des Winters unterbrochen, d.h. die Arbeiten wurden
unterbrochen. Dabei kam es zur Rechnungslegung am Jahresende seitens der Fa. L,
wobei der Bw. erkannte, dass die Baufirma eine falsche Lieferung getätigt
hatte, nämlich eine 1,5 t Decke anstelle einer vom Bw. in Auftrag
gegebenen 2,5 t Decke, worauf der Bw. die Teilrechnung nicht bezahlt
hatte.
Durch diese Streitigkeiten beendete die Fa. L im April 1992
die Bauarbeiten, worauf die Baustelle seitens der Fa. L geräumt
wurde.
Laut Vertrag wäre der Teilbetrag erst zu zahlen, wenn
die Fa. L um die "Benützungsbewilligung" angesucht und diese dem Bw.
übergeben hat. Da die Fa. L dem nicht nachgekommen ist, und folglich der
Bw. die Benützungsbewilligung nie erhalten hat, bezahlte der Bw. die
Rechnung nicht, worauf der Bw. im Jahr 1993 von der Fa. L auf Bezahlung der
Leistung geklagt wurde. Seit dieser Zeit befindet sich der Bw. im Rechtsstreit
mit dieser Baufirma. Die Umbauarbeiten wurden eingestellt.
Der Bw. erklärte Werbungskostenüberschüsse
aus der Vermietung des in Rede stehenden Mietshauses, die das Finanzamt ab dem
Jahr 1999 vorläufig veranlagt hatte.
Weiters machte der Bw. für die betreffenden Jahre
Vorsteuern mit der in Rede stehenden Liegenschaft geltend, welche für die
streitgegenständlichen Jahre 1999 bis einschließlich 2002 und 2004
erklärten Umsätze entfallende Umsatzsteuer überstiegen, welche
das Finanzamt in vorläufig erlassenen Bescheiden anerkannte.
In der Folge hat für die Jahre 2001, 2002 und 2003
eine abgabenrechtliche Betriebsprüfung stattgefunden, wobei seitens der
Betriebsprüfung keine Änderung der vorläufigen Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002
vorgenommen wurde.
Mit Bescheiden vom 7. Dezember 2005 setzte das
Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 und
2004 endgültig fest und erkannte weder die geltend gemachten
Werbungskostenüberschüsse noch die geltend gemachten Vorsteuern
an.
Betreffend der Umsatzsteuerbescheide sprach das Finanzamt
begründend aus, dass mangels nachgewiesener Vermietungsabsicht und mangels
einer Betätigung hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft keine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben sind. Da keine Vermietung
stattfinde, sind die geltend gemachten Vorsteuern nicht anzuerkennen.
Betreffend der Einkommensteuerbescheide sprach das
Finanzamt begründend aus, dass mangels Vermietungsabsicht und mangels einer
Betätigung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben
sind. Es finde keine Vermietung statt. Werbungskosten könnten ausnahmsweise
bereits vor Beginn der Einnahmenerzielung anfallen, jedoch müsse der auf
die Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss klar und deutlich nach
außen in Erscheinung treten (bindende Vereinbarungen, sonstige, über
die Absichtserklärung hinausgehende Umstände). Dass eine
Vermietungsabsicht seit der Umbauplanung bestehe, sei daher nicht relevant, da
keine konkreten Verträge vorliegen. Da bis zum Dezember 2005 keine
Fertigstellung der Umbauarbeiten erfolgt ist, können Werbungskosten zur
Erzielung von Einkünften aus der Vermietung des Objektes bzw. die geltend
gemachten Werbungskostenüberschüsse mangels Vorliegen der geforderten
Voraussetzungen und mangels einer Betätigung nicht anerkannt werden.
Sogar in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003
spricht der Bw. von einer "unbewohnbaren Baustelle". Die einzige Einnahme seit
Jahren ist das von ihm selbst verrechnete Jahrespauschale in Höhe von
360 € für die Einstellung der dort notwendigen Sachen", sowie
Entgelt für die Benutzung des Telefons. Seit Jahren findet keine Vermietung
mehr statt.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus:
Betreffend den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 führte der Bw. folgendes
aus:
1. In diesem Bescheid vom 7. Dezember 2005 werden
sämtliche Posten des Zinshauses (zur Zeit baupolizeilich genehmigte
Baustelle) G, entgegen der bisherigen Gepflogenheit nicht mehr anerkannt, obwohl
dies im ersten Bescheid vom 8. Februar 2002 noch erfolgte.
2. Die gleiche Nichtanerkennung dieser Hausabrechnungen
findet auch in diesen zweiten Einkommensteuerbescheiden vom 7. Dezember 2005
für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2004 statt, obwohl auch hier in den
Erstbescheiden vom 8. Februar 2002 für das Jahr 2000, vom 13. Juni für
das Jahr 2001, vom 5. Mai 2004 für das Jahr 2002 und vom 31. August 2005
für das Jahr 2004 die volle Anerkennung der Fall war.
3. Vom 14. Juni 2004 bis 2. August 2004 hat eine
Betriebsprüfung stattgefunden, in welcher die Posten der Hausabrechnung mit
7.469,84 € ebenfalls anerkannt wurden. Es war diese Prüfung auf
den Zeitraum der Jahre 2001, 2002 und 2003 ausgelegt.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, der
gleich nach der Prüfung am 3. August 2004 erging, sind die Posten voll
anerkannt.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid hat der Bw. am
6. August 2004 ausschließlich deshalb Berufung eingelegt, weil dieser
die Abrechnung eines skandalösen Prozesses der Baufirma L enthalte. Dabei
konnte der Bw. die großen Verluste als Einnahmen-Ausgabenrechner nicht auf
weitere Jahre verteilen, was er als ungleiche Behandlung ansehe und
ausschließlich für diese Positionen in der Berufung einen
möglichen Ausweg sehe (kein Verlustvortrag).
Diese Berufung vom 6. September 2004 wurde am 22. August
2005 an den Senat 11 (nunmehr Senat 1) weitergeleitet.
4. Dieser Vorlage vom 22. August 2005 an den Senat 11
(nunmehr Senat 1) ist ein Antrag des Finanzamtes beigefügt, die
Einkunftseigenschaft für dieses Gebäude zu verneinen.
5. Weil die Begründung der Ablehnung der
Hausabrechnung für das Jahr 1999 (und damit für 2000, 2001, 2002, 2003
und 2004) durch das Finanzamt in den 2. Bescheiden vom 7. Dezember
2005 teils inhaltlich, in den wesentlichen Punkten sogar wörtlich dem am
22. August 2005 eingereichten Antrag des Finanzamtes an den Senat 11
(nunmehr Senat 1) übereinstimmt, sind die nachfolgenden Gründe
der Bekämpfung der Einkommensteuerbescheide für 1999, 2000, 2001, 2002
und 2004 gleichzeitig die vorweggenommene Äußerung zum Antrag des
Finanzamtes (22. August 2005) des Bw.
6. Zum besseren Verständnis der Situation ein kurzer
zeitlicher Rückblick wegen des Hauses:
7. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. August 1974 ist
das Gebiet xx als Gründland, öffentliche Parkanlage, eingestuft
worden. Die danach stehen bleibenden Häuser in den angrenzenden Nebengassen
bekamen im gegebenen Fall die Verpflichtung, ihre Feuermauern als Fassade zu
gestalten (Plankopie Beilage 1).
8. In den Jahren 1985 und 1989 hatte dies trotz immer
stärker werdender Gegenargumente noch Gültigkeit (Beilage 2 und
3).
9. Wie aus dem Plan (Beilage 1) ersichtlich, war der
Bw. davon voll betroffen gewesen. Die Bewohner dieses Hauses waren damals
durchwegs Pensionisten gewesen. Bereits vor 1974 hatte der Bw. schon die Absicht
gehabt, das Haus nach den etwa heutigen Plänen umzugestalten, doch
hätte nach dem damaligen Mietrechtsgesetz die Zurverfügungstellung von
Ersatzwohnungen, die Übersiedlungskosten und evt. Ablösen an
"Investitionen" weit mehr gekostet als die teilweise Leerstehung des Hauses.
Durch den natürlichen Abgang (Tod, Krankenhaus, Pensionistenheime) war mit
1989 das Haus leer stehend.
10. Wie aus Beilage 3 ersichtlich, war an Renovierung
im April 1989 noch nicht zu denken.
11. Doch hatten diese krassen Veränderungen von 1974
in den verschiedenen Sektoren Reaktionen hervorgerufen (es war ja eine
größere Bezirksfläche davon mit noch anderen Maßnahmen
betroffen) und war schon von Änderungen die Rede.
12. Der Bw. habe es jedenfalls riskiert und 1989 die
konkreten Pläne erstellen lassen und eingereicht.
13. Mit 19. April 1991 erfolgt u.a. für die x die
Rückwidmung. Wegen der geleisteten Vorarbeiten des Bw. für diesen
"Tag X" konnte somit bereits am 15. Mai 1991 die Arbeiten an die
Baufirma IL (folgend kurz L) vergeben werden. Wegen der damaligen noch
L-s-Arbeiten konnte L erst Mitte Oktober konkret die Arbeiten beginnen; mit
13. Dezember 1991 war bereits Wintersperre.
14. Das waren seither die einzigen Bauarbeiten. Die
Behauptung im Antrag (22. August 2005) an den Senat 11 (nunmehr
Senat 1), dass seit Jahren Umbauarbeiten durchgeführt wurden, ist
völlig unzutreffend.
15. Es werden auch nicht aus 12, sondern alle 14
Substandardwohnungen 4 Wohnungen nach Kategorie 1 errichtet. Und es
würden nicht Garagen errichtet, sondern 1 Einzelgarage, weil die mehr
einbringt; also durchaus Vermietungsabsicht.
16. Es hat mich L mit 3. Februar 1993 geklagt, obwohl
er laut baubehördlicher Einreichung als befahrbare Decke eine teure
Stahlbetonplatte für 2,5 t Tragkraft zu errichten hatte und auch
angeboten und natürlich fakturiert hatte; geliefert hat er aber laut seinem
selbst vorgelegten Verlegungsplan seines Sublieferanten W und dem
Gerichtssachverständigen nach nur eine billigere Fertigteildecke für
nur 1,5 t befahrbar.
17. Wegen dieser stark abweichenden Qualität der Decke
und laut Zeugenaussage seines Hilfspoliers Z auch der Tragkonstruktion der
Garageneinfahrt, die ja große Teile des Gesamthauses betrifft, hat der
Richter mit Beschluss vom 30. Juni 1995 der Firma L und mir eine
Probebelastung vorgeschlagen (Beilage 4).
18. In voller Kenntnis der großen
Belastungsabweichungen habe ich als verantwortungsbewusster Hauseigentümer
diesem Vorschlag nicht zugestimmt.
Aber es ist bezeichnend, dass L keinen Antrag gestellt hat
und damit seine Schuld eingesteht.
20. Es besteht aber mit L der Vertrag, dass die Bezahlung
der Garage als wirtschaftliche Einheit erst nach Beibringung der von ihm zu
betreibenden Benutzungsbewilligung für die Garage fällig ist (rund
290.000 S = 21.000 €).
Der LG-Richter Dr.S. spricht ihm in seinem Urteil vom
30. August 2000 trotzdem den vollen Betrag zu - ohne
Begründung.
21. Die Unkorrektheiten des Richters gehen aber weiter: er
stellte die errichteten Mauern voll fällig, obwohl sie nicht einmal
verputzt sind.
22. Die Mauern sind - obwohl natürlich neue Ziegel
erwartet werden - aus fremden gebrauchten Ziegeln errichtet; er schafft aber
angeblich 60 m² Eigenschutt mit den eigenen Ziegel weg und verrechnet
dies natürlich.
23. Die errichteten Mauern sind bei den neuen
Türöffnungen beim Anbau an die alten Mauern nicht verzahnt. Wieder
eine Qualitätsminderung.
24. All dies anerkannte Richter Dr.S. und erpresst somit
wieder für L Gelder.
25. Der OLG-Berufungssenat Dr.Z. übersieht dies alles
und akzeptiert den vollen Schuldspruch gegen mich.
26. Zwischenzeitig hatte ich den damaligen Justizminister
Dr. M am 14. September 1999 auf die lange Dauer des Verfahrens
hingewiesen (Beilage 5).
27. Ebenfalls am 14. September 1999 habe ich die
Finanzprokuratur und den Justizminister von den evt. anfallenden Kosten
informiert, was natürlich abgewiesen wurde (Beilage 6).
28. Am 30. April 2001 erhält mein damaliger
Anwalt Dr.R. das Berufungsurteil des OLG vom 21. März 2001.
29. Erst mit 16. August 2001 stellt mir Dr.R. ohne Voraviso
dieses Berufungsurteil zu und versperrt mir damit bewusst den Weg zum Obersten
Gerichtshof.
30. Aber er hat damit der Gegenseite den Weg zur
Zwangsversteigerung geebnet.
31. Ein Zusammenspiel ganz nach sizilianischem
Muster.
32. Schon in einigen vorangehenden Schreiben, aber
besonders am 23. September 2003 habe ich den damaligen Justizminister
Dr. B auf die Mängel in diesem Justizfall hingewiesen
(Beilage 7).
Ich finde mich daher voll in seiner kurz darauf
stattgefundenen Pressekonferenz, die am 27. September 2003 in der "Wiener
Zeitung" und im "Kleinen Blatt" wiedergegeben sind. Es wird darin die lange
Prozessdauer, die Richterqualität, aber auch ein evt. Ersatz für
Prozessdauer über 3 Jahre angeschnitten (Beilagen 8, 9, 10).
33. Die Zwangsversteigerung vom 17. November 2003 habe
ich durch Barzahlung verhindert. Dies ist steuerlich im Jahr 2003 abgerechnet
und durch die Betriebsprüfung vom 14. Juni 2004 bis 2. August
2004 überprüft, sowie durch die angeforderten Nachreichungen vom
2. Februar 2005, betreffend a) den Zahlungsfluss samt Einnahmen
und b) Vermietungsabsicht erledigt.
34. Am 26. Juli 2005 habe ich die Justizministerin
Mag. A wegen offener Fragen der Justizverwaltung, die aber wesentlich im
inkorrekten Urteil des Richters Dr.S. begründet sind, aber von der
Justizverwaltung zu verantworten sind angeschrieben (Beilage 11).
35. Am 5. August 2005 bzw. 7. September 2005
reiche ich über den Präsidenten des LG ZRS Wien beim Präsidenten
des OLG eine Berufung ein, welche wesentliche Punkte des Gesamtprozesses und des
OLG-Berufungsurteils betreffen. Die Erledigung dazu habe ich bis heute nicht
erhalten (Beilage 12).
36. Am 19. Oktober 2005 beantrage ich beim UVS Wien
gemäß
§ 52a VStG die amtswegige Aufhebung zweier zwar
rechtskräftiger, aber rechtswidriger Bescheide, betreffend x, ein. Es geht
dabei im Wesentlichen um das unrichtige Beschauprotokoll vom 12. November
1991 und um Garagendecke und Garageneinfahrt in statischer Hinsichtlich
(Beilage 13).
Es sind dies 3 ganz wesentliche Punkte zur statischen
Sicherheit des Hauses.
37. Denn es ist verantwortungslos, eine Wohnung zu
vermieten, wenn wissentlich die Statik nicht stimmt. Diesbezüglich ist auch
der Magistrat mitbeteiligt, weil ich seit dem Jahr 1992 auf diesen Mangel des
Beschauprotokolls hinweise, dieser aber aus rein bürokratischen
Winkelzügen diese sogar von einem Laien feststellbaren Mangel im Protokoll
vom 12. November 1991 nicht korrigieren will.
Eine Erledigung zum 19. Oktober 2005 (Punkt 36)
ist bis heute nicht erfolgt.
38. Auch anderweitig weiterzubauen ohne L´s Schuld
bestätigt zu haben bzw. ohne das durch den Richter Dr.S. für L
erpresste Geld zurückerhalten zu haben, bedeutet, dieses Kapital verloren
zu haben. Denn jeder jetzt verputzte m² wird von L als seinem
Grundverursacher bestritten.
39. Zur technischen Frage müsste daher die
zuständige MA 37/15 auf Grund der Tatsachen über meinen Antrag am
5. März 2003 die 6. Fristverlängerung für die
Baubescheide ausstellen mit der Begründung,
"dass der Bau aus wichtigen Gründen nicht
vollendet werden konnte" (Beilage 14).
40. Damit ist das Bestehen wesentlicher technischer
Mängel amtlich bestätigt.
41. Auf Grund des Ersuchens um Ergänzung habe ich am
2. Februar 2005 der Betriebsprüfungsabteilung als Stellungnahme zum
Nachweis der Vermietungsabsicht mit den dortigen Punkten 19 - 21 geantwortet,
dass sich an meiner Vermietungsabsicht seit Planung des Hausumbaus nichts
geändert hat; dass ich eine möglichst ertragreiche Vermietung
anstrebe, dass aber konkrete Verträge im jetzigen Stadium und Zustand nicht
möglich sind.
42. Mit dem hier vorgebrachten Wissensstand widerspricht
die Nichtanerkennung der Hauskosten von 1999 (und den Folgejahren 2000, 2001,
2002 und 2004) mit der Begründung, es bestünden keine
Mietverträge und mangle an Bestätigung betreffend die G, nicht nur der
Lehre und Judikatur, sondern auch dem gesunden Menschenverstand und
Verantwortungsbewusstsein.
Denn wer mietet zu einem unbekannten Zukunftszeitpunkt X
eine Wohnung, von der nicht einmal die Mauern fertig sind, weder die Art der
Fenster, des Fußbodens, der Türen noch die Installationen sichtbar
ist und außen die auch nicht uninteressante Fassade fehlt.
43. Der Bw. glaubt, mit seinen vielfachen, hier
angeführten Bemühungen und Eingaben die Ansicht des Finanzamtes
entkräftet zu haben, dass mangels Betätigung keine Einkünfte
erzielt werden.
44. Es ist die oft unsachliche, verzögerte Arbeit der
Ämter und der Justiz, welche das Weiterkommen bremsen.
45. Wenn es auch nicht mit dem Bauen zu tun hat, sei doch
der Hinweis erlaubt, dass auch das Finanzamt meine Berufung vom 6. August
2004 erst mit 22. August 2005, also fast ein Jahr später,
weitergeleitet hat.
46. Und wenn im Antrag an den Senat 11 (nunmehr Senat 1)
der Rechtsmittelbearbeiter des Finanzamtes zitiert wird, habe der Bw. seine
Vorwürfe in den Punkte 42 - 44 entkräftet.
Der Bw. ist sehr befremdet, dass er nicht die mangelnde
Prozessökonomie im zugehörigen Verfahren kommentiert, stehen doch
einem Streitbetrag von 22.392 € betriebene Verfahrenskosten von rund
46.416 € gegenüber, und das ohne die Verfahrenskosten.
47. Zur Kostenbezeichnung "Werbekostenüberschuss"
erlaube ich mir den Hinweis, dass es sich bei den 1999, 2000, 2001, 2002 und
2004 nicht um solche Werbekostenüberschüsse handelt, sondern
um:
Fixkosten handelt, welche teils
von vor der öffentlichen Hand auferlegt und somit unumgänglich sind,
oder auch die Folgen von öffentlichen Vorschriften sind;
Gerichtsbedingte Kosten; diese
sind anzuerkennen, weil dies sonst auch eine Art der Behinderung des
Gerichtsverfahrens wäre, wird doch das Verfahren ausschließlich wegen
des Zinshauses geführt.
48. Der Bw. hat nach diesen Gesichtspunkten die Aufteilung
vorgenommen, um einen Größenvergleich zu haben (die Position c ist
2004 vom Magistrat Wien verursacht: in €:
|
a:
|
2.899,68
|
2.745,76
|
2.600,10
|
2.790,08
|
3.040,30
|
3.043,27
|
b:
|
2.397,45
|
53,04
|
2.297,59
|
2.160,56
|
4.429,54
|
6.995,66
|
c:
|
|
|
|
|
|
1.673,07
|
Gesamt:
|
5.297,13
|
2.798,80
|
4.897,69
|
4.950,64
|
7.469,84
|
11.712,00
|
Jahr
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
49. Die Jahre 2001 und 2002 wurden gemeinsam mit dem Jahr
2003 von der Betriebsprüfung geprüft. Es waren keine Änderungen
vorgeschrieben oder als notwendig erachtet. Prüfungszeitraum: 14. Juni
2004 - 2. August 2004
50. Daraus abgeleitet ist auch für 2000 und 1999 keine
Änderung notwendig.
51. Der hier nicht bearbeitete Einkommensteuerbescheid
für 2003 wurde nach Prüfungsende 2003 (2. August 2004) am
3. August 2004 erstellt und anerkannt, die Hauskosten ebenfalls.
52. Für 2004 wurden die Hauskosten im
Einkommensteuerbescheid vom 31. August 2005 anerkannt.
53. Die in den mit 7. Dezember 2005 in den neu
erstellen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002
und 2004 plötzlich unterstellte mangelnde nachgewiesene Vermietungsabsicht
und mangelnde Betätigung für die Liegenschaft habe ich in der heutigen
Berufung mehrfach glaubhaft als völlig unzutreffend widerlegt. Gilt
auch analog für Umsatzsteuer 1999, 2000, 2001, 2002 und 2004.
54. Daher beantragte der Bw. auf Grund seiner in 1 - 53
vorgebrachten Begründungen, die für das Jahr 1999 eingereichten
Hauskosten von 5.297,12 € (72.890 S) anzuerkennen.
55. Der Bw. beantragte, die im Einkommensteuerbescheid
für 1999 vom 7. Dezember 2005 ausgewiesenen 171.725 S, da von ihm
nicht eingebracht und diesbezüglich gar noch keine Entscheidung zugegangen
ist, zu streichen.
56. Der Bw. beantragte, nach Durchführung von Punkt 54
und 55 die Einschleifung der Sonderausgaben auf den neuen Prozentsatz
durchführen zu wollen, (was praktisch der im Einkommensteuerbescheid vom
8. Februar 2002 sein müsste).
Der Bw.
beantragte folgende Beträge anzuerkennen:
|
USt 1999 - VSt
|
1.081,88 €
|
Einkünfte aus V+V 1999
|
- 5.297,12 €
|
USt 2000 - VSt
|
142,15 €
|
Einkünfte aus V+V 2000
|
- 2.798,78 €
|
USt 2001 - VSt
|
548,83 €
|
Einkünfte aus V+V 2001
|
- 4.898,71 €
|
USt 2002 - VSt
|
94,44 €
|
Einkünfte aus V+V 2002
|
- 4.950,64 €
|
USt 2004 - VSt
|
766,58 €
|
Einkünfte aus V+V 2004
|
-
11.712,00 €
Diese Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat
direkt vorgelegt, wobei das Finanzamt beantragte, die
Einkunftsquelleneigenschaft der oben angeführten Liegenschaft zu
überprüfen.
Im Zuge der amtswegigen Ermittlungen und des
Parteiengehörs gab der Bw. vor dem Unabhängigen Finanzsenat zu
Protokoll, dass er nicht weitergebaut habe, da er
"die Beweise nicht zerstören"
wollte. Die Gerichtsverfahren dauerten in erster Instanz vom 2. März
1993 bis 30. August 2000, in zweiter Instanz bis 21. März 2002
und am 17. November 2003 war die gerichtliche Versteigerung der
Liegenschaft angesetzt, zu der es jedoch nicht gekommen ist.
Auf die Frage, warum er nicht weiter baut, gibt der Bw. zu
Protokoll, dass mehrmals einen Antrag auf Verlängerung der Baubewilligung
betreffend die Auflage hinsichtlich des Baubeginnes der auferlegten Frist
innerhalb von 2 Jahren gestellt wurde, der immer mittels Bescheid bewilligt
wurde, da ein wichtiger Grund
vorliege, um nicht weiterzubauen. Ein Verbot seitens der Behörde, um die
Baustelle zu beenden, enthält dieser Bescheid nicht.
Zusammenfassend ist hinzuzufügen, dass der Bw. mit der
Weiterführung der Baustelle warte bis die anderen Verfahren abgeschlossen
sind, daher könne seiner Meinung nach ein Zeitpunkt, in dem er erkennen
hätte müssen, dass die ursprünglich als Einkunftsquelle und
unternehmerische Tätigkeit nicht mehr ausgeübt worden ist, erst in der
Zukunft (also frühestens im Jahr 2009) liegen. Der Bw. vertritt die
Ansicht, dass die Finanzbehörden die Länge der Gerichtsverfahren zu
berücksichtigen hätten.
Abschließend beantragte der Bw. der Berufung Folge zu
geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. begehrt im gegenständlichen Verfahren die
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie die
Veranlagung zur Umsatzsteuer, während nach Ansicht des Finanzamtes weder
eine ertragsteuerlich relevante Einkunftsquelle noch eine unternehmerische
Betätigung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt.
Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Mietshaus,
welches seit dem Jahr 1991 wegen einer Generalsanierung zur Herstellung von
qualitativ höherwertigeren Wohnungen nicht mehr vermietet wird und folglich
keine Einnahmen erzielt werden.
Die Sanierungsmaßnahmen begannen im Jahr 1991, wobei
es bereits im Jahr 1992 zu einem Rechtsstreit mit dem Baumeister gekommen ist.
Der Bw. ließ seitdem die Baustelle "zur Beweissicherung" brachliegen. Bis
ins Jahr 2008 wurde diese Baustelle weder geräumt noch beendet.
Unstrittig ist, dass hinsichtlich des gegenständlichen
Objekts in einem mittlerweile fast 20-jährigen Zeitraum (1991 - 2009) keine
Vermietung mehr erfolgt ist und ebenso keine Einnahmen mehr erzielt
wurden.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer.
Die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" umfasst die
entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes zum Gebrauch und/oder zur
Nutzung (VwGH vom 19.2.1997, 94/13/0239).
Die Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten bezeichnet.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Dieser Werbungskostenbegriff ist bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nach Schrifttum und Rechtsprechung weit zu
fassen. Er nähert sich bei dieser Einkunftsart dem Begriff der
Betriebsausgaben (vg. Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1972, §
16 Abs. 1, Tz 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die
durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht Gewinne zu erzielen fehlt.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann
der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der im
Berufungsfall in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich anwendbaren
Liebhabereiverordnung (BGBl. 33/1993) liegen Einkünfte bei einer
Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, und die nicht unter Abs. 2 dieser Bestimmung fällt.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung umschreibt das Erscheinungsbild
jener Betätigungen, bei deren Vorliegen Liebhaberei anzunehmen ist.
Vor einer allfälligen Prüfung der erklärten
Einkünfte nach den Gesichtspunkten einer Liebhabereibeurteilung hat
zunächst aber die Beurteilung der Frage zu treten, ob der Bw. die zu
prüfenden Ergebnisse (hier der Verlust aus Vermietung und Verpachtung)
überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich
aufgezählten Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG
"erwirtschaftet" hat.
In Bezug auf die Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob der
Bw. mit seiner Tätigkeit als Unternehmer im Sinne
des § 2 UStG tätig geworden ist (VwGH vom
18. März 1997, 96/14/0045; sowie vom 25. April 2001,
96/13/0031).
Werden aus einem Objekt (im gegenständlichen Verfahren
ein Mietshaus) keine Mieteinnahmen erzielt, ist die Anerkennung von
Werbungskosten jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Aufwendungen auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes
Wohnobjekt können unter Umständen auch dann als Werbungskosten
Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade
vorübergehend keine
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Andererseits sind
aber abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht
anzunehmen, wenn ein Objekt überhaupt
nicht als Einkunftsquelle
angesehen werden kann. Aufwendungen auf ein solches (Miet-)Objekt sind vielmehr
steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage. Die Abgrenzung, ob
bloß Aufwendungen auf eine Vermögensanlage oder Werbungskosten
vorliegen, kann Schwierigkeiten bereiten, wenn aus einem Gebäude (noch)
keine Mieteinnahmen erzielt werden, nach den Behauptungen des Steuerpflichtigen
jedoch später einmal erzielt werden sollen. Das Vorliegen von
Werbungskosten ist nach Ansicht des VwGH nur dann anzunehmen, wenn die
ernsthafte Absicht zur Erzielung solcher Einkünfte als klar erwiesen
anzunehmen ist (VwGH vom 22. Jänner 1985, 84/14/0016).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
23. Juni 1992, 92/14/0037 zum Ausdruck gebracht, dass für die
steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten und Vorsteuern weder
bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine
künftige Vermietung noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß
die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins
Auge fasst, ausreichen.
Folglich können Vorsteuern und Aufwendungen, denen
keine Einnahmen gegenüberstehen, steuerlich vielmehr nur dann
(ausnahmsweise) zum Tragen kommen, wenn die ernsthafte Vermietungsabsicht
entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder auf
Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender
Umstände mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht (in diesem Sinne - neben dem
vorzitierten Erkenntnis - etwa auch VwGH vom 18. März 1997,
96/14/0045). Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss eines
Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung
treten.
Führt eine Betätigung zu Verlusten bzw. wird
Vorsteuer abgezogen, obwohl der sich Betätigende keine ernsthafte, nach
außen hin erkennbare Absicht zur Erzielung von Einkünften bzw.
Einnahmen glaubhaft machen kann, so liegt keine Betätigung im Sinne einer
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG bzw. keine
unternehmerische Betätigung im Sinne des § 2 UStG vor
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei, 70).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund musste der Berufung der
Erfolg aus folgenden Gründen versagt bleiben:
Das Berufungsbegehren wird mit dem Umstand begründet,
dass die Vermietung hauptsächlich auf Grund des derzeitigen
Gebäudezustandes (Baustelle), welcher zum Zwecke der Beweissicherung in den
noch offenen langwierigen Gerichtsverfahren erhalten bleiben müsse,
unterbleibe. Überdies wären zuerst die umfassenden
Sanierungsmaßnahmen zu beenden gewesen, um das Gebäude überhaupt
in einen vermietbaren Zustand zu bringen.
Wenngleich vom Bw. vorgebracht wurde, dass das Objekt bis
zum Jahre 1991 praktisch durchgehend vermietet gewesen war, steht dieser Umstand
im zur Beurteilung stehenden Fall außer Streit. Festgestellt wird, dass
der Bw. spätestens ab dem Jahr 1991 überhaupt keine Mieteinnahmen mehr
aus dem gegenständlichen Gebäude erzielt hat.
Im Hinblick auf obige Rechtsausführungen wäre
daher für die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten bzw.
Vorsteuern unabdingbare Voraussetzung, dass die Vermietungsabsicht objektiv
nachvollziehbar nach außen in Erscheinung tritt. Diesem Erfordernis wird
im Berufungsfalle jedoch in keiner Weise entsprochen.
Wie vom Bw. selbst mehrfach vorgebracht, ist das Mietobjekt
(derzeit) objektiv unvermietbar, da es sich um eine Baustelle handelt. Bei
dieser Sachlage aber wäre die behauptete angestrebte Vermietung des
Objektes ausschließlich durch Vornahme der entsprechenden
Sanierungsmaßnahmen bzw. Beendigung der angefangenen Renovierungsarbeiten
(wieder) zu erlangen.
Danach hätte der Bw. im Streben nach Gewinnerzielung
durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion
bei Auftreten von Problemen mit dem Baumeister agieren und in angemessener Zeit
eine Lösung, z.B. durch die Beauftragung eines anderen Professionisten,
finden müssen. Jahrelanges Brachliegenlassen einer Baustelle erfüllt
nicht das Erfordernis einer nach wirtschaftlichen Grundsätzen orientierten
raschen Reaktion.
Gegen die ernsthafte Vermietungsabsicht spricht im
Übrigen auch der Umstand, dass trotz des nun schon jahrelangen Brachliegens
der Liegenschaft seitens des Bw. keine Bereitschaft besteht, die begonnenen
Umbauarbeiten fortzusetzen bzw. zu beenden.
Der Bw. hat es bislang unterlassen, die (Wieder-)Vermietung
des Bestandobjektes in geeigneter Weise in Angriff zu nehmen.
Aus all den oben angeführten Gründen ist das
Finanzamt im Berufungsfall letztendlich in seinen Feststellungen völlig zu
Recht davon ausgegangen, dass in den streitgegenständlichen Jahren weder
eine ertragsteuerlich beachtliche Betätigung noch eine unternehmerische
Tätigkeit im Sinne des UStG vorliegt.
Damit war aber das steuerliche Anliegen des Bw. schon im
Vorfeld einer allfälligen Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt.
Denn eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Beurteilung ihrer
konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer Untersuchung dahingehend, ob sie
durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist (VwGH vom
25. April 2001, 96/13/0031).
Im Jahr 1999 hätte der Bw. aufgrund seines Wissens um
die Umstände der bisherigen Erfolglosigkeit seiner Betätigung
(nämlich Nichtbetätigung) in den vergangenen sieben Jahren (1992 bis
1998) bereits die weitere Erfolglosigkeit zu Beginn der
verfahrensgegenständlichen Jahre erkennen müssen. Es kann folglich
dahingestellt bleiben, ab welchem konkreten Zeitpunkt die Einstellung der
Betätigung angenommen wird, da nach wirtschaftlichen Grundsätzen eine
Baustelle niemals jahrelang liegen bleibt, da die Kosten für das
Fortführen einer Baustelle unproportional steigen und nicht mit einem
wirtschaftlich sinnvollen Handeln vereinbar sind.
Der Bw. begründet die Nichtvermietung des
Gebäudes mit seinem langwierigen Rechtsstreit mit der Fa. L über die
Mängel der Lieferung (Betondecke) aus dem Jahr 1992, die überaus lange
Verfahrensdauer und der Tatsache, dass er die Beweise nicht vernichten
wolle.
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass ein
Rechtsstreit zwischen einem Bauherrn und einer Baufirma ein gewöhnliches,
bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfallendes Risiko
darstellt.
Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass von einer
baldigen Fortführung der Sanierung und in der Folge von einer Vermietung
des Gebäudes, sowie Erzielung von Einnahmen ausgegangen werden kann.
Aus den vorstehenden Überlegungen ist es auch
hinsichtlich der Umsatzsteuer
nicht als rechtswidrig zu erachten, dass das Finanzamt für die Streitjahre
mangels einer unternehmerischen Tätigkeit den Vorsteuerabzug nicht
gewährt hat.
Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung
von Einnahmen dient. Die Erbringung von Leistungen ist dazu (noch) nicht
erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit
ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies
nach außen in Erscheinung tritt.
Führt eine Betätigung zu Verlusten bzw. wird
Vorsteuer abgezogen, obwohl der sich Betätigende keine ernsthafte, nach
außen erkennbare Absicht zur Erzielung von Einkünften bzw. Einnahmen
glaubhaft machen kann, so liegt keine Betätigung im Sinne einer der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG bzw. keine unternehmerische
Betätigung im Sinne des § 2 UStG vor.
Dem Bw. kann sohin auf Grund der vorliegenden
Rechtsprechung mangels Unternehmereigenschaft weder eine Berechtigung zum
Vorsteuerabzug zukommen noch liegt den erklärten (negativen)
Einkünften aus Vermietung bereits in diesen Jahren eine ertragsteuerlich
relevante Einkunftsquelle zu Grunde.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich in
den Folgejahren - bei entsprechendem Tätigwerden - durchaus die
(Wieder-)Aufnahme einer steuerlich beachtlichen Betätigung durch die Bw.
ergeben kann.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-W/06
- Stammnummer
- 39662
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF