Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1512-W/08
Zwangsstrafe, Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1512-W/08vom 05.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des I, vertreten durch M, vom
25. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 14. Februar 2008 betreffend Zwangsstrafe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand des Berufungswerbers (=Bw.) ist die
Betriebsberatung und die Vermietung.
Im Rahmen des automatischen Erklärungsversandes der
Finanzverwaltung für das Jahr 2006 wurden die Formulare der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung 2006 am 15. Dezember 2006 der Bw.
zugesandt. Da der Bw. seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der
Steuererklärungen für das Jahr 2006 nicht nachkam, wurde der Bw. mit
Bescheid vom 31. Oktober 2007 aufgefordert, die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 längstens bis
22. November 2007 dem Finanzamt vorzulegen. Der Bw. wurde weiters darauf
hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bereits
zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Bescheides abgelaufen gewesen wäre
und diese Frist durch den oben genannten Termin nicht verlängert
würde. Daher wäre das Finanzamt berechtigt, einen
Verspätungszuschlag bis zu 10 % der Abgabenschuld festzusetzen sowie
nach Ablauf des oben genannten Termines die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 184 BAO zu schätzen.
Da der Bw. auch diesen Termin verstreichen ließ,
erließ das Finanzamt einen inhaltsgleichen Bescheid vom 10.Dezember 2008,
in dem es dem Bw. eine Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bis
31. Dezember 2008 setzte, gleichzeitig aber für den Fall der
Nichteinreichung der Abgabenerklärungen eine Zwangsstrafe in Höhe von
€ 500,00 im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO androhte.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 wurde letztmalig,
da die Abgabenerklärungen abermals nicht eingereicht wurden, eine
Zwangsstrafe von € 500,00 angedroht, falls die Abgabenerklärungen
nicht bis 29. Jänner 2008 eingereicht würden.
Am 30. Jänner 2008 langte beim Finanzamt die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 auf elektronischem Wege
ein.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 wurde mangels Abgabe
der Einkommensteuererklärung eine zuletzt mit Bescheid vom
8. Jänner 2008 angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von
€ 300,00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, die
bisher nicht übermittelte Einkommensteuererklärung bis
6. März 2008 beim Finanzamt einzureichen. Datiert mit
30. Jänner 2008 langte beim Finanzamt am 26. Februar 2008 ein
Jahresabschluss für 2006 sowie die Einkommensteuererklärung für
2006 des Bw. ein.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2008, eingelangt beim
Finanzamt ebenfalls am 26. Februar 2008 erhob der Bw. gegen den
Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe das Rechtsmittel der
Berufung und begründete diese mit dem Umstand, dass die
Einkommensteuererklärung am 30. Jänner 2008, am selben Tag, an
dem die Umsatzsteuererklärung per Finanz-online übermittelt worden
wäre, gemeinsam mit dem dazugehörigen Jahresabschluss zur Post
gebracht worden wäre. Dies wäre gemeinsam in einer Sendung mit den
Erklärungen für noch zwei weitere Steuernummern passiert.
Offensichtlich wäre wieder einmal eine Sendung auf dem Postwege nicht
angekommen. Weiters behauptete der Bw., dass es nach wie vor Probleme mit
Finanz-online gäbe, wobei der steuerliche Vertreter nicht sicher wäre,
ob ihn sein EDV-Betreuer optimal betreuen würde. Durch solche Probleme
hätten die Erklärungen nicht am geforderten 29. Jänner 2008
eingebracht werden können, am nächsten Tag wäre es wenigstens
gelungen, die Umsatzsteuererklärung via Finanz-online abzusenden, nicht
jedoch die Einkommensteuererklärung, sodass diese wie der Jahresabschluss
auf dem Papierwege gefertigt und abgesendet worden wäre. Zur Information
teilte der steuerliche Vertreter des Bw. abschließend mit, dass es infolge
eines Wasserschadens im Büro zu gewaltigen Problemen mit den einzuhaltenden
Fristen gekommen wäre und daher fast alles im "buchstäblich letzten
Moment gemacht hätte werden müssen". Der Bw. beantragte, die
festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2008
wurde die Berufung durch das Finanzamt als unbegründet abgewiesen, und
begründend ausgeführt, dass die Einkommensteuererklärung 2006
nicht vor Festsetzung der Zwangsstrafe eingereicht und auch kein
Fristverlängerungsansuchen rechtzeitig gestellt worden wären.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 brachte der Bw.
dagegen den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein und führte hiezu aus, dass laut Unterlagen des steuerlichen
Vertreters die Einkommensteuererklärungen am 30. Jänner 2008 zur
Post gebracht worden wären, jedoch diese Sendungen entweder auf dem
Postwege verloren gegangen wären oder sie von der dafür
zuständigen Mitarbeiterin der Kanzlei, von welcher sich der steuerliche
Vertreter infolge einer ähnlichen Fehlleistung in der Zwischenzeit getrennt
hätte, nicht ordnungsgemäß aufgegeben worden wären, was die
Betreffende jedoch vehement bestritten hätte. Der wahre Grund für die
verspätete Abgabe der Steuererklärungen würde sich nicht mehr
ermitteln lassen und die Strafe jedenfalls beim steuerlichen Vertreter
hängen bleiben. Aus seiner Sicht wäre ein Betrag in Höhe von
dreimal € 500,00, da es sich um drei Fälle handeln würde,
für die Versäumnisse "schon gewaltig hoch". Der Bw. beantragte, die
festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben oder "zumindest kräftig zu
reduzieren".
Im Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates wurde der
Bw. mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 ersucht, bezugnehmend auf die
Berufungsschriftsätze nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und angesprochene Unterlagen
vorzulegen:
1. Geben Sie Name und Anschrift Ihrer für die
Postaufgabe damals zuständigen Mitarbeiterin bekannt, aufgrund deren
Fehlleistung das betreffende Poststück nicht ordnungsgemäß
aufgegeben wurde.
2. Legen Sie das betreffende Postbuch im Original
vor.
3. Beschreiben Sie Zeitpunkt, Art und Umfang des von Ihnen
behaupteten Wasserschadens.
4. Geben Sie bekannt, in welcher Weise der Wasserschaden
die Einhaltung der Frist zur Abgabe der o.a. Erklärung unmöglich
machte.
5. Geben Sie Name und Adresse des Installateurs bekannt,
der den Wasserschaden behoben hat.
Dieses Schreiben wurde durch den steuerlichen Vertreter des
Bw. am 4. Dezember 2008 übernommen. Eine Beantwortung der o.a. Fragen
bzw. eine Kontaktaufnahme mit dem Unabhängigen Finanzsenat erfolgte bis
dato nicht.
Eine Einsichtnahme in den Veranlagungsakt des Bw. ergab,
dass das Finanzamt den Bw. an die Einreichung der Erklärungen betreffend
die Umsatz- und Einkommensteuer für den Vereinlagungszeitraum 2004 mit 2
Bescheiden, davon im letzten unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe
in Höhe von € 500,-- , erinnerte. Erst die Festsetzung einer
Zwangsstrafe in Höhe von € 100,-- mit Bescheid vom 6. September
2006 konnte den Bw. zur Abgabe der Erklärungen am 16. Oktober 2006 bewegen.
Im Veranlagungszeitraum 2005 wurde der Bw. mit 2 Bescheiden, davon im letzten
unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von €
500,-- an die Abgabe der Erklärungen betreffend die Umsatz- und
Einkommensteuer erinnert. Mit 2 weiteren Bescheiden, der letzte vom 2. Juli
2007, wurden zuvor gestellte Fristverlängerungsanträge abgewiesen.
Verspätet langten die Umsatzsteuererklärung am 23. August 2007 und die
Einkommensteuererklärung am 30. August 2007 am Finanzamt
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Verhängung und die Höhe der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 zu Recht erfolgt
ist.
Gemäß
§111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 leg.cit. muss
der Verpflichtete - bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird - unter Androhung
der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlichen erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 leg.cit. darf
die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,00 nicht
übersteigen.
Gemäß
§ 133 Abs. 1 Satz 1
leg.cit. bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet,
wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß
§ 134 Abs. 1 leg.cit. sind
die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften bis zum Ende des Monates April jeden
Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des
Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch
erfolgt.
Gemäß
§ 134 Abs. 2 leg.cit. kann
die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in
Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die
Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche
zu setzen.
Im gegenständlichen Fall steht nach der Aktenlage
fest, dass die Formulare der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung
2006 am 15. Dezember 2006 dem Bw. zugesandt wurden und die Frist für
den Fall der elektronischen Übermittlung mit Ende des Monates Juni 2007
ablief. Der Bw. wurde mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 an die Abgabe der
betreffenden Erklärung erinnert. Darüber hinaus wurde er mit den
Bescheiden vom 10. Dezember 2007 und vom 8. Jänner 2008 jeweils
unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 500,00 an die Abgabe der
Erklärungen erinnert. Keine dieser bescheidmäßigen Erinnerungen,
zuletzt jene mit Zwangsstrafenandrohung vom 8. Jänner 2008 mit
Nachfristsetzung 29. Jänner 2008 konnte bewirken, dass sich der Bw.
gesetzeskonform verhielt.
Wenn auch die Umsatzsteuererklärung auf elektronischem
Wege am 30. Jänner 2008 bei der Finanzverwaltung einlangte, so war
auch diese Übermittlung verspätet, da die Nachfrist des letzten
Bescheides mit Zwangsstrafenandrohung am 29. Jänner 2008 endete. Die
Einkommensteuererklärung langte überhaupt erst am 26. Februar
2008 auf postalischem Wege ein. Zusammenfassend muss daher festgestellt werden,
dass vom Bw. keine einzige Frist eingehalten wurde.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der
Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH vom 26. Juni
1992, 89/17/0010), wobei im Falle der Nichteinreichung von
Steuererklärungen das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen
zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also
nach Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und nach
Zweckmäßigkeit, also unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben zu treffen.
Aus dem oben Gesagtem ergibt sich, dass nach Zusendung
eines Bescheides mit der Aufforderung der Abgabe der Erklärungen und zweier
weiterer Bescheide, mit denen der Bw. zur Erklärungsabgabe unter Androhung
der Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 500,00
aufgefordert wurde, die verlangte Leistung nicht fristgerecht erbracht wurde.
Der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe vom
14. Februar 2008 wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2006 erging vor Einlangen der Einkommensteuererklärung am
26. Februar 2008 und ist daher dem Grunde nach zu Recht
erfolgt.
Untersucht man das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen, so steht aufgrund der Aktenlage fest, dass im Zeitraum 2004
der Bw. mit zwei Bescheiden, der letzte davon unter Zwangsstrafenandrohung in
Höhe von € 500,00, erinnert worden war, die
Abgabenerklärungen abzugeben. Allerdings blieben diese Bescheide beim
Abgabepflichtigen ohne Wirkung, sodass hinsichtlich dieses Zeitraumes eine
Zwangsstrafe in Höhe von € 100,-- festgesetzt musste.
Im Zeitraum 2005 ergingen zur Abgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung zwei Bescheide betreffend Erinnerung zur
Erklärungsabgabe, davon der letzte vom 17. Jänner 2007 mit
Zwangsstrafenandrohung von € 500,00, ohne dass der Bw. der
behördlichen Anordnung Folge leistete. Vielmehr brachte er in der Folge
zwei Anträge auf Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärungen
ein, die vom Finanzamt jeweils abweislich, der letzte mit Datum vom 2.
Juli 2007, beschieden wurden. Die Umsatzsteuerklärung langte letztlich
am 23. August 2007 und die Einkommensteuererklärung am
30. August 2007 am Finanzamt ein.
Den Einwendungen des steuerlichen Vertreters des Bw. in der
Berufung sowie dem Vorlageantrag betreffend seiner unzuverlässigen
Angestellten sowie des Wasserschadens in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters
konnte nicht entsprochen werden, da dieser auch die Frist für die
Beantwortung der darauf bezugnehmenden Fragen des Unabhängigen Finanzsenat
ungenützt verstreichen ließ. Dem Hinweis auf offensichtlich
aufgetretene elektronische Probleme - möglicherweise auch beim
zuständigen EDV-Betreuer des steuerlichen Vertreters - ist keine Bedeutung
beizumessen, da die letzte erteilte Nachfrist bis 29. Jänner 2008 mit
Einreichung der Umsatzsteuererklärung am 30. Jänner 2008
ebenfalls versäumt wurde. Aus dem Gesamtbild dieses Verfahrens ergibt sich
für den Unabhängigen Finanzsenat im Übrigen, dass die verweigerte
Mitwirkung des steuerlichen Vertreters im Verfahren des Unabhängigen
Finanzsenates seine Ursache vielmehr darin hatte, dass keine der in den
Schriftsätzen behaupteten Tatsachen vorlagen und somit auch nicht
überprüfbar waren.
Dem Ansinnen des steuerlichen Vertreters des Bw., dass
aktuell Zwangsstrafen gegen drei verschiedene Berufungswerber verhängt
wurden, die jedoch alle er zu bezahlen hätte und dies für ihn zu hoch
wäre, muss entgegen gehalten werden, dass im gegenständlichen
Verfahren nur das Verhalten jenes Berufungswerbers zu berücksichtigen ist,
gegen den im gegenständlichen Verfahren diese Zwangsstrafe verhängt
wurde.
Betrachtet man daher das bisherige steuerliche Verhalten
des Abgabepflichtigen, so ist festzustellen, dass das bisherige steuerliche
Verhalten die Verhängung dieser Zwangsstrafe notwendig erscheinen
lässt, um den Bw. zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu
bewegen. Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe übersteigt einerseits
nicht den in § 111 Abs. 3 BAO genannten Betrag von
€ 5.000,00, andererseits unterschreitet sie nicht die gebotene
Höhe, um den Bw. zu einer Änderung seiner bisher eher
gleichgültigen Haltung abgabenrechtlichen Erklärungsfristen
gegenüber zu bewegen. Das Finanzamt hat bei der Bemessung der Höhe
ohnedies nur sechs Prozent der möglichen Strafhöhe angesetzt und
erscheint diese Strafe dem Unabhängigen Finanzsenat in Anbetracht der
Umstände, dass gegen den Bw. zwar im Jahre 2004 eine Zwangsstrafe
festgesetzt werden musste, hingegen der Bw. im Jahre 2005 nach zwei
Zwangsstrafenandrohungen mit den zuletzt eingebrachten
Fristverlängerungsanträgen und letztendlichem Einreichen der
Abgabenerklärungen ein wenigstens geringes Maß an gesetzeskonformem
Verhalten zeigte, als dem steuerliche Fristen
beachtendenStaatsbürger
gegenüber gerade noch vertretbar.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
daher abzuweisen.
Wien, am 5.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1512-W/08
- Stammnummer
- 39661
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF