Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0410-G/08
Differenzzahlung für Kinder in Slowenien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-G/08vom 04.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Artikel 73 der Verordnung EWG 1408 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiete dieses Staates wohnen.
Wenn für die Kinder, die sich in Slowenien bei der Kindesmutter aufhalten, der überwiegende Unterhalt geleistet wird, besteht Anspruch auf Differenzzahlung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. in XY, vom
26. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
4. September 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Differenzzahlung für den Zeitraum 1. Mai 2004
bis 31. Dezember 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist slowenischer Staatsbürger und
brachte beim Finanzamt Graz-Stadt mittels des Formulares Beih 1 am 20. Juni 2007
den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine drei Kinder
ein.
Seine Gattin und die Kinder wohnen in Slowenien. Der
Berufungswerber war im Berufungszeitraum bei der Firma M. als Facharbeiter
nichtselbständig beschäftigt.
Das Finanzamt Graz-Stadt wies diesen Antrag (gewertet als
Differenzzahlungsantrag) mit Bescheid vom 4. September 2007 ab und führte
als Begründung zusammenfassend aus, dass kein Anspruch bestehe, weil kein
gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Mit Schreiben vom 26. September 2007 brachte der
Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu aus, dass
er mit seiner Familie in ZG K. wohne. Zur Berufung wurde eine beglaubigte
Erklärung über den gemeinsamen Wohnsitz abgegeben.
Das Finanzamt erließ mit 29. April 2008 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies in der Begründung darauf,
dass auf den Formularen E 401 und E 411 kein gemeinsamer Haushalt bestätigt
worden ist.
Der Berufungswerber stellte in einer persönlichen
Vorsprache den Antrag, die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat
vorzulegen. Dies wurde in einem vom Berufungswerber unterschriebenen
Aktenvermerk festgehalten.
Mit Bericht vom 16. Juli 2008 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Nach dessen Abs. 4 besteht weiters kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung
(§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von
Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen
ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes
in Österreich gleichzuhalten.
Im vorliegenden Fall sind nicht nur die Bestimmungen des
FLAG 1967, sondern auch die der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zu beachten.
Nach deren Artikel 1 Buchstabe f) i) gilt als
"Familienangehöriger" jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach
denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels
22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger
bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach
diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als
Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit
dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in
häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt,
wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem
bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht,
die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar
sind, zu unterscheiden, so hat der Begriff "Familienangehöriger" die
Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird.
Nach Artikel 73 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Artikel 76, der Prioritätsregeln für den Fall der
Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den
Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des
Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen, regelt, bestimmt:
Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und
denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,
in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen
aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der
Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten
Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, dass
dem Berufungswerber unter der Voraussetzung, dass er im
streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend zum Unterhalt für
seine Kinder beigetragen hat, die österreichische Familienbeihilfe
grundsätzlich auch dann zusteht, wenn sich die Kinder ständig im
Gemeinschaftsgebiet aufhalten.
Ob eine überwiegende Kostentragung in dem für den
vorliegenden Fall maßgeblichen Sinn vorliegt, hängt nach herrschender
Auffassung (vgl. z.B. VwGH 21.3.1996, 93/15/0208) davon ab, wie hoch die
gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem
bestimmten Zeitraum waren und in welchem Ausmaß im selben Zeitraum von der
unterhaltspflichtigen Person Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet
wurden. Die Höhe der gesamten Unterhaltskosten ist dabei als Tatfrage nach
den Verhältnissen des Landes zu klären, in welchem sich die Kinder
tatsächlich aufhalten. Dabei können sich im Verhältnis zu
österreichischen Verhältnissen höhere aber auch niedrigere
Unterhaltskosten ergeben. Die Abgabenbehörde hat auf Grund der sie
treffenden Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes
die Aufgabe, die Höhe der gesamten Unterhaltskosten festzustellen oder,
sollte eine konkrete Feststellung nicht möglich sein, im Wege einer
Schätzung festzulegen und diesen Kosten sodann die tatsächlich
geleisteten Unterhaltsbeträge gegenüberzustellen. Nur so lässt
sich beurteilen, ob die Unterhaltskosten tatsächlich überwiegend
getragen wurden.
Im Erörterungsgespräch vor dem unabhängigen
Finanzsenat am 3. März 2008 wurde durch die Vertreterin des Finanzamtes
außer Streit gestellt, dass vom Berufungswerber laut Aktenlage der
überwiegende Unterhalt für seine drei Kinder geleistet worden ist.
Damit hatte der Berufungswerber nach den oben zitierten
heranzuziehenden Rechtsvorschriften, ebenso wie die Kindesmutter in Slowenien,
dem Grunde nach in Österreich einen Anspruch auf Familienleistungen, der
allerdings auf Grund der zitierten gemeinschaftsrechtlichen
Prioritätsregeln einer vorrangigen Leistungsverpflichtung von Slowenien an
die Kindesmutter nachgeht. Der Berufungswerber hatte diesen
Prioritätsregeln zufolge keinen unmittelbaren Anspruch auf
Familienleistungen in Österreich, sondern nur einen Anspruch auf
Differenzzahlung zwischen der Summe seiner Ansprüche auf Familienleistungen
in Österreich und der Summe der Ansprüche der Kindesmutter auf
Familienleistungen in Slowenien. Die Ansprüche der Kindesmutter auf
Familienleistungen in Slowenien wurden auf den Formularen E 411 bestätigt.
Allerdings ist zu beachten, dass das innerstaatliche Recht
für die Zahlung der Differenzzahlung, die gemäß
§ 4 Abs. 6
FLAG 1967 ausdrücklich als "Familienbeihilfe" gilt, besondere Regelungen
vorgesehen hat:
§ 4 Abs. 4 FLAG 1967 lautet:
Personen, die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Abs. 2: Österreichische Staatsbürger, die
gemäß Abs. 1 oder gemäß
§ 5 Abs. 5 vom Anspruch auf
die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn
die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder
eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die
Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren
wäre.
Abs. 3: Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und
der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre,
geleistet.
Abs. 4: Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf
des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige
ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses
Anspruches über Antrag zu gewähren.
Der Antrag des Berufungswerbers, ihm "Familienbeihilfe" zu
gewähren, ist daher entsprechend § 4 Abs. 6 FLAG 1967 zwar (auch) als
Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung anzusehen.
Der Berufung war Folge zu geben, da als erwiesen anzunehmen
ist, dass der Berufungswerber im maßgeblichen Zeitraum die
Unterhaltskosten für seine Kinder überwiegend getragen hat, sodass er
nach Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Differenzzahlung hatte. Der diesen
Anspruch für die genannten Zeiträume abweisende Bescheid des
Finanzamtes ist daher insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet, sodass er insoweit
aufzuheben war.
Graz, am 4.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-G/08
- Stammnummer
- 39645
- Gültig
- 04.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF