Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3129-W/08
Wiederaufnahme - Köck
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3129-W/08vom 04.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L, Pensionist, Wien, vom
18. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
durch ADir Rausch, vom 17. Juli 2008 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 BAO 1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass mit 18.6.1998 ein
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeänderter Einkommensteuerbescheid
betreffend das Jahr 1989 erging.
Mit Anbringen vom 10.6 2008 beantragte der Berufungswerber
die Wiederaufnahme des gem. § 295 abgeänderten
Einkommensteuerbescheides 1989. Zur Begründung führte er an, es sei
mit Bescheid vom 7. Mai 2008 festgestellt worden, dass der dem
Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid bezüglich der
Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO der "X" vom 10. Februar 1997
mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser
somit keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen
Nichtbescheid (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des
Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache
im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher
Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Selbst wenn der bescheiderlassenden
Behörde diese Tatsache nicht bekannt gewesen sei, könne diese Tatsache
im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als neu hervorgekommen gelten.
Den Wiederaufnahmewerber treffe kein grobes Verschulden an der
Nichtgeltendmachung dieses Umstandes. Diese Rechtsansicht werde durch eine
Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005, welche
dem Antrag beigelegt wurde, geteilt. Die Wiederaufnahme des
rechtskräftigen Verfahrens würde zu einem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989 führen.
Der Berufungswerber wies selbst darauf hin, dass der
strittige Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 zuerst mit Berufung
und dann am 12. Dezember 2002 mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
bekämpft worden sei. Diese Beschwerde sei mit Beschluss zurückgewiesen
worden (VwGH 27.2.2008, 2002/13/0224).
Daraufhin habe das Finanzamt Wien 6/7/15 mit 7. Mai 2008
einen Bescheid zu XX erlassen, mit dem es die diesbezügliche Berufung vom
17. April 1997 mangels gültigem Bescheidadressaten als unzulässig
zurückgewiesen habe. Die vorgenommene Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 1989 gem. § 295 BAO sei auf Basis eines
Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen
Erfordernissen.
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag mit dem
angefochtenen Bescheid vom 17.7.2008 zurück und begründete dies
ausschließlich damit, dass der Antrag nicht fristgerecht eingebracht
worden sei. Der Antrag sei erst nach Ablauf der 5-Jahresfrist gemäß
§ 304 lit. b BAO eingebracht worden. Der letzte
Einkommensteuerbescheid 1989 sei mit 18.6.1998 ergangen. Der Antrag hätte
somit binnen einer Frist von fünf Jahren erfolgen müssen.
In der Berufung vom 18.8. 2008 bestritt der Berufungswerber
den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer für
1989.
Er stützte sich darauf, dass am 4. September 1990 eine
einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft
abgegeben worden sei, über die am 28. März 1991
erklärungsgemäß abgesprochen worden sei.
Nach Durchführung einer Wiederaufnahme des Verfahrens
sei dieser Bescheid durch den - schon oben beschriebenen - Feststellungsbescheid
vom 10. Februar 1997 ersetzt worden, zu dem nun mit Bescheid vom 7. Mai 2008
(Anm. des Finanzamtes Wien 6/7/15) festgestellt worden sei, dass er nichtig
gewesen sei. Grund für die nichtigen Bescheide seien Fehler in der
Adressierung gewesen. Insbesondere seien in dem einheitlich und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbenen Personen angeführt
worden.
Diesbezüglich sei zu beachten, dass auch in dem
(Erst)Bescheid vom 28. März 1991 bereits verstorbene Personen
angeführt worden seien. Somit sei auch dieser Bescheid als Nichtbescheid zu
qualifizieren, womit über die Erklärung zur einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht bescheidmäßig
abgesprochen worden sei. Damit sei gem. § 209a Abs. 2 BAO
Verjährung für 1989 noch nicht eingetreten.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung (BAO)
ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb
des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der
Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben
Jahren zulässig wäre, oder
b) vor dem
Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das
Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
zugrunde liegt.
1) Eintritt der
Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für des Jahres
1989 ist mit Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung eingetreten. Am
Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass
die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Zum Hinweis des Berufungswerbers, dass nach Maßgabe
des § 209a Abs. 2 BAO die Verjährung nicht eingetreten sei,
ist Folgendes zu bemerken:
§ 209 a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen. Damit unterliegt der Berufungswerber insoweit einem
Irrtum, als er davon ausgeht, dass die Verjährung noch nicht eingetreten
sein kann.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung,
da dieser nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Der Umstand,
dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht
erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein
könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmsantrages zulässig sein muss.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein. Nach
§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen
Finanzsenat (UFSG) besteht keine Bindung an Weisungen der Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben. Aus diesem
Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen anhand der
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
2) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist
unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des
§ 304 lit. a BAO (vgl.
Ritz, BAO³, § 304 Tz. 5 unter
Hinweis auf Ellinger ua., BAO³,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist
ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des gegenständlichen
Antrages nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig.
3) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO ist
unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a
BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages bereits abgelaufen ist
(somit insbesondere für nach Ablauf der sogenannten absoluten
Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmsanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 24.
April 1997 bereits im Jahr 1997 eingetreten ist. Daraus ergibt sich, dass der
nunmehr am 10.7.2008 eingebrachte Wiederaufnahmsantrag nicht innerhalb der
Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO eingebracht wurde. Damit ist
dem Finanzamt zuzustimmen, wenn aus diesem Grund der gegenständliche
Wiederaufnahmsantrag zurückgewiesen wurde.
Wien, am 4.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3129-W/08
- Stammnummer
- 39642
- Gültig
- 04.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF