Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3934-W/08
Gültiger Aufenthaltstitel für ein im Ausland geborenes Kind;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3934-W/08vom 04.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann ein gültiger Aufenthaltstitel für ein im Ausland geborenes Kind nicht nachgewiesen werden, steht die Familienbeihilfe ab 1.1.2006 nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau MA, Physiotherapeutin, geb. XX,
wohnhaft in 1-WK-gasse, vom 15. September 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch ADir.M, vom
9. September 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. April 2008
bis 1. Juni 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. September 2008 wurde der Antrag
vom 25. Juli 2008 der AM auf Gewährung der Familienbeihilfe für
ihren minderjährigen Sohn MM, geb. am XXX, mit der Begründung
abgewiesen, dass die Antragstellerin erst seit 24. Juli 2008 mit M im
gemeinsamen Haushalt wohne und deshalb ein Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum April bis Juni 2008 nicht festgestellt
werden könne.
In der gegen den angeführten Bescheid fristgerecht
erhobenen Berufung brachte die Bw vor, dass sie ihr Kind in S zur Welt gebracht
und die "Bürokratie für das Visum" für das Kind "so lange
gedauert" habe, weshalb sie nicht früher nach Österreich einreisen und
den Familienbeihilfenantrag habe stellen können.
Nach Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über
den rechtmäßigen Aufenthalt (z.B. NAG-Karte mit Aufenthaltstitel) von
M sowie von Unterlagen über Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und Impfungen
ab der Einreise des Kindes nach Österreich wurden von der Antragstellerin
eine Ablichtung eines am 30. Juni 2008 für den Zeitraum vom
7. Juli 2008 bis 6. Jänner 2009 ausgestellten Visums, eine Kopie
des am 8. August 2008 vom AWL ausgestellten Aufenthaltstitels
Familienangehöriger und Kopien des Mutter-Kind-Passes mit bis zum
29. Februar 2008 bzw ab August 2008 datierten Eintragungen
vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2008 wies
das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass nach den
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nur mehr für die Kinder bestehe, die auch zur
Niederlassung in Österreich berechtigt seien, wobei diese Berechtigung nach
den Bestimmungen des im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt werde. In den
§§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz beziehe, seien die Arten und
Formen der Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes aufgezählt. Bei
ausländischen Staatsangehörigen genüge ein inländischer
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland nicht zur
Begründung des Familienbeihilfenanspruches. Vielmehr bestehe ein solcher
nur dann, wenn die im § 3 Abs. 1 FLAG angeführten
qualifizierten Voraussetzungen vorlägen. Die genannten Personen hätten
ab dem 1.1.2006 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach den
Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. 100/2005, rechtmäßig
in Österreich aufhielten und sei für den beantragten Anspruch der
tatsächliche Aufenthalt des Antragstellers und des Kindes im Bundesgebiet
maßgeblich. Da nach den beigebrachten Unterlagen für das am 18. April
2008 in B geborene und seit 24. Juli 2008 in W lebende Kind erstmals
für die Zeit vom 8. August 2008 bis 8. August 2009 ein
Aufenthaltstitel erteilt worden sei, seien die anspruchsbegründenden
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht gegeben
und die Berufung abzuweisen gewesen.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte die
Berufungswerberin aus, sie habe für das Neugeborene -obwohl "dies nach
§ 21 Abs. 2 Z 4 nicht notwendig" gewesen sei -laut
Aussagen der Österreichischen Botschaft in Bd einen Antrag stellen
müssen und wäre eine vorherige Einreise nach Österreich nicht
möglich gewesen. Zur Einreichung eines Einreisevisumsantrages benötige
man einen Termin, der "bis zu 6 Wochen dauern" könne und hätte die
Antragstellerin zweimal zwei Wochen bis zur Einreichung des Antrages
einschließlich zahlreicher Unterlagen gewartet. Neugeborene, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, seien
während ihrer ersten sechs Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht
befreit, was bedeute, dass sie während dieser Zeit weder einen
Einreisetitel (zB Visum) noch einen Aufenthaltstitel (zB
Niederlassungsbewilligung) für den rechtmäßigen Aufenthalt in
Österreich benötigen. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass die
Erziehungsberechtigten für eine Niederlassung des Neugeborenen in
Österreich sorgen -ein im Ausland geborenes Kind müsse innerhalb
dieser Zeit in Österreich einreisen und angemeldet werden -sowie unter der
Bedingung, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt bzw spätestens bei
Ablauf der ersten sechs Lebensmonate über einen gültigen
Aufenthaltstitel für Österreich verfüge. Habe die Mutter keinen
gültigen Aufenthaltstitel, könne eine andere Person, die
rechtmäßig im Inland niedergelassen sei, herangezogen werden. Dies
jedoch nur dann, wenn dieser Person die Pflege und Erziehung des Kindes allein
zukomme und nur, wenn die Mutter des Kindes auf die Obsorge nicht verzichtet
habe. Da die Bw infolge der falschen Aussagen der Botschaft nicht vorher habe
einreisen können, sei sie in keiner Hinsicht schuldig und bitte um die
Zusage der Familienbeihilfe für den Zeitraum April bis Juni.
Über die Berufung wurde
erwogen:
Gemäß
§
3 Abs. 1
[Grafik]
FLAG
[Grafik]
1967 in der ab 2006 (§ 55
[Grafik]
FLAG
[Grafik]
1967) gültigen Fassung (BGBl. I Nr.
100/2005) haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I
Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg. cit.
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Bis 31.12.2005 galt folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht mit Wirkung ab 1.1.2006 der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr
für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt
sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In den §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes
aufgezählt.
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu
erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des
Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit,
anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1
werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§
12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine
entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund
einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen
und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die
Aufenthaltstitel haben insbesondere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Lichtbild,
ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als
Identitätsdokumente.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten
und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der
Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des
Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen
Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während
der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung
mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein
solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde
erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen
Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.
§ 9. (1) Zur Dokumentation eines
gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden
1. für EWR-Bürger, die sich in Österreich
niedergelassen haben, über Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53)
und
2. für Angehörige von EWR-Bürgern, die
Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine "Daueraufenthaltskarte"
(§ 54), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in
Anspruch genommen hat, ausgestellt.
(2) Inhabern von Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein
"Lichtbildausweis für EWR-Bürger" ausgestellt werden. Der
Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die Daueraufenthaltskarte gelten
als Identitätsdokument. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, des
Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der Daueraufenthaltskarte legt
der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."
Nach den hier angeführten Bestimmungen haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, einschließlich
Staatenloser, nunmehr dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie zur
Niederlassung in Österreich berechtigt sind (§§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes).
Ein Anspruch nicht österreichischer Staatsbürger
für nicht österreichische Kinder soll zudem nur dann bestehen, wenn
auch diese zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind (§§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes).
Die Gleichstellung mit Österreichern für
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wurde, bleibt
unverändert, wobei es in Bezug auf deren Kinder für einen
Familienbeihilfenanspruch ausreicht, wenn sich die Kinder ebenfalls auf Grund
von Asylgewährung rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Hinsichtlich des im Vorlageantrag eingewendeten Umstandes,
dass Neugeborene, die nicht die österreichische Staaatsbürgerschaft
besitzen, während ihrer ersten sechs Lebensmonate von der
Sichtvermerkspflicht befreit seien, ist vorweg festzustellen, dass dieser
Einwand nur hinsichtlich der Gewährung eines Aufenthaltstitels richtig ist
und sich nicht auf die Gewährung der Familienbeihilfe bezieht. Lediglich
der Vollständigkeit halber darf daher zu den diesbezüglichen
Ausführungen der Bw § 30 Abs. 4 des
Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) zitiert werden, wonach Kinder, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während ihrer ersten
sechs Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit sind, sofern die Mutter
oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommen,
rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der
Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater
überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein
zukommt. Außerdem besteht für solche Kinder Sichtvermerksfreiheit
während der ersten sechs Lebensmonate, sofern und solange deren Pflege und
Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im
Bundesgebiet allein zukommt.
Darüber hinaus regelt
§ 21 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (Verfahren bei Erstanträgen), dass zur Antragstellung im
Inland Kinder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt (i.S. des
§ 23 Abs. 4 NAG) berechtigt sind.
Für die Gewährung der Familienbeihilfe ist nach
der weiter oben zitierten Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 FLAG in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung
aber zwingend das Vorliegen eines Aufenthaltstitels (im Sinne des
§ 3 FLAG 1967) erforderlich. Seit 1.1.2006 kommt es somit
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, auf das
Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach den §§ 8 und 9 NAG
an.
Die Berufungswerberin kann im vorliegenden Fall keinen
Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung für ihr Kind ab dem
Zeitpunkt der Geburt (April 2008) nachweisen. Der Aufenthaltstitel für das
Kind in Form einer Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger wurde nach
dem in Ablichtung vorgelegten Aufenthaltsdokument erst für den
Gültigkeitszeitraum vom 8. August 2008 bis 8. August 2009
ausgestellt. Von einem rechtmäßigen Aufenthalt des Kindes der
Antragstellerin im Bundesgebiet im berufungsgegenständlichen Zeitraum kann
daher nicht ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
März 2009
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Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3934-W/08
- Stammnummer
- 39641
- Gültig
- 04.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF