Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0329-I/08
Einbeziehung von anteiligen Vertragserrichtungskosten in die Gegenleistung infolge Auftragserteilung an den Vertragsverfasser durch beide Vertragsparteien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-I/08vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entfällt von den als Nebenkosten ausgewiesenen Vertragserrichtungskosten von 4.789,80 € als Folge der im Streitfall aus dem Vertragstext in freier Beweiswürdigung ableitbaren Auftragserteilung durch beide Vertragsparteien auf die Verkäuferin ein zivilrechtlich entstandener Anteil von ( geschätzt) 2.394,90 € und verpflichteten sich die beiden Käufer gegenüber der Verkäuferin in einer im Kaufvertrag festgelegten Vereinbarung zur alleinigen Kostentragung , dann liegt im Umfang von 2.394,90 € eine von den beiden Käufern übernommene sonstige Leistung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor. Zur Gegenleistung für den Hälfteerwerb des Bw. zählen demzufolge neben dem halben Kaufpreis auch noch Vertragserrichtungskosten von 1.197,45 € ( = 1/2 von 2.394,90 €).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O.M., Adresse, vertreten durch H,
Rechtsanwalt, Adr, vom 11. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 2. April 2008 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ausgehend von
einer Gegenleistung von 134.247,45 € wird die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 4.698,66 € festgesetzt. Auf die bereits eingetretene
Fälligkeit wird hingewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 28. März 2008 erwarben die beiden
Käufer S.M. und O.M. von der Firma W.GmbH um den Kaufpreis von 266.100
€ an der Liegenschaft in EZ X, Grundbuch Y zusammen 71/1.207 Anteile samt
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 11 und 9/1.207 Anteile samt Wohnungseigentum
am PKW- Autoabstellplatz Top 25.
Die Punkte IV und IX. des Kaufvertrages hatten
auszugsweise folgenden Inhalt:
"IV.
Kaufpreis
|
Unabhängig
von der Kaufpreiszahlung in Höhe von
|
€
266.100,00
|
bezahlt die
kaufende Partei folgende Nebenkosten
|
|
1. 3,5 %
Grunderwerbsteuer
|
€
9.313,50
|
2. 1,0 %
Eintragungsgebühr Grundbuch O.M.
|
€
1.331,00
|
3. 1,0 %
Eintragungsgebühr Grundbuch S.M.
|
€
1.331,00
|
4.
1,5 % Durchführungskosten des Vertrages zuzüglich 20 %
USt
|
€
4.789,80
|
|
€
16.765,30
innerhalb von 14.
Tagen nach Unterzeichnung dieses Kaufvertrages auf das Anderkonto des
Vertragsverfassers H, Konto Nummer
(...)
Die kaufende Partei ist
über Grund und Höhe der von ihr auf der Grundlage des Kaufvertrages
zusätzlich zu entrichtenden Nebenkosten wie 3,5 % Grunderwerbsteuer, 1 %
gerichtliche Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht, 1,5 % des
Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer für Errichtungs- und
Durchführungshonorar des Vertrages zuzüglich Ersatz von Barauslagen
und Gebühren unterrichtet.
IX. Kosten,
Gebühren, Steuern und
Vollmacht
Die mit der Errichtung
und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages verbundenen
Kosten und Gebühren sowie die Grunderwerbsteuer,
Grundbuchseintragungsgebühr etc. hat unbeschadet der Solidarhaftung nach
außen die kaufende Partei allein zu tragen, die Rechtsanwalt
H,
Adr, mit der Errichtung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages, der Einholung aller
hiezu erforderlichen Genehmigungen, Freistellungen, Löschungen und
Eintragung von Pfandrechten beauftragt und ihm Zustellvollmacht für alle in
dieser Vertragssache ergehenden Beschlüsse und Bescheide sowie Vollmacht
für allenfalls gebotene Rechtsmittel erteilt. Die Vertragsteile erteilen
dem Vertragsverfasser nicht nur Auftrag und Vollmacht zur grundbücherlichen
Durchführung (....)"
Mit Bescheid vom 2. April 2008 setzte das Finanzamt
gegenüber O.M. (Bw.) von einer Gegenleistung von 135.923 € die
Grunderwerbsteuer mit 7.757,31 € fest. In die Ermittlung der Gegenleistung
wurden neben dem halben Kaufpreis von 133.050 € auch die halben
Vertragserrichtungskosten im Betrag von 2.873 € (Berechnung: 4.789,80
€ + 20 % USt = 5.747,76, davon 1/2) einbezogen.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
Berufung bestreitet die Rechtsmäßigkeit des Ansatzes von
Vertragserrichtungskosten als Teil der Gegenleistung mit dem Argument, die
Vertragserrichtungskosten seien allein von der Käuferseite zu tragen, die
den Vertragsverfasser frei gewählt und mit diesem eine freie
Honorarvereinbarung getroffen habe.
Das Finanzamt entschied darüber mit abweisender
Berufungsvorentscheidung und führte zur Begründung Folgendes
aus:
"Lt.
Abfrage in der Datenbank der Abgabenbehörde haben Sie, zumindest ab 2007
sämtliche Verträge der Veräußerin verfasst. In der freien
Marktwirtschaft ist es üblich, bei einer Vielzahl gleichartiger
Verträge einen Rechtsvertreter mit der Erstellung solcher Verträge zu
beauftragen, da ein gewisser Rabatt seitens des Vertragsverfassers gewährt
wird. Somit werden die Käufer zum Rechtsvertreter geschickt, damit der
zukünftige Vertragsverfasser die Daten aufnehmen und den Vertrag erstellen
kann. Somit kann, selbst wenn im Vertrag Auftraggeber der Erwerber ist, nicht
von einem solchen Auftraggeber gesprochen werden. Auf Grund obiger
Ausführungen war die Berufung abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf die Berufungsvorentscheidung
replizierend wird vorgebracht, die Verkäuferin habe keinen Auftrag zur
Erstellung des gegenständlichen Vertrages erteilt, fungiere keinesfalls als
Auftraggeberin, sondern hätte lediglich eine Empfehlung zu Gunsten des
Vertragsverfassers abgegeben. Dass die kaufende Partei sich als ortsfremde
Person an die Empfehlung der verkaufenden Partei halte, wenn der Kontakt mit dem
Vertragsverfasser hergestellt sei, könne nicht als Auftrag der
Verkäuferin gewertet werden. Es bestehe keine Verpflichtung. Die anteiligen
Vertragserrichtungskosten würden daher nicht zur Gegenleistung zählen.
Außerdem sei die Umsatzsteuer nur einmal der Summe aus 1,5 % des
Kaufpreises zuzurechnen. Handle es sich aber beim den unter Punkt IV des
Kaufvertrages ausgewiesenen Durchführungskosten von 4.789,80 € bereits
um den Bruttobetrag, könnten demzufolge die anteiligen
Vertragserrichtungskosten höchstens 2.394,90 € (= 1/2 von 4.789,80
€) und nicht 2.873 € betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053ff ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG)
ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG die Gegenleistung
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis somit der Wert
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistung zur Gegenleistung.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus
für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten.
Unter dem Begriff "sonstige Leistung" zählen alle
Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an
Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren
Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb
des Grundstückes steht (vgl. VwGH 27.1.1999, 97/16/0432).
Grundsätzlich gehören Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund einer Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, zur Gegenleistung (vgl. VwGH 30.8.1998,
95/16/0334). Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
sind somit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer- sei es auf
Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung-
obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen (siehe Fellner, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 64 und Rz
66 zu § 5 GrEStG 1987 und die dort angeführten Erkenntnisse). Der
Verwaltungsgerichtshof und auch die Lehre (siehe Fellner, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 79, 79a und 79b zu § 5 GrEStG 1987 und
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, Rz 127 zu § 5 GrEStG) haben sich
bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zur Gegenleistung gehören. Die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zählen nur dann zur
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag
zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten
zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die
Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber
dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den
Veräußerer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den
Vertragsverfasser zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine
sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten
(VwGH vom 23.1.2003, 2001/16/0353). Hat hingegen der Käufer nach dem Inhalt
der Vertragsurkunde den Vertragsverfasser allein mit der Vertragserrichtung
beauftragt, so sind die vom Käufer zur alleinigen Bezahlung
übernommenen Vertragserrichtungskosten zur Gänze nicht zur
Bemessungsgrundlage zu rechnen. In jenen Fällen, in denen beide
Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer
Vertragsurkunde betrauten und somit gemäß
§§ 826,1004 und
1014 ABGB zu deren anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind,
stellt die (anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende
Hälfte der Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung dar,
wenn der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der
Vertragserrichtung zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem
Zusammenhang dargetan, dass in einem solchen Fall keine Bedenken bestehen,
derartige Leistungen unter die im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG angeführten
"sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da diesfalls eine Vertragspartei eine
Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz die andere Partei zu erbringen
hätte.
Unter Beachtung dieser Rechtslage entscheidet den
vorliegenden Streitfall dem Grunde nach, ob an Sachverhalt davon auszugehen ist,
dass die verkaufende W.GmbH allein bzw. diese Verkäuferin gemeinsam mit den
zwei Käufern den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragt haben,
denn nur wenn sich die Käufer vertraglich verpflichteten, die auf Grund der
Auftragserteilung der Verkäuferin zur Gänze oder
anteilgemäß (zur Hälfte) zufallenden Kosten zur Bezahlung zu
übernehmen, zählen insoweit die Vertragserrichtungskosten der
Verkäuferin zu den sonstigen Leistungen gemäß
§ 5 Abs. 1 Z
1 GrEStG. Bei der Beurteilung der entscheidenden Frage, ob auch die
Verkäuferin den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung bzw. zumindest mit
der Erstellung eines Vertragsentwurfes beauftragt hat, bleibt vorerst
anzuführen, dass hinsichtlich dieser Wohnanlage mit 14 Eigentumswohnungen
mit den dazugehörigen Autoabstellplätzen unbestrittenermaßen
sämtliche Kaufverträge der gleiche Rechtsanwalt verfasst hat. Die
Einsicht in die Kaufverträge hat ergeben, dass diese jedenfalls zum Teil
schablonenhaft mit völlig identem Vertragstext unter Anpassung der
jeweiligen Variablen erstellt wurden. Es entspricht einer allgemeinen
Erfahrungstatsache, dass bei der rechtlichen Abwicklung derartiger
Wohnbauprojekte die errichtenden Wohnbaufirmen meist mit einem bestimmten
Rechtsanwalt "zusammenarbeiten", ihn bereits im Vorfeld mit der
Abfassung/Erstellung zumindest eines Vertragsrohentwurfes beauftragen und
potentielle Kaufinteressen in der Folge zwecks Vertragsunterzeichnung und
weitergehender Beauftragung (siehe Punkt IX. des Kaufvertrages) an diesen
Rechtsanwalt "verweisen". Ansonsten würde es wohl jeglicher Lebenserfahrung
widersprechen, dass sämtliche bislang einander fremd gegenüberstehende
Käufer völlig unabhängig voneinander jeweils diesen einzigen
Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragen und der festgelegte
jeweilige Vertragstext weitestgehend kongruent lautet.
Aus dem Inhalt des Punktes IX des Kaufvertrages geht zum
einen hervor, dass die beiden Käufer den Rechtsanwalt H ua. mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
"beauftragen". Zum anderen wurde darin zwischen den Vertragsparteien vereinbart,
dass die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des
Kaufvertrages verbundenen Kosten (....) unbeschadet der Solidarhaftung nach
außen die kaufende Partei allein zu tragen hat. Nach Punkt IV. haben die
beiden Käufer unabhängig von der Kaufpreiszahlung in Höhe von
266.100 € auch noch an Nebenkosten "1,5 % Durchführungskosten des
Vertrages zuzüglich 20 % USt € 4.789,80" zusammen mit der GrESt und
den Grundbuchseintragungsgebühren innerhalb von 14 Tagen nach
Unterzeichnung des Kaufvertrages auf ein Anderkonto des Vertragsverfassers
einzubezahlen. Im vorletzten Absatz dieser Vertragsbestimmung halten die beiden
Vertragsparteien ausdrücklich fest, dass
"die kaufende Partei über Grund und
Höhe der von ihr auf der Grundlage des Kaufpreises zu entrichtenden
Nebengebühren (...) 1,5 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer
für Errichtungs- und Durchführungshonorar des Vertrages zuzüglich
Ersatz der Barauslagen und Gebühren unterrichtet ist."
Der Wortlaut des ersten Satzes der Vertragsbestimmung des
Punktes IX. des Kaufvertrages spricht keinesfalls schlüssig für das
Berufungsvorbringen, die Verkäuferin habe den Rechtsanwalt nicht mit der
Erstellung des Kaufvertrages beauftragt, geht doch daraus keinesfalls konkret
hervor, dass ausschließlich die beiden Käufer den Rechtsanwalt mit
der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages
beauftragt haben. Gerade im Gegenteil der Hinweis auf die alleinige
Kostentragung durch die beiden Käufer "unbeschadet der Solidarhaftung nach
außen" lässt erkennen und macht nur dann Sinn, wenn die
Vertragsparteien des Kaufvertrages selbst davon ausgegangen sind, dass diese
"Vertragserrichtungskosten" beide Vertragsparteien solidarisch treffen und
deshalb einen Regelungsbedarf in der Richtung gesehen haben, dass sich durch
eine vertragliche Vereinbarung die beiden Käufer zur alleinigen Bezahlung
dieser Kosten verpflichteten. Hätten aber, wie die Berufung Glauben machen
will, tatsächlich allein die beiden Käufer den Rechtsanwalt mit der
gesamten Vertragserrichtung beauftragt, dann wären diese Kosten auf Grund
deren Auftragserteilung an den Rechtsanwalt zivilrechtlich ausschließlich
bei den beiden Käufern angefallen und es hätte einer solchen
ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Kaufparteien gar
nicht bedurft, wäre doch diesfalls vom Rechtsanwalt sowieso
ausschließlich mit den Käufern als seinen Auftraggebern über
diese Kosten abgerechnet worden. Bei einer alleinigen Auftragserteilung durch
die beiden Käufer erscheint im Übrigen auch die Vertragsbestimmung,
die kaufende Partei sei über das auf Grundlage des Kaufpreises berechnete
"Errichtungs- und Durchführungshonorar (...) unterrichtet",
überflüssig und der damit bezweckte Regelungsgehalt nicht
nachvollziehbar. Es ist aber nicht davon auszugehen bzw. schlichtweg
auszuschließen, dass die beiden Vertragsparteien rechtlich nicht
erforderliche oder anders ausgedrückt rechtlich letztlich
überflüssige Vereinbarungen zum ausdrücklichen Vertragsinhalt des
Kaufvertrages machen. Die Sinnhaftigkeit der mit der Bestimmung des Punkt IX.
von den beiden Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung der alleinigen
Kostentragung durch die Käuferseite lässt sich am Beispiel der
Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr aufzeigen, denn
diesbezüglich lag rechtlich eine Gesamtschuldnerschaft vor, weshalb
grundsätzlich die Verkäuferin und die Käufer als potentielle
Schuldner in Frage kamen. Durch die vertragliche Festlegung haben sich aber im
Innenverhältnis die Käufer gegenüber der Verkäuferin zur
alleinigen Kostentragung verpflichtet. Eine vergleichbare rechtliche
Ausgangslage muss wohl auch hinsichtlich der pauschal angesetzten
Durchführungskosten vorgelegen haben, wenn die Vertragsparteien bezogen auf
diese Kosten auch deren Einbeziehung in die ausdrücklich abgeschlossene
Kostentragungsvereinbarung jedenfalls für notwendig erachtet haben. Nur bei
einer vorherigen Auftragserteilung allein durch die Verkäuferin oder
zumindest bei einer beiderseitigen Auftragserteilung zur Vertragserrichtung sind
dann zivilrechtlich die Verkäuferin allein bzw. beide Auftraggeber
gegenüber dem Vertragserrichter zur Bezahlung jeweils ihres
Auftragsvolumens verpflichtet, weshalb bei einer solchen Konstellation die im
Kaufvertrag von den Vertragsparteien vereinbarte Kostentragungsreglung durchaus
Sinn macht. Haben sich somit wie im Gegenstandsfall vorliegend die
Vertragsparteien veranlasst gesehen, die Vertragserrichtungskosten
ausdrücklich in die Kostenregelung des Punktes IX des Kaufvertrages
miteinzubeziehen, dann lässt dies in freier Beweiswürdigung durchaus
die begründete Schlussfolgerung zu und findet darin ihre sachliche
Rechtfertigung, dass neben den beiden Käufern jedenfalls auch die
Verkäuferin den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung als solche bzw.
zumindest mit der Erstellung eines den potentiellen Käufern dann zur
Unterfertigung vorlegbaren Vertragsentwurfes beauftragt haben muss und durch die
vertragliche Vereinbarung die Käufer sich gegenüber der
Verkäuferin verpflichteten, die gesamten Vertragserrichtungskosten alleine
zu tragen. Die Käufer haben damit vertraglich die Bezahlung dieser
ansonsten zivilrechtlich auf die Verkäuferin entfallenden Kosten
übernommen. Darin liegt der Tatbestand gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG begründet.
Zusammenfassend lässt sich nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates in freier Beweiswürdigung aus den
obgenannten Tatumständen des Einzelfalles in Konnex gesehen mit dem
Vertragsinhalt an Sachverhalt schlüssig eine entsprechende
Auftragserteilung des Vertragsverfassers durch beide Vertragsteile des
Kaufvertrages folgern. Entgegen der Berufungsargumentation war nämlich im
Ergebnis davon auszugehen, dass nicht nur die beiden Käufer, sondern im
"Vorfeld" auch die Verkäuferin den Rechtsanwalt mit der Vertragsverfassung
bzw. zumindest mit der Erstellung des den potentiellen Käufern in der Folge
zu unterbreitenden Vertragsentwurfes beauftragt haben. Dies rechtfertigt die
Schätzung, dass nur die Hälfte der im Kaufvertrag angeführten
pauschalen "Durchführungskosten des Vertrages" von 4.789,80 € jenem
Anteil entsprach, der zivilrechtlich auf die Verkäuferin entfiel und der
durch die beiden Käufer ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zur Bezahlung
übernommen wurde. Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
demzufolge entgegen der Meinung des Finanzamtes aber auch abweichend vom
Begehren des Bw. davon auszugehen, dass die Hälfte der im Kaufvertrag unter
den Nebenkosten ausgewiesenen Vertragserrichtungskosten von 4.789,80 €,
somit 2.394,90 €, zu den "vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen" und damit zur Gegenleistung der beiden Käufer zählt. Nur
insoweit kommt der Berufung dem Grunde nach Berechtigung zu. Was den
"außerdem" gegen die Höhe der angesetzten Vertragserrichtungskosten
von 2.873 € (= 4.789,80 + 20 % USt = 5.747,76, davon die Hälfte)
erhobenen Einwand, "die Umsatzsteuer wird nur ein Mal berechnet", anlangt ist
dem diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls zu folgen, stellen doch die mit
dem Betrag von 4.789,80 € ausgewiesenen Nebenkosten bereits die "1,5 %
Durchführungskosten des Vertrages zuzüglich 20 % USt" und damit den
Bruttobetrag (dies zeigt die Berechnung: 1,5 % von 266.100 € = 3.991,50 x
1,20 = 4.789,80 €) dar. Dies wurde augenscheinlich vom Finanzamt
übersehen.
Entfiel von den ausgewiesenen Vertragserrichtungskosten von
4.789,80 als Folge der im Streitfall anzunehmenden Auftragserteilung durch beide
Vertragsteile auf die Verkäuferin ein zivilrechtlich entstandener Anteil
von (geschätzt) 2.394,90 € und verpflichteten sich die beiden
Käufer gegenüber der Verkäuferin im Rahmen der Vereinbarung des
Punktes IX des Kaufvertrages zur alleinigen diesbezüglichen Kostentragung,
dann liegt in diesem Umfang von 2.394,90 € eine von den beiden Käufern
übernommene sonstige Leistung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
vor. Zur Gegenleistung für den Hälfteerwerb des Bw. zählen
demzufolge neben dem halben Kaufpreis von 133.050 € auch noch
Vertragserrichtungskosten in Höhe von 1.197,45 € (= 1/2 von 2.394,90
€). Der Berufung war daher im Ergebnis teilweise stattzugeben und ausgehend
von einer Gegenleistung von 134,247,45 € (Ermittlung: Kaufpreis 133.050 +
Vertragserrichtungskosten 1.197,45 €) gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG
die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer mit 4.698,66 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 3. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-I/08
- Stammnummer
- 39613
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF