Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0659-W/09
Rechnungslegung zu Gerichtskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0659-W/09vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 14. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
2. Februar 2007 betreffend Zurückweisung eines Antrages
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 23. August 2006 einen Antrag auf
Rechnungslegung über diverse Gerichtskosten in der Höhe von €
5.091, 83 zur Quittung vom 23. Oktober 2003 ein.
Der Antrag wurde mit Sammelbescheid vom 2. Februar 2007
abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. Februar 2007, in
der ausgeführt wird, dass die Begründung der Ablehnung des Antrages
auf Rechnungslegung voreingenommen, mangelhaft und rechtswidrig sei und die
Grundrechte eines österreichischen Staatsbürgers verletze. Für
die Rechnungslegung zu den Gerichtskosten werde eine letzte Frist bis 1.
März 2007 gesetzt.
Diese Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2009
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 92 Abs.1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu
erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen.
Begehrt wurde die Rechnungslegung zu Gerichtskosten. Zu
diesem Antrag darf auf die Berufungsentscheidung zu RV/1569-W/06 vom 1.
September 2006 verwiesen wurde, wo dem Bw. im Rahmen eines
Abrechnungsbescheidverfahrens bereits mitgeteilt wurde, dass es sich im
gegenständlichen Fall um Gerichtskosten zu vier Einzelposten, die mit
Gerichtszahl angeführt wurden, handle.
Eine bescheidmäßige Absprache über einen
Antrag auf Rechnungslegung zu Gerichtskosten war gesetzlich nicht vorgesehen,
die Beantwortung solcher Anfragen kann in Form einer rechtsmittellosen
Mitteilung erfolgen, daher war der Bescheid vom 2. Februar 2007 in diesem Punkt
aufzuheben.
Informativ wird ergänzt, dass auch gegen die
Aufforderung zur Entrichtung des Kostenersatzes ein Rechtsmittelverfahren
geführt wurde und mit Berufungsentscheidung zu RV/1265-W/08 vom 28. April
2008 mitgeteilt wurde, dass Einwendungen gegen die Gerichtskosten in einem
Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluss geltend zu machen gewesen
wären.
Wien, am 3.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0659-W/09
- Stammnummer
- 39610
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF