Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3607-W/08
Nachweis der Bezahlung von Pflegekosten an slowakische Pflegerinnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3607-W/08vom 02.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1120 Wien, S-Straße,
vom 25. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch AR Karl AMRING, vom 12. Juni 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die mittlerweile fast hundertjährige Berufungswerberin
(Bw.) bezieht seit Jahren Pflegegeld. Sie machte für 2007 wie in den
Vorjahren neben Medikamentenkosten und Rezeptgebühren
(rd. € 800,00) auch die Kosten für Heimpflege
(rd. € 18.000,00) geltend.
Als Nachweis für die Zahlungen an das slowakische
Pflegepersonal legte die Bw. eine handschriftliche Liste bei, aus der der
Zeitpunkt der Zahlung, der Leistungszeitraum, der Betrag und die Unterschrift
der jeweiligen Pflegerin hervorgehen. Für eine dieser Zahlungen wurde auch
die Kopie einer Zahlungsbestätigung vorgelegt.
Das Finanzamt ließ im Zuge der Veranlagung die
Pflegekosten mit der Begründung außer Ansatz, dass diese nicht durch
eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 nachgewiesen worden seien.
Die Bw. erhob Berufung und legte dieser als Nachweis
für die Zahlungen neben einer Kopie der bereits vorgelegten
handschriftlichen Aufstellungen auch eine per Textverarbeitung angefertigte
Aufstellung der Pflegegeldzahlungen vor, die sich von den handschrftlichen
Aufstellungen nur durch die Angabe auch der Vornamen der slowakischen
Pflegerinnen unterscheidet.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab:
"Die beantragten Aufwendungen (Kosten für
Pflegepersonal) konnten nicht berücksichtigt werden, da keine
Zahlungsbelege mit Name und Anschrift der Betreuungsperson, Datum, Zweck und
Rechnungsbetrag vorgelegt wurden. (Siehe auch Begründung im
Erstbescheid.)"
Die Bw. beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde 2.Instanz: Sie wies darauf hin, seit einem Bruch des rechten
Oberarmes im Jahr 2004 und nach einer Hüftoperation auf fremde Hilfe
angewiesen zu sein. Sie sei wie in den 3 vorangegangenen Jahren 24 Stunden
betreut worden. Sie habe die Beträge, die sich aus der Liste ergeben und
deren Erhalt die Pflegerinnen bestätigt hätten, bezahlt.
In einer Eingabe der Tochter gab diese an, dass die Mutter
nach einem schlecht verheilten Bruch des Oberarmes und einer Hüftoperation
auf fremde Hilfe angewiesen sei. Berichte über die damaligen
Krankenhausaufenthalte seien dem Finanzamt im Zuge der Veranlagung 2004
übermittelt worden. In den beiden Vorjahren seien die Kosten anhand der
Listen, wie sie auch der Erklärung für 2007 beigelegt worden seien,
anerkannt worden. Diese Vorgangsweise sei deshalb beibehalten worden. Nur durch
die Steuererstattungen aus den Vorjahren seien die immens hohen Pflegekosten
einigermaßen zu finanzieren gewesen. Die Mutter sei im 98. Lebensjahr. Auf
Grund der Anamnese und ihres Alters könne hier wohl kaum der Verdacht
aufkommen, dass mit dem Punkt - Außergewöhnliche Belastungen bei
Behinderung - angeführten Beträge "Missbrauch getrieben wird", wie man
ihr im Zuge eines Telefonates zu verstehen gegeben habe.
Ihre Mutter habe sich die Adressen der jeweiligen Pflegerin
auf einem Zettel - siehe Beilage 3 - aufschreiben lassen und sich die jeweiligen
Zahlungen - siehe Beilage 5 + 6 - im guten Glauben, dass dies - wie in den
vergangenen Jahren ausreichend ist - bestätigen lassen. Weder ihre Mutter,
noch die slowakischen Helferinnen würden über Rechnungs- oder
Honorarvordrucke verfügen.
Den Eingaben der Bw. und ihrer Tochter waren neben den
bereits wiederholt vorgelegten Aufstellungen eine Auflistung der Namen und
Adressen der 6 im Jahr 2007 beschäftigten Helferinnen - in einem Fall auch
mit Telefonnummer - und 2 Ablichtungen über die jeweils im Juli 2008
erfolgten Anmeldungen von 2 der angeführten Helferinnen zum Gewerbe
"Personenbetreuung" bei der Bezirkshauptmannschaft B - angeschlossen.
Beide Pflegerinnen sind lt. Anfrage beim Zentralen
Melderegister seit Juni 2008 an der Wohnadresse der Tochter der Bw. gemeldet und
seit Juli 2008 auch beim örtlich zuständigen Finanzamt erfasst.
Aus dem elektronisch übermittelten Lohnzettel ist die
Höhe des im Jahr 2007 der Bw. ausbezahlten Pflegegeldes in Höhe von
€ 7.592,40 zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall die Anerkennung
von Pflegekosten für verschiedene slowakische Pflegerinnen als
außergewöhnliche Belastung. (Die übrigen als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten sowie die geltend
gemachten Sonderausgaben stehen nicht in Streit.)
Mangels Nachweises der Pflegekosten durch
ordnungsgemäße Rechnungslegung in Sinne des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 ließ das Finanzamt den
Abzug dieser Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen, die nur
mittels einer Liste, in der der Leistungszeitraum, das Entgelt sowie die
jeweilige Unterschrift der einzelnen Pflegerinnen über den Erhalt der
Zahlungen für die Pflegeleistungen enthalten sind, nicht zu.
Das Finanzamt beurteilte diese Liste und eine einzelne
Zahlungsbestätigung somit offensichtlich nicht als Nachweis für die
erfolgte Leistung bzw. ging davon aus, dass die nur mit den Familiennamen
bezeichneten Zahlungsempfängerinnen nicht hinreichend bezeichnet seien.
Eine ausdrückliche Aufforderung im Sinne von
§ 162Abs. 1 der Bundesabgabenordung (=BAO) ist lt. Aktenlage
nicht ergangen.
Gem. § 166 BAO kommt als Beweismittel alles
in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet
und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.
Fest steht, dass die dem Finanzamt wiederholt vorgelegten
Listen wohl den Leistungszeitraum, den bezahlten Betrag und den jeweiligen
Familiennamen der Pflegerinnen enthalten, nicht jedoch auch deren Vornamen und
deren Adressen. In Bezug auf die fehlenden Vornamen und Adressen kommt der
abweisenden Berufungsvorentscheidung jedenfalls Vorhaltswirkung zu.
Die Bw. hat in ihrem Vorlageantrag samt Beilagen die Namen
ergänzt und auch die Adressen samt einer Telefonnummer nachgereicht.
Damit stand es dem Finanzamt frei, im Fall von Zweifeln
darüber, ob es sich bei den Genannten um die tatsächlichen
Empfänger handelt, im Wege der EG-Amtshilfe (EG Amtshilfegesetz, BGBl.
657/1994 in der Fassung BGBl. I 24/2007), über das vom Bundesministerium
für Finanzen für derartige Anfragen eingerichtete Zentrale
Verbindungsbüro für Internationale Zusammenarbeit (ZVIZ) / Central
Liaison Office (CLO), um weitere Erhebungen durch die slowakischen
Finanzbehörden zu ersuchen.
Eine derartige einer raschen Erledigung entgegenstehende
Maßnahme wäre allerdings durch die Einvernahme der beiden seit Juni
2008 in Österreich wohnhaften Pflegerinnen nach Ansicht des UFS
grundsätzlich nicht erforderlich gewesen.
Nach Auffassung des UFS wurden die Zahlungsempfänger
durch die erst im Lauf des Berufungsverfahrens erfolgte Nennung der
vollständigen Namen und Adressen ausreichend bezeichnet und dem Finanzamt
daher insoweit eine Überprüfung ermöglicht. Nach Auffassung des
UFS bestehen jedenfalls nach Aktenlage keine begründeten Zweifel, dass die
nunmehr genannten Pflegerinnen die Empfänger der als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Pflegekosten waren.
Auf die Vorlage von Rechnungen, die die im
§ 11 Abs.1 UStG 1994 vorgesehenen Merkmale aufweisen,
kam es im vorliegenden Fall, in dem ein (jedenfalls nicht zustehender)
Vorsteuerabzug aus den Pflegeleistungen nicht strittig war, nicht an.
Allerdings waren die Kosten, wie auch bereits in den
Vorjahren nur in dem Maß, in dem sie nicht durch das bezogene Pflegegeld -
lt. Lohnzettel € 7.592,40 - gedeckt waren, als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3607-W/08
- Stammnummer
- 39593
- Gültig
- 02.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF