Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0203-S/08
Berufung gegen die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages im Zusammenhang mit Verschulden, Büroorganisation einer Steuerberatungsgesellschaft, divergierende Angaben zum Sachverhalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-S/08vom 02.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der A, in B, vom 31. Oktober 2007
und vom 11 Dezember 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
9. Oktober 2007 und vom 9. November 2007 betreffend die Festsetzung von
ersten Säumniszuschlägen - entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheiden vom 9. Oktober 2007 und vom 9. November 2007 wurden
der Berufungswerberin (Bw) A Säumniszuschläge in Höhe von €
225,41 und € 63,69 vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer für 07/2007
in Höhe von € 11.270,66 sowie die Lohnsteuer für 08/2007 nicht
bis zum 17. September 2007 (Fälligkeitstag) entrichtet wurden.
Gegen diese
Bescheide brachte die Bw mit Schriftsätzen vom 31. Oktober 2007 und vom 11.
Dezember 2007 die Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung
wurde gleichlautend ausgeführt, dass gem. § 217 Abs. 7 BAO von der
Verhängung eines SZ abzusehen bzw. dieser herabzusetzen sei, als den
Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft. Grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein Verschulden
oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Grobes Verschulden liege ... bei
minderem Grad des Versehens im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO vor. Eine leichte
Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, BAO 3, § 217 TZ
43f). "Der ... darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Als
auffallend sorglos gelte jemand, wenn er die im Verkehr mit Gerichten (und
Behörde) und die für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und ihm nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt ...(Stoll 1994, § 308 S 2984).
Die Bw sei mit
der Erstellung der Buchhaltung betraut. Für den Monat 07/2007 wurde die
Buchhaltung von unserem üblichen Betreuer erstellt, die Einstellung der
Telebanking-Zahlungsanweisung zum 15. September 2007 sei urlaubsbedingt durch
einen anderen Sachbearbeiter erfolgt. Daher wurde eine falsche Zahlungsanweisung
eingegeben. Verantwortlich sei eine seit mehr als 15 Jahren in der Kanzlei
tätige Buchhaltungskraft gewesen.
Die Buchhaltung
selbst werde aufgrund eines mandentenindividuellen Leitfadens erstellt, so dass
bei dem Übergang von Sachbearbeitern grundsätzlich kaum
Fehlerpotenzial bestehe. Das sei leicht zu überprüfen, da in den
letzten Jahren die Finanzamtszahlungen zeitgerecht geleistet
wurden. Seitens des Sachbearbeiters sei daher nicht die nötige
Sorgfalt außer Acht gelassen worden und liege kein grobes Verschulden
vor.
Es werde daher
die Aufhebung der gegenständlichen Bescheide beantragt.
Weiters wurde
die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 7. Februar 2008 wurden die
gegenständlichen Berufungen als unbegründet abgewiesen. Darin
wurde festgestellt, dass die am 17. September fällig gewesenen Abgaben (USt
07/2007 und L 08/2007) erst durch Überweisung am 9. Oktober 2007 auf dem
Abgabenkonto getilgt wurden. Weiters wurde festgestellt, dass es sich bei
der Abgabenschuldnerin nicht um eine von der Bw vertretenen Firma sondern um die
Bw selbst gehandelt hat.
In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - ausgehend vom
Fehler einer langjährigen Buchhaltungskraft - von der Bw selbst keine
Kontroll - und Überwachungsmaßnahmen vorgenommen worden seien, was
gerade im Falle einer Urlaubsvertretung geboten gewesen wäre.
Gegen diese
abweisenden Berufungsvorentscheidungen erhob die Bw mit Schriftsatz vom 26.
Februar 2008 das Rechtsmittel der Berufung das als Vorlageantrag zu werten
war.
In der
Begründung wurde nochmals darauf verwiesen, dass durch einen kurzfristigen
Sachbearbeiterwechsel aufgrund der Urlaubszeit eine entschuldbare Fehlleistung
passiert sei.
Weiters wurde
auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO sowie auf grundlegende
Verschuldensbegriffe auch aus dem Bürgerlichen Recht
hingewiesen. Ein Verhalten sei dann grob fahrlässig, wenn es einem
sorgfältigen Menschen in der jeweiligen Situation keinesfalls
unterläuft. Ein Verhalten sei dann fahrlässig, wenn es auf
einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
mache.
Zum Sachverhalt
wurde ergänzend ausgeführt, dass urlaubsbedingt durch einen anderen
Sachbearbeiter eine falsche Zahlungsanweisung eingegeben wurde. Die
Buchhaltung selbst (und damit die Verwaltung der Zahlungen) werde aufgrund eines
internen mandantenindividuellen Leitfadens erstellt, so dass bei dem
Übergang von Sachbearbeitern grundsätzlich kaum Fehlerpotenzial
bestehe. Vom Sachbearbeiter wurde nicht die nötige Sorgfalt außer
Acht gelassen und es liege kein grobes Verschulden vor. Selbst Koziol Welser
gestehe Fehler zu, die gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen
passieren können. Damit sollten wohl auch Angestellte von
Steuerberatungskanzleien von dieser Definition umfasst sein.
Mit Vorhalt des
UFS-Salzburg vom 19. Jänner 2009 betreffend beide Berufungsverfahren wurde
die Bw darauf hingewiesen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn
§ 217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Die Bw wurde
aufgefordert bekannt zu geben von wem (Name und Ladungsfähige Adresse) die
falsche Zahlungsanweisung eingegeben wurde bzw. von wem die Zahlungsgrundlagen
erstellt wurden. Zur Behauptung der falschen Zahlungsanweisungen mittels
Telebanking zum 15. September 2007 wurde je Berufungsverfahren ein
entsprechender Nachweis angefordert.
Vorgehalten
wurde auch, dass die USt-Voranmeldung für 07/07 verspätet eingereicht
worden sei.
Dieser Vorhalt
wurde seitens der Bw mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2009 wie folgt
beantwortet:
Die
Zahlungsanweisung wurde von C, B , eingegeben.
Die
Zahlungsgrundlagen wurden von Herrn D (Umsatzsteuer) und Herrn C (Lohnabgaben;
Adresse w.o.) erstellt.
Der
Zahlungsnachweis für die Überweisung selbst könne gerne
nachgebracht werden. Die Eingabe der Datengrundlagen verschwinde natürlich
mit der Zahlung aus dem verwendeten Telebankingprogramm (da es ja "erledigt"
ist) und könne daher nicht mehr zur Verfügung gestellt werden (das
würde theoretisch nur vor einer Zahlung sein).
Die
Feststellung, dass die UVA verspätet erfolgte sei nicht zutreffend. Die
Umsatzsteuervoranmeldung wurde am 6. September 2007 erstellt (siehe beiliegendes
XML-Protokoll) und bereits am 7. September zu Gänze und damit erfolgreich
eingebracht (siehe Bestätigungsprotokoll des Finanzonline-Systems). Warum
die Verbuchung auf dem Abgabenkonto erst am 26. September 2007 erfolgte sei
nicht bekannt.
Der Antrag auf
eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat wurde
zurückgezogen.
Mit weiterem
ergänzendem Schriftsatz vom 23. Februar 2009 werde die Vorhaltsbeantwortung
vom 28. Jänner 2009 präzisiert und der Vorhalt vom 19. Jänner
2009 wie folgt beantwortet.
1.
Zahlungsanweisungen werden grundsätzlich entweder von Herrn C oder Herrn D
eingegeben. Diese Zahlungsanweisungen erfolgen derart, dass mittels eines
elektronischen Telebanking-Programmes am Bildschirm, in dem Zahlungsbetrag,
Zahlungstermin, Empfänger und Auftraggeber einzutragen sind, bezahlt
wird.
2. Die
Zahlungsgrundlagen werden grundsätzlich von Herrn D für die
Umsatzsteuer und von Herrn C für die Lohnabgaben erstellt. Je nachdem, wer
von den beiden zuständigen zuerst die jeweilige (monatliche) Arbeit
erledigt, "startet" als Erstes die unter 1. beschriebene Vorgehensweise. Dabei
ergänzt die (zeitlich) langsamere Person dann jeweils die Voreingaben des
Anderen und werden die Zahlungen sodann zum vorgeschlagenen Zahlungstermin
elektronisch erinnert und nach Ergänzung mit PIN und TAN auch bezahlt
(elektronische Anweisung an Bank). Da es sich im gegenständlichen Verfahren
um einen urlaubsmonatlichen Termin handelte, sei für diesen Zeitraum die
Lohnverrechnung durch eine Urlaubsvertretung (namentlich nicht mehr eruierbar,
weil eben Urlaubsvertretung) erledigt worden, welche vermutlich auch den
elektronischen Zahlungstermin nicht korrekt setzte, so dass die - ansonsten
klaglos funktionierende - Vorgangsweise (rechtzeitige Meldung via Bildschirm)
mit 3 wöchiger Verzögerung erfolgte. Festzuhalten sei, dass die
Zahlungen im Jahre 2007 (unter Anführung dieser Termine) in 11 von 12
Fällen pünktlich eingehalten wurden, sodass ein grobes Verschulden
daher nicht gegeben sei.
Auf die zum
bisherigen Vorbringen gleichlautenden Ausführungen unter Punkt 3. wird
verwiesen.
Weiters wurde
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet ebenso wie
auf eine Entscheidung durch den gesamten Senat. Die Bw erklärt sich mit
einer Entscheidung durch den Referenten einverstanden und zieht anders lautende
Anträge zurück.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Richtig ist,
dass die Umsatzsteuervoranmeldung für 07/2007 bereits am 7. September 2007
mittels Finanzonline eingebracht wurde. Aus dem Abgabenkonto der Bw ist
zu ersehen, das am 9. Oktober 2007 eine Saldozahlung -ohne Verrechnungsweisung -
in Höhe der gegenständlichen Abgaben (USt 07/07 und die Lohnabgaben
08/07) erfolgte. Die Meldung der Umsatzsteuer und Lohnabgaben wurde mit diesem
Zahlungstermin nicht verbunden. Die Lohnabgaben für 08/07 wurden
erst mit 19. Oktober 2007 bekannt gegeben und am Konto belastet.
Im Gegensatz
dazu erfolgte die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben üblicherweise
(z.B. für den darauf folgende Monat, USt 08/07 und Lohnabgaben 09/07) durch
Zahlung mit Verrechnungsweisung. Das heißt, dass mit der Entrichtung auch
die Höhe und Art der Abgaben gemeldet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.
1 BAO lautet:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im
gegenständlichen Fall wird die Berufung darauf gestützt, dass die Bw
an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der gegenständlichen Abgabe kein
grobes Verschulden trifft.
Vorweg ist
darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn §
217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann. Auf diesen Umstand wurde die Bw im Vorhalt vom 19.
Jänner 2009 hingewiesen.
Irreführend
erscheint, dass gemäß Berufung und Vorlageantrag im
gegenständlichen Fall (für fällige Abgaben im September 2007) die
Erstellung der Buchhaltung (= Zahlungsgrundlagen) von den üblichen
Betreuern (lt. Vorhaltsbeantwortungen die Herren D, USt, und C, L-Abgaben)
erstellt wurde. Die falsche Zahlungsanweisung sei urlaubsbedingt durch eine seit
mehr als 15 Jahre in der Kanzlei angestellte Buchhaltungskraft
erfolgt. Von der Verwendung eines Bildschirmtelebankingprogramms-siehe
zweite Vorhaltsbeantwortung - war hier noch keine Rede.
Dem
gegenüber wurde in der ersten Vorhaltsbeantwortung (28. Jänner 2009)
davon abweichend bekannt gegeben, dass die falsche Zahlungsanweisung durch einen
Gesellschafter Geschäftsführer eingegeben wurde. Lediglich
einen Monat später wird abweichend vom Berufungsvorbringen vorgebracht,
dass die Zahlungsgrundlagen betreffend Lohnabgaben urlaubsbedingt durch eine
Urlaubsvertretung (somit nicht durch C) erstellt wurden und die falsche
Zahlungsanweisung (Eingabe des elektronischen Zahlungstermins) entgegen der
ersten Vorhaltsbeantwortung nun doch, allerdings nur vermutlich, durch eine
nicht mehr eruierbare Urlaubsvertretung eingegeben wurde. Dass es sich bei der
Urlaubsvertretung um eine mehr als 15 Jahr bei der Bw angestellte Person
handelte, wurde, da die Person nicht eruierbar ist, nicht mehr
aufrechterhalten. Der Bw ist zuzustimmen, dass wie nunmehr in der 2.
Vorhaltsbeantwortung ( vom 23. Feb. 2009) klargestellt wurde, ein Nachweis
für eine am 15. September 2007 erfolgte falsche Zahlungsanweisung, aufgrund
des dargestellten bildschirmmäßigen Telebanking-Verfahrens, nicht
möglich ist.
Nunmehr ist
aber zu beachten, dass das als üblich geschilderte
Bildschirmtelebanking-Verfahren für den gegenständlichen Monat
(Fälligkeit 17. September 2007) gar nicht gestartet wurde, da am
Zahlungstermin dem 9. Oktober 2007 keine Zahlung samt Verrechnungsweisung (somit
mit Meldung der Selbstbemessungsabgaben), sondern nur eine Saldozahlung erfolgte
(siehe dazu auch die Feststellungen aus dem Akteninhalt). Die Lohnabgaben wurden
erst mit Anbringen vom 19. Oktober 2007 gemeldet. Eine Vergleichbarkeit mit
einem "normalen" Monat ist daher nicht gegeben. Es liegt daher nicht nur der
Fehler einer mangelhaften Eingabe eines Zahlungstermins (Oktober statt richtig
September) vor.
Bei einer
Steuerberatungskanzlei ist zudem zu Fordern, dass hinsichtlich der Einhaltung
von Fristen und auch Zahlungsterminen (gegenüber Gerichten und
Behörden) eine entsprechende Büroorganisation besteht, sodass Fehler
weitgehend hintangehalten werden können. Gerade der Umstand, dass letztlich
- nach differierenden Angaben - nicht bekannt gegen werden konnte, wer im Jahr
2007 den urlaubsbedingt fehlenden Sachbearbeiter (Geschäftsführer)
vertreten hat, zeigt, dass entsprechende Vertretungsregelungen nicht vorgelegen
haben. Dass konkrete Vertretungsregelungen bestanden hätten wurde seitens
der Bw nicht behauptet. Die Aussage, wonach die Buchhaltung selbst
aufgrund eines mandantenindividuellen Leitfadens erstellt werde, so dass bei dem
Übergang von Sachbearbeitern grundsätzlich kaum Fehlerpotenzial
bestehe, geht daher ins Leere.
Aufgrund des
(nach ergangenem Vorhalt) vorliegenden, wiederholt geänderten Vorbringens,
zum Sachverhalt, ist daher nicht als erwiesen anzusehen, dass einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels Umstände vorliegen, wonach die Bw an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Zudem ist auf die oben
angeführten organisatorischen Mängel hinzuweisen.
Daran
ändert nichts, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für 07/2007
rechtzeitig erstellt und auch an das Finanzamt gemeldet wurde, sowie der
Umstand, dass die Bw in den letzten Jahren Zahlungen an das Finanzamt
zeitgerecht geleistet hat.
Insgesamt kommt
den Berufungen somit keine Berechtigung, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
2. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-S/08
- Stammnummer
- 39591
- Gültig
- 02.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF