Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0620-L/05
Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO ist nur wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0620-L/05vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw1 und des Bw2, Adresse, vertreten
durch Mag. Martina Märzinger, Steuerberaterin in 4600 Wels,
Bauernstraße 9, vom 20. Juli 2005 gegen die Aufhebungsbescheide
gemäß
§ 299 Bundesabgabenordnung (BAO) des Finanzamtes
Grieskirchen Wels vom 22. Juni 2005 betreffend Aufhebung der Bescheide vom
28. April 2005 über Bodenwertabgabe für die Jahre 2001
bis 2004 betreffend den Grundbesitz EZ 000, KG S,
entschieden:
Der Berufung
teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 1996 erwarben die
Berufungswerber je zur Hälfte die im Ortsgebiet von B liegende unbebaute
Liegenschaft EZ 000, KG S .
Diesen Grundbesitz bewertete das
Finanzamt Grieskirchen als unbebautes Grundstück und setzte mit
Bescheid vom 18. Juni 1997
Bodenwertabgabe für das Jahr 1997 in Höhe von S 29.980 fest.
Festgehalten wurde, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre
gelte, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die
Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen sei.
Mit
Bescheid vom 9. Jänner 2002
setzte das Finanzamt Grieskirchen die Bodenwertabgabe für das Jahr 2002 in
Höhe von Euro 2.178,07 fest. Festgehalten wurde wiederum, dass diese
Festsetzung auch für die folgenden Jahre gelte, soweit nicht infolge einer
Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages
ein neuer Bescheid zu erlassen sei.
Mit Schreiben vom
27. Dezember 2004 stellte die Vertreterin der Berufungswerber einen
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich der Bodenwertabgabe für
die Jahre 1995 bis 2003. Zur Begründung dieses Antrages führte sie
aus, dass die Grundstücke seit je her landwirtschaftlich genutzt
würden. Da für die Grundstücke keine Pacht bezahlt wurde, war den
Eigentümern bis vor kurzem nicht bekannt, wer die Grundstücke
landwirtschaftlich bearbeite. Den Eigentümern war auch nicht bekannt, dass
für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke keine Bodenwertabgabe
anfalle.
Daraufhin setzte das Finanzsenat
Grieskirchen Wels mit Bescheid vom
28. April 2005 die Bodenwertabgabe für die Jahre 2001, 2002,
2003 und 2004 in Höhe von Euro Null fest.
Mit
Bescheid vom 12. Mai 2005 setzte
das Finanzamt Grieskirchen Wels die Bodenwertabgabe für das Jahr 2001
wiederum in Höhe von Euro 2.178,07 fest. In der Bescheidbegründung
wurde ausgeführt, dass die geänderte Vorschreibung infolge Wegfalls
der Befreiung notwenig war. Ebenfalls mit Bescheid vom 12. Mai 2005 setzte
das Finanzamt die Bodenwertabgabe für die Jahre 2002, 2003 und 2004
wiederum in Höhe von Euro 2.178,07 fest. Eine Begründung enthielt
dieser Bescheid nicht.
Mit
Bescheid vom 19. Mai 2005 wies das
Finanzamt Grieskirchen Wels den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO für den Zeitraum 1995 bis 2003 ab.
Mit Schreiben vom
13. Juni 2005 beantragten die
Berufungswerber durch ihre Vertreterin die Stornierung der Bescheide vom
11. Mai 2005 über die Bodenwertabgabe für die Jahre 2001, 2002,
2003 und erhoben bei Nichtstattgabe des Antrages
Berufung gegen Bescheide vom
11. Mai 2005 über die Bodenwertabgabe 2001 und 2002 bis 2003 sowie
gegen den Bescheid vom 19. Mai 2005 betreffend die Abweisung des Antrages
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO.
Mit
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom 22. Juni 2005 hob das Finanzamt Grieskirchen
Wels den Bescheid vom 28. April 2005 betreffend Bodenwertabgabe für
die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 auf. In der Bescheidbegründung wurde
ausgeführt, dass sich der (aufgehobene) Bescheid auf Jahre beziehe,
für die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO nicht
möglich war. Er wurde irrtümlich erlassen und sei im Spruch nicht
richtig. Lediglich für das Jahr 2004 liege ein rechtzeitig eingebrachter
Antrag auf Befreiung von der Bodenwertabgabe gem. § 3 Abs. 2 lit.
d BodenwertabgabeG vor. Durch die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides
trete erneut der Bescheid über die Bodenwertabgabe vom 9. Jänner
2002 in Kraft.
Ebenfalls mit
Aufhebungsbescheiden gemäß
§ 299 BAO vom 22. Juni 2005 hob das Finanzamt Grieskirchen
Wels auch die Bescheide vom 12. Mai 2005 auf, mit welchen die
Bodenwertabgabe für die Jahre 2002 bis 2004 wiederum in der
ursprünglichen Höhe festgesetzt worden war. In den
Bescheidbegründungen wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom
28. April 2005 irrtümlich eine Befreiung von der Bodenwertabgabe gem.
§ 3 Abs. 2 lit. d BodenwertabgabeG ausgesprochen worden sei.
Nachdem eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO für die
betreffenden Jahre nicht möglich gewesen sei, seien diese Bescheide im
Spruch nicht richtig und werden nun gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben.
Mit Schreiben vom 20. Juli
2005 erhoben die Abgabepflichtigen durch ihre Vertreterin
Berufung gegen den Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO vom 22. Juni 2005, mit welchem der
Bescheid vom 28. April 2005 betreffend Bodenwertabgabe für die Jahre
2001, 2002, 2003 und 2004 aufgehoben wurde. In der Begründung wiesen sie
darauf hin, dass der aufgehobene Bescheid richtig sei und den tatsächlichen
Verhältnissen entspreche. Die berufungsgegenständliche Liegenschaft
werde tatsächlich landwirtschaftlich genutzt und es sei deshalb nach
§ 3 Abs. 2 lit. d BodenwertabgabeG eine Befreiung von der
Bodenwertabgabe gegeben.
Das Finanzamt legte diese Berufung
gegen die Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299 BAO vom
22. Juni 2005 am 25. Juli 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Am gleichen Tag legte das
Finanzamt auch die Berufung gegen den Bescheid vom 19. Mai 2005 betreffend
die Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
BAO vor.
Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung ist nur die Berufung gegen die Aufhebungsbescheide
gemäß
§ 299 BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 299 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) in der Fassung des AbgÄG 2003,
BGBl. I 2003/124 (geltende Fassung), kann die Abgabenbehörde
erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist.
Der
neue
§ 299 BAO gestattet
Aufhebungen nur mehr, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Eine
Aufhebung lediglich wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
(§ 299 Abs. 1 lit c alte Fassung) ist ab 1. Jänner
2003 nicht mehr zulässig. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig,
wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese
Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer
Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes,
bei Übersehen von Grundlagenbescheiden) ist für die Anwendbarkeit des
§ 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend (s. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, RZ 9 und 10 zu § 299).
Der angefochtene Aufhebung des
Bodenwertabgabebescheides vom 28. April 2005 wurde vom Finanzamt damit
begründet, dass ein rechtzeitig eingebrachter Antrag auf Befreiung von der
Bodenwertabgabe für die Jahre 2001 bis 2003 nicht vorliege und daher eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO für die betreffenden
Jahre nicht mehr möglich gewesen sei.
Mit dieser Begründung
übersieht das Finanzamt, dass es den Bescheid über die Bodenwertabgabe
vom 28. April 2005 von Amts wegen (und nicht auf Antrag) erlassen hat.
Über den eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO für den Zeitraum 1995 bis 2003 wurde
erst mit Bescheid vom 19. Mai 2005 entschieden; also zu einem Zeitpunkt,
als der von Amts wegen erlassene Bescheid über die Bodenwertabgabe vom
28. April 2005 bereits dem Rechtsbestand angehörte. Ob die
Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht oder zu Unrecht (im Bescheid vom
19. Mai 2005) versagt wurde, spielt für die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Aufhebungsbescheides keine Rolle. Denn Grund für eine
Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO kann nur eine
Rechtswidrigkeit des Spruches, nicht aber eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften sein. Die hier angenommene, zu Unrecht erfolgte
Wiederaufnahme des Verfahrens ist keine inhaltliche Rechtswidrigkeit, sondern
könnte allenfalls eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sein. Die
inhaltliche (also materiellrechtliche) Richtigkeit des Spruches des aufgehobenen
Bescheides vom 28. April 2005, nämlich die Rechtmäßigkeit
der Befreiung von der Bodenwertabgabe, wurde vielmehr in einem Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 10. Mai 2005 außer Streit gestellt. Die
Rechtmäßigkeit der Befreiung ergibt sich auch daraus, dass die
beantragte Befreiung von der Bodenwertabgabe vom Finanzamt ab dem Jahr 2004 ohne
weitere Prüfung des Sachverhaltes gewährt wurde.
Aus den angeführten
Gründen war der Berufung Folge zu geben und die angefochtenen
Aufhebungsbescheide vom 22. Juni 2005 aufzuheben.
Durch die Aufhebung der
angefochtenen Aufhebungsbescheide gehört der Bescheid über die
Bodenwertabgabe vom 28. April 2005, mit welchem die Bodenwertabgabe
für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 in Höhe von Euro Null
festgesetzt wurde, wiederum dem Rechtsbestand an.
Die nicht angefochtenen
Aufhebungsbescheide vom 22. Juni 2005, mit welchen das Finanzamt auch die
Bescheide vom 12. Mai 2005 aufgehoben hat, gehören mangels Anfechtung
weiterhin dem Rechtsbestand an. Sie sind also formell rechtskräftig, sodass
die Bescheide vom 12. Mai 2005 betreffend Bodenwertabgabe für die
Jahre 2001 bis 2004 keine Rechtswirkungen mehr entfalten können.
Linz, am 5.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0620-L/05
- Stammnummer
- 39588
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF