Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2919-W/07
Anschaffung von zwei Liegenschaften und Leistung der Massequote
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2919-W/07vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom
29. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 14. März 2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2007 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
A)
Die Berufungswerberin (= Bw.) überreichte am 6. Juni 2006 u.a. die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 (OZ 3 ff./2005) dem
Finanzamt. In dieser Steuererklärung gab sie eine bezugsauszahlende Stelle
bekannt und erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von € 2.919,57. Als Sonderausgaben machte die Bw. freiwillige
Personenversicherungen in Höhe von € 30,04 und Kirchenbeiträge in
Höhe von € 100,00 geltend.
In dem Formular
E 1b (OZ 7/2005), das ebenfalls am 6. Juni 2006 beim Finanzamt einlangte, wurden
die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt
aufgegliedert: - Einnahmen: € 33.100,00; -
Zehntelabsetzungen: € 430,00; - AfA: € 713,40; -
Fremdfinanzierungskosten: € 8.888,95; - sofort abgesetzte
Instandhaltungskosten: € 8.925,29; - übrige Werbungskosten:
€ 11.222,79; Einnahmenüberschuss: € 2.919,57.
Aus der Beilage
OZ 8/2005 ist ersichtlich, dass die dem vermieteten Teil, der mit 82% angegeben
worden ist, zuzuordnende Ausgaben € 1.603,30 betragen und die "Kreditzinsen
und Spesen" € 8.888,95.
B)
Am 14. März 2007 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2005 (OZ 11
ff./2005) bis auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärungsgemäß, aber vorläufig im Sinne des § 200
Abs. 1 BAO erstellt. Die vom Finanzamt veranlagten
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wurden wie folgt errechnet:
erklärte
Fremdkapitalzinsen von € 8.888,95 : 82% x 28,34% = € 3.072,11.
erklärte
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: € 2.919,57 zuzüglich
erklärte Fremdkapitalzinsen von € 8.888,95 abzüglich vom
Finanzamt anerkannte Fremdkapitalzinsen von € 3.072,11 =
€ 8.736,41.
Unter
Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von €
3.164,06 errechnete sich eine festgesetzte Einkommensteuer, die auch die
Abgabennachforderung war, in Höhe von € 3.427,88.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde auf die Begründung laut dem
Vorjahresbescheid verwiesen. In dieser Bescheidbegründung zum Erstbescheid
für 2004 wird Nachstehendes ausgeführt (OZ 24/2004):
Aufgrund der
vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Kosten des Kredites mit 28,34%
bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen seien. Die Kreditzuteilung sei auf der Basis der
Anschaffungskosten erfolgt. Diese seien für das gesamte Objekt mit €
85.000,00 beziffert und stellten somit 28,34% der Gesamtanschaffungskosten
dar.
C)
Mit Schreiben vom 29. März 2007 (OZ 14 ff./2005) erhob die Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B)
Berufung, in der zur Begründung
Folgendes ausgeführt wurde:
Das Finanzamt
habe die in den Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 als
Werbungskosten geltend gemachten und ausschließlich dem vermieteten Teil
zuzuordnenden Kreditbeschaffungskosten inklusive Zinsen von € 23.817,15
(2004) und € 8.888,95 (2005) nicht anerkannt und habe ungeachtet der in der
Vorhaltsbeantwortung vom 4. Juni 2006 ausführlich dargestellten
Stellungnahme zu den Kreditbeschaffungskosten (Punkt 3 der Stellungnahme)
diese gekürzt.
Als
Begründung führe die Abgabenbehörde im Einkommensteuerbescheid
für 2004 aus, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei,
dass die Kosten des Kredites mit 28,34% bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Ferner führe
die Behörde aus, dass die Kreditzuteilung auf der Basis der
Anschaffungskosten erfolgt sei, und dass diese für das genannte Objekt mit
€ 85.000,00 beziffert seien und somit 28,34% der Gesamtanschaffungskosten
darstellten.
Da die
Abgabenbhörde außer dieser Berechnungsmethode im Rahmen der
Bescheidbegründung keine genaue Berechnungsdarstellung angeführt habe,
habe sie versucht, durch Rückrechnungen die Gedanken der Behörde
nachzuvollziehen:
|
Bruttoeinnahmen
lt. Erklärung für 2004
|
€
21.177,60
|
Ausgaben
lt. Erklärung ohne anteilige Kreditbeschaffungskosten
|
€
- 20.587,83
|
Zwischensumme
1
|
€
589,77
|
28,34%
von € 40.928,85
|
€
- 11.599,24
|
Einkünfte
aus V + V lt. Finanzamt für 2004
|
€
- 11.009,47
|
Bruttoeinnahmen
lt. Erklärung für 2005
|
€
33.100,00
|
Ausgaben
lt. Erklärung ohne anteilige Kreditbeschaffungskosten
|
€
- 21.291,48
|
Zwischensumme
1
|
€
11.808,52
|
28,34%
von € 15.270,51
|
€
- 4.327,66
|
dem
Gedankengang der Behörde folgend ergäben sich Eink. aus Vermietung u.
Verpachtung
|
€
7.480,86
|
Eink.
aus Vermietung u. Verpachtung lt. FA
|
€
8.736,41
|
rechnerische
Differenz lt. Bw.
|
€
1.255,75
Die
Richtigkeit der Argumentation der Bw., dass dieser rechnerische Mehrbetrag durch
einen Rechenfehler der Behörde entstanden sein müsse, ergebe sich
logischerweise dadurch, dass es ihr gelungen sei, bei Anwendung der gleichen
Denkgrundsätze für die Jahre 2004 und 2005 im Jahr 2004 den von der
Behörde im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkunftsbetrag aus
Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 11.009,47 zweifelsfrei zu
ermitteln, im Gegensatz zu den im Erstbescheid veranlagten Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2005.
Zu dem von der
Abgabenbehörde in der Bescheidbegründung verwendeten Begriff der
Gesamtanschaffungskosten werde erwidert:
Da die
Behörde in der Bescheidbegründung für das Jahr 2004 erwähnt
habe, dass die Anschaffungskosten für das vermietete Objekt in der
Höhe von € 85.000,00 28,34% der Gesamtanschaffungskosten betragen
hätten, könne schlüssig abgeleitet werden, dass die Behörde
ebenso wie die Bw. der Ansicht sei, dass der gesamte Anschaffungspreis für
die beiden Objekte, nämlich die Liegenschaft EZ XXX (Haus M.Gasse) sowie
die Hälfte der Liegenschaft R.Straße richtigerweise € 300.000,00
betragen habe.
Im Kaufvertrag
vom 26. April 2004 schienen für beide Objekte jedoch nur € 85.000,00
und € 115.000,00, daher insgesamt nur € 200.000,00 auf, weil von
der X-Bank, wie aus der Textziffer V. der vorgelegten Treuhandvereinbarung zu
ersehen sei, für die Lastenfreistellung und Haftungsentlassung weitere
€ 100.000,00 habe entrichtet werden müssen, sodass sich der
Gesamtkaufpreis für die beiden vorher erwähnten, angekauften Objekte
de facto von € 200.000,00 auf € 300.000,00 erhöht habe.
Um eine
völlig klare und den Tatsachen entsprechende, wirklichkeitsnahe Aufteilung
der Kreditbeschaffungskosten zu gewährleisten, sei die in ihrer
Vorhaltsbeantwortung vom 4. April 2006 (?) auf m²-Berechnung
basierende Methode gewählt worden, die unter Punkt 3. "Stellungnahme zu den
Kreditbeschaffungskosten" zu ersehen sei. Diese detaillierte Berechnungsmethode
führe zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass von den angeführten
Gesamtkreditbeschaffungskosten im Ausmaß von € 40.928,85 im Jahr 2004
€ 23.817,15 auf den vermieteten Teil des Hauses entfielen. Der analoge
Betrag für das Jahr 2005 betrage € 8.888,95, wie aus der
nachstehenden Berechnung zu ersehen sei:
|
Kreditzinsen
für 2005
|
€
15.237,67
|
Kreditspesen
für 2005
|
€
+ 32,84
|
Zwischensumme
1
|
€
15.270,51
|
2.037,50
m² entsprechen Vorjahr, daher entfielen auf 1
m²
(15.270,51 : 2.037,50
m²) = € 7,49 --> auf den Hälfteanteil des nicht vermieteten
Grundstückes (591,50 m²) entfallen daher € 4.430,33
|
€
-4.430,33
|
Zwischensumme
2
|
€
10.840,18
|
verbleibt
für das Haus M.Gasse, das zu 82%
vermietet ist
|
€
8.888,95
Es werde daher
ersucht, die für die Jahre 2004 und 2005 erklärten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der Besteuerung zugrunde zu legen.
D)
Gemäß
Berufungsvorentscheidung vom 9. August
2007 (OZ 22 ff./2005) wurde der Einkommensteuerbescheid vom 14. März 2007
für das Jahr 2005 abgeändert. Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wurden mit € 7.480,86 veranlagt. Dieser Betrag errechnet sich
wie folgt (OZ 21/2005):
|
Einnahmenüberschuss
lt. Erklärung:
|
€
2.919,57
|
zuzüglich
Schuldzinsen lt. Erklärung (= 82%)
|
€
+ 8.888,95
|
Zwischensumme
1
|
€
11.808,52
|
abzüglich
Schuldzinsen lt. FA ( 15.270,51 x 28,34% = € 4.327,66
|
€
- 4.327,66
|
Einnahmenüberschuss
lt. FA
|
€
7.480,86
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde auf die gesonderte Begründung vom
7. August 2007 (OZ 26 f./2004) zur Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2007
für das Jahr 2004 verwiesen. In dieser gesonderten Begründung wird
Nachstehendes ausgeführt:
Aus dem
Treuhandvertrag vom 26. April 2004, Punkt II., gehe hervor, dass die
Anschaffungskosten für die Liegenschaften - EZ XXX (xxx.L., M.Gasse
- vermietet) € 85.000,00 und für - EZ XXY (2. Hälfte des
privaten Wohnhauses, xxx.L., R.Straße) € 115.000,00
betrügen. Es ergebe sich somit ein Gesamtkaufpreis von € 200.000,00.
Von der Bank-G.
reg. Gen. mbH. sei an Dr. S. ein Betrag von € 300.000,00 zur
treuhändigen Verwahrung laut Punkt III. der Treuhandvereinbarung vom
26. April 2004 überwiesen worden.
Laut
Punkt V. der Treuhandvereinbarung vom 26. April 2004 sei vereinbart worden: "Mit
vollständiger Überweisung im Sinne des Punktes III., 1), dieser
Treuhandvereinbarung verpflichte sich die
X-Bank ohne weitere Leistung - von wem
auch immer - die L.G. gehörende
Hälfte der Liegenschaft EZ XXY des
Grundbuches der Katastralgemeinde L.
von ihren Pfandrechten auf Kosten von
L.G. sofort und überdies - nach
Erhalt der Massequote im Konkursverfahren nach Kommerzialrat
J.G. laut rechtskräftigem
Meistbotsverteilungsbeschluss - ihren Gatten Herrn KR
J.G. für alle Verbindlichkeiten
bei der X-Bank schuldbefreiend aus der
Haftung zu entlassen und das Verfahren 4 Cg
xxx/xx des Landesgerichtes St.
Pölten einzustellen. ...".
Aus dem Punkt
V. der Treuhandvereinbarung gehe entgegen den Ausführungen in der Berufung
vom 9. März 2007, dass es sich bei der Differenz zwischen
Anschaffungskosten der Liegenschaften EZ XXY von € 115.000,00 und EZ XXX
von € 85.000,00 und dem zur treuhändigen Verwahrung überwiesenen
Betrag lt. Punkt III. der Vereinbarung um eine Lastenfreistellung der EZ XXY,
xxx.L., R.Straße, - privates Wohnhaus - handle.
Bei der
Aufteilung der Kreditbeschaffungskosten werde die "m²-Aufteilung" laut
Erklärung nicht anerkannt, da diese Kosten nicht mit der Fläche,
sondern mit dem Kreditvolumen in Zusammenhang stünden. Der
Gesamtfinanzierungsaufwand habe € 300.000,00 betragen, die
Anschaffungskosten der Liegenschaft xxx.L., M.Gasse, € 85.000,00, d.s.
28,33%. Von den bezahlten Zinsen seien daher nur 28,33% bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
E)
Mit Schreiben vom 12. September 2007 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Vorlageantrag) (OZ 25 ff./2005).
Begründend führte die Bw. aus:
Im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 - Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO - verweise die Abgabenbehörde
hinsichtlich der Begründung lediglich auf die Abweichungen von der
Steuererklärung des Vorjahresbescheides (?). Dabei sei Folgendes zu
ersehen:
Es werde der
Punkt V. der Treuhandvereinbarung vom 26. April 2004 wörtlich zitiert, in
der es heiße "mit vollständiger
Überweisung im Sinne des Punktes III., 1), dieser Treuhandvereinbarung
verpflichtet sich die X-Bank ohne
weitere Leistung - von wem auch immer - die
L.G. gehörige Hälfte der
Liegenschaft EZ XXY des Grundbuches der
KG L. von ihren Pfandrechten auf Kosten
von Frau L.G. sofort und überdies
- nach Erhalt der Massequote im Konkursverfahren nach Kommerzialrat
J.G. laut rechtskräftigem
Meistbotsverteilungsbeschluss - ihren Gatten Herrn KR
J.G. für alle Verbindlichkeiten
bei der X-Bank schuldbefreiend aus der
Haftung zu entlassen und das Verfahren 4 Cg
xxx/xx des Landesgerichtes
St.Pölten einzustellen ....".
Ferner werde
ausgeführt, dass aus dem Punkt V. der Vereinbarung entgegen den
Ausführungen der Berufung vom 9. März 2007 hervorgehe, dass es sich
bei der Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Liegenschaften EZ XXY von
€ 115.000,00 und EZ XXX von € 85.000,00 und dem zur
treuhändigen Verwahrung überwiesenen Betrag lt. Punkt III. der
Vereinbarung um eine Lastenfreistellung der EZ XXY, xxx.L. , R.Straße -
privates Wohnhaus, handle.
Außerdem
werde erwähnt, dass bei der Aufteilung der Kreditbeschaffungskosten die
"m²-Aufteilung" lt. Erklärung nicht anerkannt werde, da diese Kosten
nicht mit der Fläche, sondern mit dem Kreditvolumen in Zusammenhang
stünden. Es werde auch noch auf den Gesamtfinanzierungsaufwand in der
Höhe von € 300.000,00 verwiesen, und dass deshalb die
Anschaffungskosten für xxx.L., M.Gasse von € 85.000,00 daher nur
28,33% davon betrügen. Von den bezahlten Zinsen könnten daher nur
28,33% bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt werden.
Dazu sei
Folgendes zu vermerken:
Bei der
Abfassung des Treuhandvertrages sei der Punkt V. durch ein Versehen
unvollständig formuliert worden. Wie aus einem von der X-Bank an den Notar
Dr. S. gerichteten Fax vom 23. April 2004 zu ersehen sei, heiße es u.a. zu
Punkt V. der Treuhandvereinbarung ...., dass
wir die Ehegatten G. lastenfrei stellen
und aus der Haftung entlassen ... . Es sei schon allein aus diesem
Schreiben abzuleiten, dass es der absolute Wille der X-Bank gewesen sei, durch
die Entrichtung der € 100.000,00 nicht nur die Liegenschaft EZ XXY
(Hälfteanteil), sondern auch die Liegenschaft EZ XXX (die vermietete
Liegenschaft) lastenfrei zu stellen. Dieses Schreiben sei übrigens schon
der von der Bw. am 4. April 2006 verfassten Ergänzung der
Steuererklärung für 2004 als Beilage angeschlossen worden.
Sicherheitshalber schließe sie auch diesem Schreiben noch eine Kopie
dieses Faxes an. Um diesen Tatbestand zu erhärten, lege die Bw. eine von
der X-Bank ausgestellte Stellungnahme vom 10. September 2007 bei, in der dieser
Sachverhalt ausdrücklich bestätigt werde. Insbesondere verweise sie
auf den dritten Absatz (dieser Stellungnahme), worin wörtlich
ausgeführt werde, "des Weiteren haben
wir, aufgrund der Erfüllung der Punkte III und V des Treuhandvertrages, die
sich auf das Gesamtpaket EZ XXX und
XXY je KG
L. beziehen, die Lastenfreistellung
unserer Symultanhypotheken abgegeben". Es könne daher aus der
unvollständigen Formulierung des Punktes V der Treuhandvereinbarung nicht
abgeleitet werden, dass die Bank durch die Einforderung der € 100.000,00
nur die Lastenfreistellung eines Objektes bezwecke und dann de facto beide
Objekte lastenfrei stelle.
Auf die
Anerkennung der Aufteilung der Kreditbeschaffungskosten auf Basis der
m²-Berechnung werde verzichtet. Die Bw. sei damit einverstanden, dass diese
Kosten dem Grunde nach auf Basis des Kreditvolumens ermittelt werde, jedoch
basierend aufgrund nachstehender Berechnung:
|
bisherige
Ausgangsbasis (Kaufpreis)
|
€
85.000,00
|
zuzüglich
anteilige Kosten für die Lastenfreistellung
|
€
42.500,00
|
Ausgangsbasis
|
€
127.500,00
|
Gesamtkaufpreis
für beide Grundstücke
|
€
200.000,00
|
davon
entfallen auf die vermietete Liegenschaft EZ XXX
|
€
85.000,00
|
davon
entfallen auf die Liegenschaft EZ XXY
(Hälfteanteil)
|
€
115.000,00
|
entrichteter
Gesamtbetrag für die Lastenfreistellung beider
Grundstücke
|
€
100.000,00
|
davon
entfallen auf EZ XXX aliquot
|
€
42.500,00
|
davon
entfallen auf EZ XXY aliquot
|
€
57.500,00
|
€
127.500,00 seien 42,5% von € 300.000,00
|
Die Bw.
ersuche daher, von den bezahlten Schuldzinsen nicht wie bisher 28,33%, sondern
42,5% von € 15.270,51 = € 6.489,97 abzuziehen. Es ergäben sich
daher folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
|
Einkünfte
aus V +V lt. BVE
|
---
|
€
7.480,86
|
bisher
anerkannter Zinsenaufwand (28,33% von € 15.270,51)
|
€
4.326,14
|
---
|
anzuerkennender
Zinsenaufwand lt. Vorlageantrag (42,5% von € 15.270,51)
|
€
6.489,97
|
---
|
Differenz
Zinsenaufwand
|
€
2.163,83
|
€
2.163,83
|
Einkünfte
aus V +V lt. Vorlageantrag
|
---
|
€
5.317,03
Diesem
Vorlageantrag wurden zwei Schreiben beigelegt:
a) Telefax der
X-Bank reg. Gen. mbH. vom 23. April 2004 an Notar Dr. J.S. (OZ 29/2005);
b) Schreiben
der X-Bank reg. Gen. mbH. vom 10. September 2007 an die Bw. (OZ 30/2005).
Beilage
a): "Zu Punkt V der
Treuhandvereinbarung:
Aus
dem Konkursverfahren des Herrn J.G.
erwarten wir noch die Quotenzahlung. Es müsste daher noch enthalten sein,
dass wir die Ehegatten G. lastenfrei
stellen und aus der Haftung entlassen, jedoch erst nach vollständiger
Bezahlung des Kaufpreises und Überweisung der Quote aus dem
Konkursverfahren (separate Vereinbarung). Am effizientestens wäre es, unter
V der Treuhandvereinbarung in dem Satz "Mit vollständiger Überweisung
im Sinne des Punktes III dieser Treuhandvereinbarung" folgendes
hinzuzufügen.
"sowie nach Erhalt
der Massequote,"
.
Unter
Punkt 3. I der Treuhandvereinbarung ist vereinbart, dass wir € 300.000,--
per 31.12.2004 erhalten. Für die frühere Überweisung sind pro
Monat € 500,-- einzubehalten. Das Vertragshonorar kann jedoch nicht von den
vereinbarten € 300.000,-- abgezogen werden sondern nur von den pro Monat
jeweils reduzierten € 500,--, oder der Punkt der Honorarforderung wird
separat geregelt."
Beilage
b):
"Aufgrund Ihrer Anfrage können
wir bestätigen, dass unter den gegebenen Umständen (Teile der Halle
des Betriebsgebäudes befinden sich auf der Liegenschaft des Wohnhauses und
ein Teil des Wohnhauses steht auf der Betriebsliegenschaft) ein getrennter
Verkauf nicht möglich war. Wie auch bereits bei der Versteigerung
ersichtlich, war kein potenzieller Verkäufer bereit, die
Betriebsliegenschaft bzw. das Wohnobjekt getrennt zu ersteigern. Des Weiteren
haben wir, aufgrund der Erfüllung des Punktes III und V des
Treuhandvertrages, die sich auf das Gesamtobjekt EZ
XXX und
XXY je KG
L. beziehen, die Lastenfreistellung
unserer Simultanhypotheken abgegeben."
F)
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 teilte der öffentliche Notar Dr. J.S.
nach Entbindung von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung durch die Bw. mit,
dass sich aus dem Punkt V. der Treuhandvereinbarung vom 26./29. April 2009
ergebe, dass der den Kaufpreis von € 200.000,00 übersteigende
Betrag in der Höhe von € 100.000,00 zur Schuld- und Haftungsentlassung
der Bw. gegenüber der X-Bank reg. Gen. mbH. gedient habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Höhe der absetzbaren Schuldzinsen im Zusammenhang mit der vermieteten
Liegenschaft EZ XXX der KG L..
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Am 26. April
2004 überwies die Bw. € 300.000,00 auf ein Anderkonto von Notar Dr.
J.S. (OZ 9/Dauerbelege). Dieser Betrag entspricht der Vereinbarung in Punkt III
des Treuhandvertrages vom 26. April 2004.
b) Am 26. April
2004 schlossen die X-Bank reg. Gen. mbH. sowie die Bw. als Treugeber und der
öffentliche Notar Dr. J.S. als Treuhänder folgende
Treuhandvereinbarung ab:
Laut Punkt II.
ist Gegenstand der Treuhandvereinbarung der Kaufvertrag betreffend die der
X-Bank reg. Gen. mbH. aufgrund der Erteilung des Zuschlages vom 25. Februar
2003, GZ. 9 .xx/xy-66 und 9 .xx/xy-67, außerbücherlich gehörende
Liegenschaft EZ XXX des Grundbuches der KG L. und die Hälfte der
Liegenschaft EZ XXY des Grundbuches der KG L.. Als Kaufpreise wurden
vereinbart: 1) für die vorhin angeführte Liegenschaft EZ XXX
€ 85.000,00; 2) für die vorhin angeführte Liegenschaft EZ
XXY € 115.000,00, sohin ein Gesamtkaufpreis von € 200.000,00.
Laut Punkt III.
dieser Treuhandvereinbarung wurde von der Bank-G. reg. Gen. mbH. ein Betrag von
€ 300.000,00 bereitgestellt und in die treuhändige Verwahrung des
Urkundenverfassers Notar Dr. J.S. überwiesen. Dieser Betrag umfasst den
Kaufpreis in der Höhe von € 200.000,00 und die vergleichsweise
Regelung laut folgendem Punkt V.. Sämtliche Vertragsparteien erteilen dem
Urkundenverfasser den unwiderruflichen Treuhandauftrag nach Einverleibung des
lastenfreien Eigentumsrechtes ob dem im Kaufvertrag im Vertragspunkt I. 1) und
2) näher bezeichneten Vertragsgegenstand 1) obigen Betrag von €
300.000,00 zuzüglich Anderkontonettozinsen an die X-Bank zu
überwiesen. ... .
Dieser Punkt V.
der Treuhandvereinbarung ist wie folgt formuliert:
"Mit
vollständiger Überweisung im Sinne des Punktes III. 1) dieser
Treuhandvereinbarung verpflichtet sich die
X-Bank ohne weitere Leistung - von wem
auch immer - die Frau L.G.
gehörende Hälfte der Liegenschaft EZ
XXY des Grundbuches der
Katastralgemeinde L. von ihren
Pfandrechten auf Kosten von Frau L.G.
vollkommen lastenfrei zu stellen, Frau
L.G. sofort und überdies - nach
Erhalt der Massequote im Konkursverfahren nach Kommerzialrat
J.G. laut rechtskräftigem
Meistbotsverteilungsbeschluß - ihren Gatten Herrn Kommerzialrat
J.G. für alle Verbindlichkeiten
bei der X-Bank schuldbefreiend aus der
Haftung zu entlassen und das Verfahren 4 Cg
xxx/xx des Landesgerichtes St.
Pölten einzustellen, wobei Frau
L.G. aus diesem Verfahren auch keine
Verfahrenskosten entstehen. ... . Die Vereinbarung betreffend den der
X-Bank im Insolvenzverfahren
Kommerzialrat J.G. zugewiesenen und den
Betrag von € 58.138,00 ... übersteigenden Betrag, bleibt
aufrecht."
c) Laut
Kaufvertrag vom 29. April 2004 (OZ 21/Dauerbelege) erwarb die Bw. von der X-Bank
reg. Gen. mbH. in xxx.T., X.Platz, die Liegenschaft EZ XXX des Grundbuches
der KG L. um € 85.000,00 [Punkt I. 1)] und die Liegenschaft EZ 255 des
Grundbuches der KG L. um € 115.000,00 [Punkt I. 2)].
Diese beiden
Liegenschaften dienten neben einem Deckungswechsel und dem Pfandrecht auf das
Gehalt der Bw. als Sicherheiten für den (undatierten) Darlehensvertrag mit
der Bank-G. reg. Gen. mbH. (OZ 14 f./Dauerbelege). Der Darlehensbetrag machte
€ 330.000,00 aus.
d) Am 30. April
2004 schloss die Bw. als Alleineigentümerin und Vermieterin mit der ARGE T
-Betonbau als Mieterin einen Hauptmietvertrag für das Objekt M.Gasse,
xxx.L. (EZ XXX, KG L.). Der Mietgegenstand bestand aus Wohnung I und
Wohnung II, beide im ersten Stock des Objektes M.Gasse. Der Mietgegenstand hat
eine Fläche von 168,8 m² und darf als Unterkunft für
Baustellenpersonal genutzt werden.
Der Mietvertrag
begann am 1. Mai 2004 und endete nach zwölf Monaten am 30. April 2005. Der
Mieterin wurde eine Option eingeräumt, die Räumlichkeiten, auch unter
anderem Namen, für weitere bis zu sieben Monaten zu den in dem Mietvertrag
festgelegten Bedingungen zu mieten. Der einvernehmlich vereinbarte Mietzins
belief sich auf € 900,00 p. M. netto zuzüglich 20% USt (= €
180,00).
e) Nach dem
Schreiben des Notars vom 23. Februar 2009 kann nicht angenommnen werden, dass
der Punkt V. der Treuhandvereinbarung vom 26./29. April 2004 seitens des Notars
versehentlich formuliert worden ist. Bei der den Kaufpreis für die beiden
Liegenschaften laut Punkt c) von € 200.000,00 übersteigenden Zahlung
von € 100.000,00 handelte es sich um Schulden aus dem Konkurs des Ehegatten
der Bw..
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Schuldzinsen
sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 leg. cit. Werbungskosten, soweit sie
mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind demnach etwa Schuldzinsen
für Darlehen abzugsfähig, die zur Anschaffung der Einkunftsquelle zu
leisten sind (vgl. RV/0738-W/02 sowie RV/0795-W/02). Auch der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied in seinem Erkenntnis vom 28. März
2000, 96/14/0104, dass für die Beurteilung, ob ein Kredit eine betriebliche
oder eine private Verbindlichkeit darstellt, maßgeblich ist, wozu die
damit verfügbar gewordenen finanziellen Mitteln gedient habe. Entscheidend
ist damit der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und
unmittelbar auf Vorgängen beruht, die die Einkunftsquelle betreffen, stelle
sie eine Betriebsschuld dar.
Im Fall der Bw.
ist davon auszugehen, dass der seitens der Bw. laut
Sachverhalts- feststellung a) auf ein Anderkonto von Notar Dr. J.S.
überwiesene Fremdkapitalbetrag von € 300.000,00 nur zu einem
Anteil von € 85.000,00 auf die mit Kaufvertrag vom 29. April 2004 erworbene
und im Streitjahr vermietete Liegenschaft EZ XXX entfallen ist. Damit kann
nur für den Teil der Fremdkapitalzinsen, der auf diesen Betrag
entfällt, kausalitätsgerecht behauptet werden, dass er infolge der
Anschaffung der Einkunftsquelle, aus der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erfließen, geleistet worden ist. Der Kaufreis von €
85.000,00 für die vermietete Liegenschaft xxx.L., M.Gasse, erreicht an dem
gesamten an den Notar überwiesenen Fremdkapitalbetrag von € 300.000,00
einen prozentuellen Anteil von 28,34%. Die gesamten Fremdkapitalzinsen samt
Spesen betrugen im Jahr 2005 laut dem Berufungsschreiben vom 29. März 2007
€ 15.270,51; der davon berechnete prozentuelle Anteil von 28,34% sind
€ 4.327,67. Daraus ergeben sich Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für das Jahr 2005, wie sie in der Berechnung unter Abschnitt D)
der Entscheidungsgründe berechnet und der Berufungsvorentscheidung
zugrundegelegt worden sind.
Das im
Vorlageantrag vorgebrachte Argument, dass der für diesen Sachverhalt
relevante Punkt V. der Treuhandvereinbarung aus Versehen unvollständig
formuliert worden sei, wird durch die schriftliche Auskunft des Notars Dr. J.S.
vom 23. Febraur 2009 nicht gestützt. Auch aus den dem Vorlageantrag
beigelegten Telefax vom 23. April 2004 ist lediglich ersichtlich, dass die
X-Bank reg. Gen. mbH. darauf drang, dass in der Treuhandvereinbarung in Punkt V.
festgehalten werde, dass die Bw. und ihr Gatte erst nach vollständiger
Bezahlung des Kaufpreises für die beiden Liegenschaften
und der Überweisung der Quote aus
dem Konkursverfahren des Gatten der Bw. lastenfrei gestellt werden würden.
An den Kaufpreisanteilen der beiden Liegenschaften und der
anteilsmäßig auf die Anschaffung der Liegenschaft EZ XXX entfallenden
Fremdkapitalzinsen wird durch diese Unterlage nichts geändert.
Weiters hat die
X-Bank reg. Gen. mbH. in ihrem Schreiben vom 10. September 2007
festgehalten, dass sie die Lastenfreistellung ihrer Simultanhypotheken abgegeben
habe, weil die Punkte III. und V. der Treuhandvereinbarung [siehe
Sachverhaltsfeststellung b)] erfüllt worden sind. Auch in diesem
Schriftstück ist kein Hinweis ersichtlich, dass die X-Bank reg. Gen. mbH.
die Ansicht der Bw. teile, dass Punkt V. der Treuhandvereinbarung versehentlich
unvollständig fomuliert worden sei.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2919-W/07
- Stammnummer
- 39582
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF