Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0957-W/08
Höhe der abzugsfähigen Nächtigungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0957-W/08vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Walter Kreindl,
Steuerberater, 1180 Wien, Pötzleinsdorfer Straße 99, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte im Rahmen seiner
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Werbungskosten für
Reisen sowie Literatur geltend. Das Finanzamt anerkannte mit folgender
Begründung nur einen Teil der geltend gemachten Reisekosten:
"Eine Reise liegt
im Sinne des § 16 EStG vor, wenn kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird. Dies sei bei einem durchgehenden oder
wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt
vor 6 Monaten tätig gewesen sei, nur in den ersten 5 Tagen der Fall.
Es konnten daher Tagesgelder und die pauschalen Nächtigungsgelder für
die ersten 5 Tage bzw. Nächte gewährt werden. Für die restlichen
27 Tage Verpflegungsmehraufwendungen wurde die Differenz der Tagessätze
zwischen Inland und Paris (€ 253,80:27 mal € 9,40) als Werbungskosten
anerkannt."
Die Berufungsbehörde teilte dem steuerlichen Vertreter
mit, es sei beabsichtigt, die geltend gemachten Nächtigungsgelder für
den gesamten Reisezeitraum anzuerkennen. Nicht abzugsfähig sei allerdings
ein Abonnement für die Wochenzeitschrift "Die Zeit", da hierin keine
typische Fachliteratur zu erblicken wäre. Der steuerliche Vertreter
erklärte sich mit diesen Änderungen einverstanden. Auch die Amtspartei
erhob dagegen keine Einwendungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da die beiden Verfahrensparteien zu einer Erledigung der
Berufung in obigem Sinn ihre Zustimmung erklärt haben, waren die
Werbungskosten in folgender Höhe anzuerkennen:
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Fotokopien u.
Bibliotheksgebühren
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81,00
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Büromaterial
und Porti
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32,75
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Telefon (40
%)
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237,76
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351,51
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Reisekosten:
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Fahrt mit dem
Privatauto
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18,60
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Taxi
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103,30
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Fahrtkosten
für Forschung in Paris
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452,20
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Nächtigung
30 à 32,70
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981,00
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Taggeld
für fünf Tage
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179,00
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Differenztagessätze
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253,80
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1.987,90
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Literatur
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100,80
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100,80
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Werbungskosten
gesamt
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2.440,21
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0957-W/08
- Stammnummer
- 39581
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF