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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0957-W/08

Höhe der abzugsfähigen Nächtigungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0957-W/08vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Walter Kreindl, Steuerberater, 1180 Wien, Pötzleinsdorfer Straße 99, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) machte im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Werbungskosten für Reisen sowie Literatur geltend. Das Finanzamt anerkannte mit folgender Begründung nur einen Teil der geltend gemachten Reisekosten: "Eine Reise liegt im Sinne des § 16 EStG vor, wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies sei bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig gewesen sei, nur in den ersten 5 Tagen der Fall. Es konnten daher Tagesgelder und die pauschalen Nächtigungsgelder für die ersten 5 Tage bzw. Nächte gewährt werden. Für die restlichen 27 Tage Verpflegungsmehraufwendungen wurde die Differenz der Tagessätze zwischen Inland und Paris (€ 253,80:27 mal € 9,40) als Werbungskosten anerkannt." Die Berufungsbehörde teilte dem steuerlichen Vertreter mit, es sei beabsichtigt, die geltend gemachten Nächtigungsgelder für den gesamten Reisezeitraum anzuerkennen. Nicht abzugsfähig sei allerdings ein Abonnement für die Wochenzeitschrift "Die Zeit", da hierin keine typische Fachliteratur zu erblicken wäre. Der steuerliche Vertreter erklärte sich mit diesen Änderungen einverstanden. Auch die Amtspartei erhob dagegen keine Einwendungen. Über die Berufung wurde erwogen: Da die beiden Verfahrensparteien zu einer Erledigung der Berufung in obigem Sinn ihre Zustimmung erklärt haben, waren die Werbungskosten in folgender Höhe anzuerkennen: | Fotokopien u. Bibliotheksgebühren | 81,00 | | Büromaterial und Porti | 32,75 | | Telefon (40 %) | 237,76 | 351,51 | Reisekosten: | | | Fahrt mit dem Privatauto | 18,60 | | Taxi | 103,30 | | Fahrtkosten für Forschung in Paris | 452,20 | | Nächtigung 30 à 32,70 | 981,00 | | Taggeld für fünf Tage | 179,00 | | Differenztagessätze | 253,80 | 1.987,90 | Literatur | 100,80 | 100,80 | Werbungskosten gesamt | | 2.440,21 Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 27. Februar 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0957-W/08
Stammnummer
39581
Gültig
27.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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