Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0528-W/09
Befreiung nach dem Bundesfinanzierungsgesetz.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0528-W/09vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, ErNr.I und ErfNr.II,
jeweils vom 5. März 2003, je betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Telekopie vom 24. Februar 2003 meldete die
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur die Beurkundung eines der
Berufungswerberin (Bw.) gewährten Darlehens in Höhe von
€ 93,127.211,77 und mit Telekopie vom 25. Februar 2003 die Beurkundung
eines der Bw. gewährten Darlehens in Höhe von €
250.000.000,00.
Auf Grund dieser Meldungen setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. mit den
angefochtenen Gebührenbescheiden vom 5. März 2003 jeweils eine
Gebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG
fest.
Den dagegen eingebrachten Berufungen wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat teilweise Folge gegeben. Die
"Darlehensverträge" wurden auf Grund des Vertragsinhaltes als
Kreditverträge gewertet und die geltend gemachte Gebührenbefreiung
nach § 9 Abs. 2 Bundesfinanzierungsgesetz iV mit der "Aufnahme von Schulden
für sonstige Rechtsträger des Bundes" nach § 2 Abs. 1 Z 10
leg.cit. wurde nicht zuerkannt. Dazu wird weiters auf die
Berufungsentscheidungen vom 22. Dezember 2006, RV/1729-W/03 und RV/1730-W/03,
verwiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.2009,
2007/16/0012 und 0013, wurden die Berufungsentscheidungen vom 22. Dezember 2006,
RV/1729-W/03 und RV/1730-W/03 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes im
Wesentlichen mit folgender Begründung aufgehoben:
"Diese sachliche Gebührenbefreiung für die
"Durchführung der Aufgaben" gem. § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes
betrifft im Bereich der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. unter
anderem die "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger des
Bundes", worunter im Beschwerdefall die durch die beiden
beschwerdegegenständlichen Verträge für die
Beschwerdeführerin aufgenommenen, an den Bund rückzahlbaren
Verbindlichkeiten fallen. Für die von der belangten Behörde
dabei vorgenommene Differenzierung des Vorganges in einen Bereich der "Aufnahme
der Schuld" (offenbar gemeint durch den Bund vertreten durch die
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur) und in einen weiteren der
"Weitergabe dieser Mittel" an die Beschwerdeführerin, findet sich im
zitierten Befreiungstatbestand keinerlei Grundlage. Es wäre darüber
hinaus auch nicht einzusehen, wieso sich der Befreiungstatbestand (wie die
belangte Behörde vermeint) nur auf den Vorgang der Aufnahme einer Schuld
durch den Bund beziehen sollte, weil die Sphäre des Bundes ja ohnehin schon
von der persönlichen Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 1 GebG erfasst
wäre. Da dem Bund ohnehin die dort normierte persönliche
Gebührenbefreiung zukommt, kann sich der Befreiungstatbestand des § 9
Satz 2 Bundesfinanzierungsgesetz vernünftigerweise nur auf die durch die
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 2 leg. cit. vorgenommenen Transaktionen beziehen und damit im
Anwendungsbereich der Z. 10 des Abs. 2 dieser Bestimmung auch auf den Bereich
der "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger", womit aber
gerade der von der belangten Behörde in den Mittelpunkt ihrer Entscheidung
gestellte Bereich einer "Weiterleitung der Mittel" ebenfalls von der
Gebührenbefreiung erfasst ist".
Da die den angefochtenen Gebührenbescheiden zugrunde
liegenden Kreditverträge folglich von der Kreditvertragsgebühr auf
Grund des § 9 Abs. 2 iV mit § 2 Abs. 1 Z. 10
Bundesfinanzierungsgesetzes befreit sind, waren die angefochtenen
Gebührenbescheide aufzuheben.
Wien, am 27.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0528-W/09
- Stammnummer
- 39576
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF