Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0257-W/09
Anerkennung diverser Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen, von denen kein Selbstbehalt in Abzug zu bringen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-W/09vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. August 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch AR Karl
Amring, vom 30. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und
bildet einen Teil des Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 wurde der Bw. zunächst
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2007
veranlagt.
Gegen obigen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 20.
Mai 2008 Berufung, wobei er begründend ausführte, dass er
verabsäumt habe, den (gleichzeitig belegten) Kirchenbeitrag als
Sonderausgabe beantragt zu haben.
Mit Vorhalt vom 5. Juni 2008 wurde der Bw. ersucht die
(bisher im Ausmaß von 2.008 € anerkannten) Krankheitskosten
belegmäßig nachzuweisen, respektive eine Bestätigung des Arztes
betreffend die Notwendigkeit des Kuraufenthalts nachzureichen sowie Auskunft
betreffend Ersatzleistungen der Krankenkasse zu geben.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2008 zog der Bw. das
Rechtsmittel vom 20. Mai 2008 zurück und wurde seitens des Finanzamtes die
Berufung mit Bescheid vom 18. Juli 2008 gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO
für gegenstandslos erklärt.
In weiterer Folge wurde der Einkommensteuerbescheid 2007
vom 6. Mai 2008 mit Bescheid vom 30 Juli 2008 gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben und mit gleichem Datum ein neuer Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2007 erlassen.
Im Zuge der neuerlichen Veranlagung wurde zwar der
Kirchenbeitrag im Höchstausmaß von 100 € als Sonderausgabe
anerkannt, jedoch die Krankheitskosten nur im nachgewiesenen Ausmaß als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und summa summarum die
bisherige Abgabengutschrift von 974 € auf 20 € reduziert.
Mit Schriftsatz vom 28. August 2008 wurde gegen obigen
Einkommensteuerbescheid 2007 Berufung erhoben, wobei der Bw., welcher
grundsätzlich vermeinte, dass mit der Berufungszurücknahme vom 11.
Juni 2008 der "Fall" erledigt gewesen sei, neuerlich den Antrag auf Anerkennung
der aus der eigenen Behinderung resultierenden Kosten im Ausmaß von 2.008
€.
Neben Vorlage diverser Belege (der das Ausmaß von 80
% der Minderung der Erwerbsfähigkeit dartuende Behindertenpass,
Patientenbriefe vom 9. 2. 20007 bzw. 5.3. 2007 betreffend stationäre
Aufenthalte in der Krankenanstalt WHR ) und einer rechnerischen Darstellung des
sich aus den Posten Kuraufenthalt (1.003,45 €) , Medikamente (367,73
€) sowie Transportkosten und Arzthonorare (636,83 €) rekrutierenden
Gesamtbetrages von 2.008 € führte der Bw. ergänzend aus, dass er
auf Grund, respektive in Folge eines im Oktober 2006 erlittenen Herzinfarkts am
21.2. 2007 eine biologische Ersatzklappe eingesetzt bekommen habe.
Als Folge obiger Operation hätten sich schwere
Kreislaufprobleme eingestellt und sei der Bw. deswegen außer Stande
gewesen, das Haus alleine zu Fuß zu verlassen, noch ein öffentliches
Verkehrsmittel zu benützen und deshalb auf den privaten PKW angewiesen
gewesen.
Darüber hinaus sei es dem im Ausmaß von 80 %
behinderten Bw. ob Kalkablagerungen in den Beinarterien weiters unmöglich
über eine Distanz von 100 bis 200 Meter hinausgehende Fußwege zu
absolvieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.Oktober wurde dem
Rechtsmittel des Bw. insoweit Folge gegeben, als die Aufwendungen für
Medikamente sowie jene für Arztbesuche im (Gesamt)Ausmaß von 886,13
€ als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) anerkannt
wurden, während die Kosten für den Zahnarzt (56 €) sowie jene
für den Kuraufenthalt (1.003,44 €) unter die
außergewöhnlichen Belastungen subsumiert wurden, für die ein
Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, wobei diese in Ansehung der Höhe
des Einkommens des Bw. steuerlich unberücksichtigt blieben.
Hinsichtlich der mit dem privaten PKW der Ehegattin des Bw.
durchgeführten Fahrten zu Ärzten , welche laut Berechnungen des Bw. 61
Arztbesuche zu je 10 € sowie 4 Fahrten nach BS, zu je 50 €, und nach
Abzug der Kosten für die Ehegattin auf den Betrag von 636,83 €
lauteten, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass nämliche Aufwendungen
nicht den Typus einer außergewöhnlichen Belastung
erfüllen.
In seinem mit 28. Oktober 2008 datierten Vorlageantrag
führte der Bw. aus, dass nach dem Steuerbuch 2008 des BMF, bei Vorliegen
einer Behinderung Kur -, Arzt- und Therapiekosten als
außergewöhnliche Belastungen ohne Kürzung durch einen
Selbstbehalt zum Ansatz gelangen.
Wiederholend sei ausgeführt, dass der Grad der
Behinderung in der Person des Bw. auf 80% laute.
Ebenso kämen auch die in Zusammenhang mit der Kur und
Arztbesuchen stehenden Fahrtkosten ertragsteuerlich als
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zum Tragen.
In einem mit 13. Dezember 2008 datierten
Ergänzungsschriftsatz übersandte der Bw. den Befund- und
Behandlungsbericht betreffend seines in der Zeit vom 18. November 2007 bis zum
2. Dezember 2007 absolvierten Kuraufenthaltes in BAS.
Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass der Bw. an den
Spätfolgen (Durchblutungsstörungen, Hypertonie) seiner seit dem Jahr
1978 bestehenden Zuckerkrankheit leide.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Abhandlung des
Kurzentrums vom 29. November 2007, respektive jenen mit 4. Dezember 2008
datierten Schriftsatz des Kurarztes Herrn Dr. B zu verweisen, denen
gemäß die Wiederholungen der Behandlungen (CO2 Therapien) empfohlen
worden sei.
Am 12 Februar 2009 langte bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein mittels Telekopierer übermittelte
Ergänzungsschriftsatz des Bw. ein.
Neben bereits aktenkundigen Belegen führte der Bw.
aus, dass er nach seinem Herzinfarkt außer Stande gewesen sei,
öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und insoweit auf die von seiner
Ehegattin durchgeführten PKW- Fahrten angewiesen gewesen sei.
Nach Ansicht des Bw. könne der Umstand, dass die aus
den PKW Fahrten resultierenden Kosten unter jenen einer Taxibenützung
gelegen seien, der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht
abträglich sein.
Nach einer am 26. Februar 2009 erfolgten telefonischen
Kontaktierung des Sachbearbeiters, in welchem der Bw. mitteilte, dass er sich im
Jahr 2007 ob seines im Jahr 2006 erlittenen Herzinfarkts auf Rehabilitation in
BS befunden habe, wobei er an die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter Zuzahlungen zu leisten gehabt habe, legte dieser per Telefax eine
mit 12. März 2007 datierte Empfangsbestätigung des
Versicherungsträgers über den (Zuzahlungs)Betrag von 187,04 €
vor.
Die Fahrten von und nach BS seien laut fernmündlichen
Angaben von der Ehegattin des Bw. mit dem Privat- PKW durchgeführt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vor näherer Auseinandersetzungen mit den unten
angeführten Streitpunkten ist eingangs seitens der Abgabenbehörde
zweiter Instanz anzumerken, dass an der Anerkennung der Kosten aus dem Ankauf
von Medikamenten (367,73 €) bzw. aus den Konsultationen von Ärzten
(518,40 €) als außergewöhnliche Belastungen ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes keine Zweifel obwalten und demzufolge
nämliche Gestion in diese Berufungsentscheidung einfließt.
In Streit stehen so hin - ausgehend von den beantragten
Aufwendungen in Höhe von 2.008 € - einerseits die Anerkennung der
Kosten für den Zahnarzt in Höhe von 56 €, jene für den
Kuraufenthalt von 1.003,44 € sowie jene für PKW Fahrten verbleibende
von 62,43 € als außergewöhnliche Belastungen, von denen kein
Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.
1. Kosten für den
Zahnarzt in der Höhe von 56 €
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach der
Bestimmung des § 35 Abs. 5 EStG 1988 anstelle des Freibetrages die
tatsächlichem, aus dem Titel der Behinderung resultierenden Kosten ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehalts geltend gemacht werden.
Ungeachtet obiger Ausführungen ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei nicht bestehendem
ursächlichen Zusammenhang zwischen der Behinderung und den geltend
gemachten Kosten eine Berücksichtigung derselben als
außergewöhnliche Belastung unter Außerachtlassung des
Selbstbehalts ausgeschlossen (VwGH v. 28.9. 1983, 82/13/0111; VwGH v. 18.5.
1995, 93/15/0079).
Angesichts der in der mit 9. Oktober 2007 datierten
Honorarnote Dris. P verzeichneten Leistung (4 Vario - Soft Matritze) vermochte
die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Zusammenhang zwischen der
Behinderung des Bw. und der zahnärztlichen Behandlung nicht zu
erkennen.
Demzufolge konnte der Ansicht des Finanzamtes, wonach der
in Streit stehende Betrag unter die außergewöhnliche Belastungen von
denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, zu subsumieren ist, nicht
mit Erfolg entgegengetreten werden.
2. Kosten des
Kuraufenthalts (1.003,44 €) bzw. des Rehabilitationsaufenthalts (Zuzahlung
an BVA in Höhe von 184,07 €)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
können Kurkosten nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen, wenn der Kuraufenthalt
im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
aus medizinischen Gründen erforderlich ist,
und ein bestimmtes, unter ärztliches Aufsicht und
Betreuung durchgeführtes Heilverfahren Anwendung findet (VwGH v. 25.4.
2002, 2000/15/0139).
Sind obige Voraussetzungen gegeben, so können - soweit
Angemessenheit vorliegt - neben den Aufenthaltskosten, sowie jenen für
medizinische Betreuung und Kurmittel unter anderem auch die Fahrtkosten zum und
vom Kurort abgezogen werden.
Hierbei können obige Voraussetzungen durch eine
vor Antritt der Kur ausgestellte
ärztliche Bestätigung (VwGH v. 31.3. 1998, 93/13/0192; VwGH v. 28.10.
2004, 2001/15/0164) oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die
Sozialversicherung nachgewiesen werden.
Zu beachten ist, dass nicht jeder auf ärztliches
Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt
führt zu einer außergewöhnlichen Belastung führt.
Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter
ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die
Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen,
womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung
oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere
Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist.
An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen
der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der
Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl.
beispielsweise das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar
2001, 98/15/0123).
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts
ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen
Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das
Reiseziel ergeben, erforderlich.
Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten
werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Bezogen auf vorgenannte Parameter ist der Bw. im
vorliegenden Fall nämliche Nachweise schuldig geblieben.
Den vorgelegten, zum Teil nach Absolvierung des
Kuraufenthalts erstellten Schriftstücken kann zwar Empfehlungen an den Bw.
zur Wiederholung des Kuraufenthalts, respektive der CO 2 Behandlungen entnommen
werden, dessen ungeachtet kommt nach dem Dafürhalten der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - in Anbetracht obiger Ausführungen -
diesen nicht ein die Zwangsläufigkeit des Kuraufenthalts dartuenden
Beweischarakter zu.
Zusammenfassend stellt der Kuraufenthalt - entgegen der
Ansicht des Finanzamtes - schon dem Grunde nach keine
außergewöhnliche Belastung dar und ist demzufolge eine weitere
Auseinandersetzung mit der Frage nach der Berücksichtigung, respektive
Nichtberücksichtigung eines Selbstbehaltes obsolet.
Eine andere rechtliche Beurteilung ist allerdings für
die zusätzlich beantragten, in Zusammenhang mit dem
Rehabilitationsaufenthalt in BS stehenden Aufwendungen geboten.
Nämlicher Aufenthalt erfüllt die an oberer Stelle
dargelegten Voraussetzungen für eine ertragsteuerlich anzuerkennende
Kur.
Demzufolge war in Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 2007 der Betrag von 187,04 € als
außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des
Selbstbehalts anzuerkennen.
3. Fahrtkosten nach
BS (62,43 €)
In Anbetracht des ob der in der Berufungsvorentscheidung
erfolgten Anerkennung diverser Aufwandspositionen als
außergewöhnliche Belastung verbleibenden Restbetrages in der
Höhe von 62,43 €, welcher laut den Berechnungen des Bw. bereits in den
Fahrtkosten von und nach BS aufgeht, waren angesichts der ertragsteuerlichen
Beurteilung des Rehabilitationsaufenthalts ebenfalls unter die
außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) zu
subsumieren.
4. Berechnung der
außergewöhnliche Belastungen (laut BE)
In Ansehung der Ausführungen unter Punkt 2 und 3 der
Berufungsentscheidung waren die außergewöhnlichen Belastungen, von
denen kein Selbstbehalt in Abzug zu bringen ist wie folgt in Ansatz zu
bringen.
|
außergewöhnliche
Belastungen laut BVE
|
886,13
|
Kosten
Rehabilitation
|
187,04
|
Fahrtkosten
Rehab- Zentrum
|
63,43
|
Außergewöhnliche
Belastungen laut BE
|
1.136,60
Der Bw. wird darauf hingewiesen, dass aus
datenverarbeitungstechnischen Gründen der gesonderte Ausweis des
Freibetrags für Diätverpflegung im Ausmaß von 840 € nicht
möglich war und demzufolge - wie dem Berechnungsblatt zu entnehmen ist -
nämlicher Betrag den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen
(ohne Selbstbehalt) zugeschlagen wurde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien, am 27. Februar
2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-W/09
- Stammnummer
- 39569
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF