Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0151-L/09
Kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-L/09vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
7. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vom 11. Dezember 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) ist Arzt und
neben seiner Tätigkeit als Angestellter des Landes OÖ auch
selbständig im Gesundheitswesen tätig und ermittelte in der
Einkommensteuererklärung für das streitgegenständliche
Veranlagungsjahr 2007 seine
Einkünfte aus selbständiger Arbeit hieraus nach dem USt-Bruttosystem
unter Beanspruchung der Basispauschalierung gemäß
§ 17 Abs. 1
EStG 1988 im Wesentlichen wie folgt:
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Betriebseinnahmen
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22.342,23 €
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Basispauschalierung 12 % der Betriebseinnahmen
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2.681,07
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Sozialversicherungsbeiträge
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834,75
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Gesamtbetrag
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-
3.515,82 €
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18.826,41 €
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Freibetrag für investierte Gewinne § 10 von
Wertpapier
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-
1.882,64 €
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Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
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16.943,77
€
Mit Bescheid
vom 11. Dezember 2008 veranlagte
das Finanzamt den Bw. hingegen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit
in Höhe von 18.826,41 € zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 und
begründete dies damit, dass bei Inanspruchnahme der gesetzlichen
Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG) kein Freibetrag für investierte
Gewinne zustehe.
Mit Schriftsatz vom 7.
Jänner 2009 erhob der Abgabepflichtige
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007, beantragte den Freibetrag für investierte
Gewinne gemäß
§ 10 EStG 1988 in Höhe von 1.882,64
€ in voller Höhe gewinnmindernd zu berücksichtigen sowie die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und begründete dies wie
folgt:
"Gemäß
§ 10 EStG können natürliche Personen, die den Gewinn nach §
4 Abs. 3 EStG ermitteln, durch Investitionen in begünstigte
Wirtschaftsgüter bzw. Wertpapiere einen Freibetrag in der Höhe von 10
% des Gewinnes, höchstens jedoch 100.000,00 € pro Kalenderjahr,
gewinnmindernd geltend machen.
Nach den ErlRV
zum neuen § 10 EStG war die Zielsetzung des Gesetzgebers, die über
300.000,00 € Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Österreich durch
Gewährung dieses Freibetrages zu stärken. Adressaten der Regelung sind
daher Klein- und Mittelunternehmer. Durch die Steuerfreistellung eines
Gewinnteiles sollten mehr Geldmittel zur Verfügung stehen, um damit
wiederum vermehrt zu investieren.
Das Gesetz
konzentriert sich auf einen Typus Steuerpflichtigen mit der für ihn
typischen Gewinnermittlungsart Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Dem Gesetzgeber war
damit bewusst, dass in diesem Bereich viele von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
in Form der verschiedenen Pauschalierungsmöglichkeiten Gebrauch machen.
Pauschale Gewinnermittlungsarten werden dabei von der Bestimmung ex lege nicht
ausgeklammert.
Es ist also
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Eigenkapitalsstärkung der
Einnahmen-Ausgaben-Rechner bewirken wollte. Dazu zählen unbestritten auch
jene Kleinstunternehmer, die ihre Betriebsausgaben pauschal
ermitteln.
Rechtsgrundlage
für die diversen Pauschalierungsformen bilden die Bestimmungen des §
17 Abs. 1 (Basispauschalierung) bzw. § 17 Abs. 4 und 5 EStG (Voll- und
Teilpauschalierungen nach Durchschnittssätzen auf
Verordnungsbasis).
"Bei den
Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des §
23 EStG können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG mit einem Durchschnittssatz ermittelt
werden." § 17 Abs. 1 EStG geht eindeutig von einer Gewinnermittlung im
Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG aus. Die gesetzliche
Betriebsausgabenpauschalierung des § 17 Abs. 1-3 EStG stellt sowohl nach h.
M. (vgl. Doralt, EStG, § 17 Rz. 26), als auch nach Verwaltungsmeinung (vgl.
EStR 2000, Rz. 4107), eine Form der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
dar. Im Bereich der Basispauschalierung ist daher von einer Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG auszugehen. Daher ist diese Anwendungsvoraussetzung
des § 10 EStG ist in jedem Fall erfüllt.
Im Bereich des
§ 17 Abs. 5 EStG können, mangels anders lautender Regelungen und in
der Folge unter Rückgriff auf die allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften, Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nur
mittels Durchschnittssätzen festgelegt werden. Da Durchschnittssätze
im betrieblichen Bereich nur auf Basis des § 4 Abs. 3 EStG möglich
sind, kann daher ebenso nur auf diese Gewinnermittlungsart zurückgegriffen
werden. Dies spricht deutlich dafür, dass § 17 EStG im Bereich der
Teilpauschalierungen keine eigenständigen Gewinnermittlungsvorschriften
schafft, womit auch hier die Anwendungsvoraussetzungen des § 10 EStG
gegeben sind.
Zudem ist der
Freibetrag für investierte Gewinne keine Betriebsausgabe, sondern handelt
es sich vielmehr um eine Investitionsbegünstigung: Vorausgesetzt werden
neben einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Investitionen in
begünstigte abnutzbare Sachanlagen oder in bestimmte Wertpapiere und deren
Halten im Betriebsvermögen während der vierjährigen Behaltedauer.
Die Begünstigung von Investitionen als erfolgsneutrale
Vermögensumschichtungen zeigt die Wesensunterschiede des Freibetrages
für investierte Gewinne einerseits und von Betriebsausgaben andererseits:
Bei Sachanlagen beginnt die AfA im Regelfall mit der tatsächlichen Nutzung
und somit möglicherweise erst im Folgejahr. Wird nur in begünstigte
Wertpapiere investiert, greift die AfA nicht. Der Gesetzgeber begünstigt
somit Investitionen ohne Rücksicht auf Betriebsausgaben aus dieser
Investition (vgl. Beiser in SWK 33/2006; Freibetrag für investierte Gewinne
trotz Pauschalierung).
Begünstigt
der Freibetrag für investierte Gewinne also auch "betriebsausgabenfreie"
Investitionen durch den begünstigten Aufbau von Wertpapierreserven, so
schließt dies teleologisch eine Unvereinbarkeit des Freibetrages für
investierte Gewinne gemäß
§ 10 EStG mit
Betriebsausgabenpauschalen aus. Entscheidend ist, dass eine Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG vorliegt. Das führt zu der Schlussfolgerung der
Freibetrag für investierte Gewinne gemäß
§ 10 EStG ist
keine Betriebsausgabe, sondern eine Investitionsbegünstigung. Das ergibt
nicht nur der Umstand der Deckelung mit 10 % des Gewinnes, der an den nach
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn anknüpft, und somit nicht Teil
pauschalierter Betriebsausgaben sein kann.
Vielmehr
zeichnet auch der Gesetzeswortlaut den Freibetrag für investierte Gewinne
als Investitionsbegünstigung in der Bezeichnung der gesetzlichen
Überschrift zu § 10 EStG, der Anknüpfung an Investitionen in Form
einer Anschaffung oder Herstellung von Sach- oder Finanzanlagen einer
ausdrücklich definierten Qualität und der vierjährigen
Mindestbehaltedauer unter der Sanktion einer Nachversteuerung. Dass der
Freibetrag für investierte Gewinne nach § 10 EStG 1988 ebenso wie der
frühere Investitionsfreibetrag durch die Minderung des steuerpflichtigen
Gewinnes wie eine fiktive Betriebsausgabe wirkt, ist bereits Teil der
Rechtsfolgen einer solchen Investitionsbegünstigung und ändert an der
Qualität als Investitionsbegünstigung nichts. Beim früheren
Investitionsfreibetrag ist die Qualität einer Investitionsbegünstigung
durch die Wirkung wie eine fiktive Betriebsausgabe ebenso nicht zweifelhaft
gewesen. Für den Freibetrag für investierte Gewinne ist die zwingende
Verknüpfung mit Investitionen in Sach- oder Finanzanlagen einer bestimmten
Qualität und mit einer vierjährigen Behaltedauer ebenso strikt
vorgegeben (§ 10 Abs. 3, 4 und 5 EStG; vgl. Beiser in SWK 28/2008;
Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierungen).
Echte
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG mindern den Gewinn zwingend.
"Liebhaberei" kann nicht durch beliebiges Außerachtlassen von
Betriebsausgaben vermieden werden. Ein Wahlrecht der Steuerpflichtigen ist mit
einer Investitionsbegünstigung zu vereinbaren, mit einer Betriebsausgabe
iSd. § 4 Abs. 4 erster Satz EStG dagegen nicht (und ebenso nicht mit
Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 erster Satz EStG). § 4 Abs. 4 Z 4, 4a
und 4b EStG begünstigt ein bestimmtes Verhalten der Steuerpflichtigen durch
fiktive Betriebsausgaben und somit durch eine Ertragsteuerverschonung =
Steuersubvention. Echte Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs. 4 erster Satz EStG
liegen auch insoweit nicht vor.
Aus der
Systematik des Gesetzes ist belegend weiter anzuführen, dass echte
Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs. 4 erster Satz EStG den Gewinn zwingend
mindern. Betriebsausgaben sind von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Ein
Wahlrecht der Steuerpflichtigen besteht hinsichtlich des Abzuges von
Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs. 4 erster Satz EStG nicht. Die
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG sind bereits abgezogen worden, bevor
das relative Maximum in Höhe von 10 % des Gewinnes nach § 10 Abs. 1
erster Satz EStG 1988 zu ermitteln ist. Zudem stimmt die Stellung im Gesetz
exakt mit der früheren Stellung des Investitionsfreibetrages überein.
Diese Stellung entspricht also in ihrer Positionierung exakt einer klassischen
Investitionsbegünstigung.
Nach dem
Gesetzeszweck verfolgen Betriebsausgaben das Ziel den tatsächlichen Aufwand
durch eine vereinfachte Ermittlungsform zu erheben.
Investitionsbegünstigungen zielen auf die Förderung bestimmter
Investitionen. Der Freibetrag für investierte Gewinne ist in Relation zum
Basispauschale nach § 17 EStG in Höhe von 6 oder 12 % der
Umsatzerlöse von zu großem Gewicht, um in diesen Pauschalien Platz zu
finden.
Der Freibetrag
für investierte Gewinne zielt darauf ab, Investitionen in abnutzbare
Anlagegüter oder in Finanzanlagen auszulösen. Die Basispauschalierung
nach § 17 EStG zielt darauf ab, bestimmte tatsächliche Aufwendungen im
Sinn einer Verwaltungsvereinfachung pauschal statt durch Einzelbelege und
Einzelaufzeichnungen exakt zu ermitteln. Der Gesetzeszweck einer
Investitionsbegünstigung nach § 10 EStG 1988 in Form eines
Freibetrages für investierte Gewinne steht einer Pauschalierung entgegen,
weil der Freibetrag für investierte Gewinne von einer Willensentscheidung
der Steuerpflichtigen abhängt, in Relation zu den Basispauschalien in
Höhe von 6 oder 12 % der Umsatzerlöse ein zu großes Gewicht hat,
und weil Betriebsausgabenpauschalien den tatsächlichen Aufwand abgelten,
während der Freibetrag für investierte Gewinne Investitionen in Sach-
oder Finanzanlagen auslösen will und eine Pauschalierung diesen
Investitionsanreiz zunichte machen würde. Eine Pauschalierung würde
den Anreiz zu den vom Gesetz erwünschten Investitionen vernichten. Eine
Kontrolle der vierjährigen Mindestbehaltedauer wäre außerdem
nicht möglich.
Zielführend
argumentiert Beiser die Inanspruchnahme des Freibetrages investierter Gewinne
und Pauschalierung durch die Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebotes nach
Art. 7 B-VG. Aufgrund der Wahlmöglichkeit der Inanspruchnahme des
Freibetrages für investierte Gewinne. Sofern ein Steuerpflichtiger in
begünstige Anlagen investieren möchte, während ein anderer
vergleichbarer Steuerpflichtiger dies nicht möchte, wäre es sachwidrig
anzunehmen, bei einem beinhalte die Betriebsausgabenpauschale einen Freibetrag
für investierte Gewinne, beim anderen dagegen nicht.
Eine Erstreckung
von Betriebsausgabenpauschalien auf den Freibetrag für investierte Gewinne
würde letzten Endes den angestrebten Investitionsanreiz vernichten und eine
Möglichkeit der Kontrolle der Mindestbehaltedauer unmöglich
machen.
Ergebnisgleich
argumentiert dazu auch Mag. Michael Hödl (vgl. SWK 09/2008; FBiG versus
pauschale Gewinnermittlung - oder doch beides?) weiter zutreffend, dass der
Freibetrag für investierte Gewinne keine fiktive Betriebsausgabe sein kann.
Bei § 10 EStG handelt es sich um eine Bestimmung, die einen Teil des
Gewinnes steuerfrei stellt, weshalb der Freibetrag für investierte Gewinne
bei allen Formen von Betriebsausgabenpauschalierungen gewinnmindernd zu
berücksichtigen ist.
Die materiellen
Voraussetzungen für eine gewinnmindernde Inanspruchnahme des Freibetrages
für investierte Gewinne nach § 10 EStG sind erfüllt und wurden
seitens der entscheidenden Behörde auch nicht bestritten. In ihrer
Begründung hat die zuständige Behörde eine Zulässigkeit des
Freibetrages für investierte Gewinne lediglich bei Inanspruchnahme der
Basispauschalierung verneint.
Nachdem die
Inanspruchnahme einer Basispauschalierung der Anwendung des Freibetrages
für investierte Gewinne gemäß
§ 10 EStG nicht
entgegensteht, ist dem Berufungswerber der geltend gemachte Freibetrag
investierter Gewinne in der ausgewiesenen Höhe bei der Ermittlung des
Einkommens im Jahr 2007 in voller Höhe gewinnmindernd
zuzuerkennen."
Nach Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung
zog der Bw. den diesbezüglichen Antrag am 25. Februar 2009 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird im §
10 Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007 wie folgt
geregelt:
§ 10. (1)
Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§
4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte
Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4
Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch
100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000
Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§
7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei
Gesellschaften, ...
(3) Der
Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes
Betriebes geltend gemacht werden, in dem
1. im Falle der Anschaffung
oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
a) eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben
und
b) in einer
Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden,
die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt
werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum
verwendet.
2. im Falle der
Anschaffung von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 diese dem
Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet
werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
(4) Für
folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne
nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
- Gebäude
und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten
auf ein Gebäude.
- Personen- und
Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
-
Luftfahrzeuge.
- Geringwertige
Wirtschaftgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden.
- Gebrauchte
Wirtschaftsgüter.
-
Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter
beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
-
Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß
§ 108c in Anspruch genommen wurde.
(5) Scheiden
Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne
geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem
Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes: ...
(6) Im Falle der
Übertragung eines Betriebes ist ...
(7)
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für
investierte Gewinne sind:
1. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der
dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher
Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung) möglich.
2. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs.
3) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4, für die ein Freibetrag in Anspruch
genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der
Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Im gegenständlichen Fall ist allein die Rechtsfrage
strittig, ob der vom Bw. geltend gemachte Freibetrag für investierte
Gewinne von dem von ihm im Rahmen der Basispauschalierung ermittelten Gewinn
abgezogen werden kann, was das Finanzamt verneint.
Die so genannte Basispauschalierung wird in den
Absätzen 1 bis 4 des mit der Überschrift "Durchschnittssätze"
versehenen § 17 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 100/2006 wie folgt
geregelt:
§ 17. (1)
Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des
§ 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden.
Der Durchschnittssatz beträgt
- bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie
aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13
200 €,
- sonst 12%,
höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze
im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung.
Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden:
Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in
ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen
wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich
Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in
Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters
Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3
vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die
Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die
Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro
betragen,
3. aus der
Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der
Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der
Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3
auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der
Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1
frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Aus dem ersten Satz des eben zitierten § 17 Abs. 1
EStG 1988 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die Basispauschalierung
ausdrücklich als Möglichkeit der "Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3" mit Pauschalierung der Betriebsausgaben anbietet. Demnach
kommt die Gewährung des Freibetrages für investierte Gewinne nach dem
Wortlaut des oben zitierten § 10 EStG 1988 in Betracht. Diese
Begünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll der Stärkung der
kleinen und mittleren Unternehmen durch Freistellung von 10% des Gewinnes
(gedeckelt mit 100.000,00 €) dienen.
Der vorletzte Satz des oben zitierten § 17 Abs. 1 EStG
1988 lässt neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die
Absetzung der dort taxativ aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben zu
("Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt
werden: ..."). Der Freibetrag für investierte Gewinne stellt zweifellos
keine Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne oder
Sozialversicherungsbeiträge dar. Der vom Bw. im gegenständlichen Fall
für den Kauf des Wertpapiers aufgewendete Betrag ist auch keine "Ausgabe
für den Eingang an Waren, ..., die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen
Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen wären. Im
Wareneingangsbuch nach § 128 BAO ist nämlich nur der Erwerb zur
Weiterveräußerung bestimmter Waren zu erfassen. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann jedoch nur für den Erwerb (Herstellung)
von Anlagevermögen geltend gemacht werden.
Für die Lösung der gegenständlichen
Rechtsfrage ist demnach entscheidend, ob der nach § 10 EStG 1988 von
der Einkommensteuer freigestellte Freibetrag für investierte Gewinne als
(sonstige) Betriebsausgabe iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist.
§ 4 Abs. 1, 3 und 4 EStG 1988 enthalten zur
Gewinnermittlung folgende Aussagen: (1) Gewinn ist der durch doppelte
Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
...
(3) Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche
Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig
geführt werden. ...
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
...
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung,
...
...
8. und 10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20%
der Aufwendungen, ...
Im Zuge der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 werden demnach nicht
nur tatsächliche Ausgaben als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgesetzt,
sondern auch durch den Gesetzgeber als steuerliche Begünstigung zuerkannte
Freibeträge (Bildungsfreibetrag, Forschungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag
gemäß
§ 124b Z 31 EStG 1988). Diese rein rechnerischen
Größen und als "fiktive Betriebsausgaben" bezeichneten Beträge
stellen zweifellos ebenfalls Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988 und
folglich auch des § 17 Abs. 1 EStG 1988 dar. Die Qualifikation des zuletzt
genannten Lehrlingsfreibetrages nach § 124b Z 31 EStG 1988 als fiktive
Betriebsausgabe hat jüngst der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VwGH
27.02.2008, 2004/13/0157).
Dem möglichen Argument, der Freibetrag für
investierte Gewinne könne schon deshalb keine fiktive Betriebsausgabe sein,
weil das Gesetz ihn nicht als Betriebsausgabe definiere, ist entgegen zu halten,
dass § 4 Abs. 4 EStG 1988 auf Grund der Formulierung "Betriebsausgaben sind
jedenfalls...." lediglich eine demonstrative und keine taxative Aufzählung
der Betriebsausgaben enthält.
Es bleibt daher die Frage übrig, ob auch der
Freibetrag für investierte Gewinne eine derartige fiktive Betriebsausgabe
darstellt. Die oben genannten Freibeträge für Forschung und Bildung
vermitteln zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die rechnerisch durch
Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche Aufwendungen ermittelt
werden. Der oben erwähnte Lehrlingsfreibetrag war hingegen mit 1.460,00
€ betraglich fixiert.
Die Begünstigungsbestimmung des § 10 EStG 1988
(Fettdruck durch die Berufungsbehörde) spricht im ersten Absatz (vgl. Abs.
4) hingegen von der Möglichkeit ("können") "...einen Freibetrag
für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes,
...gewinnmindernd geltend machen." bzw.
im dritten Absatz "Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur
zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes
geltend gemacht werden, ...". Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass
zunächst der vorläufige Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert können über Antrag dann noch
maximal 10% abgezogen werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt
diese letzte Abzugspost funktionell ebenfalls eine fiktive Betriebsausgabe dar.
Diese Rechtsauffassung teilen auch Zorn (in Hofstätter-Reichel,
§ 10 Tz 2), nach dessen eindeutiger Formulierung "Dieser FBiG
stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, die zusätzlich gewinnmindernd
berücksichtigt wird." und Heinrich, in Doralt/Heinrich, EStG, §10 Tz
16: "Aufwandseitige Freibeträge, die zum Zwecke der
Investitionsförderung gewährt werden, stellen Betriebsausgaben dar
..." (vgl. VwGH 27.02.2008, 2004/13/0157).
Damit erweist sich die vom Bw. vertretene Rechtsansicht,
der Freibetrag für investierte Gewinne sei nur eine
Investitionsbegünstigung und keine Betriebsausgabe, als verfehlt und das
Begehren des Bw. als unberechtigt.
Dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 kein Freibetrag für investierte Gewinn
gemäß
§ 10 EStG 1988 zusteht, wird auch überwiegend von der
Fachliteratur vertreten (Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 10 Rz 8, Zorn, aaO.
§ 10 Tz 3; Heinrich, aaO, §10 Tz 14, Atzmüller in, SWK 2006, S
864).
Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist auch aus der
Textierung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 die Absicht des Gesetzgebers
erkennbar, neben den pauschalierten Betriebsausgaben nur die dort taxativ
aufgezählten Ausgaben als Gewinn mindernde Posten zuzulassen (vgl. VwGH
22.02.2007, 2002/14/0019). Das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12%
bzw. 6% der Umsätze nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 übersteigt meist
die Erfahrungswerte und wirkt dann wie eine undifferenzierte
Steuerbegünstigung (Doralt, aaO, §17 Tz 5).
Der Bw. argumentiert mit dem Sinn der Bestimmung des §
10 EStG, verkennt bzw. übersieht dabei jedoch die oben dargestellten
Grenzen der Basispauschalierung nach § 17 EStG 1988. Dem Argument des Bw.,
die Erstreckung der Betriebsausgabenpauschalierungen auf Freibeträge
für investierte Gewinne würde den vom Gesetz angestrebten
Investitionsanreiz vernichten und eine Kontrolle der Mindestbehaltefrist
unmöglich machen, wird entgegnet:
Diese Behauptung trifft nicht auf alle
Betriebsausgabenpauschalierungen, sondern nur auf jene zu, die neben dem
Betriebsausgabenpauschale nur einen Katalog taxativ aufgezählter
Betriebsausgaben zulassen. So ist z.B. entsprechend der anderen Konzeption der
Freibetrag für investierte Gewinne bei Beanspruchung der
Handelsvertreterpauschalierung nach BGBl. II 95/2000 zulässig. Die
Kontrolle einer Mindestbehaltefrist erübrigt sich im gegenständlichen
Fall durch die Unvereinbarkeit des Freibetrages für investierte Gewinne mit
der vom Bw. freiwillig gewählten Basispauschalierung. Letzterer Umstand
führt nach Ansicht der Berufungsbehörde auch dazu, dass die Versagung
des Freibetrages für investierte Gewinne hier sachlich gerechtfertigt und
entgegen der Rechtsansicht des Bw. sehr wohl mit dem von ihm ins Treffen
geführten Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) im Einklang steht:
Vertritt der Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
die Auffassung, dass eine Gewinnermittlung durch Basispauschalierung nach §
17 EStG 1988 gesamthaft für ihn günstiger ist, hat er die
Wahlmöglichkeit, zu dieser oben dargestellten Sonderform der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überzugehen. Macht ein Steuerpflichtiger von
einem derartigen Wahlrecht Gebrauch, muss er dann auch Nachteile in Kauf nehmen,
die mit diesem System verbunden sind. Zu diesen Nachteilen gehört die
Unmöglichkeit zusätzlicher Betriebsausgaben neben den taxativ
aufgezählten und der Betriebsausgabenpauschale des § 17 EStG
1988. Ein derartiger Nachteil ist bei einer Gesamtschau in Ansehung der Vorteile
der Basispauschalierung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. das Erkenntnis
des VfGH 03.03.1987, G 170/86, betreffend den Ausschluss des
Einnahmen-Ausgaben-Rechners nach § 4 Abs. 3 EStG vom Verlustabzug, da er ja
freiwillig den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln
könnte).
Der Bw. hätte bei (normaler) Ermittlung seines
Gewinnes nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Verzicht auf die Basispauschalierung)
den Freibetrag für investierte Gewinne lukrieren können. Die vom Bw.
angestrebte kumulative Beanspruchung beider Begünstigungen -
Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne - scheint mit
dem das Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsatz der Berücksichtigung
der persönlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechts, Band I, 9. Auflage, S 17 Rz 22) auch nicht
mehr vereinbar.
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 27.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-L/09
- Stammnummer
- 39564
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF