Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0094-W/08
Abgabenhinterziehung durch Verschweigen der Einnahmen und Umsätze aus den neben den Einkäufen auf Kundenkarte getätigten Bareinkäufen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0094-W/08vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen A.B., KL., vertreten durch Writzmann & Partner
Steuerberatungs GmbH, 2500 Baden, Wassergasse 22-26/1 Top 4, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 3. Juni 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 13. Mai 2008, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Mai 2008
hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen A.B. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie vorsätzlich im Bereich des
Finanzamtes Baden Mödling infolge Abgabe unrichtiger Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2001 bis 2005 unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, nämlich Umsatzsteuer in
Höhe von gesamt € 10.057,47 (2001 von € 2.340,69, 2002 von €
2.701,24, 2003 von € 2.450,14, 2004 von € 1.989,50, 2005 von €
575,90) und Einkommensteuer in Höhe von gesamt € 4.411,09 (2001 von
€ 618,66, 2002 von € 1.045,67, 2003 von € 991,14, 2004 von €
1.089,68, 2005 von € 665,67) verkürzt habe und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Verdacht auf vorsätzliches Handels bestehe, da
die Bf. im Prüfungszeitraum Einkäufe bei der Firma nicht
vollständig erfasst und in der Folge Umsätze und Gewinn nicht
wahrheitsgemäß offen gelegt und erklärt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Juni 2008, in
welcher ausgeführt wurde, dass die Betriebsprüfung lediglich aufgrund
eines Kontrollmaterial seitens der Firma stattgefunden habe. Dieses
Kontrollmaterial sei im Zuge der BP von der Firma wie folgt ermittelt
worden:
Im Zuge einer BP sei eine
Darstellung der Kaufabwicklung bei der Firma gegeben worden und sei in dieser
festgehalten worden, dass die Einkäufe derart erfolgen, dass bei der
Banderfassung der Kunde gefragt werde, ob er alles auf Rechnung, das heißt
auf Kundenkarte oder einen Bareinkauf tätigen wolle. Das heißt, ohne
Nennung seines Namens. Von der Behörde werde somit angenommen, dass
grundsätzlich jeder Kunde mit Kundenkarte und ohne Nennung seines Namens
einkaufe.
Die Erfassung erfolge je Band
mit eigener Nummer und laufender fiktiver Lieferscheinnummer aufsteigend, sodass
nach Einlesen der Kundenkarte und nachfolgender oder vorhergehender Einlesung
der Barverkaufskarte die Behörde annehme, dass diese hintereinander
erfassten Lieferscheinnummern zu ein und dem selben Kunden gehören.
Bei der Zahlkasse werde
ebenfalls die Kundenkarte und Barverkaufskarte eingelesen und Rechnungsnummern
vergeben. Die Rechnung mit Namensausweis laut Kundenkarte erhalte die fiktive
Lieferscheinnummer, sodass laut Überlegung der Behörde die
nachfolgende fiktive Lieferscheinnummer und ebenfalls nachfolgende
Rechnungsnummer Barverkauf und umgekehrt zusammengehören
müssen.
Die Finanzbehörde habe zu
Beginn der BP der Bf. den Journalausdruck der Datenerfassung der Firma, wo alle
Fakturen mit Kundennamen aufscheinen, aufsteigend nach fiktiven
Lieferscheinnummern und darüber hinaus jeweils die vor- oder nachgelagerten
Bareinkäufe laut unmittelbar vor- oder nachgelagerten Lieferscheinnummer
aufgelistet, übergeben.
In der Folge habe die
Finanzbehörde die Bf. gefragt, ob sie aufgrund des Beweismaterials
Selbstanzeige erstatten möchte. Die Bf. habe keine Selbstanzeige erstattet.
Daher seien die Feststellungen
im BP-Bericht, dass neben offiziellen Warenlieferungen (Verkäufe an die
Kundennummer lautend auf A.B.) weitere dieser Kundin zuordenbare Verkäufe
getätigt worden seien, so unrichtig.
Die Bf. habe lediglich im
Rahmen des Beweisnotstandes und aufgrund vorliegender Mängel bei den
Aufzeichnungen entsprechende Hinzurechnungen akzeptiert. Und zwar insbesondere
deswegen, da ihr weitere Verfahrenskosten und Beratungskosten auf Sicht gesehen
im Hinblick auf die Unsicherheit des Verfahrens und der Verfahrensdauer aus rein
ökonomischen Gründen gleich viel gekostet hätten. Daher unter
rein betriebswirtschaftlichen Gründsätzen habe die Bf. sich die
verschiedenen Varianten der steuerlichen Ergebnisse durchrechnen lassen und die
Kosten zugehöriger Beratung und sich ausschließlich aufgrund der
Zweckmäßigkeit mit dem Ergebnis der BP abgefunden und dieses auch
entrichtet.
Das in erster Linie deswegen,
da sie davon ausgegangen sei, dass bei weiterer Verlängerung des
BP-Verfahrens mit anschließenden Verfahren vor dem UFS bis zum VwGH im
Endeffekt die Kosten des Verfahrens sich insgesamt höher als die
resultierenden Nachzahlungen belaufen werden. Das deswegen, da die Nachzahlungen
sich noch durch Vorsteuern u.a. herabgemindert haben.
Daraus resultiere eindeutig,
dass die Bf. mittels Beweismaterial belastet werde, das ihr nicht unmittelbar
zuzuordnen gewesen sei.
Was die Behörde
nämlich bewusst oder unbewusst verschweige sei, dass es ehrliche Kunden
gebe, die nur mit Kundenkarte einkaufen bzw. nur einen Bareinkauf tätigen.
In diesem Fall seien die Barverkäufe, die keinen Namen aufweisen, dem
ehrlichen Kunden zugeordnet worden. Die BP bei der Firma führe selbst aus,
dass die Erfassung bei der Kassa nicht in gleicher Reihenfolge wie bei der
Banderfassung erfolgen müsse. Daher seien Bareinkäufe nicht
zwangsläufig vor- oder nachgelagerten Einkäufen mit Kundenkarte
zuordenbar.
Die Zuordenbarkeit durch die BP
erfolge aufgrund somit falscher bzw. mindestens nicht schlüssiger Annahmen.
So könne es vorkommen, dass dem redlichen Kunden Bareinkäufe
zugeordnet werden, die er nie getätigt habe. Dies habe die Bf. der BP so
mitgeteilt.
Nur so sei auch der
Rechtsmittelverzicht vom 19. Februar 2008 zu verstehen, wo die Bf. auf die
Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Ergebnisse der BP insgesamt verzichtet
und sich mit den Ergebnissen abgefunden habe.
Insbesondere werde darauf
hingewiesen, was passiere, wenn ein Kunde korrekterweise nur mit seiner
Kundenkarte einkaufe und ein unmittelbar vor- oder nachgelagerter Kunde jedoch
Bareinkäufe tätigt. Diese Bareinkäufe würden aufgrund der
Annahme der Behörde auch dem Inhaber der Kundenkarte zugeordnet werden,
obwohl keine Kundenidentität bestehe. Das Gleiche gelte auch bei
ausschließlich korrekten Bareinkäufen und nachfolgenden bzw.
vorangegangen kombinierten Einkäufen von Kunden. Aufgrund der dargelegten
Ausführungen ordne die Behörde Barverkäufe dem Kunden A oder/und
dem Kunden B zu.
Es erhebe sich die Frage, nach
welchen Kriterien die Zuordnung erfolge, vielleicht zweifach. Das könne
allerdings vom Steuerpflichtigen, der nur eine Datei erhält, nicht
überprüft werden.
In Anbetracht der hier somit
nicht vorhandenen Zuweismöglichkeit der Barverkäufe beantragt die Bf.
die Einstellung des Finanzstrafverfahrens. Aufgrund der dargelegten
Beweissituation ergebe sich eindeutig, dass eine 100%-ig genaue Zurechnung - wie
es im Finanzstrafverfahren erforderlich sei (Beweis- und Nachweisverpflichtung
der Behörde) - bei den Zuordnungen zweifellos nicht gegeben sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 9.7.2008, 2008/13/0050). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Im Rahmen der Ermittlungen der
Finanzverwaltung wurde festgestellt, dass neben den offiziellen Verkäufen
an Kunden mit Kundenkarte auch sehr viele Verkäufe ohne Nennung eines
Namens erfolgen. Die Auswertung des Datenmaterials lässt den Schluss zu,
dass zahlreiche Inhaber von Mitgliedskarten der Firma an der Kassa einen Teil
des Gesamteinkaufes auf Rechnung bezahlen, einen zweiten Teil jedoch als
Barverkauf tätigen. Aufgrund des zeitlichen Naheverhältnisses zwischen
den Einkäufen auf Kundenkarte und den vor- oder nachfolgenden
Barverkäufe und der Anzahl der Rechnungen mit identen Waren einerseits auf
der Rechnung, andererseits der Barverkäufe konnten im Rahmen der
Betriebsprüfung diese Barverkäufe entgegen den
Beschwerdeausführungen den jeweiligen Kundenkarten zugeordnet werden.
Aufgrund der immer gleich
gewählten Vorgangsweise - ein Teil auf Rechnung mit Kundenkarte (hier die
Kundennummer, lautend auf A.B.), ein Teil als Barverkauf, gleiche Waren (wobei
Waren für den privaten Gebrauch oder Haushaltsmengen ausgeschieden wurden),
eine Vielzahl an inhaltsgleichen Rechnungen, ein jeweils sehr kurzer zeitlicher
Abstand zwischen den Rechnungen mit der erwähnten Kundennummer und
Barverkaufsrechnung - besteht der Verdacht, dass sowohl diese
"Schwarzeinkäufe" als auch die dadurch erzielten "Schwarzeinnahmen" nicht
in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Im Rahmen einer bei der Bf.
durchgeführten Betriebsprüfung wurden diese nicht erklärten
Einkäufe bei der Firma, die die Bf. einerseits auf Kundenkarte und
andererseits als Bareinkäufe ohne Nennung ihres Namens getätigt hat,
als Nachforderungsbeträge dargestellt, die dem Finanzstrafverfahrens als
strafbestimmende Wertbeträge zugrunde zu legen waren (wobei die
Sicherheitszuschläge als strafbestimmende Wertbeträge keine
Berücksichtigung fanden).
Nach der Lebenserfahrung lassen
diese Bareinkäufe nur den Schluss zu, dass die Bf. Waren bar eingekauft,
diese nicht in den Wareneinsatz aufgenommen und die daraus resultierenden
Umsätze und Einnahmen gegenüber dem Finanzamt nicht offen gelegt hat,
um entsprechende Abgaben zu vermeiden. Entgegen den Ausführungen der Bf.
lassen die Feststellungen der Betriebsprüfung den Verdacht der
angeschuldeten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver
Hinsicht ausreichend begründet erscheinen.
Der Verdacht, die Bf. habe
vorsätzlich gehandelt, ergibt sich aus der Tathandlung selbst. Wer Waren
ohne Aufnahme in sein Rechnungswesen zukauft und die daraus folgenden
Umsätze und Erlöse nicht erklärt, handelt zumindest mit bedingtem
Vorsatz.
Gegenstand dieses Verfahrens
ist, wie bereits ausgeführt, nicht die Feststellung der Tat, sondern die
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die
Bf. könnte ein Finanzvergehen begangen haben, was im derzeitigen
Verfahrensstadium zu bejahen war. Die Beantwortung der Frage, ob die Bf. das in
Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt ebenso dem
Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens nach
den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wie die genaue Zuordenbarkeit und
damit eine abschließende Beurteilung der strafbestimmenden
Wertbeträge.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0094-W/08
- Stammnummer
- 39549
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF