Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2320-W/08
Säumniszuschlag, grobes Verschulden bei nur einem fehlgeschlagenen Versuch einer Telebankingüberweisung vor Fälligkeit der Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2320-W/08vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.G., Wien, vertreten durch Erika
Newrkla, 1180 Wien, Sternwartestraße 76, vom 8. Mai 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. April 2008
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
9. April 2008 wurde über D.G. (in weiterer Folge Bw.) ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 73,76 festgesetzt, da die
Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2008 in Höhe von € 3.687,97
nicht fristgerecht bis 17. März 2008 entrichtet worden ist.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 8. Mai 2008 wurde ausgeführt, dass der Bw. durch
einen ihm nicht erklärbaren Umstand Freitag abends, den 14. März 2008,
nicht in das Internet einsteigen und somit die Überweisungen nicht
durchführen habe können. Am nächsten Tag sei er in den Urlaub
gefahren, erst nach Ostern wieder zurückgekommen und erst dann habe er die
Überweisungen durchführen können.
Das Finanzamt profitiere sehr
durch die elektronischen Datenübertragungen und somit wäre es zu
berücksichtigen, dass auch manchmal unbeabsichtigte Verzögerungen
auftreten
Der Bw. merkte an, dass er eine
unberechtigte Steuerforderung erst nach vielen Jahren nach
höchstrichterlicher Entscheidung zurückbekommen habe. Der Kampf gegen
die unberechtigte Steuerforderung des Finanzamtes habe ihn ca. ATS 100.000,00
gekostet (Steuerberatung, Rechtsanwälte etc.). Für die jahrelange
Einbehaltung der unrechtmäßig geforderten Steuer habe er vom
Finanzamt keinen Groschen an Zinsen bekommen. Es habe sich auch nie jemand
entschuldigt. Nach Ansicht des Bw. könne das Finanzamt froh sein, wenn alle
Betriebe ihre Steuern so zahlten wie der Bw.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 3. Juli 2008 wurde die Berufung
als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass der
Fälligkeitstag im Sinne der BAO nur den Endzeitpunkt einer Frist darstelle,
die für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehe. Bei
Selbstbemessungsabgaben gelte grundsätzlich, da diese Gelder ja vom
Letztverbraucher getragen werden und somit für den Unternehmer nur ein
Durchlaufposten seien, dass diese für die Behörde treuhänderisch
eingehoben und sodann zur Fälligkeit abzuführen seien. Bei der
Umsatzsteuer sei vom Gesetzgeber grundlegend unter Bedachtnahme auf die
Problematik der Selbstberechnung und Einhebung vom Letztverbraucher, eine
sechswöchige und somit als ausreichend zu betrachtende Frist gesetzt
worden, im gegenständlichen Fall der 17. März 2008 für die
Umsatzsteuer 01/2008.
Das Risiko und die Haftung
für die rechtzeitige Übermittlung der Überweisung einer Abgabe
liege beim Abgabepflichtigen, insbesondere bei Nutzung von Tele- oder
Internetbanking. Das Zuwarten bis zum Abend des letzten verfügbaren
Werktages, insbesondere unter der Voraussicht des Urlaubsantrittes sei als
auffallend sorglos zu bewerten. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr
mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lasse, die Säumnis hätte durch ein dem Bw. zumutbares
Verhalten abgewendet werden können, z.B. hätte der Bw. am
Fälligkeitstag 17. März 2008 seine Hausbank telefonisch beauftragen
können, die am 14. März 2008 fehlgeschlagene Überweisung
durchzuführen.
Weiters sei zu bemerken, dass
auf gegenständlichem Abgabenkonto auch die ausnahmsweise Säumnis nicht
zum Tragen kommen könne, da diese bereits am 15. Februar 2008 für die
Einkommensteuer 1-3/2008 verwendet worden sei, welche erst am 27. Februar 2008
um acht Werktage verspätet entrichtet worden sei. Der Säumniszuschlag
sei als verwirkt zu betrachten.
Im Schreiben vom 10. Juli 2008
stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
zweite Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zunächst ist festzuhalten,
dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217
Abs. 1 BAO auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
ankommt. Der Säumniszuschlag ist allein eine objektive Säumnisfolge
und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der
Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165).
Es wurde weder vorgebracht noch
ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit
nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls
Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Der Bw. hat nach seiner Darstellung
wegen eines vorübergehenden Internetproblems am 14. März 2008 die
Umsatzsteuervoranmeldung 01/2008 nicht mittels Telebanking überweisen
können und ist am nächsten Tag in den Urlaub gefahren. Laut Buchung
vom 31. März 2008 wurde die den Säumniszuschlag auslösende
Umsatzsteuervoranmeldung 01/2008 mit Entrichtungstag 27. März 2008 am
Abgabenkonto gebucht. Diese Buchungen stimmen mit den Aussagen des Bw.
überein, der ausgeführt hat, die entsprechende Buchung erst nach
Ostern (somit frühestens am 25. März 2008) durchgeführt zu
haben.
Damit erfolgte die Entrichtung
der gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldung jedenfalls nach dem
Fälligkeitstag am 17. März 2008, sodass, da die Säumnis objektiv
eingetreten ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages erfüllt sind und die Berufung insoweit als
unbegründet abzuweisen war.
Mit seiner Darstellung, wonach
der Bw. wegen eines vorübergehenden Internetproblems am 14. März 2008
die Umsatzsteuervoranmeldung 01/2008 nicht mittels Telebanking überweisen
hätte können und er am nächsten Tag in den Urlaub gefahren ist,
versucht der Bw. allenfalls darzustellen, dass ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO treffe.
Dazu ist festzustellen, dass
ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und
ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die
den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt
möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer
die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und
Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, §
308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das
unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten
müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in
ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der
auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich
jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und
sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich,
sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Der Bw. gibt zwar an, am 14.
März 2008 ein Internetproblem gehabt zu haben und dass an diesem Tag der
Telebanking-Versuch nicht funktioniert hat. Dabei wird jedoch übersehen,
dass der Bw. noch an den Tagen bis zur Fälligkeit am 17. März 2008
über Internet die Möglichkeit gehabt hätte, die
Überweisungen per Telebanking - sei es am Tag der Abreise in den Urlaub
oder im Urlaub selbst, zumal der Einstieg in das Internet nicht ortsgebunden ist
- durchzuführen.
Angesichts der Tatsache, dass
der Bw. keine weiteren Versuche vor Fälligkeit gestartet hat (ein
entsprechendes Vorbringen ist nicht zu ersehen), hat er im Wissen um den
gesetzlichen Fälligkeitstag in Kauf genommen, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung 01/2008 jedenfalls verspätet gemeldet und
entrichtet wird. Entgegen den Berufungsausführungen stellt dieses Wissen um
die Fristversäumnis, zumal ein Alternativverhalten bis zum
Fälligkeitstag möglich gewesen wäre, keineswegs eine
unbeabsichtigte Verzögerung dar. Dieses bewusste Zuwarten mit der
Überweisung per Telebanking - da nur an einem der möglichen
Entrichtungstage vor der gesetzlichen Fälligkeit das Internet nicht
funktionierte - stellt jedoch ein grobes Verschulden im Sinne des § 217
Abs. 7 BAO dar, sodass die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen
war.
Da die weiteren Berufungsausführungen nicht direkt den
angefochtenen Bescheid betreffen, war ein Eingehen darauf obsolet.
Wien, am 27.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2320-W/08
- Stammnummer
- 39548
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF